Rotbäckchen-Saft darf mit „Lernstark“ beworben werden

03. März 2016
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
1704 mal gelesen
0 Shares
zwei Gläser mit rotem Saft die auf einem Holztische mit verschiedenen Beeren stehen Urteil des BGH vom 10.12.2015, Az.: I ZR 222/13

1. Die für einen Mehrfruchtsaft verwendeten Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" stellen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar, wobei die erste Angabe in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 3 und die zweite Angabe in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung fällt.

2. Eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 setzt nicht voraus, dass sich eine Angabe ausdrücklich oder ausschließlich auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht. Vielmehr genügt es, wenn sich für den Durchschnittsverbraucher aus den Umständen ergibt, dass sich die Angabe insbesondere auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht.

3. Die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hängt nicht davon ab, dass die verwendete Angabe mit einer zugelassenen Angabe wörtlich übereinstimmt. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende Angaben verwendet werden.

4. Die für ein Lebensmittel verwendete Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" ist, wenn der Durchschnittsverbraucher sie nach den Umständen insbesondere auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezieht, gleichbedeutend mit der nach Art. 1 in Verbindung mit Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 in die Liste zulässiger Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für den Nährstoff "Eisen" aufgenommenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei".

Bundesgerichtshof

Urteil vom 10.12.2015

Az.: I ZR 222/13

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2013 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 1. März 2013 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die im Verlauf des Revisionsverfahrens auf die nunmehrige Beklagte als übernehmenden Rechtsträger verschmolzene Rotbäckchen-Vertriebs GmbH (im Weiteren: frühere Beklagte) stellte den Mehrfruchtsaft „Rotbäckchen“ her. Auf dem – nachfolgend abgebildeten – Vorderetikett der Flaschen, in denen sie den Saft vertrieb, war ein blondes Mädchen mit roten Wangen und einem blauen Kopftuch abgebildet. Darunter befanden sich die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“.

(Abbildung)

Auf dem Rückenetikett der Flaschen befand sich der Hinweis:

Rotbäckchen steht seit 1952 für gesunde Kindersäfte. Rotbäckchen Lernstark schmeckt nicht nur gut, sondern leistet auch durch den Eisenzusatz einen wichtigen Beitrag zur altersgerechten geistigen Entwicklung und Konzentration von Kindern. Acht ausgewählte B-Vitamine sorgen dafür, dass zahlreiche Stoffwechselvorgänge des kindlichen Organismus bestmöglich unterstützt werden.

Nach Ansicht des Klägers, des in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragenen Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., stellen die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel unzulässige gesundheitsbezogene Angaben dar.

Der Kläger hat die frühere Beklagte deshalb mit Schreiben vom 10. April 2012 abgemahnt und aufgefordert, sich strafbewehrt zu verpflichten, es künftig zu unterlassen, für das Produkt „Rotbäckchen“ wie oben abgebildet zu werben. Die frühere Beklagte hat dieser Aufforderung nicht entsprochen.

Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, es der früheren Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen für das Produkt „Rotbäckchen“ wie oben abgebildet mit den Aussagen „Lernstark“ und/oder „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ zu werben bzw. werben zu lassen. Darüber hinaus hat er die Erstattung pauschaler Abmahnkosten in Höhe von 214 € nebst Zinsen verlangt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Koblenz, LRE 65, 262). Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Koblenz, GRUR-RR 2014, 170).

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. In der mündlichen Revisionsverhandlung haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch als aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und den vom Kläger weiterhin erhobenen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten als aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:

Die vom Kläger beanstandeten Angaben „Lernstark“ und „mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ stellten gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar, die mangels einer Zulassung nach Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung verboten seien. Beide Angaben seien aus Sicht des Verbrauchers unter Berücksichtigung der Abbildung des Mädchens mit den roten Wangen auf dem Vorderetikett der Flaschen und nicht zuletzt des Hinweises auf dem Rückenetikett der Flaschen auf die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezogen. Die Angaben fielen weder in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 noch seien sie im Hinblick auf das in Art. 1 Abs. 3 dieser Verordnung geregelte Markenprivileg zulässig.

B. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt. Das war auch noch in der mündlichen Revisionsverhandlung möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2004 – I ZR 30/04, WRP 2005, 126; Beschluss vom 20. September 2006 – IV ZR 28/05, VersR 2007, 84 Rn. 2, jeweils mwN). Insoweit ist gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (dazu D). Die Revision der Beklagten richtet sich danach in der Sache allein noch gegen die Verurteilung zur Erstattung von Abmahnkosten (dazu C).

C. Die Revision der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten zu. Ein solcher Anspruch setzt nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG voraus, dass die Abmahnung berechtigt war. Dazu muss der mit der Abmahnung erhobene Unterlassungsanspruch zum Zeitpunkt der Abmahnung bestanden haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 – I ZR 119/13, GRUR 2015, 393 Rn. 13 = WRP 2015, 450 – Der neue SLK, mwN). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Der Kläger konnte von der früheren Beklagten zum Zeitpunkt der Abmahnung am 10. April 2012 nicht nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verlangen, dass sie das beanstandete Vorderetikett der Flaschen mit den Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ nicht mehr in der Werbung verwendet.

I. Wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann bei Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch steht nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG qualifizierten Einrichtungen zu, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen sind. Nach § 4 Nr. 11 UWG aF (jetzt § 3a UWG) handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Unlautere geschäftliche Handlungen sind nach § 3 Abs. 1 UWG aF unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II (Art. 3 bis 7) und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV (Art. 10 bis 19) der Verordnung entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind. Nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 dieser Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.

II. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger beanstandete Bewerbung des Mehrfruchtsafts „Rotbäckchen“ durch die frühere Beklagte eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 UWG darstellte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG), es sich bei Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (jetzt § 3a UWG) handelt, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG aF spürbar zu beeinträchtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 – I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 15 = WRP 2015, 569 – Combiotik, mwN) und der Kläger bei entsprechenden Verstößen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klage- und anspruchsbefugt ist.

III. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts enthält das vom Kläger mit der Abmahnung beanstandete Vorderetikett der Flaschen mit den Aussagen „Lernstark“ und „mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ keine nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verbotenen Angaben.

1. Bei den Aussagen „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ handelt es sich allerdings um Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.

a) Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezeichnet der Ausdruck „Angabe“ für die Zwecke dieser Verordnung jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Unionsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Zu den Angaben zählen danach alle in der Etikettierung oder Bewerbung von Lebensmitteln in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebrachten – nicht obligatorischen – Aussagen oder Darstellungen, die bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufen können, ein bestimmtes Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 – I ZR 221/12, GRUR 2014, 1013 Rn. 22 = WRP 2014, 1184 – Original Bach-Blüten; BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 19 – Combiotik; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 – I ZR 167/12, GRUR 2014, 1224 Rn. 13 = WRP 2014, 1453 – ENERGY & VODKA).

b) Die in der Etikettierung des Mehrfruchtsafts enthaltene Aussage „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ ist geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Erwartung zu wecken, der Saft besitze im Hinblick auf seinen Bestandteil „Eisen“ die besondere Eigenschaft, die Konzentrationsfähigkeit zu unterstützen. Der Begriff „Lernstark“ weist zwar für sich gesehen nicht auf die Eigenschaft eines Lebensmittels hin. Er wird von den angesprochenen Verkehrskreisen aber bei der hier in Rede stehenden Verwendung in Zusammenhang mit der Angabe „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ dahin verstanden, dass der Mehrfruchtsaft die Konzentrationsfähigkeit und damit die Lernfähigkeit stärkt (vgl. BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 23 – Combiotik).

2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ gesundheitsbezogen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind.

a) Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezeichnet der Ausdruck „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Der Begriff „Zusammenhang“ ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weit zu verstehen. Er erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, Urteil vom 6. September 2012 – C-544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 34 bis 36 = WRP 2012, 1368 – Deutsches Weintor; Urteil vom 18. Juli 2013 – C-299/12, GRUR 2013, 1061 Rn. 22 = WRP 2013, 1311 – Green-Swan Pharmaceuticals; BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 33 – Combiotik; BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 33 = WRP 2015, 444 – Monsterbacke II, mwN).

Die Frage, ob sich eine Angabe auf die Gesundheit bezieht, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 23 – Original Bach-Blüten, mwN). Nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zählen Angaben, die die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen (Buchst. a) oder die psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen (Buchst. b) beschreiben oder darauf verweisen, zu den gesundheitsbezogenen Angaben. Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gehören Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern zu den gesundheitsbezogenen Angaben. Maßgebend ist nach Erwägungsgrund 16 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, in welchem Sinn der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angabe versteht (vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 24 – Original Bach-Blüten).

b) Nach diesen Maßstäben sind die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen als gesundheitsbezogen anzusehen. Danach entnimmt der angesprochene Verkehr der Angabe „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“, dass das mit dieser Angabe beworbene Lebensmittel aufgrund des in ihm enthaltenen Eisens die Fähigkeit zur Konzentration und damit eine geistige Funktion des menschlichen Organismus fördert oder erhält (zu einer Werbung mit der Verbesserung der Konzentrations- und Leistungsfähigkeit bei Stress vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 – I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 11 = WRP 2013, 1179 – Vitalpilze). Desgleichen wird aus Sicht des Verkehrs mit der Angabe „Lernstark“ jedenfalls in der Zusammenschau mit der Angabe „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ die Eignung des Mehrfruchtsafts, die für den Vorgang des Lernens maßgeblichen Funktionen des menschlichen Organismus zu verbessern oder zu erhalten, zum Ausdruck gebracht und damit ein Wirkungszusammenhang zwischen einem Verzehr des Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten hergestellt (vgl. BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 36 – Combiotik; BGH, Beschluss vom 12. März 2015 – I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 Rn. 27 = WRP 2015, 721 – RESCUE-Produkte).

3. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Angabe „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ als spezielle gesundheitsbezogene Angabe in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fällt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei der Angabe „Lernstark“ dagegen um eine nichtspezifische gesundheitsbezogene Angabe, deren Zulässigkeit nicht nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, sondern nach Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung zu beurteilen ist. Das vom Kläger erstrebte Verbot der Verwendung des Begriffs „Lernstark“ kann daher nicht mit einem Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 begründet werden.

a) Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 stellen zwar ebenfalls gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung dar. Auch mit ihnen wird durch Bezugnahme auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Funktionen erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht (BGH, GRUR 2015, 403 Rn. 36 – Monsterbacke II; GRUR 2015, 611 Rn. 29 – RESCUE-Produkte, jeweils mwN). Solche Angaben können jedoch aufgrund ihrer allgemeinen, nichtspezifischen Formulierung – im Unterschied zu den (speziellen) gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung – nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein (BGH, GRUR 2013, 958 Rn. 13 – Vitalpilze; GRUR 2015, 403 Rn. 36 – Monsterbacke II; GRUR 2015, 611 Rn. 29 – RESCUE-Produkte).

b) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die vom Kläger angegriffene Angabe „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fällt. Mit dieser Angabe wird ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einem Bestandteil des beworbenen Lebensmittels („Eisen“) und einer Funktion des menschlichen Organismus („Konzentrationsfähigkeit“) hergestellt, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis 17 dieser Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann.

c) Dagegen hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, die vom Kläger angegriffene Angabe „Lernstark“ sei auf spezifische Vorteile des Lebensmittels oder seiner Bestandteile für die Gesundheit bezogen und die Zulässigkeit ihrer Verwendung sei daher gleichfalls nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zu beurteilen, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Nach Ansicht des Berufungsgerichts bezieht sich die Angabe „Lernstark“ auf einen konkreten Vorteil für die Gesundheit. Die Wirkung des Lebensmittels für die Gesundheit werde durch die Benennung der durch seinen Verzehr beeinflussten körperlichen Funktion angegeben. Die Angabe „Lernstark“ verweise „spezifisch und konkret“ auf die Stärkung und Förderung des Lernprozesses.

bb) Die vom Berufungsgericht angeführten Umstände rechtfertigen nicht die Annahme, mit der Angabe „Lernstark“ werde eine konkrete Wirkung einer bestimmten Substanz für eine bestimmte Körperfunktion angesprochen.

Der Verweis auf die Lernfähigkeit, die durch den Verzehr des Lebensmittels gestärkt oder erhalten werden soll, bezieht sich zwar allgemein auf die am Vorgang des Lernens beteiligten Funktionen des menschlichen Organismus und den physischen und psychischen Zustand, der dem Konsumenten des Fruchtsafts die Ausübung geistiger Tätigkeiten ermöglicht. Der Angabe „Lernstark“ ist aber kein Hinweis auf einen spezifischen Wirkungszusammenhang zwischen dem Verzehr dieses Safts oder einem seiner Bestandteile und einer bestimmten Körperfunktion zu entnehmen.

Der Vorgang des Lernens kann keinem bestimmten körperlichen Vorgang zugeordnet werden, so dass in einem etwa durchzuführenden Zulassungsverfahren auch kein spezieller Wirkungszusammenhang zwischen dem Saft oder einem seiner Bestandteile und einer bestimmten, hierdurch beeinflussten und dem angesprochenen „Lernen“ zuzuordnenden Körperfunktion nachgewiesen werden könnte. Mit den Begriffen „Lernen“ und „Lernfähigkeit“ werden nach allgemeinem Verständnis unterschiedliche Funktionen des menschlichen Organismus angesprochen. Von Bedeutung sind beispielsweise die Wahrnehmung, die Gedächtnisleistung, die Fähigkeit, Informationen zu bewerten und miteinander in Beziehung zu setzen, sowie verschiedene, die Lernfähigkeit beeinflussende Faktoren wie etwa die Aufmerksamkeit (Konzentration) und die Auffassungsgabe (Intelligenz).

Die Angabe „Lernstark“ bezieht sich zudem auf den Mehrfruchtsaft insgesamt. Mit dieser Angabe wird kein konkreter Nährstoff oder sonstiger Bestandteil dieses Safts bezeichnet, auf den der behauptete Einfluss seines Verzehrs auf die Lernfähigkeit zurückgeführt werden kann.

Die Angabe „Lernstark“ kann daher nicht in einem Verfahren nach Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassen werden, in dem nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung der wissenschaftliche Nachweis einer entsprechenden Wirkung des Safts erbracht werden müsste. Ein konkreter Zusammenhang zwischen der Wirkaussage, die dem unspezifischen Verweis „Lernstark“ auf sich aus dem Verzehr des Lebensmittels ergebende Vorteile zugrunde liegt, und bestimmten Körperfunktionen wird erst durch den erläuternden Zusatz „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ hergestellt. Erst damit werden bestimmte Nährstoffe („Eisen“) und eine bestimmte psychische Funktion des menschlichen Organismus („Konzentrationsfähigkeit“) benannt.

Die Angabe „Lernstark“ stellt danach keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, sondern einen Verweis im Sinne von Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung dar, mit dem lediglich allgemein und unspezifisch auf einen Vorteil des Fruchtsafts der Beklagten für die Entwicklung und die Gesundheit hingewiesen wird, ohne dass konkrete Wirkungen eines bestimmten Bestandteils des Lebensmittels für bestimmte Funktionen des Körpers angegeben werden (vgl. BGH, GRUR 2015, 611 Rn. 30 – RESCUE-Produkte, mwN).

4. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der Aussage „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ handele es sich um eine Angabe über die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, die nicht nach der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 14 der Verordnung aufgenommen sei und daher nicht verwendet werden dürfe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das beanstandete Etikett des Mehrfruchtsafts enthält allerdings mit der Aussage „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.

aa) Der in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verwendete Begriff „Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern“ ist – anders als der in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung verwendete Begriff „Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos“ (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung sowie EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 21 bis 26 – Green-Swan Pharmaceuticals) – in der Verordnung nicht definiert. Sein Inhalt ist daher nach seinem Wortlaut unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs, und des mit der Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2013 – C-59/12, GRUR 2013, 1159 Rn. 25 = WRP 2013, 1454 – BKK/Wettbewerbszentrale, mwN; BGH, Beschluss vom 18. September 2013 – I ZR 29/12, GRUR 2013, 1247 Rn. 12 = WRP 2013, 1593 – Buchungssystem I, mwN).

(1) Danach kommen als Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern zunächst Angaben in Betracht, die ausdrücklich einen Zusammenhang zwischen dem Verzehr eines Lebensmittels oder eines seiner Bestandteile und einer Funktion des kindlichen Organismus behaupten. Zu den Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern zählen darüber hinaus auf die Gesundheit oder die Entwicklung bezogene Angaben, mit denen Lebensmittel beworben werden, die speziell zum Verzehr durch Kinder bestimmt sind (vgl. Meisterernst in Meisterernst/Haber, Praxiskommentar Health & Nutrition Claims, 25. Lief. 06/15, Art. 14 Rn. 14 bis 14c; ders., ZLR 2014, 189 bis 191).

(2) Eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern setzt entgegen der Ansicht der Revision nicht voraus, dass eine Angabe das Wort „Kinder“ oder die Abbildung eines Kindes enthält (vgl. Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 111, EL 160 März 2015, Art. 14 Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 Rn. 17; Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 25. Lief. 06/15, Art. 14 Rn. 14d; aA Meisterernst, WRP 2007, 363, 381). Für das von der Revision vertretene Verständnis sprechen weder der Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 noch die Leitlinien der Kommission für die Anwendung dieser Verordnung (abgedruckt bei Meisterernst/Haber aaO Appendix A I 1.1), die weder die Nennung des Begriffs „Kinder“ noch die bildliche Darstellung eines Kindes verlangen. Aus der Bekanntmachung des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über das Verfahren zur Mitwirkung durch Lebensmittelunternehmer an der Erstellung einer nationalen Liste gesundheitsbezogener Angaben gemäß Art. 13 Abs. 2 der künftigen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angabe über Lebensmittel (BVL 06/01/028) ergibt sich schon deshalb nichts Abweichendes, weil ihr lediglich zu entnehmen ist, dass „Angaben, die sich nur indirekt auf die Gesundheit und Entwicklung von Kindern beziehen, ohne das Wort ‚Kinder‘ zu verwenden“, für das durchzuführende Zulassungsverfahren „zunächst“ in die Liste (nach Art. 13 Abs. 3 der künftigen Verordnung) aufgenommen werden sollten. Es widerspräche dem Zweck des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern erst nach ihrer Prüfung und Zulassung in einem besonderen Verfahren für die Verwendung in der Lebensmittelwerbung freizugeben, wenn sich Lebensmittelunternehmer dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift schon dadurch entziehen könnten, dass sie in der Werbung weder den Begriff „Kinder“ noch die Abbildung eines Kindes verwenden (vgl. Meisterernst, ZLR 2014, 184, 190; für Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung vgl. auch EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 17 und 25 – Green-Swan Pharmaceuticals).

(3) Der Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist nicht nur dann eröffnet, wenn sich eine Angabe aus Sicht des angesprochenen Verkehrs ausschließlich auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht (so aber Leible in Streinz, Lebensmittelrechts-Handbuch, EL 36 Januar 2015, III 501). Wegen ihres Zwecks, auf Kinder bezogene Angaben einer besonderen Prüfung und Zulassung zu unterwerfen, ist diese Vorschrift vielmehr auch dann anzuwenden, wenn sich eine Angabe insbesondere auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht (vgl. Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke aaO EL 160 März 2015, Art. 14 Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 Rn. 17; Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 25. Lief. 06/15, Art. 14 Rn. 14d f.).

bb) Nach diesen Maßstäben enthält das beanstandete Etikett des Mehrfruchtsafts mit der Aussage „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verbraucher nehme die Abbildung eines blonden Mädchens mit blauem Kopftuch und roten Wangen und die nachfolgenden Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ auf dem Etikett des Mehrfruchtsafts als Einheit wahr. Sein Verständnis der Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ werde deshalb durch die Abbildung des Kindes mitbestimmt. In der Abbildung eines Kindes mit roten Wangen sehe der Verbraucher das Sinnbild eines gesunden Kindes. Er beziehe die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ daher auf die Gesundheit von Kindern. Er entnehme der Werbung die Aussage, dass der Verzehr des beworbenen Produkts den Lernprozess von Kindern stärke und unterstütze. Der Umstand, dass das beworbene Produkt nach Angaben der Beklagten auch von Erwachsenen konsumiert werde, ändere daran nichts. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

(2) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es bei der Beurteilung, ob es sich bei einer Angabe um eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt, darauf ankommt, in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die betreffende Angabe versteht (vgl. Erwägungsgrund 16 Satz 3 der Verordnung; zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung vgl. EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 24 – Green-Swan Pharmaceuticals; zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5 der Verordnung vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 24 – Original Bach-Blüten).

(3) Das Berufungsgericht hat bei der Bestimmung des durch die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ hervorgerufenen Verkehrsverständnisses ferner zutreffend die auf dem Etikett abgebildete Darstellung eines blonden Mädchens mit blauem Kopftuch und roten Wangen einbezogen. Bei der Prüfung, ob eine Werbeaussage aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 darstellt und ob der Verbraucher eine solche Angabe als gesundheitsbezogen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung ansieht, sind die Gesamtaufmachung des betreffenden Lebensmittels sowie Vorkenntnisse und Erwartungen des Verbrauchers zu berücksichtigen (zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung vgl. BGH, GRUR 2014, 1224 Rn. 14 f. – ENERGY & VODKA und GRUR 2015, 498 Rn. 26 f. – Combiotik; zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 – I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 Rn. 21 = WRP 2014, 562 – Praebiotik und BGH, GRUR 2015, 611 Rn. 27 – RESCUE-Produkte). Ebenso ist bei der Prüfung, ob der Durchschnittsverbraucher eine Angabe auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht, nicht nur auf die Angabe selbst, sondern – soweit dies vom Streitgegenstand erfasst ist – auch auf die Aufmachung und Präsentation des Produkts abzustellen (Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 25. Lief. 06/15, Art. 14 Rn. 14d; ders., ZLR 2014, 184, 189).

(4) Der Einbeziehung der Abbildung des blonden Mädchens mit blauem Kopftuch und roten Wangen bei der Beurteilung des Verkehrsverständnisses steht nicht entgegen, dass diese Abbildung nach dem Vortrag der früheren Beklagten einer zu ihren Gunsten eingetragenen Bildmarke entspricht.

Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen nach der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bis zum 19. Januar 2022 weiterhin in den Verkehr gebracht werden; erst danach gelten die Bestimmungen der Verordnung. Ferner dürfen gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen, die in der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung für ein Lebensmittel verwendet werden und als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, ohne die in dieser Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahren verwendet werden, wenn der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die dieser Verordnung entspricht.

Selbst wenn es nach diesen Bestimmungen zulässig ist, eine bestimmte Bildmarke in der Aufmachung eines Lebensmittels zu verwenden, kann diese Bildmarke bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob der angesprochene Verkehr bei der gebotenen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Bildmarke in weiteren Angaben gesundheitsbezogene Angaben sieht, die in der Aufmachung dieses Lebensmittels mangels Zulassung nicht verwendet werden dürfen. Das gilt auch dann, wenn der angesprochene Verkehr in der Bildmarke einen Herkunftshinweis sieht. Der Verkehr kann in einer Marke zugleich einen Herkunftshinweis und eine gesundheitsbezogene Angabe sehen (vgl. Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006).

(5) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ würden vom angesprochenen Verkehr unter Berücksichtigung der Abbildung des Mädchens mit den roten Wangen auf Kinder bezogen und dahin verstanden, dass der Verzehr des Mehrfruchtsafts wegen des darin enthaltenen Eisens die Konzentrationsfähigkeit und damit die Lernfähigkeit von Kindern stärke und unterstütze, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Bei der Angabe „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ handelt es sich danach um eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.

Dem Umstand, dass der Saft nach Angaben der Beklagten auch von Erwachsenen konsumiert wird, hat das Berufungsgericht mit Recht keine Bedeutung beigemessen. Entgegen der Ansicht der Revision ist es ferner unerheblich, ob die Beklagte die der Bildmarke entsprechende Abbildung des blonden Mädchens mit blauem Kopftuch und roten Wangen zur Kennzeichnung auch solcher Produkte verwendet, die – wie etwa das Produkt „Rotbäckchen Mama“ – nicht für Kinder als Zielgruppe bestimmt sind. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Angabe „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ aus Sicht des angesprochenen Verkehrs auch auf die Entwicklung und die Gesundheit von Erwachsenen bezieht oder das mit ihr beworbene Produkt auch von Erwachsenen konsumiert wird. Entscheidend ist, dass sich die hier in Rede stehende Angabe aus Sicht des Durchschnittverbrauchers unter Berücksichtigung der Abbildung des rotwangigen Mädchens insbesondere auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht.

b) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die nach der Gesamtaufmachung des Vorderetiketts aus Sicht des angesprochenen Verkehrs auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezogene Angabe „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 14 dieser Verordnung aufgenommen ist. Der Senat kann diese Prüfung nachholen, da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind. Danach darf diese Angabe in der beanstandeten Form verwendet werden, weil sie mit der in die Liste zulässiger Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für den Nährstoff „Eisen“ aufgenommenen Angabe „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei“ gleichbedeutend ist.

aa) Die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass die verwendete Angabe mit einer zugelassenen Angabe wörtlich übereinstimmt. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende, also inhaltlich übereinstimmende Angaben verwendet werden (vgl. OLG Bamberg, WRP 2014, 609, 614; LG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 507, 508; Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke aaO EL 160 März 2015, Art. 10 Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 Rn. 43; Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 20. Lief. 07/13, Art. 5 Rn. 17a bis 17c; Haber/Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 10. Lief. 04/10, Art. 13 Rn. 20; Meisterernst, WRP 2012, 405, 413; ders., ZLR 2014, 184, 193 f.; Teufer, GRUR-Prax 2012, 476, 477; Hahn/Hagenmeyer, ZLR 2013, 4, 12 bis 15; Hagenmeyer, ZLR 2014, 153 bis 156; Schoene, GRUR-Prax 2014, 469). Das ergibt sich aus den Erwägungsgründen der Verordnungen über die Zulassung bzw. Nichtzulassung und zur Festlegung einer Liste gesundheitsbezogener Angaben. Für gesundheitsbezogene Angaben, die – wie die hier in Rede stehende Angabe – in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fallen, bestimmt Erwägungsgrund 11 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 über die Zulassung bzw. Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern, dass in den Fällen, in denen der Wortlaut einer Angabe aus Verbrauchersicht gleichbedeutend ist mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gemäß Anhang I, da damit auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer bestimmten Auswirkung auf die Gesundheit hingewiesen wird, jene Angabe auch den Verwendungsbedingungen nach dem genannten Anhang unterliegen sollte. Für gesundheitsbezogene Angaben, die in den Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fallen, enthält Erwägungsgrund 9 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern eine nahezu gleichlautende Regelung (zu nährwertbezogenen Angaben vgl. Erwägungsgrund 21 Satz 2 der Verordnung [EG] Nr. 1924/2006).

Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gleichbedeutend ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (zur Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe inhaltlich mit einer im Sinne der Übergangsvorschrift des Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 angemeldeten gesundheitsbezogenen Angabe übereinstimmt vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 – I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 Rn. 29 = WRP 2014, 562 – Praebiotik). Bei dieser Prüfung ist allerdings das berechtigte Interesse der Lebensmittelunternehmen zu berücksichtigen, den Wortlaut einer zugelassenen Angabe der Produktaufmachung und dem Verbraucherverständnis (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1924/2006) anpassen zu können, ohne für jede sprachlich abweichende Angabe einen eigenen Zulassungsantrag stellen zu müssen (vgl. Teufer, GRUR-Prax 2012, 476, 477; Schoene, GRUR-Prax 2014, 469).

Die Annahme einer inhaltlichen Übereinstimmung zwischen zugelassener und verwendeter Angabe setzt jedenfalls voraus, dass die zugelassene Angabe und die verwendete Angabe hinsichtlich des Nährstoffs oder der anderen Substanz oder des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, für die die Angabe zugelassen wurde bzw. verwendet wird, übereinstimmen (vgl. OLG Bamberg, LMuR 2014, 94, 98 f.; Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke aaO EL 160 März 2015, Art. 10 Verordnung EG Nr. 1924/2006 Rn. 45a; Teufer, GRUR-Prax 2012, 476, 477). Eine verwendete Angabe kann ferner nur dann als gleichbedeutend mit einer zugelassenen Angabe angesehen werden, wenn sich aus der im Zulassungsverfahren abgegebenen Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ergibt, dass die mit der verwendeten Angabe aufgestellte Wirkungsbehauptung von der mit der zugelassenen Angabe aufgestellten Wirkungsbehauptung gedeckt ist (vgl. Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 20. Lief. 07/13, Art. 5 Rn. 17b; Meisterernst, WRP 2012, 405, 413).

bb) Danach durfte die frühere Beklagte die nach der Gesamtaufmachung des Vorderetiketts aus Sicht des angesprochenen Verkehrs auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezogene Angabe „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ verwenden, weil diese Angabe mit der nach Art. 1 in Verbindung mit Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 in die Liste zulässiger Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für den Nährstoff „Eisen“ aufgenommenen Angabe „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei“ gleichbedeutend ist.

Die Verordnung (EU) Nr. 957/2010 ist nach ihrem Artikel 3 am 12. November 2010 und damit vor dem mit Schreiben des Klägers vom 10. April 2012 abgemahnten Verhalten der Beklagten in Kraft getreten. Nach Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 dürfen die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel auf dem Markt der Europäischen Union gemäß den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen gemacht werden und werden diese Angaben in die Liste zulässiger Angaben der Union gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen. In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 ist für den Nährstoff „Eisen“ die Angabe „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei“ als im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern zugelassen.

Die verwendete Angabe stimmt mit der zugelassenen Angabe hinsichtlich des Nährstoffs „Eisen“, für den die Angabe verwendet wird bzw. zugelassen wurde, überein. Die mit der verwendeten Angabe „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ aus Sicht des angesprochenen Verkehrs nach der Gesamtaufmachung des Vorderetiketts aufgestellte Behauptung, Eisen unterstütze die Konzentrationsfähigkeit von Kindern, ist mit der von der zugelassenen Angabe aufgestellten Behauptung, Eisen trage zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei, gleichbedeutend. Aus Sicht des Verkehrs setzt die normale kognitive Entwicklung eines Kindes dessen Fähigkeit zur Konzentration voraus. Der Verbraucher versteht unter einer Unterstützung nichts anderes als einen Beitrag. Aus der Stellungnahme der EFSA im Verfahren zur Zulassung der Angabe „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei“ geht hervor, dass diese es als durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise als abgesichert erachtet, dass die Gabe von Eisen die geistige und motorische Entwicklung von Kindern fördert und insbesondere durch den Ausgleich von durch Eisenmangel bedingten Defiziten der Aufmerksamkeit („attention“) und Gedächtnisleistung („memory“) zur kognitiven Entwicklung von Kindern beiträgt (EFSA Journal 2009, 7(11):1360, S. 7). Danach ergibt sich aus dieser Stellungnahme, dass die mit der verwendeten Angabe aufgestellte Wirkungsbehauptung, Eisen unterstütze die Konzentrationsfähigkeit von Kindern, von der mit der zugelassenen Angabe aufgestellten Wirkungsbehauptung, Eisen trage zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei, gedeckt und daher gleichermaßen wissenschaftlich abgesichert ist.

IV. Hinsichtlich der vom Kläger beanstandeten Angabe „Lernstark“ stellt sich das Berufungsurteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Verwendung dieser Angabe in dem beanstandeten Etikett ist nicht nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verboten. Bei dieser Aussage handelt es sich allerdings um einen Verweis auf einen allgemeinen, nichtspezifischen Vorteil des in dem Mehrfruchtsaft enthaltenen Mineralstoffs „Eisen“ für die Gesundheit im Allgemeinen. Solche Verweise sind jedoch nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 dieser Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt, weil der Angabe „Lernstark“ die Angabe „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ beigefügt war, die mit der in die Liste nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommenen speziellen gesundheitsbezogenen Angabe „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei.“ gleichbedeutend ist.

V. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – 287/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 – C.I.L.F.I.T.), weil die sich im Streitfall stellenden Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 durch eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten sind.

D. Danach ist auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben. Auf die Berufung der Beklagten ist das landgerichtliche Urteil abzuändern. Die Klage ist abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, soweit die Klage mit dem Antrag auf Erstattung seiner Abmahnkosten abzuweisen ist. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da der vom Kläger erhobene Unterlassungsanspruch zu keinem Zeitpunkt bestanden hat, entspricht es billigem Ermessen, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit trägt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a