Inhaltliche Voraussetzungen einer urheberrechtlichen Abmahnung

26. Januar 2015
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Zwei Daumen heben eine Abmahnung in der Hand. Beschluss des OLG Frankfurt vom 11.11.2014, Az.: 11 U 73/14

Dem Wortlaut des § 97 a UrhG nach ist keine explizite Androhung gerichtlicher Maßnahmen erforderlich. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Adressat diese Konsequenz erkennt oder mit ihr rechnet. Zudem ist der Wortlaut von § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG auszulegen: entscheidend ist, ob das in der Abmahnung gerügte Verhalten geeignet ist, den in der vorgeschlagenen Unterlassungserklärung geforderten Anspruch auszulösen. Dies kann im Hinblick auf eine aus dem konkret gerügten Verhalten resultierende Wiederholungs- oder aber der Begründung einer Erstbegehungsgefahr der Fall sein. Sofern die gerügte Rechtsverletzung den in der Unterlassungserklärung formulierten Anspruch deckt, besteht insoweit keine Hinweispflicht.

Oberlandesgericht Frankfurt

Beschluss vom 11.11.2014

Az.: 11 U 73/14

Tenor

Die als sofortige Beschwerde zu wertende Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.05.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse der Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe

I.

Das als „Berufung“ eingelegte Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist als sofortige Beschwerde zu verstehen. Es richtet sich gegen einen auf einen Kostenwiderspruch hin ergangenes Urteil, bei dem es sich der Sache nach um ein Anerkenntnisurteil mit einer Kostenentscheidung handelt, gegen die gem. § 99 Abs. 2 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.10.2010, Az. 6 W 64/10 zitiert nach Juris). Nach ganz herrschender Meinung ist ein solches Urteil demnach nicht mit der Berufung, sondern allein mit der sofortigen Beschwerde anzugreifen (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 99 Rd. 17; KG Berlin Beschluss vom 08.03.2011, Az. 5 U 155/10 zitiert nach Juris; OLG Frankfurt am Main NJW-RR 1996, 1535; OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2012, 1018).

Da mit dem eingelegten Rechtsmittel die Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO gewahrt worden ist, kann das Rechtsmittel als zulässige sofortige Beschwerde behandelt werden (vgl. auch OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2012, 1018).

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht der Antragsgegnerin gemäß § 91 ZPO die Kosten auferlegt und die Voraussetzungen des § 93 ZPO als nicht erfüllt angesehen.

1.

Der allein auf die Kosten beschränkte Widerspruch der Antragsgegnerin rechtfertigt nicht die Anwendung der kostenrechtlich die Antragsgegnerin begünstigenden Vorschrift des § 93 ZPO.

Der Wertung des Kostenwiderspruches als Anerkenntnis des Verfügungsanspruchs steht vorliegend allerdings nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin vor dem Kostenwiderspruch eine bedingte Abschlusserklärung abgegeben hat. Auch die Abschlusserklärung beinhaltete die Erklärung der Antragsgegnerin, die Entscheidung in der Hauptsache nicht anzugreifen. Soweit die Abschlusserklärung mit der Bitte um eine Aufbrauchfrist verknüpft worden war, auf deren Einräumung grundsätzlich kein Anspruch besteht, kann dieser Umstand zwar der Abschlusserklärung insgesamt die Wirksamkeit nehmen. Der Kostenwiderspruch bleibt jedoch auch bei unwirksamer Abschlusserklärung geeignet, gegenüber der Antragstellerin zu verdeutlichen, dass der Sache nach die einstweilige Verfügung akzeptiert wird.

Voraussetzung für die Anwendung des § 93 ZPO ist jedoch, dass die Antragsgegnerin durch ihr Verhalten keinen Anlass zur Einreichung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegeben haben darf. Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden:

Die Antragsgegnerin hätte keine Veranlassung zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben, wenn die Antragstellerin auf eine vorausgehende Abmahnung verzichtet hätte (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. A. § 12 Rn. 1.8, 1.9; Zöller/Herget, a.a.O., § 93 Rd. 6 „Wettbewerbliche Streitigkeiten“; Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97a Rd. 3; Schulze ebenda § 93 Rd. 66 „Wettbewerbssachen“). Um die Rechtsfolgen des § 93 ZPO zu vermeiden, ist der Antragsteller im eigenen Interesse gehalten, den Schuldner vor Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzumahnen (sog. Abmahnlast, vgl. Nordemann, UrhR, 11. Aufl., § 97 a Rd. 16; Schulze ebenda § 93 Rd. 66 „Wettbewerbssachen“).

Vorliegend hatte die Antragstellerin die Antragsgegnerin wirksam mit Schreiben vom 27.12.2013 abgemahnt. Eine Abmahnung dient u.a. der Möglichkeit, die Auseinandersetzung inter pares, d.h. ohne Inanspruchnahme der Gerichte zwischen den Parteien zu beenden. Diese Möglichkeit hat die Antragsgegnerin nicht wahrgenommen; sie hat auf das Schreiben überhaupt nicht reagiert. Damit konnte die Antragstellerin nicht davon ausgehen, dass sie ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu ihrem Recht kommen würde.

Das Schreiben vom 27.12.2013 erfüllte auch alle Anforderungen an eine Abmahnung; es ist weder fehlerhaft noch unwirksam. Im Einzelnen:

a.

Ohne Erfolg rügt die Antragsgegnerin, dass dem Schreiben vom 27.12.2013 das gerügte Verhalten nicht hinreichend konkret zu entnehmen sei.

Voraussetzung einer wirksamen Abmahnung ist unter anderem, dass sich aus ihr das gerügte Verhalten ohne weiteres erkennen lässt. Für den Verletzer muss ersichtlich sein, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird (Kefferpütz in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 97 a Rd. 10; Senat; Urteil vom 4.11.2013, Az 11 U 106/13 zitiert nach juris; Bornkamm ebenda § 12 Rd. 1.14 ff zum UWG, dessen Maßstäbe auch im Urheberrecht gelten, vgl. dazu Wild in: Schricker/Loewenheim, 4. Aufl., UrhR, § 97 a Rd. 5). § 97 a Abs. 2 Nr. 2 UrhG n.F. fordert nunmehr insoweit, dass die Rechtsverletzung „genau zu bezeichnen“ ist.

Diesen Anforderungen genügt das Schreiben. Ihm kann hinreichend klar entnommen werden, welches konkrete Verhalten der Antragsgegnerin vorgeworfen wird und warum dieses zu einer Rechtsverletzung führt. In dem Schreiben findet sich ausdrücklich die Formulierung, dass der Antragsgegnerin vorgeworfen wird, „Plagiate des berühmten Barhockers „LEM“ (der Klägerin) an(zu)biete(n)“ (GA 118). Es wird zudem darauf hingewiesen, dass dieser Hocker auf Seite 212 des aktuellen Katalogs „X“ angeboten werde (GA 118). Richtig ist, dass auf dieser Seite 3 unterschiedliche Barhockermodelle abgebildet werden. Die zuvor erfolgte Konkretisierung, dass das streitgegenständliche Modell ein Plagiat des Barhockers „LEM“ darstelle, führte jedoch für die Antragsgegnerin zu einer hinreichenden Klarstellung, welches konkrete Modell der Seite 212 Gegenstand der Abmahnung war.

Auch wenn der der Abmahnung beigefügte Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung formal nicht Bestandteil der Abmahnung ist, kann ihr Inhalt als Begleittatsache ergänzend zur Konkretisierung des gerügten Verhaltens herangezogen werden. Die dort vorhandene Abbildung ließ für die Antragsgegnerin zweifelsfrei erkennen, um welches in der Abmahnung genannte Plagiat des berühmten Barhockers „LEM“ es der Antragstellerin geht.

b.

Ohne Erfolg rügt die Antragsgegnerin zudem, dem Schreiben vom 27.12.2013 sei nicht die – nach ihrer Ansicht für eine Abmahnung wesentliche – Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu entnehmen.

Eine Abmahnung soll dem Abgemahnten den Weg weisen, wie er sich zu verhalten hat, um einen Prozess zu vermeiden (Bornkamm ebenda 1.12., 1.16f). Dies geschieht üblicherweise durch die Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung bzw. durch die Aufforderung, das gerügte Verhalten zu unterlassen, sofern allein Erstbegehungsgefahr vorliegt (ebenda; Wild ebenda § 97 Rd. 13; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97 a Rd. 3, 5).

Da § 97 a) Abs. 2 Nr. 4 UrhG n.F. besondere Anforderungen an eine Abmahnung stellt, wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, dürfte die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung nicht mehr – zwingende Voraussetzung für eine Abmahnung sein (vgl. Reber in: BeckOK UrhG § 97 a Rd. 8; Kefferpütz in: Wandtke/Bullinger, 4. Aufl., § 97 a Rd. 12). Vorliegend finden die am 09.10.2013 in Kraft getretenen Änderungen von § 97 Abs. 2 UrhG auch auf das hier zu beurteilende Schreiben vom 27.12.2013 Anwendung. Da dem Schreiben jedoch hinreichend deutlich eine jedenfalls konkludent ausgesprochene Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung zu entnehmen ist, kommt es auf die Auswirkungen der dargestellten Gesetzesänderung vorliegend nicht an.

Das Schreiben vom 27.12.2013 enthielt bei der gebotenen Auslegung die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Vermeidung einer Rechtsstreitigkeit abzugeben. Auf eine Abmahnung sind die Regeln über Willenserklärungen und deren Auslegung gem. § 133 BGB entsprechend anwendbar. Dem Empfänger des Schreibens vom 27.12.2013 erschloss sich sowohl aus dem eigentlichen Wortlaut der Abmahnung als auch dem beigefügten Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinreichend klar, dass die Antragstellerin ihn mit dem Schreiben zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Vermeidung einer Streitigkeit auffordert. Das Schreiben selbst enthält auf Seite 2 den Hinweis, dass die gerügte Rechtsverletzung einvernehmlich beigelegt werden könne, wenn eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Soweit dies in einen Vorschlag zur Gesamtbereinigung der Streitigkeiten eingebettet ist, führt dies nicht dazu, dass es sich um eine unverbindliche Anregung handelt. Angesichts der in dem Schreiben zuvor vorgenannten Ansprüche der Antragstellerin, der erwähnten anderweitigen Rechtsstreitigkeiten und schließlich des unstreitig vorausgegangenen Telefonats zwischen dem Parteivertreter der Antragstellerin und der Antragsgegnerin konnte und musste dem Empfänger dieses Schreibens deutlich sein, dass eine Rechtsstreitigkeit im Raum steht, die durch Abgabe der vorgeschlagenen Erklärung erledigt werden könnte. Soweit der dem Schreiben vom 27.12.2013 beigefügte vorformulierte Vorschlag einer strafbewehrten Unterlassungserklärung formal nicht Bestandteil der Abmahnung ist, kann er doch als Begleittatsache zur Auslegung des Abmahnschreibens hinzugezogen werden. Auch ihm war deutlich zu entnehmen, dass die Antragstellerin zur Abgabe einer derartigen Erklärung aufforderte.

c.

Die Antragsgegnerin beanstandet zudem ohne Erfolg, dass das Schreiben nicht die Anforderungen einer Abmahnung erfülle, da ihm nicht zu entnehmen sei, dass im Falle der fehlenden Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit gerichtlichen Schritten zu rechnen ist.

Dem Wortlaut des § 97 a UrhG nach, welcher insoweit trotz mehrfacher Änderungen nicht ergänzt wurde, ist keine explizite Androhung gerichtlicher Maßnahmen erforderlich. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Adressat diese Konsequenz erkennt oder mit ihr rechnet (Wild ebenda § 97 a Rn. 15).

Die Antragsgegnerin konnte dem Schreiben vom 27.12.2013 entnehmen, dass die Antragstellerin ihr Anliegen ernsthaft verfolgt und dass im Falle der fehlenden Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine gerichtliche Auseinandersetzung im Raum steht. Dem Gesamtzusammenhang des Schreibens lässt sich bei verständiger Würdigung entnehmen, dass es der Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung dienen soll. Es beginnt bereits mit der Darstellung von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Antragstellerin und dem nunmehrigen Mitarbeiter der Beklagten, Herrn A. Dies verdeutlicht, dass die Antragstellerin grundsätzlich ernsthaft ihre Urheberrechte verfolgt. Weiterhin enthält das Schreiben die eindeutige Formulierung, dass die Antragstellerin in dem Verhalten der Antragsgegnerin eine Verletzung ihrer Urheberrechte sieht. Sie verweist klar darauf, dass – ihrer Ansicht nach – eine Verpflichtung zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und zum Schadensersatz bestehe. Angesichts dieser Verpflichtungen wird zur Vermeidung bzw. Beilegung von Auseinandersetzungen ein einvernehmlicher Vorschlag unterbreitet. Richtig ist zwar, dass das Unterbreiten eines „Vorschlags“ keine verbindliche Formulierung darstellt und von der üblichen Androhung gerichtlicher Schritte für den Fall der fehlenden Abgabe einer Unterlassungserklärung abweicht. Dennoch enthält auch diese Formulierung erkennbar für den Empfänger des Schreibens, dass die von der Antragstellerin gerügte Rechtsverletzung im Fall fehlender Annahme des Vorschlags nicht folgenlos bleiben wird. Gerade der Hinweis auf die bereits erfolgte mehrfache Anrufung deutscher Gerichte verdeutlichte für die Antragsgegnerin, dass auch ihr gegenüber ein derartiges Verfahren ernsthaft im Raum stand. Dies gilt hier in besonderer Weise angesichts des unstreitig vorausgegangenen Telefonats der Parteien bzw. ihrer Vertreter. Demnach war bereits eine Einigung über den unter Ziff. 1 des Vorschlags genannten Betrag erfolgt. Die Aufnahme der strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Ziff. 2 verdeutlichte damit für die Antragsgegnerin, dass es der Antragstellerin wichtig war, auch insoweit eine Regelung – zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen – zu erzielen.

d.

Schließlich beruft sich die Antragsgegnerin auch ohne Erfolg darauf, dass das Schreiben die neu gefasste Voraussetzung des § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG nicht erfülle und deshalb unwirksam sei.

Gem. § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG ist im Falle einer Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung anzugeben, „inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht“. Soweit der Gesetzgeber ausweislich der dem ersten Entwurf beigefügten Begründung davon ausgeht, dass es sich hierbei um eine Anforderung handele, die bereits „unter dem geltenden Recht gute Praxis“ gewesen (BT-Drucks. 17/13057, Seite 34) bzw. für „seriös arbeitende Marktteilnehmer bereits heute selbstverständlich“ sei (BT-Drucks. 17/52, Seite 21), bestehen Bedenken, ob diese Wahrnehmung zutreffend ist (kritisch Reber ebenda § 97 a Rd. 9).

Der zitierte Wortlaut des § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG ist jedenfalls unklar und deshalb auszulegen (so auch Nordemann ebenda § 97 a Rd. 25; Kefferpütz ebenda § 97 a Rd. 12f; Reber ebenda § 97 a Rd. 9): Die im Wortlaut erwähnte Rechtsverletzung stellt ein tatsächliches Verhalten dar; ein solches kann nicht über einen rechtlichen Anspruch im Sinne des § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG hinausgehen (Kefferpütz ebenda § 97 a Rd. 13). Hinsichtlich des in § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG als Maßstab genannten „Hinausgehens“ kann allenfalls geprüft werden, ob das in der Abmahnung konkret gerügte Verhalten vollständig einen Anspruch auf die geforderte vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung i.S.d. § 97 Abs. 1 UrhG auslöst. Ausgehend hiervor besteht eine Hinweispflicht i.S.d. § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über den materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch hinausgeht, der sich aus der abgemahnten Rechtsverletzung ergibt (so auch Kefferpütz ebenda § 97 a Rd. 13).

Aus einer gerügten Rechtsverletzung ergibt sich zum einen unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Wiederholungsgefahr ein die gerügte Handlungsform konkret aufgreifender Unterlassungsanspruch. Darüber hinaus kann jedoch aus einer konkreten Rechtsverletzung auch ein Unterlassungsanspruch für andere Handlungsformen folgen, sofern für diese eine durch die Rechtsverletzung indizierte Erstbegehungsgefahr vorliegt. In beiden Fällen kann demnach eine Deckungsgleichheit zwischen gerügter Rechtsverletzung und daraus abgeleitetem materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch bestehen. Erstreckt sich eine vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung auf Handlungsformen, die über die konkret gerügte Handlungsform hinausgehen, liegt demnach kein überschießender Teil i.S.d. § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG vor, wenn für diese Handlungsformen aufgrund des gerügten Verstoßes eine Erstbegehungsgefahr besteht (vgl. auch Kefferpütz ebenda § 97 a Rd. 13; ähnlich Reber ebenda § 97 a Rd. 9 Mitte, der zwar ein Hinausgehen annimmt, eine daraus folgende Hinweispflicht jedoch für unangemessen hält). Dies entbindet nicht von der im Einzelfall erforderlichen Prüfung, ob die beanstandete Handlungsweise tatsächlich konkret geeignet ist, Erstbegehungsgefahr für weitere Handlungsformen zu begründen (vgl. hierzu im einzelnen Nordemann ebenda § 97 a Rd. 25).

Soweit die Antragsgegnerin der Ansicht ist, alle in einer vorformulierten Unterlassungserklärung genannten Handlungsformen, für die allein Erstbegehungsgefahr bestünde, seien gem. § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG hinweispflichtig, kann dies – wie dargestellt – zwar mit dem missverständlichen Wortlaut (vgl. Reber ebenda § 97 a Rd. 9 am Anfang), nicht aber dem Sinn und Zweck der Regelung – nach dem Verständnis des Senats – in Übereinstimmung gebracht werden. Neben den dargestellten systematischen Herleitungen eines Unterlassungsanspruchs, der gleichermaßen auf Wiederholungs- wie auf Erstbegehungsgefahr gestützt werden kann, erlangt zudem Bedeutung, dass im Hinblick auf das einer Abmahnung zugrunde liegende System der Rechtswahrnehmung eine einschränkende Auslegung des Wortlauts geboten erscheint. Soweit der Verletzte zwar zur Vermeidung der Kostenlast nach § 93 ZPO gehalten ist, den Verletzer vor Anrufung der Gerichte abzumahnen, bleibt es grundsätzlich Sache des Verletzers, eine wirksame, geeignete Unterlassungserklärung zu formulieren. Wenn der Verletzte – überobligationsmäßig – einen vorformulierten Vorschlag unterbreitet, erscheint es unangemessen, ihm das Risiko eines eventuell nicht aufgezeigten überschießenden Teils mit der Folge der gänzlichen Unwirksamkeit der Abmahnung aufzubürden (auch Weber, Änderungen des Urheberrechtsgesetzes durch das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“, IPRB 2014, 20, 21). Dass die korrekte Fassung des aus dem Verhalten geschuldeten Unterlassungstenors häufig mit Schwierigkeiten verbunden ist, zeigt bereits die in § 938 ZPO aufgenommene Regelung, die dem Gericht insoweit einen Spielraum zur Abfassung des tatsächlich umfassten Unterlassungsgebots einräumt (auch Reber ebenda § 97 a Rd. 9).

Soweit die Beklagte der Ansicht ist, aus der Formulierung „inwieweit“ folge, dass auch im Fall der Deckungsgleichheit zwischen gerügter Verletzungshandlung und daraus abgeleiteter Unterlassungsverpflichtung ein Hinweis auf diese Deckungsgleichheit erforderlich sei, überzeugt dies nicht. Zwar kann der Wortlaut „inwieweit“ umfassend auch dahingehend ausgelegt werden, dass auch auf das Vorliegen eines gerade nicht über die Verletzungshandlung hinausgehenden Formulierungsvorschlags der Unterlassungsverpflichtung hinzuweisen ist. Der Wortlaut deckt jedoch ebenso die Annahme, dass mit der Formulierung „inwieweit“ umschrieben wird, ob, wenn ja, wieweit die vorgeschlagene Formulierung über die Verletzungshandlung hinausgeht. Sinn und Zweck der Regelung sprechen für die zweite Auslegungsmöglichkeit. Die Norm dient dem Verbraucherschutz. Der Verletzer soll durch entsprechende Hinweise des Verletzten in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob die vorgeschlagene Unterlassungserklärung zur Streitbeilegung erforderlich und geeignet ist. Dem dienen Angaben des Verletzten zu einem möglicherweise überschießenden Verpflichtungsteil. Ein gesonderter Hinweis auf das Fehlen einer überschießenden Regelung erscheint dagegen nicht erforderlich, sondern bloße Förmelei. Sofern keine Angaben zu einem überschießenden Teil explizit getätigt werden, ist dem jedenfalls konkludent zu entnehmen, dass kein von der Verletzungshandlung nicht mehr gedeckter Verpflichtungsteil formuliert wurde.

Ausgehend hiervon, liegt im Hinblick auf die mit zu berücksichtigende Erstbegehungsgefahr kein überschießender Erklärungsteil der vorgeschlagenen Unterlassungsverpflichtung i.S.d. § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG vor:

Das Schreiben vom 27.12.2013 bezog sich auf eine Rechtsverletzung in Form des „Anbietens“ des streitgegenständlichen Barhockers. Das Anbieten eines Produktes im Rahmen eines Katalogs als Anregung zum Abschluss eines Kaufvertrages ist grundsätzlich geeignet, Erstbegehungsgefahr für die Handlungsform des in den Verkehrbringens als vorgelagerte Handlungsform zu begründen. Gleiches gilt für die aufgenommene Handlungsform des Einführens.

Soweit die Antragsgegnerin nunmehr darauf verweist, dass der im Katalog beworbenen Hocker weder produziert noch tatsächlich von ihr verkauft würde, kommt es hierauf im Rahmen der Prüfung des Abmahnschreibens – nicht mehr – an. Die Antragsgegnerin hat durch den Kostenwiderspruch den Verfügungsanspruch in der Sache selbst anerkannt. Sie ist mit Einwendungen gegen die Berechtigung dieses Anspruches nunmehr ausgeschlossen. Der Verfügungsanspruch bezog sich nicht nur auf das Anbieten des Barhockers, sondern beinhaltete unter anderem auch die hier genannten Handlungsformen des Einführens und in den Verkehrbringens. Würde nunmehr die Berechtigung der Abmahnung hinsichtlich dieser Handlungsformen der Sache nach geprüft, käme es zur indirekten Überprüfung der Hauptsache. Hierfür ist jedoch im Hinblick auf das dem Kostenwiderspruch immanente Anerkenntnis des Verfügungsanspruchs selbst kein Raum. Die Prüfung im Rahmen eines Kostenwiderspruchs beschränkt sich auf die Frage, ob ein Fall des § 93 ZPO vorliegt (OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 10.07.2014, Az. 6 W 51/13 zitiert nach Juris).

Auch der in der vorformulierten Unterlassungserklärung erwähnte Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs enthält keinen hinweispflichtigen Teil i.S.d. § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG. Regelungen zur Ausgestaltung eines Vertragsstrafeversprechens selbst unterfallen dem insoweit deutlichen Wortlaut nach nicht dieser Vorschrift. § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG bezieht sich allein auf die Unterlassungsverpflichtung im Sinne des § 97 Abs. 1 UrhG (vgl. Nordemann ebenda § 97 a Rn. 25 am Ende).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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