Abmahnung der Groll GmbH & Co. KG durch die Rechtsanwälte Müller Hoffmann & Partner wegen Markenrechtsverletzung an „AIRFLEX“
Die Abmahnung der Groll GmbH & Co. KG im Einzelnen
In dem Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Müller Hoffmann & Partner wird näher ausgeführt unser Mandant soll die Bezeichnung „AirFlex“ für Matratzen verwendet haben. Damit soll unser Mandant die Markenrechte der Gegenseite aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verletzt haben, da diese „AIRFLEX“ als Marke unter anderem für Matratzen eingetragen hat.
Infolgedessen wird unser Mandant zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert, wobei ein entsprechendes Exemplar dem Schreiben beigefügt wurde. Weiterhin fordert die Gegenseite Auskunft über Lieferanten, Lieferungen, Hersteller, Lieferpreise, Angebote, Werbung und den erzielten Gewinn. Außerdem soll unser Mandant die in Frage stehenden Waren zurückrufen und/oder aus den Vertriebswegen entfernen. Die Groll GmbH & Co. KG fordert dazu noch die Vernichtung besagter Waren. Zuletzt soll unser Mandant den entstandenen oder den noch zukünftig entstehenden Schaden der Gegenseite ersetzen und für die Abmahnkosten in Höhe von EUR 2.518,10, die sich aus dem Gegenstandswert in Höhe von EUR 150.000.- ergeben, zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.
Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Groll GmbH & Co. KG
Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.
Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.