Preisangaben bei Flugreisen müssen alle anfallenden Gebühren beinhalten
Landgericht Hamburg
Urteil vom 18.11.2016
Az.: 315 O 28/16
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,
1. im Wettbewerb handelnd im Rahmen eines Buchungssystems auf der Internetseite www. e..de für Flugreisen in der Form zu werben und derartige Flugreisen in der Form zur Buchung anzubieten, dass der Endpreis für derartige Flugreisen nicht von Beginn des Buchungsprozesses an auch das Entgelt für Zahlungsmittel enthält, wobei als Endpreis nicht mindestens auch ein Flugpreis angegeben wird, der das Entgelt für ein gängiges Zahlungsmittel, wie z.B. Mastercard und/ oder Visa Kreditkarte, einschließt, wenn dies dadurch geschieht, dass
(1) der bei der ersten Ausweisung des auf Grund einer entsprechenden Suchanfrage des Kunden angezeigte Flugpreis noch nicht das Entgelt für die zur Auswahl stehenden Zahlungsmittel enthält; und zwar wie nachfolgend ersichtlich:
Abbildung
(2) und erst in einem weiteren Schritt im Buchungsprozess zu dem vorab unter (1) angezeigten Preis andere kostenpflichtige Zahlungsmittel ausgesucht werden können; und zwar wie nachfolgend beispielhaft ersichtlich:
Abbildung
2. im Wettbewerb handelnd im Hinblick auf das Auffinden und Buchen von Flugreiseangeboten auf der Internetseite www. e..de Flüge zur Buchung anzubieten, ohne dass dem Kunden mindestens eine gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit (z. B. Überweisung, Lastschrift oder Visa-Kreditkarte) zur Verfügung gestellt wird, für die er kein Entgelt zahlen muss;
3. im Wettbewerb handelnd im Hinblick auf das Auffinden und Buchen von Flugreiseangeboten auf der Internetseite www. e..de Flüge zur Buchung anzubieten und dem Kunden dabei die Bezahlung mittels bestimmter Zahlungsmittel, namentlich mittels Visa Kreditkarte, Mastercard Kreditkarte, Visa Electron, Visa Debit, American Express, Master Card Debit, Sofortüberweisung oder PayPal nur gegen ein Zahlungsentgelt anzubieten, das über die Kosten hinausgeht, die der Beklagten durch die Nutzung des jeweiligen Zahlungsmittels entstehen; insbesondere wie aus nachfolgenden Darstellungen ersichtlich:
Abbildung
Abbildung
Abbildung
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin € 2.636,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.12.2015 zu zahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffer I.1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 70.000,00, hinsichtlich der Ziffern I.2. und I.3. in Höhe von jeweils € 65.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung von Wettbewerbsverstößen sowie die Erstattung außergerichtlicher Kosten.
Beide Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Flugreisen. Die Klägerin ist eine Fluggesellschaft, die Linienflüge im Billigsegment für Flugreisende in Europa, insbesondere auch in Deutschland, anbietet. Die Klägerin vertreibt ihre Flugangebote bzw. Flugtickets ausschließlich selbst gegenüber Kunden und arbeitet nicht mit Online-Reisebüros, Online-Reiseveranstaltern, Online-Plattformen oder sonstigen Online-Vermittlern von Flugreisen zusammen.
Die Beklagte bietet das Auffinden und die Buchung von Reiseleistungen an, insbesondere von Flügen, die von Dritten erbracht bzw. durchgeführt werden. Dabei vermittelt die Beklagte auch Flüge der Klägerin.
Bei der Flugsuche unter dem Internetportal der Beklagten www. e..de erscheint im ersten Buchungsschritt („Reise finden. Flüge“) eine Eingabemaske, in der der Suchende bzw. Buchende die Angaben zur gesuchten einfachen Flugreise („Nur Hin“) eingibt (Anlage B 6), nämlich:
– Abflugort („Von“)
– Ankunftsort („Nach“)
– Daum der Hinreise
– Reisender (Erwachsener und/oder Kinder 2-11 Jahre und/oder Babys bis 2 Jahre)
– Stopps
– Klasse (z.B. Economy).
Nach Eingabe der abgefragten Daten und Betätigen des Buttons „Flug suchen“ werden dem Buchenden Flugreisen verschiedener Fluggesellschaften, die den Suchvorgaben des Buchenden entsprechen und verfügbar sind, angezeigt (Anlage B 7).
Bei dieser ersten Ausweisung der jeweiligen Flugangebote wird der Preis mit der Prepaid Karte „Visa Entropay“ angezeigt (Anlage B 7) wie nachfolgend abgebildet:
Abbildung
Der Buchende wird dabei darauf hingewiesen, dass er Preise mit anderen Zahlungsmöglichkeiten unter „weitere Auswahlmöglichkeiten“ findet. Wenn der Buchende weiter unten links am Rand der Seite schaut, findet er ein entsprechendes Feld „Weitere Auswahlmöglichkeiten“ (Anlage B 8). Wenn der Buchende dort eine andere Zahlungsmöglichkeit wie etwa die Visa Kreditkarte wählt und neu berechnen lässt (Anlage B 9), wird der bei Zahlung mit dem gewählten Zahlungsmittel anfallende Gesamtpreis mit allen zwingend anfallenden Gebühren, mithin inklusive der Zahlungskosten, Servicepauschalen und sonstiger Gebühren angezeigt (Anlage B 10), in der in den Anlagen dokumentierten Testbuchung dann € 59,81 anstelle der zunächst angezeigten € 41,49.
Weiterhin ergibt sich aus dem Buchungsvorgang, dass als Zahlungsmittel ohne zusätzliche Kosten nur die Zahlung mit den Karten „Viabuy Prepaid MasterCard“ und „Visa Entropay“ angeboten werden (Anlagen B 11 und B 12).
Wählt der Buchende auf der Internetseite der Beklagten ein anderes Zahlungsmittel als die Karten „Visa Entropay“ oder „Viabuy Prepaid MasterCard“, verlangt die Beklagte eine zusätzliche Zahlungsgebühr. Je nach Wahl des Zahlungsmittels variiert die Gebühr und beträgt zwischen € 0,76 und € 23,64, also bis zu mehr als 56 % des in dem dokumentierten Buchungsbeispiel anfallenden Flugpreises (Anlagen B 18 bis B 26).
Bei einer Zahlung mittels Sofortüberweisung (€ 4,00) betragen die Zahlungskosten 9,6 % des Flugpreises, bei Zahlung mittels Visa Kreditkarte oder Mastercard Kreditkarte (€ 8,32) 20,1 % des Flugpreises, bei Zahlung mit den Zahlungskarten Visa Electron, Visa Debit, American Express und Master Card Debit jeweils € 7,56 und damit 18.2 % des Flugpreises und bei Zahlung mit PayPal (€ 23,64) sogar 57 % des Flugpreises.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.11.2015 (Anlage B 27) mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte von der Beklagten die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Die Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 23 LuftverkehrsdiensteVO bzw. § 312a Abs. 4 BGB sowie aus §§ 8 Abs. 1, 3 und 5 UWG zustehen.
Die Beklagte werbe bei der Buchung von Flugreisen mit Endpreisen, die nicht alle zwingend anfallenden Gebühren enthielten. Bei der Angabe des Preises werde der für die Zahlung mit einem nicht gängigen Zahlungsmittel anfallende Preis angezeigt, nicht aber der, der tatsächlich bei der Zahlung mit einem gängigen Zahlungsmittel anfalle. Die Prepaid-Karte „Visa Entropay“ sei in Deutschland unüblich. Wo genau sich die „weiteren Auswahlmöglichkeiten“ befänden, werde nicht erläutert. Der Buchende finde sie nur, wenn er weiter suche. Der Unterlassungsanspruch folge insoweit aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 23 LuftverkehrsdiensteVO. Zudem sei dies irreführend, da die Beklagte bei den Suchergebnissen für die Flüge Preise ausweise, die geringer seien als die bei einer Buchung des entsprechenden Fluges tatsächlich vom Buchenden zu zahlenden Preise.
Weiterhin ergebe sich aus dem Buchungsvorgang auf der Internetseite der Beklagten, dass sie dem Verbraucher kein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel anbiete, ohne hierfür zusätzliche Gebühren zu erheben. Die Zahlungsarten „Viabuy Prepaid MasterCard“ und „Visa Entropay“ seien in Deutschland vollkommen unüblich. Beides seien Zahlungskarten auf Guthabenbasis, bei denen weitere Gebühren anfielen. Aus einer aktuellen empirischen Studie der Deutschen Bundesbank, die 2015 veröffentlicht worden sei, gehe hervor, dass vorausbezahlte Zahlungskarten, zu denen diese beiden Karten gehören, auf dem deutschen Gesamtmarkt und insbesondere bei Zahlungen im Onlinebereich eine kaum nachweisbare Rolle spielen. Laut der Bundesbank-Studie habe der prozentuale Anteil derartiger vorausbezahlter Karten betreffend die Verwendung als Zahlungsinstrument im Offline- und im Online-Bereich in den letzten Jahren sogar abgenommen und betrage im Jahr 2014 null Prozent (Anlage B 15). Insoweit folge der Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB.
Ferner verlange die Beklagte auf ihrer Internetseite www. e..de für bestimmte Zahlungsmittel Entgelte, die über die Kosten hinausgehen, die ihr durch die Nutzung der jeweiligen Zahlungsmittel entstehen. Abgesehen von den Gebühren im Falle einer Zahlung mit „Viabuy Prepaid MasterCard“, „Visa Entropay“ oder „MasterCard Prepaid“ gingen die Entgelte für die Zahlungsmittel über die Kosten hinaus, die der Beklagten tatsächlich durch die Verwendung der jeweiligen Zahlungsmittel entstünden. Insoweit folge der Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB.
Der Klägerin stehe zudem ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von € 200.000,00 zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale zu.
Nachdem die Klägerin den Zahlungsantrag zu II. in Höhe von € 402,60 zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr,
– wie erkannt –
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage unbegründet sei.
Der Antrag zu I.1. in seine alternativen Begehungsformen zu (1) und (2) sei zu weit gefasst und schon deswegen unbegründet. Er dürfte zudem zu unbestimmt sein. Das gerügte Verhalten sei zudem nicht wettbewerbswidrig. Den Nutzern sei es tatsächlich möglich, bei einer Buchung mit der Kreditkarte „Visa Entropay“ den ursprünglich beworbenen Preis zu erzielen, d.h. der Preis erhöhe sich bei der Zahlungsart am Ende nicht gegenüber dem ursprünglich beworbenen Ausgangspreis. Art. 23 LVO greife daher bereits vom Wortlaut nicht, da die damit verbundenen Zusatzkosten nicht „unvermeidbar“ seien. Der Buchungsverlauf sei insoweit auch transparent dargestellt. Es werde auch ausreichend darauf hingewiesen, dass der angezeigte Preis nur bei der Bezahlung mit der günstigsten Zahlungsart gelte und dass der Zahlungsfilter auf der linken Seite der Buchungsseite die Möglichkeit eröffne, andere Zahlungsarten auszuwählen und die damit verbundenen Preise zu bekommen. Die Zahlungsmethode „Visa Entropay“ sei durchaus gängig und auch deswegen sei die Beklagte nicht verpflichtet, etwaige Kosten für Visa oder MasterCard Kreditkarten zu Anfang einzupreisen. Die „Visa Entropay“ sei durchaus verbreitet und es handele sich auch um eine gebührenfreie Visa-Card (Anlage K 10). Entsprechend liege auch keine Irreführung vor.
Der Antrag zu I.2. sei ebenfalls unbegründet. Am Ende des Buchungsvorgangs werde lediglich eine „Servicegebühr“ erhoben und kein Zahlungsmittelentgelt i.S.d. § 312a Abs. 4 BGB. Zudem falle entgegen der Ansicht der Klägerin die einzige kostenfreie Bezahlmethode mit „Visa Entropay“ nicht unter § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB. Denn es handele sich nicht um eine „unübliche“ Kreditkarte.
Ungeachtet dessen bestünden Zweifel an der Wirksamkeit der Verbotsnorm des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB. Mit ihr werde die Verbraucherrechterichtlinie Nr. 2011/83/EG in unzulässiger Weise zum Nachteil von Unternehmen, wie der Beklagten, umgesetzt. Die deutsche Vorgabe aus § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB, dass dem Kunden zumindest eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden müsse, verstoße gegen Art. 4 der Richtlinie. Die Ansicht des Gesetzgebers, dass über Art. 19 der Richtlinie hinausgehende Einschränkungen durch Art. 19 der Richtlinie nicht ausgeschlossen seien, sei unzutreffend. Im Lichte der Vollharmonisierung liege in § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB daher eine unzulässige Abweichung innerhalb des harmonisierten Bereichs, so dass die Vorschrift europarechtswidrig sei. Sie verstoße gegen die Freiheit der Beklagten als Unternehmer in der EU, ihre Preisgestaltung in diesem Punkt flexibel und frei zu handhaben. § 312a Abs. 4 BGB verletze außerdem die Dienstleistungsfreiheit der Beklagten gemäß Art. 26, 56 AEUV. So seien in Großbritannien und Irland Preisaufschlagsverbote wie in § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen und die Erhebung von Zahlungsmittelentgelten sogar erwünscht. Dies wirke sich insbesondere für die Beklagte aus, die europaweit tätig sei und durch derartige Einschränkungen in einzelnen Mitgliedsstaaten in ihrer Dienstleistungsfreiheit erheblich eingeschränkt sei. Durch das Verbot werde sie in ihren Grundrechten unverhältnismäßig eingeschränkt.
Auch der Antrag zu I.3. sei unbegründet. Er gehe zum Teil ins Leere. Denn am Ende der Buchungstrecke würden „Zahlungskosten und Entgelte pro Strecke“ berechnet. Daraus ergebe sich, dass in dem jeweils genannten Betrag nicht nur die etwaigen Kosten von Zahlungsdienstleistern enthalten seien, sondern auch und insbesondere die Buchungsgebühren und Serviceentgelte der Klägerin. Solche Gebühren für die Vermittlung seien in der Reisebranche üblich und auch in der hier relevanten Höhe durchaus dem Verbraucher bekannt. Aus dieser Terminologie lasse sich zu Lasten der Beklagten folglich nicht pauschal ableiten, dass überhöhte Zahlungsentgelte verlangt würden, die den jeweiligen Kostenbetrag der Beklagten übersteigen. Denn der Beklagten fielen weitere Kosten an, die sie in diesen Kostenpunkt am Ende der Buchung auch eingepreist habe. Eine solche Kostengestaltung verbiete § 312a Abs. 4 BGB nicht. Aus ihr lasse sich nicht ableiten, dass erhöhe Zahlungsentgelte weiterberechnet würden.
Hinsichtlich der Abmahnkosten sei die vorgerichtliche Gebühr auf die Verfahrenskosten anzurechnen, so dass allenfalls eine 0,65 Gebühr außergerichtlich zu erstatten sei. Schließlich dürfte auch der Gegenstandswert für € 200.000 für ein und dieselbe Buchungsstrecke überhöht sein.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2016 Bezug genommen. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig. Die Anträge sind bestimmt i.S.d. § 253 ZPO. Insbesondere ist der Antrag zu I.1. (Tenor zu I.1.) bestimmt. Gegenstand des Antrags ist die konkrete Verletzungsform, da es lautet „wenn dies dadurch geschieht, das…“. Die Absätze (1) und (2) müssen dabei kumulativ vorliegen, nicht alternativ.
II.
Die Klage ist auch begründet.
1. Der Unterlassungsantrag gemäß Tenor I.1. folgt aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 23 LuftverkehrsdiensteVO.
a) Zwischen den Parteien besteht das nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis. Beide Parteien vertreiben Flüge.
b) Die Preisangabe gemäß nachfolgender Abbildung
Abbildung
bei dem aus den Anlagen B7 bis B12 ersichtlichen Buchungsvorgang verstößt gegen Art. 23 Abs. 1 S. 2 LVO. Nach Art. 23 Abs. 1 S. 2 LVO ist der zu zahlende Flugpreis stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen.
Denn ausweislich der Anlagen B7 bis B 12 und der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung aus dem Buchungsvorgang
Abbildung
Werden nicht alle unvermeidbaren Gebühren angegeben. Der angegebene Flugpreis von € 41,49 gilt nur bei Zahlung mit der „Visa Entropay“ oder der „Viabuy Prepaid MasterCard“. Bei allen anderen Zahlungsarten fallen zusätzliche Gebühren an. Diese sind jedoch nicht unvermeidbar i.S.d. Art. 23 Abs. 1 S. 2 LVO, da die Zahlungsarten „Viabuy Prepaid MasterCard“ und „Visa Entropay“ in Deutschland unüblich sind. Beide Zahlungskarten basieren auf Guthabenbasis. Ausweislich der aktuellen empirischen Studie der Deutschen Bundesbank (Anlage B 15), die 2015 veröffentlicht worden ist, spielen vorausbezahlte Zahlungskarten, zu denen diese beiden Karten gehören, auf dem deutschen Gesamtmarkt und insbesondere bei Zahlungen im Onlinebereich eine kaum nachweisbare Rolle. Laut der Bundesbank-Studie hat der prozentuale Anteil derartiger vorausbezahlter Karten betreffend die Verwendung als Zahlungsinstrument im Offline- und im Online-Bereich in den letzten Jahren sogar abgenommen und betrug im Jahr 2014 null Prozent (Anlage B 15). Dem ist die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten.
c) Der Rechtsverstoß indiziert die Wiederholungsgefahr, sodass ein Unterlassungsanspruch besteht.
2. Der Unterlassungsantrag gemäß Tenor I.2. folgt aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB.
a) Nach § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht. Dies ist nicht der Fall. Der angegebene Flugpreis von € 41,49 gilt nur bei Zahlung mit der „Visa Entropay“ oder der „Viabuy Prepaid MasterCard“. Bei allen anderen Zahlungsarten fallen zusätzliche Gebühren an. Damit werden keine gängigen und zumutbaren unentgeltlichen Zahlungsmöglichkeiten angegeben, da die Zahlungsarten „Viabuy Prepaid MasterCard“ und „Visa Entropay“ – wie bereits ausgeführt – in Deutschland unüblich sind.
b) Die Regelung des § 312a Abs. 4 Nr. 1 verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht.
Das Landgericht Hamburg hat dazu im Urteil vom 01.10.2015 zum Aktenzeichen 327 O 166/15 ausgeführt ( zitiert nach BeckRS 2015, 17510:
Der inländische Gesetzgeber stützte sich beim Erlass dieser Vorschrift auf Artikel 19 der Richtlinie 2011/83/EU und stellte sich auf den Standpunkt, dass Artikel 19 der Richtlinie dieser Regelung nicht entgegen stünde, „da er den Mitgliedstaaten nur vorgibt, ein Verbot hinsichtlich der Höhe von Preisaufschlägen umzusetzen. Darüber hinausgehende Einschränkungen, für die Nutzung von Zahlungsmitteln Entgelte zu verlangen, sind dadurch nicht ausgeschlossen.“ (vgl. Amtl. Begründung des Regierungsentwurfs, damals noch als § 312c IV geführt, BT-Drucksache 17/12637, S. 51).
Zwar geht dieses Ansinnen in der Tat über den eigentlichen Wortlaut des Art 19 der Richtlinie hinaus, in der es heißt:
„Artikel 19 – Entgelte für die Verwendung bestimmter Zahlungsmittel
Die Mitgliedstaaten verbieten Unternehmern, von Verbrauchern für die Nutzung von Zahlungsmitteln Entgelte zu verlangen, die über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer für die Nutzung solcher Zahlungsmittel entstehen.“
Allerdings handelt es sich dabei nur um eine Mindest-Harmonisierung. Dies ergibt sich aus Erwägungsgrund (54) der vorgenannten Richtlinie, in welchem es heißt:
„Nach Artikel 52 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt ( 1 ) sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, im Hinblick auf das Bedürfnis, den Wettbewerb anzukurbeln und die Nutzung effizienter Zahlungsmittel zu fördern, dem Unternehmer zu verbieten bzw. dessen Recht einzuschränken, vom Verbraucher Entgelte zu verlangen. In jedem Falle sollte es Unternehmern untersagt werden, von Verbrauchern Entgelte zu verlangen, die über die dem Unternehmer für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels entstehenden Kosten hinausgehen.
In Art. 52 Abs. 3 dieser Zahlungsdienste-Richtlinie (2007/64/EG) heißt es dementsprechend:
Artikel 52 – Entgelte
(3) Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, vom Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen oder ihm eine Ermäßigung anzubieten. Die Mitgliedstaaten können jedoch das Recht auf Erhebung von Entgelten untersagen oder begrenzen, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern.
Von dieser Möglichkeit zur Stärkung des Wettbewerbs, das Recht auf Erhebung von Entgelten zu untersagen oder zu begrenzen, hat der inländische Gesetzgeber Gebrauch gemacht. Ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit liegt daher nicht vor. Dabei hat der Gesetzgeber das Gebot der Verhältnismäßigkeit gewahrt, weil er dem Diensteanbieter gerade nicht jede Gebührenerhebung untersagt hat, sondern lediglich aufgegeben hat, eine gängige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit für die Vornahme der geschuldeten Zahlungshandlung vorzusehen. Weder aus der gesetzlichen Regelung noch aus dem tenorierten Verbot folgt im Übrigen die Verpflichtung der Beklagten, von der Zahlungsmöglichkeit mit Visa-Entropay insgesamt abzusehen, sondern lediglich es als einzige unentgeltliche Zahlungsform anzubieten (vgl. auch zur Sofortüberweisung LG Frankfurt/M, MMR 2015, 582, 584).
Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an.
c) Der Rechtsverstoß indiziert die Wiederholungsgefahr, sodass ein Unterlassungsanspruch besteht.
3. Der Unterlassungsantrag gemäß Tenor I.3. folgt aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB.
a) Nach § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
Im streitgegenständlichen Fall verlangt die Beklagte auf ihrer Internetseite www. e..de für bestimmte Zahlungsmittel Entgelte, die über die Kosten hinausgehen, die ihr durch die Nutzung der jeweiligen Zahlungsmittel entstehen. Abgesehen von den Gebühren im Falle einer Zahlung mit „Viabuy Prepaid MasterCard“, „Visa Entropay“ oder „MasterCard Prepaid“ gehen die Entgelte für die Zahlungsmittel über die Kosten hinaus, die der Beklagten tatsächlich durch die Verwendung der jeweiligen Zahlungsmittel entstehen. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Denn die Beklagte hat dazu nur ausgeführt, dass am Ende der Buchungstrecke „Zahlungskosten und Entgelte pro Strecke“ berechnet würden. Daraus ergebe sich, dass in dem jeweils genannten Betrag nicht nur die etwaigen Kosten von Zahlungsdienstleistern enthalten seien, sondern auch und insbesondere die Buchungsgebühren und Serviceentgelte der Klägerin. Solche Gebühren für die Vermittlung seien in der Reisebranche üblich und auch in der hier relevanten Höhe durchaus dem Verbraucher bekannt. Aus dieser Terminologie lasse sich zu Lasten der Beklagten folglich nicht pauschal ableiten, dass überhöhte Zahlungsentgelte verlangt würden, die den jeweiligen Kostenbetrag der Beklagten übersteigen. Denn der Beklagten fielen weitere Kosten an, die sie in diesen Kostenpunkt am Ende der Buchung auch eingepreist habe. Diese Argumentation der Beklagten ist nicht erheblich. Buchungsgebühren sind keine Kosten, die durch die Nutzung des Zahlungsmittel entstehen, so dass unstreitig mit den Entgelten für die Zahlungsmittel u.a. auch Kosten geltend gemacht werden, die der Beklagten nicht durch die Nutzung des jeweiligen Zahlungsmittels entstehen.
b) Der Rechtsverstoß indiziert die Wiederholungsgefahr, sodass ein Unterlassungsanspruch besteht.
4. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von € 2.636,90 beruht auf § 12 Abs. 1, S. 2 UWG. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.11.2015 (Anlage B 27) hat die Klägerin die Beklagte abgemahnt und von der Beklagten die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert.
Die Berechnung einer 1,3-fachen Gebühr nach einem Gesamtgegenstandswert in Höhe von € 200.000,00 zuzüglich der Kostenpauschale von 20 € gemäß Nr. 7002 VV RVG ist nicht zu beanstanden. Der Gegenstandswert von € 200.000,00 für die 3 geltend gemachten Unterlassungsansprüche sowie Schadensersatz- und Auskunftsansprüche entspricht vielmehr dem, was die Kammer auch in vergleichbaren Fällen annimmt.
Die Klägerin ist auch nicht verpflichtet, nur eine 0,65 Gebühr geltend zu machen. Die Anrechnung erfolgt bei der Verfahrensgebühr.
Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Zinsen auf die Abmahnkosten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 288 Abs. 1, 291 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Rücknahme der Klage hinsichtlich eines Teils der Abmahnkosten hat sich nicht auf die Kostenentscheidung ausgewirkt, da der Zahlungsantrag nicht streitwerterhöhend war.