Angebot eines kostenlosen „Lasik Quick-Check“ verstößt gegen das Heilmittelwerberecht

24. Juni 2016
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Arzt leuchtet mit Lampe in Auge des Patienten Pressemitteilung zum Urteil des OLG Köln vom 20.05.2016, Az.: 6 U 155/15

Wirbt ein Augenarzt mit einem kostenlosen Lasik Quick-Check, durch den ermittelt werden soll, ob der Sehfehler des Patienten durch eine Augenlaserbehandlung behoben werden kann, so stellt der Quick-Check eine unzulässige Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 HWG dar. Der Arzt fördere dadurch erkennbar den Absatz einer bestimmten Operationsmethode, insbesondere liege hier keine handelsübliche Nebenleistung vor, da der Arzt den Quick-Check ja gerade als Besonderheit seines Angebots hervorhebe.

Oberlandesgericht Köln

Pressemitteilung zum Urteil vom 20.05.2016

Az.: 6 U 155/15

Das Oberlandesgericht Köln hat einem Augenarzt untersagt, mit einem kostenlosen Lasik Quick-Check für eine Augenlaserbehandlung zu werben (Urteil vom 20.05.2016, Az. 6 U 155/15). Damit hat es die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt und die Berufung des Augenarztes zurückgewiesen (LG Köln, Urteil vom 03.09.2015, Az. 31 O 129/15). Die Revision wurde nicht zugelassen.

Mittels des Tests soll durch Einsatz einer so genannten PentaCam und eine Autorefraktometers geklärt werden, ob eine Sehfehlerkorrektur mittels Lasik für den potentiellen Patienten geeignet ist oder ob ein Ausschlusskriterium vorliegt.

Die Wettbewerbszentrale vertrat die Auffassung, dass die Werbung gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstößt. Bei dem Lasik Quick-Check handele es sich um eine unentgeltliche Zuwendung von nicht geringem Wert, die üblicherweise mit mindestens 80,00 Euro berechnet werde. Der Beklagte hatte dagegen eingewandt, es handele sich um eine handelsübliche Nebenleistung, die von zahlreichen Augenkliniken unentgeltlich angeboten werde.

Der Senat beim Oberlandesgericht stellte zunächst klar, dass der Lasik Quick-Check nicht dem Heilmittelwerbegesetz unterfällt, da er weder auf die Erkennung der Fehlsichtigkeit noch auf deren Beseitigung oder Linderung gerichtet sei. Allerdings werde für ein konkretes Operationsverfahren geworben, nämlich eine Augenlaserbehandlung, deren Absatz hier erkennbar gefördert werden solle.

Das Gericht stufte den Lasik Quick-Check als unzulässige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 HWG ein. Ausnahmetatbestände des § 7 HWG kommen nach Auffassung der Richter nicht in Betracht. Der allein ernsthaft in Betracht kommende Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG greift nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht. Nach dieser Vorschrift sind handelsübliche Nebenleistungen ausnahmsweise zulässig. Einen solchen Fall nahm das Gericht aber schon deshalb nicht an, weil eine Leistung, die von dem Werbenden gerade als eine Besonderheit seines Angebots herausgestellt werde, nicht als handelsüblich angesehen werden könne.

Die Entscheidung des OLG Köln reiht sich damit ein in die bisherige Rechtsprechung.

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