Abmahnung der Swiss Fragrance GmbH durch die VON HAVE FEY Rechtsanwälte wegen Markenrechtsverletzungen an „Gisada“ und „Ambassador“
Die Abmahnung der Swiss Fragrance GmbH im Einzelnen
In dem Abmahnschreiben der VON HAVE FEY Rechtsanwälte wird näher aufgeführt, dass unser Mandant in seinem Geschäft Duftzwillinge anbiete. Bei Nachfrage nach dem Parfum „Gisada“ oder „Gisada Ambassador“ werde ein Duftzwilling (anderer Kennzeichnung) angeboten und vertrieben.
Infolgedessen wird unser Mandant zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert, wobei dem Schreiben ein entsprechendes Exemplar beigefügt wurde. Außerdem wird ein Schadensersatz in Höhe aller dadurch bereits entstandenen und noch zukünftig entstehenden Schäden geltend gemacht. Zusätzlich soll unser Mandant die Testkaufkosten (EUR 16,99), die Gewerberegisterauskunft (EUR 20,23) und die Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.538,10 tragen. Die zuletzt genannten Kosten errechnen die VON HAVE FEY Rechtsanwälte anhand eines Gegenstandswertes von EUR 150.000,00.
Was fällt auf an der Abmahnung der Swiss Fragrance GmbH
Einzige Anlage der gerügten Verletzung ist ein 1 Jahr alter Ausdruck eines mazedonischen Instagram-Accounts, der zweifellos weder von unserem Mandanten stammt und ebenfalls wohl nicht vom Franchisegeber der Franchise-Parfüme. Weiter liegt uns eine Abmahnung vor, die bis auf den Namen des Ladens (wohl) wörtlich identisch ist und ebenfalls allein diese Anlage als Belege der Verletzung enthält. Tatsächlich soll sich die Verletzung daraus ergeben, dass Testkäufer bzw. Detektive ein solches Kaufgespräch im Laden unseres Mandanten mit einem Verkäufer geführt haben. Da weder bekannt ist, wann ein solcher Testkauf stattgefunden hat noch was der genaue Wortlaut der angeblichen Aussage des Verkäufers gewesen sein soll, wird der Abgemahnte bewusst im Dunkeln gelassen. Gleiches gilt aus anwaltlicher Sicht, wenn nicht bekannt ist, welche Aussagen von einem Verkäufer konkret getätigt wurden. Es dürfte jedenfalls kein Zufall sein, dass die Kanzlei VON HAVE FEY in der Abmahnung keinerlei Aussagen zu Datum des Testkaufs und genauem wörtlichen Inhalt des Verkaufsgesprächs gemacht hat.
Bemerkenswert ist weiter, dass der Franchisegeber laut Mitteilung des Mandanten selbst noch nicht abgemahnt worden ist, bezieht sich doch die Anlage in der Abmahnung explizit auf die „Gruppe“, die mit den Duftzwillingen werbe.
Ebenso fällt auf, dass eine 1,3-fache Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 150.000 € geltend gemacht wird, obwohl anscheinend wörtlich gleiche Abmahnungen verschickt werden und in denen jeweils Franchisenehmer abgemahnt werden. Es dürfte rechtlich fraglich sein, ob diese Gebühren so gefordert werden können.
Unsere Empfehlung: Keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Swiss Fragrance GmbH
Bei einer vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält oder zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang rechtlich an die Unterlassung gebunden sind. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden. Das gilt insbesondere und gerade auch dann, wenn tatsächlich eine Rechtsverletzung vorlag und die Abmahnung grundsätzlich berechtigt war.
Haben Sie vielleicht selbst eine solche oder ähnliche Abmahnung erhalten?
Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, wenn keine oder eine unzureichende Unterlassungserklärung abgegeben wird. Dieses ist mit erheblichen (vermeidbaren) Kosten verbunden. Wir beraten Sie umfassend zu allen relevanten Punkten der jeweiligen Abmahnung ,wie Unterlassung, Unterlassungserklärung, Beseitigung, Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen oder uns unverbindlich eine E-Mail mit Ihrer Abmahnung zu übersenden. Gerne helfen wir Ihnen schnell und kompetent mir einer günstigen und kompetenten Erstberatung weiter oder vertreten Sie bundesweit außergerichtlich oder gerichtlich.