Kein Verkauf von Liquids für E-Zigaretten in Liter-Behältern

08. März 2018
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E-Zigarette auf einem schwarzen Tisch mit Dampf umgeben Beschluss des LG Essen vom 05.09.2017, Az.: 45 O 66/17

In Deutschland gelten strenge Vorgaben für den Verkauf von E-Zigaretten, unter anderem auch für die Größe für Nachfüllbehälter mit Liquid. Ein Unternehmen warb auf seiner Internetseite für einen Nachfüllbehälter mit einem Füllvermögen von einem Liter, gab jedoch auf der Website einen Hinweis, dass die enthaltene Flüssigkeit nicht zum Nachfüllen von E-Zigaretten gedacht sei. Die Intention des Händlers zu welchem Zweck das Produkt angeboten wird, ist unerheblich, da es sich um nikotinhaltige Flüssigkeit handelt, die wohl für E-Zigaretten verwendet werden kann und die Vorgaben gerade die mit Nikotin verbundenen Risiken begrenzen sollen.

Landgericht Essen

Beschluss vom 05.09.2017

Az.: 45 O 66/17

Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung wird angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Nikotinlösungen für elektronische Zigaretten in Behältern zu bewerben, die ein Volumen von 10 ml überschreiten und/oder diese in den Verkehr zu bringen.

Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

Durch die Anlagen zu der Antragsschrift sind sowohl die den Anspruch (§§ 3, 3a, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, 14 Abs. 1 Nr. 1 Tabakerz ) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).

Der Antragsteller hat aufgrund seiner Mitgliederstruktur nach ständiger Rechtsprechung die umfassende Verbandsklagebefugnis für das gesamte Bundesgebiet (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., Einl. UWG Rn. 2.45 m.w. Nachw.).

Es ist glaubhaft, dass die Antragsgegnerin gegen § 14 Abs.1 Nr. 1 TabakerzG – einer Marktverhaltensvorschrift – verstößt und damit unlauter gemäß § 3a UWG handelt. Denn sie bietet ausweislich der Anlagen A 1 und A 2 Nachfüllbehälter i.S.d. Vorschrift mit einem Volumen von 1 Liter an. Dies überschreitet die zulässige Grenze von 10 Millilitern erheblich. § 14 Abs. 1 TabakerzG setzt die Vorgaben des Art 20 Abs. 3 a und b der Richtlinie 2014/40/EU um. Nach dem dortigen Erwägungsgrund 38 dient die Vorgabe von Höchstgrenzen für Nachfüllbehälter dazu, die mit Nikotin verbundenen Risiken zu begrenzen. Als Nachfüllbehälter definiert die Richtlinie unter Art 2 Ziffer 17 ein Behältnis, das nikotinhaltige Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen in einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann. Um ein solches Behältnis handelt es sich bei den von der Antragegnerin ausweislich der Anlage A 1 angebotenen Nikotinlösungen. Diese enthalten jeweils eine nikotinhaltige Flüssigkeit, welche nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin als E-Liquid verwandt werden kann. Unerheblich ist vor diesem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin das Produkt gemäß den Hinweisen auf www. … .de nicht zu diesem Zweck anbieten will.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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