„Rotbäckchen“ – Werbung stellt Verstoß gegen Health-Claims-Verordnung dar

27. Februar 2014
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Urteil des OLG Koblenz vom 11.12.2013, Az.: 9 U 405/13

Die Bewerbung des Kinderfruchtsafts Rotbäckchen mit „lernstark“ sowie „mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ stellt einen Verstoß gegen die nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben der Health-Claims-Verordnung der EU dar und ist somit wettbewerbswidrig. Bei den beanstandeten Angaben auf dem Flaschenetikett handelt es sich nicht um von der Verordnung zugelassene Werbeaussagen, die irreführend bzw. wissenschaftlich nicht beweisbar sind.

 Oberlandesgericht Koblenz

Urteil vom 11.12.2013

Az.: 9 U 405/13

In dem Rechtsstreit

Rotbäckchen-Vertriebs GmbH, vertreten durch …

– Beklagte und Berufungsklägerin –

gegen

Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände-Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., vertreten durch …

– Kläger und Berufungsbeklagter –

wegen

Wettbewerbsstreitigkeit

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht… die Richterin am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2013 für Recht erkannt:

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 1. März 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland und als solcher klagebefugt im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKIaG.

Die Beklagte stellt den Mehrfruchtsaft „Rotbäckchen“ her und vertreibt dieses Produkt in Flaschen.

Auf der Vorderseite der Flaschen ist ein blondes Mädchen mit leuchtend roten Wangen und einem blauen Kopftuch abgebildet. Darunter befindet sich die Angabe „Lernstark“ und „Mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung, der Konzentrationsfähigkeit“ (Anlage).
Auf der Rückseite der Flaschen befindet sich der Hinweis „Rotbäcken steht seit 1952 für gesunde Kindersäfte. Rotbäckchen Lernstark schmeckt nicht nur gut, sondern leistet auch durch den Eisenzusatz einen wichtigen Beitrag zur altersgerechten geistigen Entwicklung und Konzentration von Kindern. Acht ausgewählte B-Vitamine sorgen dafür, dass zahlreiche Stoffwechselvorgänge des kindlichen Organismus bestmöglich unterstützt werden“.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte verstoße mit den Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ gegen M. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel vom 20. Dezember 2006 (HCVO).

Antragsgemäß hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festgesetzten Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen für das Produkt „Rotbäckchen“ wie nachfolgend abgebildet mit den Aussagen „Lernstark“ und/oder „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ zu werben bzw. werben zu lassen.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte den erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Die Beklagte ist der Ansicht, die Zulässigkeit der vom Kläger beanstandeten Angaben sei nicht nach Art. 14 HCVO zu beurteilen, denn es lägen keine auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kin-dem bezogenen Angaben vor. Bei der Angabe „Lernstark“ handele es sich um einen nichtspezifischen Claim im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO, der im Hinblick auf die Beifügung der in der Liste nach Art.13 HCVO enthaltenen speziellen gesundheitsbezogenen Angabe ‚Mit Eisen zur Verbesserung der Konzentrationsfähigkeit“ zulässig sei. Die beanstandeten Angaben seien demnach nicht nach Art. 10 HCVO verboten.

Die Beklagte regt an, das Verfahren auszusetzen und die Sache zur Vorabentscheidung dem Gerichtshof der Europäischen Union mit folgenden Fragen vorzulegen:

„Sind die Angaben
„Lernstark“ und/oder“ mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ auf einem Etikett wie folgt
(Abbildung Tenor Landgericht Koblenz)
solche nach M. 14 Abs, 1 lit. b der Verordnung 192412006,
unter Hinweis darauf, dass die Angabe „Eisen trägt zu einer kognitiven Funktion bei“ nach der Verordnung 432/2012 i.V.m. M. 13 der Verordnung 1924/2006 zugelassen?“

Im Übrigen beantragt die Beklagte die Revision zuzulassen.

Der Kläger bezieht sich auf sein erstinstanzliches‘ Vorbringen und beantragt die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die gemäß § 516 ff. ZPO zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung der vom Kläger beanstandeten Angaben verurteilt.

Dem Kläger steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG zu.

Die vom Kläger beanstandeten Angaben der Beklagten sind gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig und damit unzulässig, denn sie verstoßen gegen M. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 192412006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nähr-wert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (HCVO). Die Angabe „Lernstark“ ist auch nicht nach M. 10 Abs. 3 HCVO als Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Lebensmittels für die Gesundheit zulässig, da ihr keine in einer der Listen nach M. 13 oder 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.

Bei den Regelungen der HCVO handelt es sich um das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regelnde Vorschriften im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.

Nach M. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den all-gemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Artforderung in Kapitel IV der Verordnungen entsprechen, nach ihr zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind.

Die vom Kläger beanstandeten Angaben „Lernstark“ und/oder „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ in Verbindung mit der Abbildung des Kindes auf dem Etikett unterfallen als Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern Art. 14 HCVO und sind demgemäß vom Anwendungsbereich des Art. 13 HCVO ausgenommen. Dies ergibt sich aus der Überschrift zu Art. 13 HCVO.

Es handelt sich vorliegend um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des M. 2 Nr. 5 HCVO. Danach ist eine „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit anderseits besteht.

Durch die beanstandeten Angaben „Lernstark“ und !oder ‚Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ wird jedenfalls indirekt ein Zusammenhang zwischen dem Produkt „Rotbäckchen“ und dem Erhalt oder der Förderung der Gesundheit hergestellt. Eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Definition liegt auch dann vor, wenn das Wort „gesund“ in der Angabe nicht enthalten ist, jedoch bei einem aufmerksamen und verständigen Verbraucher Assoziationen mit der Gesundheit ausgelöst werden (ZipfeURathke Art. 2 Anm. 45). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Werbung der Beklagten „Lernstark“ und „Mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ beinhaltet Angaben über die Gesundheit von Kindern im Sinne des M. 14 Abs. 1 HCVO und darf deshalb mangels Zulassung nach Art. 10 Abs. 1 HCVO nicht verwendet werden.

Es kann dahinstehen, ob die Angaben auch die Entwicklung von Kindern betreffen, indem diese positiv beeinflusst wird. Aus der Formulierung des M. 14 Abs. 1 HCVO „Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern“ kann im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm nicht hergeleitet werden, dass sich die Angaben sowohl auf die Entwicklung als auch auf die Gesundheit beziehen müssen. Einzubeziehen sind auf jeden Fall sämtliche Angaben, die sich unabhängig von der Entwicklung auf die Gesundheit von Kindern beziehen (Zipfel/Rathke.Art. 14 Anm. 15).

Die Werbung auf den Flaschen, die Abbildung des Mädchens mit den leuchtend roten Wangen und die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ sind nicht zuletzt bei Berücksichtigung des Hinweises auf der Rückseite der Flaschen aus Sicht des Verbrauchers auf die Gesundheit von Kindern gemünzt. Zwar wird das Wort „Kinder“ in der Angabe nicht verwendet. Eine Angabe. bezieht sich aber auch dann auf die Gesundheit von Kindern, wenn das Wort „Kinder“ in der Angabe nicht ausdrücklich aufgeführt, die Gesundheit von Kindern aber indirekt angesprochen wird (ZipfellRathke Art. 14 Anm. 17). Diese Voraussetzung ist vorliegend dadurch erfüllt, dass das Bild eines Kindes oberhalb der beanstandeten Angaben aufgedruckt ist. Das Bild eines Kindes mag auch auf Produkten, die nicht oder nicht nur für Kinder bestimmt sind, verwendet werden. Entscheidend ist hier aber die vom Verbraucher als Einheit gesehene und verstandene Darstellung des Bildes mit den unmittelbar dar-unter befindlichen kindbezogenen Aussagen. Die Angaben, Bild und Text, sind eindeutig auf die Gesundheit eines Kindes gemünzt. „Lernstark“ und/ader „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ sind kindbegzogene Angaben. Das Bild eines Kindes mit roten Wangen wird vom Verbraucher als Angabe für ein gesundes Kind gesehen. Ein Bild mit dieser Aussage ist nicht auf Erwachsene übertragbar. Zielgruppe der Werbung sind vielmehr Kinder. Durch die hervorgehobene Angabe „Lernstark“ in Verbindung mit der Abbildung des Mädchens und dem Hinweis „Mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ wird vorgegeben, dass der Lernprozess eines Kindes gestärkt und unterstützt wird.

Der Annahme einer kindbezogenen Aussage steht nicht entgegen, dass auch Erwachsene das Produkt verwenden, wie dies der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Termin anhand einer Erhebung von Käufer- und Verwenderdaten zu Rotbäckchen dargestellt hat. Dem Schutzzweck des Art. 14 HCVO würde es zuwiderlaufen, bei diesen Gegebenheiten nicht mehr von einem zulassungspflichtigen Kinderdaim nach M. 14 HCVO auszugehen. Das Verbot nicht zugelassener Angaben über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern muss – wie bereits dargelegt – umfassend sein, um dem Schutzzweck der Vorschrift zu genügen.

Die beanstandeten Angaben sind auch nicht nach M. 10 Abs. 3 HCVO zulässig.

Danach sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 enthaltene. spezielle und gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Damit soll gewährleistet werden, dass auch eine allgemeine, nichtspezifische Angabe konkretisiert wird.

Die vom Kläger beanstandeten Angaben enthalten aber keine Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile. Auch nach Ansicht der Beklagten stellt die Angabe „Mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ eine spezifische, gesundheitsbezogene Angabe dar.

Aber auch die Angabe „Lernstark“ beinhaltet keinen allgemeinen, nichtspezifischen Vorteil im Sin-ne des Art. 10 Abs. 3 HCVO. Allgemein ist eine Angabe nur, wenn sie sich nicht auf etwas Konkretes bezieht. Die Angabe „Lernstark“ bezieht sich aber auf einen konkreten Vorteil für die Gesundheit. Die Wirkung des Lebensmittels für die Gesundheit wird konkret durch Benennung der körperlichen Funktion angegeben. Die Angabe „Lernstark“ verweist spezifisch und konkret auf die Stärkung und Förderung des Lernprozesses, d.h. auf eine geistige Tätigkeit bzw. Funktion des menschlichen Körpers.

Damit ist die Ausnahmebestimmung des M. 10 Abs. 3 HCVO auf die vorliegend beanstandeten Angaben nicht anwendbar.

Die beanstandeten Angaben sind schließlich auch nicht im Hinblick auf das Markenprivileg nach Art.1 Abs. 3 HCVO zulässig.

Nach dieser Vorschrift dürfen Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen, die in der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung für ein Lebensmittel verwendet werden und als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, ohne die in dieser Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahren verendet werden, sofern der betreffenden Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung eine nähwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die dieser Verordnung entspricht.

Da Marken Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO sind, unterliegen sie der Verordnung, wenn sie nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben enthalten. Auch Bilder sind Angaben im Sinne des M. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO. Das beanstandete Bild des Mädchens mit den roten Wangen enthält indes selbst keine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe und stellt eine solche auch nicht dar. Das seit 1982 als Bildmarke geschützte Bild mit dem Mädchen wäre danach selbst dann nicht von den in der Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahren freigestellt, wenn dem Bild eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt wäre, die der Verordnung entspricht.

Die Berufung der Beklagten ist danach unbegründet und zurückzuweisen.

Der Senat sieht von einer Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH ab, da die Auslegung der hier einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel bei einer an objektiven Maßstäben ausgerichteten Prüfung zu einem eindeutigen Ergebnis führt.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 25.000,00 € festgesetzt.

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