Haftung der Herausgeberin eines Adressverzeichnisses für irreführende Einträge und Werbeanzeigen

07. April 2016
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rotes Telefon mit Wählscheibe auf einem Stapel Telefonbücher Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 05.01.2016, Az.: 6 W 106/15

Die Herausgeberin eines Fernsprechverzeichnisses kann nur dann für die Richtigkeit der von ihr veröffentlichten Einträge und Werbeanzeigen haften, wenn sie auf eine etwaige Wettbewerbsverletzung hingewiesen wird und der Hinweis so eindeutig ist, dass die Irreführung ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei und unschwer zu erkennen ist. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der Hinweis einzig durch eigene Recherchen des Hinweisenden und eine eidesstattliche Versicherung gestützt wird, es aber beispielsweise an einem rechtskräftigen Unterlassungstitel fehlt.

Oberlandesgericht Frankfurt a. M.

Urteil vom 05.01.2016

Az.: 6 W 106/15

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.712.900,00 €.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel des Antragstellers hat keinen Erfolg. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die mit den Eilanträgen geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zustehen.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 5 UWG sind nicht gegeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob zwischen den Verfahrensbeteiligten ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis besteht, weil auch der Antragsteller – was bestritten ist – ein im Internet abrufbares Register mit Kontaktdaten von technischen Notdienstleistern, wie zum Beispiel Schädlingsbekämpfungsunternehmen, herausgibt.

Der Antragsteller wirft der Antragsgegnerin nämlich vor, Standardeinträge beziehungsweise Werbeanzeigen eines Dritten, der Firma X (Schädlingsbekämpfungs GmbH) mit irreführendem Inhalt veröffentlicht zu haben. Die Irreführung soll sich daraus ergeben, dass die Firma X weder im Handelsregister eingetragen ist, noch dass sie an den in den „Gelben Seiten“ angegebenen Adressen einen Firmensitz, eine Niederlassung oder eine räumlich niedergelassene Zweigstelle betreibt.

Eine Haftung der Antragsgegnerin käme unter diesen Umständen nur dann in Betracht, wenn sie der Fa. X Beihilfe zu deren vermeintlich wettbewerbswidrigen Handlungen geleistet oder wenn sie ihre Verkehrspflichten bei der Veröffentlichung der Standardeinträge bzw. der Werbeanzeigen verletzt hätte (vgl. OLG Köln vom 3. 2. 2012, Az.: 6 U 76/11 = WRP 2012, 1127 m. w. N.). Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob der Antragsgegnerin als Herausgeberin der Fernsprechverzeichnisse eine Prüfung dieser Einträge bzw. Werbeanzeigen auf ihre inhaltliche Richtigkeit zuzumuten war. Das ist nicht glaubhaft gemacht:

Sowohl bei den Standardeinträgen, die der Antragsgegnerin von der Deutschen Telekom AG zugeleitet werden und die sie in öffentlichen Teilnehmerverzeichnissen einstellt, als auch bei den Werbeanzeigen von Anschlussinhabern, die von der Antragsgegnerin in das Verzeichnis „gelbe Seiten.de“ eingestellt werden, handelt es sich um ein „Massengeschäft“ der Antragsgegnerin, weswegen sie schon aus organisatorischen Gründen vor der Veröffentlichung gar nicht sicherstellen kann, dass die Einträge bzw. Werbeanzeigen wahrheitsgemäß sind.

Eine erweiterte Prüfpflicht kann sich hier auch nicht daraus ergeben, dass die Antragsgegnerin vom Antragsteller durch dessen Schreiben vom 14. September 2015 auf die vermeintlichen Rechtsverstöße hingewiesen worden ist. Auch in einem solchen Fall kann von der Antragsgegnerin lediglich verlangt werden, solchen Rechtsverstößen nachzugehen, die ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei und unschwer zu erkennen sind (vgl. BGH GRUR 2001, 1038 [BGH 17.05.2001 – I ZR 251/99] – ambiente.de, Tz 28 bei juris; BGH GRUR 1997, 909 [BGH 10.04.1997 – I ZR 3/95] – Branchenbuch-Nomenklatur Tz. 27 bei juris; OLG Köln GRUR-RR 2004, 181 Tz 31 bei juris; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 255 Tz. 34 bei juris).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Antragsteller hat in dem o. g. Schreiben behauptet, die von ihm hervorgehobenen Einträge der Firma X seien irreführend, weil diese Firma an den angegebenen Adressen nicht existent und auch nicht im Handelsregister registriert sei. Dabei hat sich der Antragsteller auf seine eigenen Recherchen berufen und als einzigen Beleg seine eidesstattliche Versicherung vom selben Tag vorgelegt. Ein rechtskräftiger, gegen eine Firma X gerichteter Unterlassungstitel, der gegebenenfalls die Antragsgegnerin zum Einschreiten hätte veranlassen können, lag nicht vor. Die Antragsgegnerin hätte zur Verifizierung der Behauptungen des Antragstellers selbst Recherchen über die Existenz der Firma X durchführen müssen. Das kann von ihr aus den oben dargelegten Gründen nicht verlangt werden.

Unterlassungsansprüche gemäß § 44 TKG sind nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hatte sich gem. §§ 45m, 104 TKG an den Vorgaben des Anschlussteilnehmers über den Umfang der zu veröffentlichten Daten zu orientieren. Die Tatsache, dass die Standardeinträge lediglich eine Geschäftsbezeichnung und eine Telefonnummer enthalten, macht diese nicht fehlerhaft (vgl. dazu Ditscheid/Rudloff in: Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl., Rdnr. 2 zu § 45 m TKG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Bei der Streitwertfestsetzung hat sich der Senat an der Entscheidung des Landgerichts orientiert, der wiederum die Streitwertangaben des Antragstellers zugrunde lagen.

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