EuGH verbietet Verteilungspraxis von Verwertungsgesellschaften

13. November 2015
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Mann im Anzug hebt Copyright-Zeichen zwischen seinen Händen.

Den europäischen Gerichtshof in Luxemburg hatte im Sommer diesen Jahres ein Verfahren erreicht, welches sich mit der bisherigen Verteilungspraxis von Verwertungsgesellschaften beschäftigt. Der EuGH hat in diesem Fall nun geurteilt und festgestellt: Erlöse, welche die Verwertungsgesellschaften aus Vergütungsansprüchen erzielen, stehen ausschließlich den originären Rechteinhabern zu - jedoch nicht den Verlegern.

Verwertungsgesellschaften schützen die Urheberrechte einer Vielzahl von Rechteinhabern und verwalten sämtliche Gelder, welche für die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Werke anfallen. Bislang wurden diese Erlöse neben den originären Rechteinhabern wie Urhebern, auch zu einem hohen Prozentsatz an die Verleger der Werke ausgezahlt. Zu Unrecht wie europäische Gerichtshof jetzt festgestellt hat. Verlage gehören nach den Ausführungen des Gerichts nicht zu den originären Rechteinhabern und dürfen somit auch nicht an den Erlösen beteiligt werden.

Aufgeworfen wurde die Frage über ein Musterverfahren in Belgien. Elektronikkonzern Hewlett-Packard hatte gegen die belgische Verwertungsgesellschaft Reprobel geklagt und zunächst Recht erhalten. Die angerufene Berufungsinstanz hatte dann mehrere Rechtsfragen zur Vorabentscheidung an den EuGH weiterverwiesen.

Die Entscheidung des EuGH hat auch unmittelbare Auswirkungen auf die deutsche Rechtsprechung. Zurzeit ist beim BGH ein ähnliches Verfahren anhängig, welches durch die Karlsruher Richter zunächst ausgesetzt wurde, um die richtungsweisende Entscheidung aus Luxemburg abzuwarten. Mit dem Urteil des europäischen Gerichtshofs, wird nun höchstwahrscheinlich auch die Frage um den Ausgang des deutschen Verfahrens geklärt sein. Somit werden wohl auch die deutschen Verwertungsgesellschaften wie die GEMA und die VG Wort ihre bisherigen Verteilungspraktiken der Vergütungserlöse überarbeiten müssen.

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