„Entropay“ in Deutschland kein gängiges Zahlungsmittel bei Online-Flugbuchungen

30. Mai 2016
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rechte Hand hält eine Kreditkarte um online etwas zu bezahlen. DIe andere Hand gibt die Daten mittels einer Tastatur ein Urteil des LG Berlin vom 12.01.2016, Az.: 15 O 557/14

Wird einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kunden eines Online-Buchungsportals nur die Möglichkeit der kostenlosen Zahlung in Form eines in Deutschland nicht verbreiteten Zahlungsinstruments namens „Entropay“ gegeben, so ist dies unzulässig.

Gibt der Anbieter zudem an, dass bei bestimmten Zahlweisen der jeweilige Zahlungsdienstleister den Zahlungsempfänger mit 0,8 bis 2,5 % des zu transferierenden Betrages belaste, obwohl der Wert derart überstiegen wird, dass für den Einsatz bestimmter Kreditkarten bis zu 5 % des zu zahlenden Flugpreises zu zahlen sind, so stellt dies ebenfalls unzulässiges wettbewerbswidriges Verhalten dar.

Landgericht Berlin

Urteil vom 12.01.2016

Az.: 15 O 557/14

 

In dem Rechtsstreit

Hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin in Berlin – Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht (…) als Einzelrichter

Für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000.- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft,

zu unterlassen,

1. von Verbrauchern mit einem ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die über den Telemediendienst unter der Adresse www.opodo.de Flüge gebucht haben, für die Zahlung des vereinbarten Preises mittels Kreditkarte und/oder durch Direktüberweisung ein Zahlungsentgelt zu fordern, wenn die einzige Möglichkeit einer kostenlosen Zahlung in dem Einsatz eines Zahlungsinstrumentes mit der Bezeichnung „Entropay“ besteht

und/oder

2. von Verbrauchern mit einem ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die über den Telemediendienst unter der Adresse www.opodo.de Flüge gebucht haben, die Zahlung des vereinbarten Preises mittels Kreditkarte und/oder durch Direktüberweisung Zahlungsentgelte zu fordern, die höher als die Entgelte sind, die der Zahlungsempfänger wegen des Einsatzes des Zahlungsmittels an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat.

II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 200,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2015 zu zahlen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich des Tenors zu I. in Höhe von 20.000,–€, im Übrigen in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % hiervon.

Tatbestand

Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen und weiteren verbraucher- und sozialorientierter Organisationen und in die Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne des § 4 UKlaG aufgenommen. Er macht Unterlassungsansprüche nach § 1 UKlaG und § 8 UWG sowie die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten geltend.

Die Beklagte, die ihren Sitz in Großbritannien hat, betreibt unter der im Rubrum angegebenen Anschrift ein Unternehmen zur Vermittlung von Reisedienstleistungen und unterhält zu diesem Zweck einen Telemediendienst unter der Adresse www.opodo.de, bei deren Anwendung der Nutzer auf eine deutschsprachige Seite geführt wird.

Kunden, die über die Internetseite der Beklagten eine Flugreise buchen wollen, erhalten nach Eingabe der gewünschten Flugverbindung zunächst eine Auswahl möglicher Verbindungen entsprechend den in Anlage K 1 dargestellten Screenshots.

Anlässlich einer Testbuchung wählte die Zeugin (…) einen Flug von Berlin nach Frankfurt am 27. Juni 2014. Der Flugpreis wurde mit 122,35 € angegeben. Nachdem die Zeugin schließlich auf eine weitere Unterseite, die im Buchungssystem mit „Zahlung“ bezeichnet ist, gelangte, wurden dort die bisher ausgewählten Leistungen zusammen gefasst. Voreingestellt war am Tag der Buchung, am 20. Juni 2014, eine Kreditkarte mit der Bezeichnung „Entropay“. Bei Verwendung dieses Zahlungsmittels sollte eine Servicepauschale von 16,–€ anfallen, die jedoch sogleich wieder als „opodo-Rabatt“ gutgeschrieben werden sollte. Bei Verwendung der Kreditkarte „American Express“ war dagegen eine Servicepauschale von 16,– € sowie ein „Zahlungsentgelt“ von 6,90 € zu zahlen. Ähnliches galt auch bei Verwendung einer „Mastercard“ oder „Visacard“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bildschirmausrucke (Anlage K 2) Bezug genommen.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 24. Juni 2014 (Anlage K 8) ab.

Er ist der Ansicht, die Preisgestaltung der Beklagten verstoße gegen § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB, da sie den potentiellen Kunden mit einem gesonderten Entgelt dafür belege, dass er den Vertragspreis zahle. Das Zahlungsmittel „Entropay“ sei in der Bundesrepublik Deutschland nicht verbreitet.

Ferner liege ein Verstoß gegen § 312 a Abs. 4 Nr. 2 BGB vor. Nach dieser Vorschrift dürfe der Unternehmer Entgelte für die Entrichtung des Vertragspreises nur in der Höhe fordern, wie er selbst durch den jeweiligen Zahlungsdienstleister belastet werde. Die Kostenbelastung durch das jeweilige Kreditkarteninstitut liege je nach zu transferierendem Betrag lediglich zwischen 0,8 und 2,5 %, während hier beklagtenseits ein Preis von nahezu 5 % verlangt werde. Selbst bei der Direktüberweidung fielen Kosten unter 1 % des Transferbetrages an, während die Beklagte einen Betrag von 4,00 € verlange, der etwa 2,9 % des zu transferierenden Betrages ausmache.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, die günstigste Zahlungsvariante sei bei ihr die Zahlung mit der virtuellen Kreditkarte „Visa-Entropay“, die von jedem potentiellen Kunden als einfaches Online-Bezahlsystem genutzt werden könne.

Der Anwendungsbereich des § 312 a Abs. 4 BGB sei nicht eröffnet, da die in Rede stehenden Mehrkosten in Form einer „Servicepauschale“ keine Kosten durch die Nutzung des Zahlungsmittels, sondern ein Entgelt für die Vermittlungstätigkeit der Beklagten seien. Die Kostendarstellung des Klägers hinsichtlich etwa anfallender Entgelte seitens des Zahlungsdienstleisters würden bestritten. Die Gebühren variierten je nach Kreditkarte und würden häufig auch höhere Beträge als die hier in Rechnung gestellten 6,90 € betragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihren Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Die Beklagte wendet sich durch die geschäftliche Handlung an in Deutschland ansässige Verbraucher. Die Verwendung eines – unterstellt – verordnungs- und wettbewerbswidrigen gegen Verbraucher schützende Normen verstoßenden Buchungssystems stellt eine unerlaubte Handlung dar, deren Erfüllungsort auch in Berlin liegt, weil sich die Beklagte auch an hier lebende Verbraucher wendet. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit folgt im Übrigen aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG bzw. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 2 Satz 2 UWG.

Das Buchungssystem der Beklagten verstößt gegen § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB wie die Kammer in zwei der Parteien bekannten Parallelrechtsstreitigkeiten (15 O 412/13, Urteil vom 29. Juli 2014, bestätigt durch Urteil des Kammergerichts vom 21. Juli 2015 – 5 U 114/14 -. 15 O 592/14, Urteil vom 8,12,2015) ausgeführt hat. Nach dieser Norm kann der Verbraucher grundsätzlich nicht mit einem gesonderten Entgelt dafür belegt werden, dass er den Vertragspreis zahlt. Dabei genügt die Beklagte den gesetzlichen Anforderungen nicht dadurch, dass sie dem Kunden eine kostenlose Zahlung mittels „Visa Entropay“ ermöglicht. Der BGH hat in einem vergleichbaren Fall betreffend die Verwendung einer „Visa Electron-Karte“ ausgeführt, der Anbieter der Flugpreise sei gehalten, auch auf die Belange seiner Kunden zumindest insoweit Rücksicht zu nehmen, als er ihnen die Auswahl unter mehreren am Markt verbreiteten Kredit- und Zahlungsarten belässt und sie nicht auf einzelne Anbieter oder Produkte festlegt (BGH, Urteil vom 20. Mai 2010 – X a ZR 68/09 – „Ryanair“).

In ähnlicher Weise hat sich das Kammergericht im vorstehend zitierten Urteil (dort auf Seite 14) betreffend die Verwendung einer „American Express“-Karte positioniert.

Schließlich kann der Kläger auch Unterlassung entsprechend dem Antrag zu I 2) verlangen. Nach den obigen Darlegungen ist für den Einsatz bestimmter Kreditkarten bis zu 5 % des zu zahlenden Flugpreises als „Servicegebühr“ zu zahlen. Diese übersteigt die Kostenbelastung der Beklagten nach Darstellung des Klägers bei Weitem. Er hat ausgeführt, der jeweilige Zahlungsdienstleister belaste den Zahlungsempfänger mit 0,8 bis 2,5 % des zu transferierenden Betrages. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten.

Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in der geltend gemachten Höhe. Gegen die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Pauschale bestehen keine Bedenken, sie wird beklagtenseits auch nicht substantiiert bestritten.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91; 709 ZPO.

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