Zum Schutzumfang eines Geschmacksmusters und dessen ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urteil vom 20.06.2013
Az.: 6 U 108/12
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 21.03.2012verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird für die erste Instanz auf 240.000 EUR, für die Berufungsinstanz auf 160.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Klage verfolgt das Ziel, es der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, doppelwandige Gläser gemäß den Abbildungen in den der Klage beigefügten Anlagen 1 und 2 anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Außerdem verlangt die Klägerin Auskunft und Schadensersatzfeststellung. Gestützt war die Klage in erster Linie auf das am 28. September 2004 angemeldete Gemeinschaftsgeschmacksmuster … (Becher „B“) sowie das im November 2006 angemeldete Gemeinschaftsgeschmackmuster … (Tasse „A“). Hilfsweise stützt die Klägerin ihre Klage auf ergänzenden Leistungsschutz gemäß § 4 Nr. 9a UWG.
Das Landgericht hat die Klage, soweit sie auf die Gemeinschaftsgeschmacksmuster gestützt ist, abgewiesen und die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden Leistungsschutzes antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angegriffenen Gläser verletzten die beiden Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht, weil sie von den aus den Mustern erkennbaren Merkmalen nicht hinlänglich Gebrauch machten. Das Muster „B“ zeige einen doppelwandigen Becher, dessen Innenglas deutlich dunkler als das Außenglas gestaltet sei, wodurch ein prägnanter Kontrast entstehe. Diese Besonderheit weise die angegriffene Ausführungsform nicht auf. Das Muster „A“ zeichne sich insbesondere durch einen metallischen Zierrand aus, während die angegriffene Ausführungsform vollständig aus transparentem Glas bestehe.
Begründet sei die Klage allerdings, soweit sie auf § 4 Nr. 9 UWG gestützt sei. Denn die tatsächlich von der Klägerin hergestellten doppelwandigen Gläser wiesen wettbewerbliche Eigenart auf. In diesem Zusammenhang sei auch die Bekanntheit der Produkte hervorzuheben, die jährlich in fünfstelliger Stückzahl vertrieben würden. Da die Beklagte die Merkmale der klägerischen Produkte nahezu identisch übernommen habe, werde eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeigeführt.
Gegen die auf ergänzenden Leistungsschutz gestützte Verurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung; mit ihrer Anschlussberufung verfolgt die Klägerin ihre auf die das Gemeinschaftsgeschmacksmuster … gestützten Ansprüche weiter.
Die Beklagte beanstandet, das Landgericht hätte den bestrittenen Vortrag der Klägerin, ihre Produkte würden jährlich in fünfstelliger Stückzahl vertrieben, nicht einfach seiner Entscheidung zugrunde legen und daraus die Bekanntheit dieser Produkte herleiten dürfen. Des Weiteren habe es die vorhandene Firmierung auf beiden Produkten nicht zutreffend gewürdigt.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Klägerin,
das angefochtene Urteil abzuändern, soweit es aufgrund geschmacksmusterrechtliche Ansprüche aus dem Geschmacksmuster … (Becher „B“) abgewiesen hat und die Beklagte zur Unterlassung des Vertriebs der aus Anlage 1 zur Klage ersichtlichen Gläser auch unter dem Gesichtspunkt des Geschmacksmusterrechts zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin hat in der Senatsverhandlung erklärt, sie stütze sich wegen des Bechers „B“ weiterhin in erster Linie auf Geschmacksmusterrecht und hilfsweise auf § 4 Nr. 9 UWG. Hinsichtlich der Tasse A stehen allein noch wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Raum.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Landgericht habe verkannt, dass das Klagemuster „B“ nicht durch die Verwendung verschiedener Farben und/oder Materialien gekennzeichnet sei, sondern vielmehr in einer schwarz-weiß-Darstellung eingetragen worden sei. Es sei anerkannt, dass ein in schwarz-weiß hinterlegtes Muster grundsätzlich unabhängig von einer konkreten Farbgebung Schutz für die Gestaltung beanspruche und deshalb bei der Verletzungsprüfung die angegriffene Form grundsätzlich von der farblichen Gestaltung zu abstrahieren sei. Im Übrigen gelte, dass Erscheinungsmerkmale, welche in der Wiedergabe des Geschmacksmusters nicht zweifelfrei erkennbar seien, nicht zur Abgrenzung herangezogen werden könnten. Zu berücksichtigen sei ferner, dass bei der geschmacksmusterrechtlichen Beurteilung auch die geschmacksmustergemäßen Erzeugnisse heranzuziehen seien. Doppelwandige Gläser mit dunklem Innenglas habe die Klägerin zu keiner Zeit produziert. Der Schutzumfang des Geschmacksmusters sei ausgesprochen hoch, da zum Prioritätsstichtag keine doppelwandigen Gläser geschützt waren, die dem geschmacksmustergeschützten Erzeugnis auch nur entfernt nahe kommen. Das Klagemuster werde insbesondere durch folgenden Merkmale geprägt: Die Form eines doppelwandigen Glases mit betont gerader und paralleler Linienführung von Außen- und Innenglas, wobei das Innenglas trichterförmig gestaltet ist und einen flachen Boden aufweist, welcher den Unterboden des Außenglases spiegelt. Die konkrete Ausgestaltung der Doppelwandigkeit sei ein prägendes Gestaltungsmerkmal.
Demgegenüber sei das Landgericht zutreffend von einer erheblichen wettbewerblichen Eigenart der klägerischen Erzeugnisse ausgegangen. Die wettbewerbliche Eigenart des „B“-Originals ergebe sich aus den vorgetragenen Gestaltungsmerkmalen. Es fehle auch nicht an der für wettbewerbsrechtliche Ansprüche erforderlichen gewissen Bekanntheit. Sie, die Klägerin, habe unwidersprochen vorgetragen, dass das doppelwandige Glas „B“ und die Tasse „A“ bundesweit im Fach- und Einzelhandel geführt werde und die jährlichen Verkaufszahlen bei beiden Produkten jeweils im fünfstelligen Bereich lägen.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg, die Anschlussberufung ist hingegen nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung in Bezug auf den doppelwandigen Becher gemäß Anlage 1 zur Klage; ein solcher folgt zunächst nicht aus Art. 89 Abs. 1 lit. a) GGV. Der angegriffene Becher verletzt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster … (Becher „B“) nicht.
Im vorliegenden Verletzungsverfahren ist gemäß Artikel 85 Abs. 1 Satz 1 GGV von der Rechtsgültigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters und damit vom Vorliegen der Schutzvoraussetzungen (Artikel 4 Abs. 1 GGV), der Neuheit (Artikel 5 GGV) und Eigenart (Artikel 6 GGV) sowie vom Fehlen von Schutzausschließungsgründen (Artikel 8, 9 GGV) auszugehen.
Das Klagemuster ist jedoch nicht verletzt, weil die angegriffene Ausführungsform nicht in seinen Schutzbereich fällt.
Der Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters erstreckt sich nach Artikel 10 auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Bestimmung des Schutzumfanges ist – ebenso wie bei der Bestimmung der Eigenart – der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers des Klagemusters bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen. Dabei besteht zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und damit ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers führen zu einem engen Schutzumfang des Musters, mit der Folge, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen können. Dagegen führt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers zu einem weiten Schutzumfang des Musters, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (BGH GRUR-RR 2012, 277 – Milla, GRUR 2011, 1112 Rdn. 32 – Schreibgeräte; GRUR 2011, 142 Rdn. 17 f. – Untersetzer).
Gegenstand des Klagemusters ist ein Thermobecher, dessen äußere Wand in Gestalt eines klassischen, sich leicht nach oben verbreiternden Bechers gehalten ist, während der „innere Becher“ im oberen Teil trichterförmig ausgebildet ist mit der Folge, dass sich der Abstand zwischen den beiden Wänden nach oben hin verjüngt. Des Weiteren muss angesichts der in dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster wiedergegebenen Abbildungen davon ausgegangen werden, dass der innere Becher farblich anders gestaltet ist als der äußere Becher. Denn der Farbunterschied zwischen dem Bereich des inneren Bechers und dem äußeren Bereich, der nur von dem äußeren Becher umschlossen wird, lässt sich nicht allein damit erklären, dass der Blick im Bereich des inneren Bechers durch vier Glasschichten fällt und im Übrigen durch zwei. Dafür ist der Hell-Dunkel-Unterschied zu groß. Der „informierte Benutzer“ im Sinne von Art. 10 GGV, dessen Kenntnisse zwischen denen des Durchschnittsverbrauchers und denen des Fachmannes anzusiedeln sind (EuGH GRUR 2012, 506, Tz. 59), kann deshalb nur zu dem Ergebnis kommen, dass der innere Becher in einem dunkleren Farbton gehalten ist als der äußere. Die Klägerin kann diesem Argument nicht mit der Erwägung entgegen treten, dass es sich bei den hinterlegten Mustern um Schwarz-weiß-Abbildungen handele und es demzufolge auf die farbliche Gestaltung nicht ankommen könne. Dieses Argument greift nicht, weil es um die Frage geht, ob innerer und äußerer Becher gleichfarbig (bzw. durchsichtig) oder in unterschiedlichen Farbtönen gehalten sind. Auch ist es nicht relevant, dass die von der Klägerin vertriebenen Thermobecher einfarbig bzw. durchsichtig gestaltet sind. Zwar weist die Klägerin mit Recht darauf hin, dass es durchaus zulässig sein kann, für die Ermittlung des Gesamteindrucks auch das reale, geschmacksmustergemäß hergestellte Produkt in die Betrachtung einzubeziehen.
Das gilt aber dann nicht, wenn – wie hier – die Darstellung des Klagemusters zu dem Schluss führt, dass der tatsächlich vertriebene Becher dem Geschmacksmuster gerade nicht entspricht.
In zeitlicher Hinsicht ist für die Bestimmung des Schutzumfanges der Prioritätstag maßgeblich (Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Auflage, Art. 10 Rn. 7). Es kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass zum damaligen Zeitpunkt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum vorhanden war, der zu einem vergleichbar großen Schutzumfang führt. Die farbliche Gestaltung des Klagemusters, dessen Formelemente sehr zurückhaltend gestaltet sind, fällt jedoch so erheblich ins Gewicht, dass die angegriffene Ausführungsform auch bei Annahme eines eher weiten Schutzumfanges des Klagemusters diesem nicht unterfällt. Denn die beiden Merkmale, die den Gesamteindruck des Klagemusters maßgeblich bestimmen, nämlich der Farbkontrast zwischen äußerem und innerem Becher sowie der sich nach oben verjüngende Abstand zwischen diesen Wänden, weist der von der Beklagten angebotene Becher gerade nicht auf.
Aus §§ 3, 4 Nr. 9a UWG kann die Klägerin Ansprüche nicht herleiten, weshalb die Berufung der Beklagten Erfolg hat.
Allerdings werden Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung durch ein eingetragenes Geschmacksmuster nicht verdrängt, weil sich die Vorschriften über den ergänzenden Leistungsschutz gegen ein unlauteres Wettbewerbsverhalten richten, das in der vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft der Produkte liegt, während die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung ein bestimmtes Leistungsergebnis schützt (BGH GRUR 2006, 79 – Jeans).
Ob der Tatbestand des § 4 Nr. 9a UWG erfüllt ist, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ab, wobei zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Intensität der Nachahmung und den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung besteht. Die Anforderungen an ein Merkmal hängen davon ab, in welchem Maße die anderen beiden Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind.
In Bezug auf die Tasse „A“ fehlt es bereits an der wettbewerblichen Eigenart. Diese setzt voraus, dass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen. Solche Merkmale fehlen der Tasse „A“. Es handelt sich um ein Erzeugnis, das die Grundform einer Tasse wiedergibt; weder das Behältnis noch der Henkel sind in einer Art und Weise gestaltet, dass sie den Verkehr auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinweisen könnten. Die Doppelwandigkeit als solche ist technisch bedingt. Zwar vermögen auch technisch bedingte Merkmale eine wettbewerbliche Eigenart zu begründen, wenn sie frei wählbar und austauschbar sind (BGH GRUR 2010, 1125 Rdn. 22 – Femur-Teil; GRUR 2010 80, Rdn. 27 – LIKEaBIKE). Voraussetzung ist, dass der Verkehr aufgrund dieses Merkmals Wert auf die Herkunft des Erzeugnisses aus einem bestimmten Betrieb legt oder damit gewisse Qualitätserwartungen verbindet (BGH a.a.O.). Im Streitfall ist die konkrete Ausgestaltung der Doppelwandigkeit zwar frei wählbar. Die Klägerin hat sich jedoch für eine denkbar schlichte Variante der Ausgestaltung dieser Doppelwandigkeit entschieden; der innere Teil der Thermotasse weist nahezu dieselbe Formgebung auf wie die äußere Wand. Der Verkehr hat keinen Anlass, diese naheliegende, schlichte Realisierung der Doppelwandigkeit mit einer bestimmten Herkunft in Verbindung zu bringen.
Demgegenüber kommt dem Becher „B“ eine wenn auch schwache wettbewerbliche Eigenart zu, weil der innere Becher trichterförmig ausgebildet ist und daher am oberen Rand mit dem äußeren Becher in einem sich verjüngendem Abstand zusammentrifft. Die Doppelwandigkeit wurde mithin in einer Art und Weise realisiert, die einen gewissen Pfiff hat und daher bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Herkunftsvorstellung auslösen kann.
Jedoch verwirklicht die angegriffene Ausführungsform dieses Merkmal gerade nicht, dort verlaufen beide Wände bis zum oberen Rand im Wesentlichen parallel. Der Grad der Übereinstimmung zwischen den sich gegenüberstehenden Erzeugnissen ist daher nicht sehr hoch.
Angesichts des geringen Grades der wettbewerblichen Eigenart und der geringen Intensität der Nachahmung sind die Anforderungen an das Vorliegen besonderer wettbewerblicher Umstände ganz erheblich. Solche können hier nur in der vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses liegen. Der erforderliche Grad an Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise ist demzufolge sehr hoch.
Diesen Anforderungen wird der Becher „B“ nicht gerecht. Dabei kann zugunsten der Klägerin als zutreffend unterstellt werden, dass sie jährlich eine fünfstellige Zahl von Bechern vertreibt. Dieser Wert mag ausreichen, um dem Erfordernis einer gewissen Bekanntheit des Originals Rechnung zu tragen. Er erfüllt aber nicht die gesteigerten Anforderungen, die im vorliegenden Fall zu stellen sind. Doppelwandige Gläser wie der Becher „B“ sind Alltagsprodukte, die in jedem größeren Kaufhaus erworben werden können. Es ist von der Klägerin nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass der Verkauf von solchen Gläsern in fünfstelliger Stückzahl die Annahme rechtfertigt, dass der Becher „B“ über eine Bekanntheit in einem Ausmaß verfügt, die geeignet ist, die schwache wettbewerbliche Eigenart zu kompensieren.
Mangels Vorliegens einer Verletzungshandlung bestehen auch die geltend gemachten Folgeansprüche nicht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 Nr. 10, 711 ZPO.