Dextro Energy darf nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben werben

26. Juni 2017
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Traubenzucker Urteil des EuGH vom 08.06.2017, Az.: C-296/16 P

Wer ein hauptsächlich aus Zucker bestehendes Produkt veräußert (hier: Dextro Energy Würfel Classic), darf nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben werben. Infolge einer solchen Werbeaussage entsteht beim Verbraucher ein widersprüchliches und verwirrendes Signal, da er einerseits zum Verzehr von Zucker (hier: Glucose bzw. Traubenzucker) aufgerufen wird, ein solch übermäßiger Konsum jedoch andererseits den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen auch i.S.d. Health-Claims-Verordnung (HCVO) zuwiderläuft. Eine andere Bewertung ergibt sich nicht daraus, dass für die beworbene Wirkung eine partiell wissenschaftliche Absicherung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vorliegt.

Europäischer Gerichtshof

Urteil vom 08.06.2017

Az.: C-296/16 P

 

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. Mai 2016,

Dextro Energy GmbH & Co. KG mit Sitz in Krefeld (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Hagenmeyer und T. Teufer,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch S. Grünheid und K. Herbout-Borczak als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Dextro Energy GmbH & Co. KG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. März 2016, Dextro Energy/Kommission (T‑100/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:150), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2015/8 der Kommission vom 6. Januar 2015 über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. 2015, L 3, S. 6) abgewiesen hat.

I. Rechtlicher Rahmen
A. Verordnung (EG) Nr. 1924/2001

Die Erwägungsgründe 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. 2006, L 404, S. 9, und Berichtigung ABl. 2007, L 12, S. 3) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 107/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 (ABl. 2008, L 39, S. 8) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1924/2006) lauten:

„(17) Eine wissenschaftliche Absicherung sollte der Hauptaspekt sein, der bei der Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben berücksichtigt wird, und die Lebensmittelunternehmer, die derartige Angaben verwenden, sollten diese auch begründen. Eine Angabe sollte wissenschaftlich abgesichert sein, wobei alle verfügbaren wissenschaftlichen Daten berücksichtigt und die Nachweise abgewogen werden sollten.

(18) Eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe sollte nicht gemacht werden, wenn sie den allgemein akzeptierten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwiderläuft oder wenn sie zum übermäßigen Verzehr eines Lebensmittels verleitet oder diesen gutheißt oder von vernünftigen Ernährungsgewohnheiten abbringt.“

Art. 13 Abs. 3 und 5 der Verordnung Nr. 1924/2006 sieht vor:

„(3) Nach Anhörung der [Europäischen] Behörde [für Lebensmittelsicherheit (EFSA)] verabschiedet die Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle spätestens am 31. Januar 2010 als Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung eine Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben gemäß Absatz 1 sowie alle für die Verwendung dieser Angaben notwendigen Bedingungen.

(5) Weitere Angaben, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruhen und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthalten, werden nach dem Verfahren des Artikels 18 in die in Absatz 3 genannte Liste aufgenommen …“

Art. 16 Abs. 3 dieser Verordnung bestimmt:

„Zur Vorbereitung ihrer Stellungnahme überprüft die [EFSA], ob

a) die gesundheitsbezogene Angabe durch wissenschaftliche Nachweise abgesichert ist;

b) die Formulierung der gesundheitsbezogenen Angabe den Kriterien dieser Verordnung entspricht.“

In Art. 17 Abs. 5 der Verordnung heißt es:

„Gesundheitsbezogene Angaben, die in den Listen nach den Artikeln 13 und 14 enthalten sind, können von jedem Lebensmittelunternehmer unter den für sie geltenden Bedingungen verwendet werden, wenn ihre Verwendung nicht nach Artikel 21 [über den Datenschutz] eingeschränkt ist.“

Art. 18 Abs. 4 der Verordnung bestimmt:

„Gibt die [EFSA] nach der wissenschaftlichen Bewertung eine Stellungnahme zu Gunsten der Aufnahme der betreffenden Angabe in die in Artikel 13 Absatz 3 vorgesehene Liste ab, so entscheidet die Kommission binnen zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme der [EFSA], und nachdem sie die Mitgliedstaaten konsultiert hat, über den Antrag, wobei sie die Stellungnahme der [EFSA], alle einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und sonstige für die betreffende Angelegenheit relevante legitime Faktoren berücksichtigt.“

B. Verordnung 2015/8

Der 14. Erwägungsgrund der Verordnung 2015/8 lautet:

„Gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung … Nr. 1924/2006 müssen sich gesundheitsbezogene Angaben auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen. Die Zulassung kann auch dann rechtmäßig verweigert werden, wenn eine gesundheitsbezogene Angabe anderen allgemeinen oder spezifischen Anforderungen der Verordnung … Nr. 1924/2006 nicht entspricht, und zwar auch dann, wenn ihre wissenschaftliche Bewertung durch die [EFSA] positiv ausgefallen ist. Es sollten keine gesundheitsbezogenen Angaben gemacht werden, die den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwiderlaufen. Die [EFSA] kam zu dem Schluss, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Aufnahme von Glucose und dem Beitrag zum Energiegewinnungsstoffwechsel nachgewiesen wurde. Die Verwendung einer solchen gesundheitsbezogenen Angabe würde jedoch ein widersprüchliches und verwirrendes Signal an die Verbraucher senden, da diese zum Verzehr von Zucker aufgerufen würden, für den nationale und internationale Behörden aufgrund allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise den Verbrauchern eine Verringerung des Verzehrs empfehlen. Daher entspricht eine solche Angabe nicht Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung … Nr. 1924/2006, demzufolge keine mehrdeutigen oder irreführenden Angaben verwendet werden dürfen. Selbst wenn die betreffende gesundheitsbezogene Angabe nur mit speziellen Bedingungen für ihre Verwendung und/oder mit zusätzlichen Erklärungen oder Warnungen zugelassen würde, würde die Irreführung der Verbraucher nicht genügend eingedämmt, so dass von einer Zulassung dieser Angabe abgesehen werden sollte.“

Art. 1 der Verordnung 2015/8 bestimmt:

„(1) Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben werden nicht in die Liste zugelassener Angaben der Europäischen Union gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung … Nr. 1924/2006 aufgenommen.

(2) Die in Absatz 1 genannten gesundheitsbezogenen Angaben, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verwendet wurden, dürfen jedoch nach Inkrafttreten der Verordnung noch bis zu sechs Monate lang verwendet werden.“

II. Vorgeschichte des Rechtsstreits

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wie sie im angefochtenen Urteil dargestellt wird lässt sich wie folgt zusammenfassen.

Dextro Energy ist ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, das unter der Marke Dextro Energy fast vollständig aus Glucose bestehende Produkte in unterschiedlichen Formaten herstellt. Eines ihrer Produkte, der klassische Würfel, besteht aus acht Glucosetäfelchen zu je 6 g.

Am 21. Dezember 2011 beantragte Dextro Energy gemäß Art. 13 Abs. 5 und Art. 18 der Verordnung Nr. 1924/2006 bei der zuständigen deutschen Behörde, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, die Zulassung u. a. der fünf folgenden gesundheitsbezogenen Angaben, jeweils mit genau spezifizierter Zielgruppe:

– „Glucose wird im Rahmen des normalen Energiestoffwechsels verstoffwechselt“. Zielgruppe war die allgemeine Bevölkerung;

– „Glucose unterstützt die körperliche Betätigung“. Die Zielgruppe bestand aus aktiven, gesunden sowie gut und auf Dauerleistungen trainierten Männern und Frauen;

– „Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei“. Zielgruppe war die allgemeine Bevölkerung;

– „Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei körperlicher Betätigung bei“. Die Zielgruppe bestand aus aktiven, gesunden sowie gut und auf Dauerleistungen trainierten Männern und Frauen;

– „Glucose trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei körperlicher Betätigung bei“. Die Zielgruppe bestand aus aktiven, gesunden sowie gut und auf Dauerleistungen trainierten Männern und Frauen.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übermittelte diesen Antrag gemäß der Verordnung Nr. 1924/2006 an die EFSA.

Mit Schreiben vom 12. März 2012 bat die EFSA Dextro Energy um zusätzliche Informationen.

Mit Schreiben vom 26. März 2012 schlug Dextro Energy der EFSA vor, die Angabe „Glucose unterstützt die körperliche Betätigung“ durch das Wort „normale“ vor dem Wort „körperliche“ zu ergänzen. Außerdem schlug sie vor, in der Angabe „Glucose trägt zur normalen Muskelfunktion bei körperlicher Betätigung bei“ die Wörter „bei körperlicher Betätigung“ zu streichen.

Am 25. April 2012 gab die EFSA gemäß Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 in Verbindung mit deren Art. 16 Abs. 3 fünf wissenschaftliche Stellungnahmen zu den fünf in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben ab.

In ihrer Stellungnahme zur Angabe „Glucose wird im Rahmen des normalen Energiestoffwechsels verstoffwechselt“ kam die EFSA zu dem Ergebnis, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten ein Kausalzusammenhang zwischen der Aufnahme von Glucose und dem Beitrag zum Energiegewinnungsstoffwechsel nachgewiesen worden sei. Ferner stellte sie fest, dass die Angabe „Glucose trägt zum Energiegewinnungsstoffwechsel bei“ die wissenschaftlichen Nachweise widerspiegele und dass ein Lebensmittel, um diese Angabe zu tragen, eine signifikante Quelle von Glucose sein sollte. In diesem Zusammenhang wies sie darauf hin, dass in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. 2011, L 304, S. 18) zu Kennzeichnungszwecken Referenzmengen für die Zufuhr von Kohlehydraten festgelegt worden seien und dass die Zielgruppe die allgemeine Bevölkerung sei.

In Bezug auf die vier anderen gesundheitsbezogenen Angaben in der gemäß den Vorschlägen von Dextro Energy geänderten Fassung kam die EFSA in ihren auf die einzelnen Angaben bezogenen wissenschaftlichen Stellungnahmen auf der Grundlage der von diesem Unternehmen vorgelegten Daten zu dem Ergebnis, dass sich die behaupteten Wirkungen auf den Beitrag von Glucose zum Energiegewinnungsstoffwechsel bezögen, der bereits mit positivem Ergebnis bewertet worden sei.

Am 6. Januar 2015 erließ die Kommission jedoch die Verordnung 2015/8, mit der die Aufnahme der fünf gesundheitsbezogenen Angaben, die Gegenstand der wissenschaftlichen Stellungnahmen der EFSA waren, in die Unionsliste zugelassener Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 abgelehnt wurde.

Insoweit ging die Kommission davon aus, dass die Zulassung – wie im 14. Erwägungsgrund der Verordnung 2015/8 ausgeführt – rechtmäßig verweigert werden könne, wenn eine gesundheitsbezogene Angabe anderen allgemeinen oder spezifischen Anforderungen der Verordnung Nr. 1924/2006 nicht entspreche, und zwar auch dann, wenn ihre wissenschaftliche Bewertung durch die EFSA positiv ausgefallen sei. Insbesondere dürfe eine gesundheitsbezogene Angabe den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen nicht zuwiderlaufen. Die Verwendung der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben würde jedoch ein widersprüchliches und verwirrendes Signal an die Verbraucher senden, da diese zum Verzehr von Zucker aufgerufen würden, für den nationale und internationale Behörden aufgrund allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise den Verbrauchern eine Verringerung des Verzehrs empföhlen.

III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

Dextro Energy erhob beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung 2015/8.

Dextro Energy stützte ihre Klage auf vier Gründe, nämlich erstens einen Verstoß gegen Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006, zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und viertens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage von Dextro Energy abgewiesen und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt.

IV. Anträge der Parteien

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Dextro Energy,

– das angefochtene Urteil aufzuheben;

– die Verordnung 2015/8 für nichtig zu erklären;

– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

– das Rechtsmittel als unzulässig und, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen;

– Dextro Energy die Kosten aufzuerlegen.

V. Zum Rechtsmittel

Dextro Energy stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird eine Entscheidung infra petita durch das Gericht gerügt, das eine Prüfung der Ausübung des Ermessens durch die Kommission – über das diese bei der Entscheidung über die Aufnahme der in Rede stehenden Angaben in die Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben verfüge – zu Unrecht abgelehnt habe. Der zweite Rechtsmittelgrund stützt sich auf einen Verstoß gegen Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006 und gliedert sich in vier Teile. Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes beruht auf dem Argument, dass die allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätze die Ablehnung der Aufnahme der in Rede stehenden Angaben in die Liste der zulässigen Angaben nicht rechtfertigen könnten, da die Kommission die wissenschaftliche Absicherung dieser Angaben als Hauptaspekt berücksichtigen müsse. Der zweite Teil beruht auf der Annahme, dass die fraglichen gesundheitsbezogenen Angaben bei den Verbrauchern weder Verwirrung noch Missverständnisse hervorriefen. Nach dem dritten Teil seien diese Angaben weder mehrdeutig noch irreführend. Im Rahmen des vierten Teils macht Dextro Energy geltend, die Kommission hätte die Aufnahme der in Rede stehenden Angaben in die Liste der zulässigen Angaben mit der Maßgabe zulassen müssen, dass ihre Verwendung spezifischen Verwendungsbedingungen unterliege oder um zusätzliche Erklärungen oder Warnungen ergänzt werde. Der dritte Rechtsmittelgrund stützt sich auf einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend gemacht.

A. Zulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt

Die Kommission beruft sich darauf, dass das Rechtsmittel insgesamt unzulässig sei.

Sie macht geltend, Dextro Energy greife mit ihrem Rechtsmittel das tatsächliche und rechtliche Vorbringen vor dem Gericht wieder auf, um eine erneute Prüfung des Rechtsstreits zu erreichen. Dextro Energy greife die Rechtsauffassung der Kommission an, nicht aber die Begründung des angefochtenen Urteils, und sie bringe in ihrem Rechtsmittel neuen Tatsachenvortrag und neue Rechtsausführungen vor, die vor dem Gericht nicht erörtert worden seien.

Es ist allerdings festzustellen, dass Dextro Energy dem Gericht mit bestimmten, im Rahmen ihres Rechtsmittels vorgebrachten Argumenten, namentlich mit den im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes, des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes sowie des dritten Rechtsmittelgrundes entwickelten Argumenten, vorwirft, im angefochtenen Urteil Rechtsfehler begangen zu haben.

Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Rechtsmittel aus den von der Kommission dargestellten Gründen insgesamt unzulässig ist.

B. Begründetheit

Zum ersten und zum dritten Rechtsmittelgrund

Der erste und der dritte Rechtsmittelgrund sind zusammen zu prüfen, da sie sich beide auf den Umfang des Ermessens der Kommission und die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch die Kommission bei der Ausübung ihrer Befugnisse beziehen.

a) Vorbringen der Parteien

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft Dextro Energy dem Gericht vor, eine Prüfung der Ausübung des Ermessens durch die Kommission, über das diese bei der Entscheidung über die Aufnahme der in Rede stehenden Angaben in die Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben verfüge, zu Unrecht abgelehnt zu haben. Da das Ermessen dieses Organs vom Gericht „vollständig“ überprüfbar sei, dürfe sich die von diesem ausgeübte Kontrolle nicht auf eine bloße Prüfung eines etwaigen Missbrauchs beschränken. Anderenfalls liefe die Zubilligung eines weiten Ermessens an die Kommission durch das Gericht auf einen Ausschluss jeglicher gerichtlichen Überprüfung der von ihr erlassenen Entscheidungen hinaus.

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wirft Dextro Energy dem Gericht vor, die Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt zu haben, nach der zur Erreichung des Ziels des Verbraucherschutzes der Rückgriff auf eine umfassende Etikettierung als weniger strenge Maßnahme gegenüber Werbe-, Verwendungs- und Verkehrsverboten für Waren der Vorzug zu geben sei, und so gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen zu haben.

Die Verhältnismäßigkeit der Handlungen der Kommission müsse nach Art. 1 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Anhang des EU-Vertrags und des AEU-Vertrags einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegen.

Die Ablehnung der Anträge auf Aufnahme der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben in die in Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 genannte Liste auf der Grundlage allgemein anerkannter Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätze durch die Kommission verstoße gegen diesen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Diese Ablehnung mache es Dextro Energy vollständig unmöglich, für ihr Produkt zu werben.

Das Ziel des Verbraucherschutzes könnte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. in den Urteilen vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral (120/78, EU:C:1979:42, Rn. 13) und vom 23. Februar 1988, Kommission/Frankreich (216/84, EU:C:1988:81, Rn. 16), nämlich durch den Rückgriff auf weniger strenge Maßnahmen wie die Kennzeichnung des betroffenen Lebensmittels erreicht werden.

In diesem Zusammenhang macht Dextro Energy geltend, dass die Kommission ihre Zulassung unter die Bedingung stellen könne, nach der lediglich bestimmte Lebensmittel die gesundheitsbezogenen Angaben tragen dürften. Der bloße Umstand, dass Dextro Energy keinen Vorschlag unterbreitet habe, die Zulassung der Kommission mit einer solchen Bedingung zu versehen, mache die Ablehnung des Antrags auf Aufnahme der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben nicht verhältnismäßig. Nach Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006 obliege die Beurteilung, ob die Verwendung wissenschaftlich ausreichend gesicherter Angaben nur unter auf andere Gründe gestützten Bedingungen zugelassen werden könne, in jedem Fall der Kommission.

Dextro Energy beruft sich auch darauf, dass Werbung durch die Meinungsäußerungsfreiheit, die Kommunikations- bzw. Informationsfreiheit sowie die unternehmerische Freiheit geschützt sei, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union definiert und geschützt würden.

Die Verwendung der gesundheitsbezogenen Aussagen diene im Einklang mit der Verordnung Nr. 1924/2006 dem Ziel, den interessierten Verbraucher sachlich über wissenschaftlich bestätigte Zusammenhänge zwischen dem Verzehr der in Rede stehenden Produkte und der Gesundheit bzw. den physiologischen Wirkungen des Verzehrs dieser Produkte zu unterrichten.

Die Ablehnung des Antrags auf Aufnahme der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben in die Liste der zugelassenen Angaben durch die Kommission laufe diesem Ziel jedoch zuwider.

Insoweit sei die in Rn. 85 des angefochtenen Urteils angeführte Begründung widersprüchlich, da die Kommission, wenn die Verordnung Nr. 1924/2006 gleichermaßen ein hohes Verbraucherschutzniveau wie auch die Information dieser Verbraucher gewährleisten solle, nicht eines dieser beiden Ziele verfolgen und das andere völlig außer Acht lassen könne. Die Ablehnung des Antrags auf Aufnahme der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Aussagen führe jedoch dazu, dass es Dextro Energy unmöglich gemacht werde, den Verbrauchern die erforderlichen Informationen zu liefern.

Mit der Feststellung in Rn. 87 des angefochtenen Urteils, die Kommission müsse die Einhaltung der allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätze gewährleisten, indem sie eine Verwendung der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben verbiete, habe das Gericht daher gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.

Nach Ansicht der Kommission können der erste und der dritte Rechtsmittelgrund nicht durchgreifen.

b) Würdigung durch den Gerichtshof

Als Erstes ist zum ersten Rechtsmittelgrund darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 30 und 31 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Kommission in einem Bereich wie dem von der Verordnung Nr. 1924/2006 vorgesehenen, in dem von ihr politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen verlangt würden und in dem sie komplexe Prüfungen durchführen müsse, über ein weites Ermessen verfüge. Zudem müsse sich die Kontrolle durch den Unionsrichter in diesem Bereich auf die Prüfung beschränken, ob die Ausübung dieses Ermessens nicht offensichtlich fehlerhaft ist, einen Ermessensmissbrauch darstellt oder die Kommission die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten hat.

Daraus ergibt sich, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen von Dextro Energy nicht auf eine Kontrolle der Ermessensausübung durch die Kommission verzichtet hat, sondern im Einklang mit der in den Rn. 30 und 31 des angefochtenen Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt hat, dass dieses Organ in dem von den Verordnungen Nrn. 1924/2006 und 2015/8 geregelten Bereich über ein weites Ermessen verfügt.

Der Kommission ein solches Ermessens zuzuerkennen, hindert nämlich nicht an der Ausübung einer gerichtlichen Kontrolle der von ihr vorgenommenen Handlungen, sondern erlaubt es gerade, diese Kontrolle im Rahmen eines so anerkannten Spielraums durchzuführen.

Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen, da er von einer fehlerhaften Prämisse ausgeht.

Als Zweites ist zum dritten Rechtsmittelgrund zunächst darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die von einer unionsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sein müssen und nicht über das Erforderliche hinausgehen dürfen (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C‑491/01, EU:C:2002:741, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Was die gerichtliche Kontrolle der Art und Weise der Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angeht, ist dem Unionsgesetzgeber in einem Bereich wie dem hier betroffenen, der von ihm politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen verlangt und in dem er komplexe Beurteilungen vornehmen muss, ein weites Ermessen einzuräumen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2015, Neptune Distribution, C‑157/14, EU:C:2015:823, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Folglich ist eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C‑491/01, EU:C:2002:741, Rn. 123).

Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch die Kommission in den Rn. 82 bis 96 des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung des diesem Organ in dem von den Verordnungen Nrn. 1924/2006 und 2015/8 abgedeckten Bereich zustehenden Ermessens geprüft.

Das Gericht hat im Einzelnen zu Recht festgestellt, dass die Verordnung 2015/8 die Herstellung und den Vertrieb der Produkte von Dextro Energy oder die Werbung für diese Produkte nicht verbietet, sondern sich darauf beschränkt, die Kennzeichnung und Aufmachung der fraglichen Lebensmittel und die Werbung dafür zu regeln.

Was Rn. 85 des angefochtenen Urteils betrifft, so hat das Gericht zu Recht entschieden, dass die Verordnung Nr. 1924/2006 ein hohes Verbraucherschutzniveau bieten, eine angemessene und transparente Information des Verbrauchers gewährleisten und die menschliche Gesundheit schützen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, Neptune Distribution, C‑157/14, EU:C:2015:823, Rn. 72).

Eine Information jedoch, die sich als unvollständig, mehrdeutig oder irreführend herausstellt und die den Verbraucher in die Irre führen kann, kann nicht durch die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit sowie die unternehmerische Freiheit des Unternehmers geschützt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, Neptune Distribution, C‑157/14, EU:C:2015:823, Rn. 74 bis 78).

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass Rn. 85 des angefochtenen Urteils entgegen dem Vorbringen von Dextro Energy keinerlei Widerspruch aufweist.

Außerdem stellt die Feststellung des Gerichts in den Rn. 85 und 87 des angefochtenen Urteils, die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben seien auch dann mehrdeutig oder irreführend, wenn sie durch zusätzliche Erklärungen oder Warnungen ergänzt würden, eine Tatsachenwürdigung dar, die der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels entzogen ist.

Für die Feststellung und Würdigung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung ist allein das Gericht zuständig (vgl. Urteil vom 22. September 2016, Pensa Pharma/EUIPO, C‑442/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:720, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Gleiches gilt für die Feststellung in Rn. 87 des angefochtenen Urteils, nach der Höchstmengenfestlegungen und Warnhinweise auf einem Produkt, das eine signifikante Quelle von Zucker ist, in sich widersprüchlich und ungeeignet wären, die Einhaltung der allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätze zu gewährleisten, die auf eine Reduktion von Zuckerkonsum abzielten.

Unter diesen Umständen kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, dadurch einen Rechtsfehler begangen zu haben, dass es im Hinblick auf die von den Verordnungen Nrn. 1924/2006 und 2015/8 verfolgten Ziele keine offensichtliche Unverhältnismäßigkeit der Ablehnung des Antrags auf Aufnahme der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben durch die Kommission festgestellt hat.

Zu den von Dextro Energy im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumenten, mit denen die Gründe angegriffen werden, aus denen die Kommission die Verordnung 2015/8 erlassen hat, ist darauf hinzuweisen, dass aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hervorgeht, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Punkte der Begründung des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (vgl. Urteil vom 3. September 2015, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission, C‑398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 53).

Ein Rechtsmittelgrund, der nur das Vorbringen vor dem Gericht wiederholt, ohne spezifisch den Rechtsfehler zu benennen, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, genügt den in der vorstehenden Randnummer genannten Erfordernissen nicht. Ein solcher Rechtsmittelgrund zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung eines vor dem Gericht vorgebrachten Arguments ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 25. Oktober 2016, VSM Geneesmiddelen/Kommission, C‑637/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:812, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Die Kritik von Dextro Energy an der von der Kommission für den Erlass der Verordnung 2015/8 gewählten Begründung zielt auf eine erneute Prüfung des Vorbringens im ersten Rechtszug ab und ist aus diesem Grund offensichtlich unzulässig.

Nach alledem sind der erste und der dritte Rechtsmittelgrund als teilweise offensichtlich unbegründet und teilweise offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

a) Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

1) Vorbringen der Parteien

Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wirft Dextro Energy dem Gericht vor, gegen Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006 in Verbindung mit deren 17. Erwägungsgrund verstoßen zu haben, da die Kommission es unterlassen habe, im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Aufnahme der in Rede stehenden Angaben hauptsächlich der durch die EFSA bestätigten wissenschaftlichen Absicherung dieser Angaben Rechnung zu tragen. Da die Kommission diese Pflicht nicht beachtet habe, habe sie einen Ermessensfehler begangen. Dieser Rechtsfehler ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Kommission die konkreten Auswirkungen der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben auf die Ernährung und die Gesundheit nicht ausreichend berücksichtigt habe.

Dextro Energy rügt, das Gericht habe in Rn. 57 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass es auf die in den in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben genannte Zielgruppe, nämlich „gut trainierte Männer und Frauen“, nicht ankomme. Es habe in seiner Begründung den Antrag von Dextro Energy mit dem von der EFSA nach ihrer wissenschaftlichen Prüfung vorgeschlagenen Wortlaut der Angabe verwechselt.

Hierzu führt Dextro Energy weiter aus, dass die in den betreffenden Produkten enthaltene Glucose ausschließlich ernährungsphysiologischen Zwecken diene, die von einer spezifischen Gruppe von Verbrauchern erwünscht seien. Folglich könnten die gesundheitsbezogenen Angaben für diese Produkte nicht zu einer unerwünschten Steigerung des Zuckerkonsums führen, vor allem deshalb nicht, weil ihr Verzehr ausschließlich darauf ausgerichtet sei, die körperliche Leistungsfähigkeit beim Sport zu verbessern.

Da die von Dextro Energy hergestellten Glucosetäfelchen dazu bestimmt seien, von aktiven Menschen, insbesondere von erwachsenen Sportlern, in geringen Mengen anlassbezogen zur Unterstützung der körperlichen Leistungsfähigkeit verzehrt zu werden, könnten die allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätze im Rahmen der Prüfung der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben nicht berücksichtigt werden.

Aus diesem Grund sei die Annahme des Gerichts in Rn. 38 des angefochtenen Urteils, wonach diese gesundheitsbezogenen Angaben zum Verzehr von Zucker aufriefen, unzutreffend. Die Nennung eines wissenschaftlich nachgewiesenen Zusammenhangs zwischen einem Lebensmittel und seiner Wirkung auf den menschlichen Organismus könne nämlich nicht einem Aufruf zum Verzehr von Zucker gleichgestellt werden, schon gar nicht einem Aufruf, der allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwiderlaufe.

Dextro Energy wirft der Kommission weiterhin vor, dadurch gegen Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006 verstoßen zu haben, dass sie die Ablehnung des Aufnahmeantrags auf Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätze gestützt habe, ohne Nährwertprofile nach Art. 4 dieser Verordnung festzulegen.

Nach Ansicht der Kommission ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes insoweit, als dort das Fehlen von Nährwertprofilen gerügt werde, unzulässig, weil dieses Argument vor dem Gericht nicht vorgetragen worden sei, und im Übrigen unbegründet.

2) Würdigung durch den Gerichtshof

Zu der von Dextro Energy beanstandeten Rn. 38 des angefochtenen Urteils ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in dieser Randnummer das Vorbringen von Dextro Energy, die Formulierung der verschiedenen in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben laufe nicht den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwider, als ins Leere gehend zurückgewiesen hat. Nach der Feststellung des Gerichts ergibt sich nämlich aus dem 14. Erwägungsgrund der Verordnung 2015/8, dass die Kommission die verschiedenen gesundheitsbezogenen Angaben nicht etwa deshalb nicht zugelassen hat, weil ihre Formulierung als solche den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwiderliefe. Vielmehr habe die Kommission – so das Gericht – in der Verwendung der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben einen Aufruf zum Verzehr von Zucker gesehen, der gegen diese Grundsätze verstoße, weil nach ihnen der Verzehr von Zucker verringert werden solle.

Das Vorbringen von Dextro Energy, die Feststellung des Gerichts, die fraglichen gesundheitsbezogenen Angaben riefen zum Verzehr von Zucker auf, sei unzutreffend, beruht auf einem offensichtlich fehlerhaften Verständnis von Rn. 38 des angefochtenen Urteils. In dieser Randnummer hat das Gericht nämlich lediglich die Gründe benannt, aus denen die Kommission es abgelehnt hatte, die einzelnen in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben zuzulassen; zu der Frage, ob diese Angaben zum Verzehr von Zucker aufriefen, hat es nicht selbst Stellung bezogen.

Selbst unterstellt, dieses Vorbringen wäre gegen die Rn. 55, 60, 67, 68 oder 87 des angefochtenen Urteils gerichtet, in denen das Gericht festgestellt hat, dass die Verwendung der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben zum Verzehr von Zucker aufrufen könnten, handelte es sich bei dieser Feststellung um eine Tatsachenwürdigung, die – wie in den Rn. 56 und 57 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist – der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels entzogen ist.

Zu der von Dextro Energy beanstandeten Rn. 57 des angefochtenen Urteils ist festzustellen, dass das Gericht dort auf deren Vorbringen in der Klageschrift vor dem Gericht, wonach es für die Beurteilung der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben auf die Zielgruppe ankomme, da in drei von fünf Aufnahmeanträgen ausdrücklich als Zielgruppe gut trainierte Männer und Frauen genannt würden, erwidert hat, aus den wissenschaftlichen Stellungnahmen der EFSA zu diesen drei Anträgen gehe hervor, dass sich die behaupteten Wirkungen unterschiedslos auf den Beitrag von Glucose zum Energiestoffwechsel aller körperlich aktiven Menschen bezögen. Die betreffenden gesundheitsbezogenen Angaben könnten für Glucoseprodukte verwendet werden, die für die allgemeine Bevölkerung bestimmt seien, zumal die von der Kommission zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Art. 17 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1924/2006 von jedem Lebensmittelunternehmer verwendet werden könnten.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 17 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1924/2006 gesundheitsbezogene Angaben, die in den Listen nach den Art. 13 und 14 dieser Verordnung enthalten sind, von jedem Lebensmittelunternehmer unter den für sie geltenden Bedingungen verwendet werden können, wenn ihre Verwendung nicht nach den Bestimmungen von Art. 21 dieser Verordnung über den Datenschutz eingeschränkt ist.

Würden die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben zugelassen, würden sie sich somit an die allgemeine Bevölkerung richten, so dass andere Personen als gut trainierte Männer und Frauen zum Verzehr von Zucker aufgerufen werden könnten.

Unter diesen Umständen hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 57 des angefochtenen Urteils das Vorbringen von Dextro Energy zurückgewiesen hat, dass es für die Beurteilung der in Rede stehenden Gesundheitsangaben auf die Zielgruppe ankomme.

Im Übrigen ist das Vorbringen von Dextro Energy im Rahmen des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes, mit dem die Gründe beanstandet werden, die die Kommission bewogen hatten, die Verordnung 2015/8 zu erlassen, mangels Bezeichnung eines Rechtsfehlers, den das Gericht im angefochtenen Urteil begangen haben soll, im Einklang mit der in den Rn. 60 und 61 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zu Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006 ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut dieser Bestimmung die Kommission – wenn die EFSA eine Stellungnahme zugunsten der Aufnahme der betreffenden Angabe in die Liste der zugelassenen Angaben abgibt – über den Antrag entscheidet, wobei sie diese Stellungnahme, alle einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und sonstige für die betreffende Angelegenheit relevante legitime Faktoren berücksichtigt. Die wissenschaftliche Absicherung ist zwar, wie es im 17. Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt, der Hauptaspekt, der bei der Verwendung gesundheitsbezogener Angaben zu berücksichtigen ist. Wie sich aus dem 18. Erwägungsgrund der Verordnung ergibt, sollte eine solche Angabe allerdings nicht gemacht werden, wenn sie den allgemein akzeptierten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwiderläuft oder wenn sie zum übermäßigen Verzehr eines Lebensmittels verleitet oder diesen gutheißt oder von vernünftigen Ernährungsgewohnheiten abbringt.

Daher hat das Gericht in Rn. 34 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass die von der Kommission berücksichtigten allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätze einen Faktor darstellen, der für die Entscheidung über die Frage der Zulassung der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben legitim und relevant ist. Denn durch die Berücksichtigung dieser Grundsätze soll dem Verbraucher ein hohes Schutzniveau gewährleistet werden.

Nach alledem ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als teilweise offensichtlich unbegründet und als teilweise offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

b) Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

1) Vorbringen der Parteien

Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes rügt Dextro Energy, die Kommission habe gegen Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006 verstoßen, da sie zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die in Rede stehenden Angaben ein widersprüchliches und verwirrendes Signal an die Verbraucher senden könnten.

Ein Hinweis auf nachgewiesene Wirkungen von Glucose bedeute nämlich keine Empfehlung zum Verzehr oder zum vermehrten Verzehr von Zucker. Diese Feststellung gelte erst recht für gesunde, aktive sowie ausdauertrainierte Männer und Frauen, die regelmäßig keiner Reduzierung ihres Zuckerkonsums bedürften.

Verständige Verbraucher jedenfalls nähmen die Aussage der in Rede stehenden Angaben nicht als verwirrend wahr, zumal der Zuckergehalt jedes Lebensmittels nach dem Unionsrecht in einer Nährwertdeklaration ausgewiesen werden müsse. Der Hinweis in Rn. 60 des angefochtenen Urteils, eine solche Deklaration dürfe gemäß Art. 16 der Verordnung Nr. 1169/2011 bei bestimmten Lebensmitteln fehlen, sei insoweit nicht einschlägig.

Die Kommission hält den zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes für unzulässig, da er sich gegen die Verordnung 2015/8 und nicht gegen das angefochtene Urteil richte. Im Übrigen sei die gegen Rn. 60 des angefochtenen Urteils gerichtete Rüge auf jeden Fall unbegründet.

2) Würdigung durch den Gerichtshof

Soweit Dextro Energy mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes die Gründe beanstandet, die die Kommission zum Erlass der Verordnung 2015/8 bewogen hatten, ist gemäß der in den Rn. 60 und 61 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass dieser Teil offensichtlich unzulässig ist, da er keinen Rechtsfehler bezeichnet, den das Gericht im angefochtenen Urteil begangen haben soll.

Außerdem ist festzustellen, dass das gegen Rn. 60 des angefochtenen Urteils gerichtete Vorbringen den Rechtsfehler, mit dem das Urteil behaftet sein soll, trotz der in dieser Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen nicht genau bezeichnet.

Unter diesen Umständen ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes für offensichtlich unzulässig zu erklären.

c) Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

1) Vorbringen der Parteien

Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wirft Dextro Energy der Kommission vor, gegen Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006 verstoßen zu haben, indem sie zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben mehrdeutig und irreführend seien.

Sie macht geltend, das Gericht habe in Rn. 68 des angefochtenen Urteils zu Unrecht auf die Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache Gut Springenheide und Tusky (C‑210/96, EU:C:1998:102) verwiesen, da die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben – nach Auffassung von Dextro Energy – sämtliche Auswirkungen der betrachteten Produkte auf die Gesundheit bezeichneten und im Gegensatz zu den Angaben, die Gegenstand dieser Schlussanträge gewesen seien, wissenschaftlich nachgewiesen seien.

Die Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Neptune Distribution (C‑157/14, EU:C:2015:460) hätten sich auf eine Unionsregelung mit konkreten Bestimmungen zum Natrium- oder Salzgehalt natürlicher Mineralwässer bezogen.

Außerdem sei die Heranziehung des Urteils vom 6. September 2012, Deutsches Weintor (C‑544/10, EU:C:2012:526), in Rn. 69 des angefochtenen Urteils nicht gerechtfertigt, da die Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen sei, den Alkoholmissbrauch betroffen habe; einen Glucosemissbrauch gebe es jedoch nicht.

Nach Ansicht der Kommission ist der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes unzulässig, da er sich gegen die Verordnung 2015/8 und nicht gegen das angefochtene Urteil richte. Die Kommission hält ihn auch für unbegründet.

2) Würdigung durch den Gerichtshof

Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass Dextro Energy mit ihm die Relevanz der Verweise des Gerichts auf die Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache Gut Springenheide und Tusky (C‑210/96, EU:C:1998:102) und des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Neptune Distribution (C‑157/14, EU:C:2015:460) sowie auf das Urteil vom 6. September 2012, Deutsches Weintor (C‑544/10, EU:C:2012:526), insoweit in Abrede stellt, als sie die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben weder für mehrdeutig noch für irreführend hält.

Dextro Energy gibt jedoch nicht an, auf welche rechtlichen Argumente der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils speziell gestützt ist, und bezeichnet trotz der Anforderungen der in den Rn. 60 und 61 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung den Rechtsfehler, mit dem das Urteil behaftet sein soll, nicht genau.

Im Einklang mit dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes offensichtlich unzulässig ist.

Jedenfalls handelt es sich bei der Feststellung des mehrdeutigen und irreführenden Charakters der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben durch das Gericht um eine Tatsachenwürdigung, die – worauf in den Rn. 56 und 57 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist – der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels entzogen ist.

Unter diesen Umständen ist der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

d) Zum vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

1) Vorbringen der Parteien

Mit dem vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes rügt Dextro Energy, die Kommission habe gegen Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006 verstoßen, indem sie ihrem Antrag auf Aufnahme der in Rede stehenden Angaben nicht gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit der Maßgabe stattgegeben habe, dass ihre Verwendung gegebenenfalls bestimmten spezifischen Bedingungen unterworfen oder mit zusätzlichen Erklärungen oder Warnungen versehen werde.

Die Kommission ist der Ansicht, dass der vierte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes unzulässig sei, da er auf keinem rechtlichen Vorbringen beruhe, das zur Darlegung eines Rechtsfehlers des angefochtenen Urteils geeignet wäre.

2) Würdigung durch den Gerichtshof

Im Rahmen des vierten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes gibt Dextro Energy nicht an, welche rechtlichen Argumente ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils stützen, und bezeichnet trotz der Anforderungen der in den Rn. 60 und 61 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung den Rechtsfehler, mit dem das Urteil behaftet sein soll, nicht genau.

Daher ist dieser Teil als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Da alle Teile des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückgewiesen worden sind, ist der zweite Rechtsmittelgrund als teilweise unbegründet und als teilweise offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

a) Vorbringen der Parteien

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wirft Dextro Energy dem Gericht vor, in Rn. 101 des angefochtenen Urteils verkannt zu haben, dass sie eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte gerügt habe.

Nach Auffassung von Dextro Energy ist ein Glucosetäfelchen, das Vitamin B7 oder Vitamin B12 enthält, mit dem von ihr vertriebenen Produkt vergleichbar.

Das Gericht habe bei der Aussage, dass die gesundheitsbezogene Angabe zu Fructose nicht mit den in Rede stehenden vergleichbar sei, seiner Begründungspflicht nicht genügt. Die in Rn. 107 des angefochtenen Urteils vom Gericht getroffene Feststellung, nach der hinsichtlich der auf Fructose bezogenen Angabe keine Gefahr eines allgemein erhöhten Zuckerverzehrs aufgrund der Aufnahme dieser Angabe in die Liste der zugelassenen Angaben bestehe, entbehre einer Begründung.

Dextro Energy wirft darüber hinaus der Kommission vor, dadurch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen zu haben, dass sie die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben im Vergleich zu anderen von ihr zugelassenen Angaben – u. a. den auf Koffein bezogenen – ungünstiger behandelt habe.

Die Kommission stellt die Begründetheit des vierten Rechtsmittelgrundes in Abrede und wendet außerdem ein, das Vorbringen zu den auf Koffein bezogenen gesundheitsbezogenen Angaben sei unzulässig, da es erstmals vor dem Gerichtshof geltend gemacht worden sei, ohne zuvor vor dem Gericht erörtert worden zu sein.

b) Würdigung durch den Gerichtshof

Das Gericht hat im Rahmen des dritten von Dextro Engergy vor ihm geltend gemachten Klagegrundes, der sich auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bezog, geprüft, inwieweit die Situationen, in denen andere gesundheitsbezogene Angaben zu verschiedenen Lebensmitteln nach der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. 2012, L 136, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2015/7 der Kommission vom 6. Januar 2015 (ABl. 2015, L 3, S. 3) geänderten Fassung zugelassen wurden, mit denen vergleichbar sind, die Gegenstand der Verordnung 2015/8 sind.

Das Gericht hat in Rn. 101 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Klägerin nicht dargetan habe, inwieweit die Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben zu Vitaminen und Mineralstoffen mit dem vorliegenden Fall vergleichbar wäre. Der bloße Umstand, dass die gesundheitsbezogene Angabe in beiden Fällen den Beitrag einer Substanz zum normalen Energiestoffwechsel betreffe, reiche insoweit nicht aus. Das Gericht ist nämlich davon ausgegangen, dass sich Glucose – wie die Kommission vorträgt – von Vitaminen und Mineralstoffen unterscheidet.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Einwendungen von Dextro Energy gegen Rn. 101 des angefochtenen Urteils auf einem offensichtlichen Fehlverständnis dieser Randnummer beruhen.

Das Gericht hat nämlich entgegen dem Vortrag von Dextro Energy im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes nicht verkannt, dass diese tatsächlich eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gerügt hatte. Es hat dieses Vorbringen vielmehr geprüft und entschieden, dass eine Vergleichbarkeit der gesundheitsbezogenen Angaben zu Vitaminen und Mineralstoffen mit den in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben nicht dargetan worden sei.

Zum dem auf Fructose bezogenen Vorbringen von Dextro Energy, das darauf gestützt wurde, dass die Kommission eine gesundheitsbezogene Angabe dahin zugelassen habe, dass der Verzehr von fructosehaltigen Nahrungsmitteln zu einem geringeren Anstieg des Blutzuckerspiegels führe als beim Verzehr von saccharose- oder glucosehaltigen Nahrungsmitteln, ist das Gericht in Rn. 107 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, dass mit diesem Vorbringen kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dargetan worden sei. Es hat nämlich festgestellt, dass sich die zugelassene gesundheitsbezogene Angabe zu Fructose, wie die Kommission ausgeführt habe, auf den Ersatz von Glucose und/oder Saccharose durch Fructose beziehe, um den Anstieg des Blutzuckergehalts zu verringern. Da es sich um den Ersatz eines Zuckers durch einen anderen handele, der zur Begrenzung des Anstiegs des Blutzuckergehalts führe, bestehe aufgrund der Zulassung dieser Angabe keine Gefahr eines allgemein erhöhten Zuckerverzehrs. Daher liege kein mit dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt vor.

Somit hat das Gericht in Rn. 107 des angefochtenen Urteils ausgeschlossen, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannte gesundheitsbezogene Angabe zu Fructose mit der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden vergleichbar ist.

Da das Gericht seine Würdigung rechtlich hinreichend begründet hat, ist das auf einen Begründungsmangel gestützte Vorbringen als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Im Übrigen ist der vierte Rechtsmittelgrund, soweit er sich gegen die Gründe richtet, die die Kommission zum Erlass der Verordnung 2015/8 bewogen haben, gemäß der in den Rn. 60 und 61 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung offensichtlich unzulässig, da Dextro Energy keinen Rechtsfehler bezeichnet, den das Gericht im angefochtenen Urteil begangen haben soll.

Unter diesen Umständen ist der vierte Rechtsmittelgrund als teilweise offensichtlich unbegründet und als teilweise offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Da keiner der zur Stützung des Rechtsmittels geltend gemachten Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Da die Kommission die Verurteilung von Dextro Energy beantragt hat und Letztere mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Dextro Energy GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

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