Telekommunikationsanbieter wegen Verstößen bei Anbieterwechsel von Bundesnetzagentur mit Bußgeld belegt
Dass sich der betroffene Telekommunikationsanbieter aktiv an der branchenübergreifenden Erarbeitung und Einführung effizienterer Prozesse zur langfristigen Verbesserung des Anbieterwechsels beteilige, konnte jedoch zugunsten des betroffenen Unternehmens berücksichtigt werden, obwohl der Anbieter wiederholt gegen seine Pflichten beim Anbieterwechsel verstoßen habe.
Zu Versorgungsunterbrechungen kam es allein im Jahr 2014 in rund 5.000 Fällen. Der Präsident der Bundesnetzagentur, Jochen Homann sagte dazu: „Verbraucher seien längeren Versorgungsunterbrechungen und den damit verbundenen Belastungen ausgesetzt gewesen.“ Eine Unterbrechung beim Anbieterwechseln darf nicht länger als einen Kalendertag dauern. Dabei werden vom Gesetzgeber sowohl der alte wie auch der neue Anbieter in die Pflicht genommen, alle Vorkehrungen für einen weitestgehend unterbrechungsfreien Wechsel zu treffen.