Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln nach der Health-Claims-Verordnung

12. September 2014
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Urteil des LG Düsseldorf vom 28.08.2014, Az.: 14c O 138/13

Die Health-Claims-Verordnung (HCVO) ist gegenüber dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vorrangig zu beachten, da in der HCVO der Wille zur abschließenden Regelung im Sinne einer Vollharmonisierung zum Ausdruck kommt. Insofern sind gesundheitsbezogene Angaben dann grundsätzlich verboten, wenn sie nicht in der Verordnung explizit aufgenommen wurden. Die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit der Angabe "Ginkgo + B-Vitamine + Cholin - B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven und Konzentration und Gedächtnis" ist zulässig, wenn durch die Gestaltung der Umverpackung dem Verbraucher deutlich gemacht wird, dass die beworbene Wirkung lediglich von verschiedenen B-Vitaminen und Zink ausgeht und gerade nicht von Inhaltsstoffen des Ginkgo-Baumes.

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 28.08.2014

Az.: 14c O 138/13

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die lebensmittel- und wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Bewerbung und Produktbezeichnung für ein Nahrungsergänzungsmittel.

Die Klägerin ist ein Pharmaunternehmen, das sich mit der Erforschung und Herstellung pflanzlicher Arzneimittel befasst. Sie ist u.a. Herstellerin von Ginkgo-Arzneimitteln, die sie unter der Bezeichnung Tebonin in Deutschland seit 1965 vermarktet und mit der sie als Marktführerin bei Ginkgo-Arzneimitteln jährlich einen mittleren Umsatz in zweistelliger Millionenhöhe erzielt.

Die Präparate der Tebonin-Reihe sind u.a. zur symptomatischen Behandlung von hirnorganisch bedingten mentalen Leistungseinbußen zugelassen, wozu insbesondere Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen zählen. Sie enthalten einen Ginkgoblätter-Extrakt, der den Spezifikationen der Monographie „Trockenextrakt (35 – 67 :1) aus Ginkgo-Biloba-Blättern extrahiert mit Aceton-Wasser“ (BAnZ Nr. 133 vom 19.07.1994) der Kommission E des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte entspricht. Die zur Behandlung erforderliche Tagesdosis liegt ausweislich der genannten Monographie bei mindestens 120 mg Ginkgoblätter-Extrakt, weshalb die Arzneimittel der Tebonin-Reihe eine Tagesdosis von mindestens 120 mg Ginkgoblätter-Extrakt aufweisen.

Die Beklagte vertreibt in Deutschland insbesondere unter der Dachmarke „Doppelherz“ verschiedene Nahrungsergänzungs- und Arzneimittel, unter anderem das hier streitgegenständliche Nahrungsergänzungsmittel „Doppelherz aktiv Ginkgo + B-Vitamine + Cholin“. Dieses Kombinationspräparat besteht aus insgesamt 8 Inhaltsstoffen, wie im Einzelnen aus der nachstehend wiedergegebenen Umverpackung und Gebrauchsinformation ersichtlich, unter anderem Ginkgoblätter-Extrakt, wobei die angegebene Verzehrempfehlung täglich bei 100 mg Ginkgoblätter-Extrakt (entsprechend einer Kapsel) liegt. Nachstehend wiedergegeben sind die als Anlagen K 3 bzw. K 4 vorgelegte Umverpackung und die Gebrauchsinformation, auf denen sich die angegriffenen Angaben befinden:

Die angegriffene Produktbezeichnung und Bewerbung ist bereits Gegenstand eines vor dem Landgericht Hamburg geführten einstweiligen Verfügungsverfahren gewesen. Das Landgericht Hamburg hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 18.12.2012 (Az. 408 HKO 184/12, Anlage K 14) zurückgewiesen und durch Beschluss vom 05.04.2013 (Anlage B 3) der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die sofortige Beschwerde hat die Klägerin vor dem Oberlandesgericht Hamburg zurückgenommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise würde aufgrund der Art der Bewerbung davon ausgehen, dass der dem Gesamtprodukt zugeschriebene positive Effekt für „Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ auch bzw. in erster Linie durch die hervorgehobenen Bestandteile Ginkgo, B-Vitaminen und Cholin hervorgerufen würde. Denn die in der Bezeichnung des Nahrungsergänzungsmittels enthaltenen Inhaltsstoffe seien aus Sicht eines nicht unerheblichen Teils der Verkehrskreise als prägend und wertgebend anzusehen, wobei gerade bezüglich des Bestandteils Ginkgo dem Verbraucher die positive Wirkung auf die Hirnleistung schon durch jahrzehntelange Werbung bekannt sei. Die Erläuterung „B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ reiche angesichts der starken assoziativen Wirkung des Blickfanges nicht aus für eine Aufklärung der Verbraucher. Es sei aber weder belegt, dass die Bestandteile in dieser konkreten Kombination nach Art und Dosierung eine solche positive Wirkung hätten, noch dass dies bei Ginkgoblätter-Extrakt in der Dosierung von 100 mg täglich gegeben sei.

Sie ist weiterhin der Ansicht, darüber hinaus sei die Angabe „B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ auch deshalb nicht zulassungskonform, weil für alle B-Vitamine eine identische Wirkung in Anspruch genommen werde, unstreitig aber für die enthaltenen B-Vitamine und Zink jeweils unterschiedliche Health Claims gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (sog. Health-Claims-Verordnung, im Folgenden: HCVO) i.V.m. dem Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 vom 16.05.2012 freigegeben seien, und zwar nur bezogen auf Teilaspekte des kognitiven Systems bzw. Nervensystems.

Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen:

I.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen das Nahrungsergänzungsmittel „Doppelherz® aktiv Ginkgo + B-Vitamine + Cholin“

1. mit den Angaben zu bewerben oder bewerben zu lassen

a) „für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“;

und/oder

b) „Für Gedächtnis, Konzentrationsvermögen und die Fähigkeit die Aufgaben des Alltags zu bewältigen, spielen regelmäßige geistige Herausforderungen sowie gesunde Ernährung eine Rolle. Der Stoffwechsel von Gehirn und Nerven ist daher auf eine gute Nährstoffversorgung angewiesen“;

und/oder

2. unter der Bezeichnung und/oder dem Bezeichnungsbestandteil „Ginkgo + B-Vitamine + Cholin“ in Verkehr zu bringen;

wenn dies zu den Ziffern 1. und 2. wie in Anlage K 3 und K 4 geschieht.

II.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der Verpflichtungen gemäß Ziff. I. wird der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,– €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an den Geschäftsführern.

III.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. I. bezeichneten Handlungen begangen hat, wobei die Auskunft in Form eines verbindlichen und vollständigen Verzeichnisses zu erfolgen hat, welches insbesondere enthalten muss:

1. Angaben der Liefermengen, der Lieferzeiten, der Lieferpreise und der Namen und Anschriften sämtlicher Lieferempfänger, Auftraggeber und gewerblicher Abnehmer;

2. Angaben über die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbemitteln, Verbreitungsgebiet, Verbreitungszeitraum und Auflagenhöhe.

IV.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher dieser durch die in Ziff. I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder künftig noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe schon ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nicht dargelegt. Ein solches liege nicht vor, da die Tebonin-Präparate zur Anwendung bei sehr verschiedenen, aber vor allem sehr spezifischen Krankheitsbildern gedacht und zugelassen seien, ihr Produkt hingegen ein frei erhältliches Nahrungsergänzungsmittel sei.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Angaben „für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ würden erkennbar nur für die Inhaltsstoffe B-Vitamine und Zink gemacht. Unstreitig seien für die Vitamine B 1, B 5, B 12 und Zink Health Claims im Hinblick auf das Nervensystem bzw. die geistige Leistungsfähigkeit freigegeben. Hiervon abgesehen sei bei Nahrungsergänzungsmitteln kein Nachweis der Wirkung der konkreten Stoffkombination notwendig, wie sich bereits der Systematik der HCVO entnehmen lasse.

Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, auch die Produktbezeichnung könne nicht angegriffen werden, da diese dem Produkt gerade keine Auswirkungen auf die Gesundheit zuschreibe, sondern lediglich eine Beschaffenheitsangabe darstelle, die darüber hinaus sogar eine Pflichtangabe nach der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) enthalte.

Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, der Auskunftsanspruch sei zu weit gefasst, da kein Anspruch auf vollständige Rechnungslegung, sondern nur darauf bestehe, die notwendigen Angaben für eine konkrete Schadensberechnung zu machen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.
Der Klägerin stehen die mit dem Klageantrag zu I. 1. a) bzw. b) geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVOO bzw. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFBG oder §§ 8 Abs. 1, 3, 5 UWG zu.

1. Allerdings ist die Klägerin als Mitbewerberin der Beklagten klagebefugt. Zwischen den Parteien besteht ein Wettbewerbsverhältnis, da die Zielrichtung der jeweiligen Produkte auf die Steigerung der mentalen Leistungsfähigkeit im weiteren Sinne gerichtet ist, auch wenn es sich bei dem angegriffenen Produkt um ein Nahrungsergänzungsmittel und bei den von der Klägerin vertriebenen Tebonin-Produkten um Arzneimittel handelt. Bei Verstößen gegen die allgemeine Verhaltensnorm des § 4 Nr. 11 UWG ist für die Mitbewerberstellung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG nicht entscheidend, ob der Kundenkreis der konkurrierenden Produkte völlig übereinstimmt. Entscheidend und ausreichend ist vielmehr, ob sich die beiderseits angebotenen Waren nach Eigenschaft und bestimmungsgemäßem Zweck so nahe stehen, dass sie aus der Sicht des Verkehrs austauschbar erscheinen, wobei die Anforderungen an den Grad der Austauschbarkeit im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes nicht zu hoch angesetzt werden dürfen (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 2 Rn. 104, 106 ff.). Hier gilt, dass der Verkehr zwischenzeitlich daran gewöhnt ist, dass es Produkte mit unterschiedlichen gesundheitsfördernden Wirkungen auch ohne Zulassung als Arzneimittel gibt, so dass er diese bei einer entsprechend ausgelobten Wirkung grundsätzlich auch mit einem Arzneimittel für substituierbar halten wird. Das von der Antragstellerin vertriebene Arzneimittel Tebonin ist unstreitig zur symptomatischen Behandlung von hirnorganisch bedingten mentalen Leistungseinbußen zugelassen, wozu insbesondere Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen zählen. Für Bestandteile des angegriffenen Produktes wird gleichzeitig eine positive Wirkung auf Gehirn, Konzentration und Gedächtnis ausgelobt, mithin auf dieselben Organe bzw. körperlichen Funktionen wie bei Tebonin. Dies ist für die Annahme einer Austauschbarkeit im vorbenannten Sinne ausreichend, ohne dass es darauf ankäme, ob die Präparate auch stets bei derselben medizinischen Indikation ärztlich verschrieben bzw. empfohlen werden.

2. Die mit dem Klageantrag zu I. 1. a) angegriffene, dort unvollständig wiedergegebene Angabe „B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ ist zulässig.

a) Zwar ist es gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB verboten, Lebensmittel unter Angabe einer Wirkung zu bewerben, die wissenschaftlich nicht ausreichend gesichert ist, und obliegt der Wirksamkeitsnachweis vorliegend der Beklagten als Anbieterin (vgl. BGH, GRUR 2010, 359 Rz. 17 – Vorbeugen mit Coffein, zum gleichlautenden   § 27 Abs. 1 Nr. 1 LFGB). Die angegriffene Werbeaussage ist vorliegend jedoch nach der vorrangig zu beachtenden HCVO zulässig.

Die speziellen Werbeverbote der HCVO sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2010, 291; OLG Stuttgart, ZLR 2011, 36 – So wichtig wie das tägliche Glas Milch; Köhler in Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rz. 11.137 a; Meyer/Streinz, LFBG, BasisVO, 2. Aufl.  2012, Rz. 138 zur HCVOO). Dabei ist die HCVO, jedenfalls was die hier in Frage stehende Werbung für Lebensmittel mit gesundheitsbezogenen und nährwertbezogenen Angaben im Verhältnis zum Verbraucher angeht, abschließend (OLG Stuttgart, a.a.O.). Sie ist aufgrund ihrer unmittelbaren Geltung und des Anwendungsvorrangs des Europarechts auch sonst, insbesondere gegenüber § 11 LFBG, vorrangig zu prüfen, wie sich aus Art. 21 HCVOO ergibt, in dem der Wille zur abschließenden Regelung im Sinne einer Vollharmonisierung zum Ausdruck kommt (OLG Stuttgart a.a.O.).

Bei den angegriffenen, auf die Wirkung für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis bezogenen Angaben handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Nr. 5 HCVO, da hierdurch unmittelbar eine Verbesserung des Gesundheitszustandes dank des Verzehrs des Lebensmittels suggeriert wird (zur Definition der „gesundheitsbezogenen Angabe EuGH GRUR 2012, 1161; BGH GRUR 2014, 500 – Praebiotik; BGH GRUR 2013, 958 – Vitalpilze).

Gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich verboten, es sei denn, dass sie nach der HCVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben nach Art. 13 und 14 HCVOO aufgenommen sind und darüber hinaus auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist vorliegend der Fall.

b) Die Angabe „B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ ist aufgrund der freigegebenen Health Claims für einzelne B-Vitamine und Zink, soweit sie auf diese bezogen gemacht wird, zulässig. Ausweislich des Anhangs der VO (EU) Nr. 432/2012 vom 16.05.2012 sind folgende Health-Claims freigegeben:

Vitamin B 1 (Thiamin): T. trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei bzw. T trägen zu normalen psychischen Funktion bei.

Vitamin B 5 (Pantothensäure): P. trägt zu einer normalen geistigen Leistung bei.

Vitamin B 12: B 12 trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei. B 12 trägt zur normalen psychischen Funktion bei.

Zink: Z. trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei.

Zwar stellt die angegriffene Angabe keine unspezifische Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO dar, der die Zulässigkeit von Verweisen auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden regelt, sondern unterfällt unmittelbar Art. 10 Abs. 1 HCVO. Denn eine unspezifische Angabe erfasst Aussagen, die zwar auf eine der in Art. 13 Abs.1  und Art. 14 Abs. 1 der HCVO genannten Funktionen Bezug nehmen, aufgrund ihrer allgemeinen und unspezifischen Formulierung aber nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens sein könnten (BGH GRUR 2013, 958 – Vitalpilze m.w.N.). Die Angabe „für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ nimmt aber gerade auf durch die Einnahme des Mittels zu stützende Funktionen des Körpers konkreten Bezug.

Die angegriffene Angabe entspricht aber den vorgenannten, freigegebenen Health Claims. Dabei gilt zunächst, dass der Verkehr die Angabe nicht dahingehend verstehen wird, dass für jedes einzelne B-Vitamin und für Zink jeweils sämtliche der genannten positiven Wirkungen ausgelobt werden. Denn es handelt sich ersichtlich um eine Zusammenfassung mehrerer Bestandteile einerseits und verschiedener ausgelobter Wirkungen andererseits, so dass kein Anlass für ein solches Verständnis besteht. Dies legt auch die pauschale Bezugnahme auf B-Vitamine nahe. Denn der Verkehr wird nicht davon ausgehen, dass in dem Produkt sämtliche B-Vitamine enthalten sind, sondern erwarten, dass er die dort enthaltenen Vitamine den ergänzenden Informationen entnehmen kann. Er wird gleichzeitig erwarten, dass er sich durch den weiteren Inhalt der Umverpackung bzw. der Gebrauchsinformation darüber informieren kann, welchem einzelnen Bestandteil welche der genannten positiven Wirkungen zugeschrieben wird. Dies geschieht sodann durch die wörtliche Wiedergabe der vorgenannten, freigegebenen einzelnen Health Claims.

Die Inanspruchnahme einer positiven Wirkung auf Gehirn, Konzentration und Gedächtnis ist für die Vitamine B 1, B 5, B 12 und Zink deshalb gerechtfertigt, weil für diese jeweils ein Health Claim betreffend eine positive Wirkung auf die psychische Funktion bzw. die geistige Leistung bzw. die kognitive Funktion freigegeben ist; für die Vitamine B 1 und B 12 umfasst der freigegebene Health Claim jeweils eine positive Wirkung auf das Nervensystem. Die verwendeten Angaben sind zwar nicht wortgleich mit den jeweils zugelassenen Health Claims, aber doch aus Verbrauchersicht gleichbedeutend im Sinne des Erwägungsgrundes Nr. 9 der HCVO, so dass die Benutzung nach Art. 10 HCVO zugelassen ist (vgl. Zipfel/Radtke, Lebensmittelrecht, 2013, Band II, C 111, Art. 10 HCVO Rz. 43).

Die Beklagte kann sich vorliegend auch dann auf die Zulassung der Health Claims für die einzelnen Vitamine und Nährstoffe berufen, wenn sie diese in einem Kombinationspräparat verwendet. Gegen die Auffassung der Klägerin, die Zulassung eines Health Claims für einen bestimmten Stoff greife schon dann nicht mehr, wenn dieser in einer Stoffkombination verwendet wird, spricht bereits, dass die Bedingungen für die Verwendung der Angaben für die für einzelne Stoffe zugelassenen Health Claims, wie sie Gegenstand der Anlage zur VO (EU) Nr. 432/2012 vom 16.05.2012 sind, ausdrücklich die Verwendung in einer Stoffkombination vorsehen. So steht beispielsweise die Verwendung verschiedener Health Claims für den Einzelstoff Cholin jeweils unter der Bedingung, dass die Angabe für Lebensmittel verwendet wird, die mindestens 82,5 mg Cholin je 100 g oder 100 ml bzw. je Portion enthalten. Der Verordnungsgeber geht mithin gerade davon aus, dass eine Verwendung in einer Stoffkombination erfolgen wird, und knüpft diese lediglich an einzelne, hier unstreitig erfüllte Voraussetzungen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Scientific Opinion der EFSA aus dem Jahr 2011 (Anlage K 5) Darin heißt es zwar, dass, wenn ein Claim für eine bestimmte Stoffkombination (in Abgrenzung zu einem einzelnen Stoff) geltend gemacht wird, Grundlage der entsprechenden Studien auch die Stoffkombination ist. Dies ist naheliegend, impliziert aber nicht, dass für jede Verwendung eines einzelnen Stoffes in einer Stoffkombination auch für letztere ein gesonderter Health Claim zuzulassen ist. Dies wäre praktisch auch kaum durchführbar und entspricht ersichtlich nicht dem Willen des Verordnungsgebers.

Schließlich sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in der vorliegenden Stoffkombination tatsächlich Wechselwirkungen zwischen einzelnen Bestandteilen vorliegen würden, die deren Wirksamkeit aufheben und den zugelassenen Health Claim gleichwohl als irreführend erscheinen ließen. Da der wissenschaftliche Wirksamkeitsnachweis bereits Voraussetzung für die Zulassung ist, ist bei der Verwendung der Angaben an sich von einem wissenschaftlichen Nachweis der Zulassung auszugehen (Zipfel/Radte, a.a.O., Art. 10 HCVO Rz. 48), so dass es eines durch entsprechende produktbezogene Studien belegten Wirksamkeitsnachweises nach Auffassung der Kammer allenfalls dann bedarf, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine wirksamkeitsrelevante Wechselwirkung zwischen einzelnen Bestandteilen des Kombinationspräparats gibt. Solche hat die Klägerin indes nicht vorgetragen.

c) Die angegriffene Werbeaussage ist auch nicht deshalb gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO unzulässig, weil jedenfalls ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise die beanspruchte Wirkung auf „Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ auf den Bestandteil Ginkgo zurückführen würde, für den als Botanical (bislang) unstreitig kein entsprechender Health Claim freigegeben und eine entsprechende Wirkung in der vorliegend empfohlenen Dosierung von der Beklagten auch nicht substantiiert behauptet worden ist. Denn bereits ein solches Verständnis jedenfalls eines Teils der angesprochenen Verkehrskreise lässt sich nicht feststellen.

Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der der Werbung die in der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (zum Verbraucherleitbild BGH GRUR 2000, 619, 620 – Orientteppichmuster; GRUR 2003, 626, 627 – Umgekehrte Versteigerung II), wird die unter Ziff. I. 1. a) angegriffene Angabe, soweit sie sich auf der Umverpackung bzw. der Gebrauchsinformation befinden, jeweils dahingehend verstehen, dass ausschließlich den Bestandteilen „B-Vitamine und Zink“ die nach der Health-Claims-Verordnung genehmigten Wirkungen in der vorstehend wiedergegebenen Weise zugeschrieben werden, nicht aber auch dem weiteren Bestandteil „Ginkgo“. Die wirkungsbezogene Werbeaussage wird nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut ausdrücklich auf „B-Vitamine und Zink“ bezogen gemacht. Anlass für einen an dem Produkt und damit an Gesundheitsfragen interessierten Verbraucher dafür, die Werbeaussage auch auf einen anderen Produktbestandteil zu erstrecken, besteht nicht. Durch die deutlich hervorgehobene Produktbezeichnung „Ginkgo, B-Vitamine und Cholin“ wird er zunächst darüber informiert, welche wesentlichen Bestandteile das Produkt hat. Die Hervorhebung des Bestandteils Ginkgo führt zwar dazu, dass er Ginkgo für den Hauptbestandteil des Produktes halten wird. Die Worte „B-Vitamine und Cholin“ treten demgegenüber gleichzeitig aber nicht so zurück, dass sie von ihm nicht zur Kenntnis genommen würden. Wenn der Verbraucher sodann den in kleinerer Schriftgröße gehaltenen Zusatz „B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ liest, wird ihm schon aufgrund der räumlichen Nähe zur Produktbezeichnung sofort ins Auge fallen, dass gerade nicht für alle zuvor in der Produktbezeichnung genannten Bestandteile, sondern nur für B-Vitamine und für einen weiteren Bestandteil, nämlich Zink, die Wirkung ausgelobt wird. Dies aber lässt bei verständiger Würdigung nur den Schluss zu, dass die Wirkung gerade nicht für Ginkgo und Cholin in Anspruch genommen werden soll. Dem Ansatz, die Produktbezeichnung habe so eine starke assoziative Wirkung, dass der Verbraucher den Bestandteilen Ginkgo und Cholin gleichfalls die für die B-Vitamine und Zink ausgelobten Wirkungen zumessen würde, vermag die Kammer angesichts des eindeutigen Wortlautes der angegriffenen Angabe und dem sich auch durch den Kontext aufdrängenden Sprachverständnis mithin nicht zu folgen.

d) Die streitgegenständliche Angabe wird auch nur für den jeweiligen Bestandteil des Kombinationspräparats gemacht, für den sie zugelassen sind, und nicht etwa auf das Lebensmittelprodukt als Kombinationsprodukt insgesamt bezogen, was unzulässig wäre.

Gesundheitsbezogene Angaben nach der HCVO dürfen nur zu dem jeweiligen Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel gemacht werden, für die sie nach Art. 10 Abs. 1 HCVO zugelassen sind, nicht jedoch zu einem Lebensmittelprodukt, das diese Elemente enthält. Die Kammer folgt insoweit dem OLG Bamberg, das dies im Urteil vom 12.02.2014 (WRP 2014, 609) unter Verweis auf die Erwägungsgründe der HCVO sowie die in den „Terms and Conditions“ für den Internetzugriff auf die Liste zugelassener Health Claims zum Ausdruck kommende Ansicht der EU-Kommission ausführlich begründet hat.

Aus den vorstehenden Ausführungen unter I. 2. c) ergibt sich indes, dass für den Verbraucher hinreichend deutlich klargestellt ist, dass die positiven Wirkungen auf Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis nur für die genannten, konkreten Produktbestandteile gemacht werden und nicht etwa bezogen auf das gesamte Produkt.

3. Auch die mit dem Klageantrag zu I. 1. b) angegriffene Angabe auf der Verpackungsrückseite ist zulässig.

Die Textpassage, die sowohl auf der Rückseite der Umverpackung als auch auf der Gebrauchsinformation in die wörtliche Wiedergabe der freigegebenen Health Claims für einzelne Produktbestandteile einführt, beinhaltet insoweit eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Nr. 5 HCVO, als der allgemeine Hinweis auf die Bedeutung einer guten Ernährung und Nährstoffversorgung für Gehirn und Nerven auf einem Nahrungsergänzungsmittel vom Verbraucher nur so verstanden werden kann, dass die Einnahme des Nahrungsergänzungsmittels dieser Versorgung zuträglich ist. Dadurch wird eine Verbesserung des Gesundheitszustandes durch den Verzehr des Produktes suggeriert.

Auch die hier angegriffene Textpassage ist indes im Hinblick auf die bereits genannten, für einzelne B-Vitamine und Zink freigegebenen Health Claims gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO zulässig. Da die hier angegriffene Angabe als Einführung der unmittelbaren Auflistung der auf die einzelnen Produktbestandteile bezogenen Health Claims vorangestellt ist und mit dieser räumlich in einem Kontext steht, wird der Verbraucher die angegriffene Angabe nicht ohne die nachfolgend wiedergegebenen, im Wortlaut dem Inhalt des Anhangs zur VO (EU) Nr. 432/2012 vom 16.05.2012 entsprechenden Health Claims lesen. Denn es besteht kein Anlass für die Annahme, der Verbraucher, der sich mit dem „Kleingedruckten“ auf der Rückseite der Verpackungsbeilage bzw. dem Inhalt der Gebrauchsinformation befasst, werde dort nur eine Textpassage isoliert wahrnehmen, zumal die nachfolgenden Angaben teilweise durch Fettdruck noch hervorgehoben sind und deshalb besondere Aufmerksamkeit hervorrufen. Wenn der Verbraucher aber den Text als Ganzes liest oder jedenfalls überfliegt, so kann er die hier angegriffene Textpassage in ihrem Kontext nur so verstehen, dass die positive Wirkung für Gehirn und Nerven nicht dem gesamten Produkt zugeordnet wird, sondern nur den unmittelbar nachstehend wiedergegebenen einzelnen Bestandteilen. Bezogen auf diese Bestandteile liegen aber mit den freigegebenen Health Claims zwar nicht wortgleiche, aber doch gleichbedeutende Angaben vor, so dass diese von der Freigabe erfasst sind.

4. Die mit den Klageanträgen zu I. 1. a) und b) geltend gemachten Unterlassungsansprüche ergeben sich auch nicht aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 UWG. Die HCVO ist gemäß dem Vorgesagten vorrangig anzuwenden, mithin auch gegenüber der UGP-Richtlinie, so dass eine wettbewerbsrechtliche Kontrolle der Lebensmittelwerbung mit gesundheitsbezogenen Angaben gegenüber Verbrauchern am Maßstab des § 5 UWG ausgeschlossen ist (OLG Stuttgart, a.a.O. unter Hinweis auf Köhler, ZLR 2008, 135, 138).

II.
Der mit dem Klageantrag zu I. 2. geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht ebenfalls nicht aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 UWG.

Aus den vorstehend unter I. 2. c) dargelegten Gründen ist mit der Produktbezeichnung keine Irreführung der Verbraucher dahingehend verbunden, dass dem Bestandteil Ginkgo eine Bedeutung für das für einzelne Bestandteile des Produktes beanspruchte Anwendungsgebiet – Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis – zugemessen würde. Die Kammer sieht, wie bereits ausgeführt, in der ergänzenden Angabe „B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ sowohl nach Wortlaut als auch Kontext eine hinreichende Aufklärung darüber, dass für den Bestandteil Ginkgo eine entsprechende Wirkung gerade nicht in Anspruch genommen wird. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil, wie von der Klägerin geltend gemacht, einem Teil der angesprochenen Verkehrskreise zwischenzeitlich bekannt sei könnte, dass dem Ginkgoblätter-Extrakt eine positive Wirkung für die Hirnleistung zukommen kann. Denn solche an Gesundheitsfragen interessierten Verbraucher werden dann auch wissen, dass eine diesbezügliche Wirkung auch von der Dosierung abhängt. Sie werden umso mehr Anlass haben, die von der Beklagten gemachten Angaben im Hinblick auf eine positive Wirkung auf die Hirnleistung zu prüfen und dann unschwer feststellen, dass eine solche Wirkung für Ginkgo nicht in Anspruch genommen wird. Falls sie sich aber über die Dosierung keine Gedanken machen und mithin von einer dementsprechenden positiven Wirkung von Ginkgo ausgehen würden, so obliegt es nicht der Beklagten, eine nicht von ihr veranlasste, wissenschaftlich nicht hinreichend belegte Annahme eines Teils der angesprochenen Verkehrskreise auszuräumen. Die Kammer sieht es folglich nicht als erforderlich an, zusätzlich durch einen gesonderten Disclaimer auf die fehlende Wirksamkeit des Ginkgo-Bestandteils hinzuweisen.

III.
Aus den dargestellten Gründen bestehen auch die geltend gemachten Folgeansprüche auf Schadensersatzfeststellung und Auskunft schon dem Grunde nach nicht.

IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 S. 1., S. 2 ZPO.

Streitwert: 100.000,00 €

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