Nach Fall Edathy: Neuregelung des § 201 a StGB bei Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen tritt in Kraft
Bisher war nur strafbar, wenn Minderjährige auf Bildern in „pornografischen Posen“ zu sehen waren; in der Neufassung wird bereits die Herstellung, das Angebot und die Verschaffung von Bildern von nackten Kindern an Dritte unter Strafe gestellt. Nachdem die bisherige Regelung den Schutz der Kinder und die Strafverfolgung stark einschränkte, wurde hier nun bewusst eine weite Regelung getroffen. Eine Strafbarkeit ist jedoch nach Absatz 4 dann nicht gegeben, wenn diese Handlungen in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken.
Ebenso steht es nun unter Strafe, bloßstellende Fotos, also „Bildaufnahmen die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden“, einer dritten Person zugänglich zu machen. Was in diesem Zusammenhang als bloßstellendes Foto anzusehen ist, ist jedoch nicht klar definiert und könnte deshalb gegen das Bestimmtheitsverbot verstoßen. Schließlich könnte die Neuregelung sich gerade in der Online-Welt auswirken, da bereits eine einfache Verlinkung auf ein solches Bild als „Zugänglichmachung“ angesehen werden kann.
Den vollständigen neuen Wortlaut des § 201 a StGB finden Sie hier.