Abwerben von Kunden mithilfe von öffentlich zugänglichem Adressmaterial

18. August 2016
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Viele Briefe vor blauem Hintergrund Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 21.01.2016, Az.: 6 U 21/15

Das Abwerben von Kunden kann unlauter und damit wettbewerbswidrig sein, wenn der Werbende mit dem von der Abwerbung Betroffenen in einem Vertragsverhältnis steht, das ihn zur Loyalität verpflichtet oder wenn das Abwerben mithilfe von anvertrautem Adressmaterial erfolgt. Adressmaterial ist jedoch dann nicht vertraulich, wenn es – wie etwa bei Tankstellen – im Internet öffentlich zugänglich ist. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Adressen für einen Rundbrief nur unter gewissem Aufwand zusammengetragen werden können.

Oberlandesgericht Frankfurt a. M.

Urteil vom 21.01.2016

Az.: 6 U 21/15

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.12.2014 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Die Klägerin ist Inhaberin einer Tankstellenkette. In einigen Tankstellen werden in …shops Backwaren verkauft. Diesen Shop betreiben die Pächter in Eigenregie, sie kaufen und verkaufen die Produkte auf eigene Rechnung. Häufig werden die Pächter durch die Klägerin mit Backwaren beliefert, die ihrerseits bis zum 31.12.2013 die entsprechenden Backwaren bei der Beklagten auf der Grundlage eines Vertrages vom 22.12.2008 (Anlage K1, Bl. 13 ff. d. A.) bezog. Die tatsächliche Abwicklung erfolgte so, dass die Pächter die gewünschten Produkte unmittelbar bei der Beklagten bestellten und von dieser beliefert wurden. Der Vertrag lief zum 31.12.2013 aus, da die Klägerin mit einem anderen Lieferanten einen Vertrag geschlossen hat. Diesen Umstand hat die Klägerin den Pächtern mit Schreiben vom 13.11. und 16.12.2013 mitgeteilt.

Die Beklagte wandte sich ebenfalls im November 2013 an einzelne Pächter, die sie bislang in Erfüllung ihres Vertrages mit der Klägerin beliefert hatte. Hierfür verwendete die Beklagte Adressdaten und Umsatzzahlen, die ihr aus der Vertragsbeziehung mit der Klägerin bekannt waren. Wegen des Inhalts des Rundschreibens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seite 4) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

es der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, sich mit Rundschreiben an Pächter von X-Tankstellen zu wenden und dabei eine Jahresrückvergütungsvereinbarung anzubieten, wenn dabei Daten, die Adressdaten oder Pächternamen verwendet werden, die die Beklagte aus der Zusammenarbeit mit der Klägerin erlangt hat und/oder wenn dies geschieht wie in einem Schreiben wie auf Seite 5 dieses Urteils eingeblendet.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe weder gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung in § 10 des Liefervertrages verstoßen noch wettbewerbswidrig gehandelt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin ist der Auffassung, der Inhalt des Rundschreibens sei irreführend. Schon die Formulierung „im Rahmen unserer guten Zusammenarbeit“ sei unzutreffend, weil es eine vertragliche Zusammenarbeit zwischen den angesprochenen Tankstellenpächtern und der Beklagten gerade nicht gegeben habe. Der gesamte Kontext des Rundschreibens sei darauf angelegt, den Eindruck zu erwecken, dass eine bestehende Zusammenarbeit fortgesetzt werden solle. Das Rundschreiben sei auch deshalb zu beanstanden, weil die Beklagte es unter Ausnutzung von Geschäftsgeheimnissen verfasst habe. In der Verwendung der gesamten Kundendatenbank mit allen Namen und Adressen liege die Ausnutzung von Geschäftsgeheimnissen im Sinne von § 10 des Liefervertrages. Jedenfalls in der Gesamtschau ergebe sich damit eine gezielte Behinderung der Klägerin durch die Beklagte.

Die Klägerin beantragt,

es der Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,– €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu verbieten,

sich mit Rundschreiben an Pächter von X-Tankstellen zu wenden und dabei eine Jahresrückvergütungsvereinbarung anzubieten,

wenn dabei Daten wie Adressdaten oder Pächternamen verwendet werden, die die Beklagte aus der Zusammenarbeit mit der Klägerin erlangt hat,

und/oder

wenn dies geschieht in einem Schreiben wie nachfolgend eingeblendet:

(Das nachfolgende Schreiben wird aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht dargestellt – die Red.).

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob die Klage, soweit sie auf das Verbot gerichtet ist, dass die Beklagte sich mit Rundschreiben an Pächter von X-Tankstellen wendet und dabei eine Jahresrückvergütungsvereinbarung anbietet, wenn dabei Daten, die Adressdaten oder Pächternamen verwendet werden, die die Beklagte aus der Zusammenarbeit mit der Klägerin erlangt hat, bestimmt genug ist. Zweifel insoweit sind deshalb begründet, weil der Antrag sich allgemein auf „Rundschreiben“ bezieht.

Jedenfalls ist die Klage unbegründet, weil es insoweit an einem vertraglichen wie einem gesetzlichen Unterlassungsanspruch gemäß § 4 Nr. 4 UWG fehlt.

Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch aus § 10 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages besteht nicht. Die Vorschrift verpflichtet die Parteien lediglich, den Vertrag und alle Informationen, die nur eine Partei über das Unternehmen des jeweils anderen erlangt, vertraulich zu behandeln. Dass Verbot bezieht sich mit anderen Worten darauf, Dritten keine vertraulichen Informationen über den Vertragspartner zukommen zu lassen. Es enthält aber keine Regelung zu der Frage, dass und vor allem für wie lange Zeit nach Vertragsbeendigung es der Beklagten untersagt sein soll, Kontakt zu den Tankstellen aufzunehmen. Eine Regelung dieses Inhalts dürfte im Übrigen kartellrechtlich höchst problematisch sein.

Auch ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch besteht nicht. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 4 Nr. 4 UWG.

Das Abwerben von Kunden ist als Fall des Behinderungswettbewerbs nur bei Hinzutreten besonderer, die Unlauterkeit begründender Umstände wettbewerbswidrig. Diese liegen insbesondere dann vor, wenn der Werbende in einem Vertragsverhältnis zu dem von der Abwerbung Betroffenen steht, das ihn zu einer gewissen Loyalität verpflichtet, etwa einem auslaufenden Arbeitsverhältnis, oder wenn er das ihm anvertraute wertvolle Adressmaterial zweckwidrig und zielgerichtet für die Abwerbung einsetzt (BGH, GRUR 2004, 704, 705 [BGH 22.04.2004 – I ZR 303/01] – Verabschiedungsschreiben). Die Verletzung eines vertraglichen Wettbewerbsverbots führt nicht ohne weiteres zur Unlauterkeit der Abwerbung.

Die Beklagte hat die X-Tankstellen angeschrieben und ihnen – ohne dies deutlich zu sagen – eine künftige direkte vertragliche Zusammenarbeit ohne Zwischenschaltung der Klägerin angeboten. Dabei hat sie nicht bestritten, wegen der Adressen auf die Daten zurückgegriffen zu haben, die ihr aus der Zusammenarbeit mit der Klägerin bekannt sind.

Mit Rücksicht darauf, dass die Adressen der X-Tankstellen öffentlich zugänglich über das Internet abrufbar sind, handelt es sich nicht um anvertrautes, wertvolles Adressmaterial im Sinne der Rechtsprechung. Es mag mit einem gewissen Aufwand verbunden sein, die Adressen aus dem Internet zusammenzusuchen. Andererseits ist es für die Versendung eines solchen Rundschreibens nicht erforderlich, den jeweiligen Tankstellenpächter im Adressfeld namentlich zu nennen. Die Beklagte war lediglich auf Ort und Straße der einzelnen X-Tankstellen angewiesen.

Sicher hatte die Beklagte zum Zeitpunkt der Versendung des Schreibens eine gewisse Loyalitätspflicht gegenüber der Klägerin; diese geht aber nicht soweit, dass sie den Tankstellen nicht die weitere Belieferung nach Beendigung der Zusammenarbeit mit der Klägerin anbieten durfte.

Das Rundschreiben ist auch nicht deshalb als unlauterer Behinderungswettbewerb einzustufen, weil im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung ein irreführender Charakter des Rundschreibens einzubeziehen wäre. Diesen irreführenden Charakter vermag der Senat nicht zu erkennen. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass das Rundschreiben den Umstand geflissentlich ignoriert, dass die Beklagte in der Vergangenheit mit den Pächtern der Tankstelle keine direkte vertragliche Zusammenarbeit hatte. Die angebotene Jahresrückvergütung basierend auf den Backwarenumsatz in der Zeit von November 2012 bis Oktober 2013 erweckt im Gegenteil bei dem unbefangenen Leser den Eindruck, dass es schon in dieser Zeit eine direkte vertragliche Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und den Pächtern gegeben hat. Gegen eine bei den Pächtern tatsächlich ausgelöste Fehlvorstellung spricht jedoch, dass ihre Belieferung zwar direkt von der Beklagten erfolgte, sie die Rechnungen für die Backwaren jedoch von der Klägerin erhalten haben. Damit ist auch für den juristisch nicht vorgebildeten Pächter einer Tankstelle klar, dass Vertragspartner auch in Bezug auf die Backwaren die Klägerin ist und nicht der Lieferant. Entscheidend kommt hinzu, dass die Klägerin selbst die Lieferanten mit Schreiben vom 13.11. und 16.12.2013, also im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Rundschreiben, darüber informiert hat, dass der Vertrag der Beklagten mit der Klägerin zum 31.12.2013 ausläuft und die Klägerin mit einem anderen Lieferanten einen Vertrag geschlossen hat. Damit war den Pächtern nochmals vor Augen geführt worden, dass sie nicht mit der Beklagten, sondern mit der Klägerin vertraglich verbunden sind.

Aus dem Ausgeführten folgt, dass auch der Antrag der Klägerin, es der Beklagten zu untersagen, ein Rundschreiben zu versenden wie im Tatbestand dieses Urteils wiedergegeben, nicht besteht. Als Anspruchsgrundlage insoweit kommt nur § 5 UWG in Betracht; das Rundschreiben ist jedoch aus den bereits dargelegten Gründen nicht irreführend.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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