Zur Angabe wesentlicher Merkmale vor Bestellabgabe

06. April 2016
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
1312 mal gelesen
0 Shares
Liegestühle und Sonnenschirm am Meer, Sandstrand Urteil des LG Arnsberg vom 14.01.2016, Az.: 8 O 119/15

Händler sind verpflichtet unmittelbar vor Bestellabgabe und nicht lediglich zu Beginn des Bestellvorgangs alle wesentlichen Merkmale des Kaufgegenstandes aufzuführen. Kennzeichnende Attribute einer Sache (vorliegend: eines Sonnenschirms) sind unter anderem Material, Beschaffenheit, Größe und Gewicht.

Landgericht Arnsberg

Urteil vom 14.01.2016

Az.: 8 O 119/15

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer gemäß Beschluss vom 06.11.2015 bleibt aufrechterhalten.

Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Der Antrag ist auch begründet.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a