Titel „…-Psychologe (FH)“ darf nur nach abgeschlossenem Studium geführt werden

03. August 2016
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Psychologe, Therapeut spricht mit Frau auf Couch und macht Notizen PM zum Urteil des OLG Schleswig vom 21.07.2016, Az.: 6 U 16/15

Wirbt ein Anbieter von Lehrgängen mit der Ausstellung eines „Hochschul-Zertifikats“ mit den Titeln „Betriebspsychologe (FH)“, „Organisationspsychologe (FH)“, „Kommunikationspsychologe (FH)“ im Anschluss an einen berufsbegleitenden Weiterbildungslehrgang, so ist die Werbung dann irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn der Lehrgang nicht ausdrücklich auf einem universitären Psychologiestudium aufbaut. Denn der Titel „…-Psychologe (FH)“ darf nur nach einem absolvierten Studium geführt werden, ansonsten würden die angesprochenen Verbraucher getäuscht. Daran ändert auch der Zusatz „(FH)“ nichts.

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein

Pressemitteilung vom 21.07.2016

Az.: 6 U 16/15

Das OLG Schleswig hat entschieden, dass der Anbieter berufsbegleitender Weiterbildungslehrgänge diese Lehrgänge nicht mit dem Erlangen des Titels eines Betriebs-, Organisations- oder Kommunikationspsychologe (FH) bewerben darf, wenn die entsprechende Weiterbildung nicht auf einem Psychologiestudium der Teilnehmer aufbaut.

Der Kläger ist ein aus Psychologinnen und Psychologen bestehender Verein zur Förderung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder. Die Beklagte betreibt eine Einrichtung für Weiterbildung und bietet berufsbegleitende Weiterbildungen an. Sie wird dabei in Zusammenarbeit mit einer Fachhochschule des Mittelstands tätig. Nach Abschluss der Lehrgänge erhalten die Absolventen ein „Hochschul-Zertifikat“ mit dem Titel eines Betriebs-, Organisations- oder Kommunikationspsychologen (FH). Der Kläger wirft der Beklagten vor, dass sie mit ihrer Werbung den Anschein erweckt, die Absolventen ihrer Kurse dürften diese Berufsbezeichnung auch ohne vorheriges Psychologiestudium führen. Er hält dies für unzulässig.
Das LG Lübeck hat der Klage in erster Instanz stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die Werbung mit diesen Berufsbezeichnungen zu unterlassen.

Das OLG Schleswig hat das Urteil des Landgerichts bestätigt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts handelt die Beklagte wettbewerbswidrig, weil ihre Werbung mit den Berufsbezeichnungen „Betriebspsychologe (FH)“, „Organisationspsychologe (FH)“ oder „Kommunikationspsychologe (FH)“ irreführend ist. Sie erwecke gegenüber den Lehrgangsinteressenten den Eindruck, dass diese sich nach Abschluss des Lehrgangs auch dann als „…-Psychologe (FH)“ bezeichnen dürfen, wenn sie vorher kein Psychologiestudium absolviert hätten. Das sei aber nicht so, denn das Führen des Titels „…-Psychologe (FH)“ ohne vorheriges Studium würde zu einer Täuschung der Verbraucher führen. Jedenfalls ein erheblicher Teil der durchschnittlich informierten Verbraucher erwarte auch noch in der heutigen Zeit, dass ein Psychologe eine universitäre Grundausbildung im Studienfach Psychologie durchlaufen habe. Psychologie gelte bis heute als universitäre Wissenschaft und ein Psychologe als jemand, der die notwendigen Kenntnisse in einer akademischen Ausbildung erworben habe. Von einem Psychologen werde mehr erwartet als langjährige Erfahrung in Bereichen, in denen „Psychologie“ gefragt sei. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass es mittlerweile „Hunde-“ oder „Pferde-Psychologen“ gebe, denn von diesen erwarte niemand ernsthaft, dass sie ein Psychologiestudium absolviert hätten.

Auch der Zusatz „(FH)“ sei nicht geeignet, die Irreführung zu verhindern, sondern verstärke diese noch. Aus diesem Zusatz gehe nämlich nicht hervor, dass der Lehrgangsteilnehmer bei einer Fachhochschule nur eine Weiterbildung durchlaufen und seine eigentliche Ausbildung andernorts erworben habe. Vielmehr werde der Eindruck erweckt, der Titel beruhe auf einem bei einer Fachhochschule absolvierten Studium zum „…-Psychologen“.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig v. 27.07.2016

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