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Zur Folgerechtsvergütung bei Weiterveräußerung eines Kunstwerks

02. März 2015
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Zwei Hände übergeben sich Geldscheine Pressemitteilung zum Urteil des EuGH vom 26.02.2015, Az.: C-41/14

Die Folgerechtsvergütung, die anlässlich jeder Weiterveräußerung eines Kunstwerks durch einen Vertreter des Kunstmarkts (Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein Kunsthändler) an den Urheber abzuführen ist, muss nicht zwingend vom Veräußerer getragen werden. Grundsätzlich sieht das Unionsrecht vor dass der Veräußerer die Folgerechtsvergütung abführt, die Mitgliedstaaten können aber unter den in der Richtlinie 2001/84 genannten Vertretern des Kunstmarkts eine andere Person bestimmen.

Pressemitteilung des EuGH

Urteil vom 26.02.2015

Az.: C-41/14

 

Das Folgerecht wird in einer Unionsrichtlinie als ein dem Urheber des Originals eines Kunstwerks zustehender Anspruch auf Beteiligung am Verkaufspreis aus jeder Weiterveräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber definiert. Dieses Recht gilt für alle Weiterveräußerungen, an denen Vertreter des Kunstmarkts (Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein Kunsthändler) als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind.

Christie’s France, die französische Tochtergesellschaft des multinationalen Unternehmens Christie’s, veranstaltet regelmäßig Auktionen von Kunstgegenständen. Diese Verkäufe führen teils zu einem Anspruch auf Zahlung einer Folgerechtsvergütung. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von Christie’s France sehen vor, dass Christie’s France für bestimmte in ihrem Katalog aufgeführte Werke für Rechnung und im Namen des Veräußerers vom Erwerber den Betrag einzieht, der dem Folgerecht entspricht.

Das Syndicat national des antiquaires (SNA) (Nationalverband der Antiquitätenhändler) ist der Ansicht, dass die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von Christie’s France, indem sie die Folgerechtsvergütung dem Erwerber auferlegten, einen Akt unlauteren Wettbewerbs darstellten. Christie’s France dagegen meint, die Richtlinie bestimme ohne nähere Erläuterung oder Einschränkung, dass die Folgerechtsvergütung vom Veräußerer abzuführen sei, und schließe daher nicht aus, dass hiervon vertraglich abgewichen werden könne. Die mit diesem Rechtsstreit befasste Cour de cassation (Frankreich) möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Folgerechtsvergütung stets endgültig vom Veräußerer zu tragen ist oder ob es möglich ist, vertraglich von dieser Bestimmung abzuweichen.

In seinem Urteil vom heutigen Tag stellt der Gerichtshof fest, dass es allein in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegt, die Person zu bestimmen, die zur Abführung der Folgerechtsvergütung verpflichtet ist. Zwar bestimmt die Richtlinie, dass die Folgerechtsvergütung grundsätzlich vom Veräußerer abzuführen ist, doch erlaubt sie eine Abweichung von diesem Grundsatz und überlässt es damit den Mitgliedstaaten, unter den in der Richtlinie 2001/84 aufgeführten Vertretern des Kunstmarkts eine andere Person zu bestimmen, die allein oder gemeinsam mit dem Veräußerer für die Zahlung der Folgerechtsvergütung haftet. Die Person, der auf diese Weise das nationale Recht die Pflicht zur Abführung der Folgerechtsvergütung auferlegt, kann mit jeder anderen Person einschließlich des Erwerbers vereinbaren, dass diese die Folgerechtsvergütung endgültig ganz oder teilweise trägt, sofern eine solche vertragliche Vereinbarung nicht die Pflichten und die Haftung beeinträchtigt, die der Person, die die Folgerechtsvergütung abzuführen hat, gegenüber dem Urheber obliegen. Der Gerichtshof betont, dass eine solche Abweichung mit dem Ziel der Richtlinie im Einklang steht, das darin besteht, Wettbewerbsverzerrungen auf dem Kunstmarkt zu beseitigen, da diese Harmonisierung auf die nationalen Vorschriften beschränkt ist, die sich am unmittelbarsten auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken. Die Erreichung dieses Ziels setzt zwar voraus, dass die Person bestimmt wird, die die Folgerechtsvergütung abzuführen hat, und dass Bestimmungen über deren Höhe erlassen werden, nicht aber, dass die Frage geregelt wird, wer endgültig die Kosten trägt.

Der Gerichtshof schließt nicht aus, dass eine solche Abweichung zu gewissen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt führen kann. Eine solche Auswirkung ist aber nur mittelbar, da sie auf vertraglichen Regelungen beruht, die von der Zahlung der Folgerechtsvergütung unabhängig sind, für die weiterhin die Person haftet, die die Folgerechtsvergütung abzuführen hat.

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