„Rotbäckchen“-Saft darf mit gesundheitsbezogenen Angaben werben

11. Dezember 2015
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kleiner Junge hält ein Glas Fruchtsaft in der Hand und zeigt den Daumen Pressemitteilung Nr. 203/2015 zum Urteil des BGH vom 10.12.2015, Az.: I ZR 222/13

Die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ auf dem Flaschenetikett eines Mehrfruchtsaftes für Kinder verstoßen nicht gegen die sogenannte Health-Claims-Verordnung und stellen somit eine zulässige gesundheitsbezogene Angabe dar. Die Zulässigkeit der Angabe „lernstark“ ergibt sich hierbei aus der Beifügung der von der Vorordnung zugelassenen Angabe „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung bei Kindern bei“.

Bundesgerichtshof

Pressemitteilung Nr. 203/2015

Az.: I ZR 222/13

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat heute entschieden, dass die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen […] zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ auf dem Etikett einer Flasche, in der sich ein Mehrfruchtsaft befindet, zulässige gesundheitsbezogene Angaben darstellen.

Die Beklagte ist während des Revisionsverfahrens als übernehmender Rechtsträger mit der Rotbäckchen-Vertriebs GmbH verschmolzen. Diese stellte den Mehrfruchtsaft „Rotbäckchen“ her und vertrieb ihn in Flaschen. Auf dem Etikett auf der Vorderseite der Flaschen, war ein blondes Mädchen mit roten Wangen und einem blauen Kopftuch abgebildet. Darunter befanden sich die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“.

Nach Ansicht des klagenden Verbraucherverbandes verstieß die Aufmachung dieses Produkts gegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (sog. Health-Claims-Verordnung). Er hat die Beklagte daher auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ seien nicht nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassene und damit unzulässige gesundheitsbezogene Angaben in Form von Angaben über die Gesundheit von Kindern gemäß Art. 10 Abs. 1*, Art. 14 Abs. 1 Buchst. b ** dieser Verordnung.

Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision, mit der die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt hat, hat zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage geführt. Die Verwendung der im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 speziellen gesundheitsbezogen Angabe „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ „Lernstark“ ist von der nach dieser Verordnung zugelassenen Angabe „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei“ gedeckt. Bei der Angabe „Lernstark“ handelt es sich um einen Verweis im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung, der zulässig ist, weil ihr die zugelassene Angabe „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei“ beigefügt ist.

 

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