Abmahnung des IDO Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. aufgrund vermeintlicher Wettbewerbsverstöße auf eBay

08. Januar 2019
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Uns erreicht ein Abmahnschreiben des IDO Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. In der Abmahnung wird einem unserer Mandanten vorgeworfen, Wettbewerbsverstöße im Rahmen seines Online-Angebots auf der Verkaufsplattform eBay begangen zu haben.

Die Abmahnung des IDO Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. im Einzelnen

In dem Abmahnschreiben wird unserem Mandanten konkret angelastet, dass die Warenpräsentation in seinem Online-Shop auf der Verkaufsplattform eBay in zweierlei Hinsicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Zum einen sei die pauschale Bewerbung von Waren mit der Aussage „Garantie“ unzulässig, falls der Unternehmer nicht zugleich konkrete Angaben zum Inhalt und Umfang der Garantie macht. Seit 13.06.2014 gelte das nicht mehr nur für verbindliche Angebote des Unternehmers; schon das Wort „Garantie“ reicht nach Ansicht der Gegenseite für die Annahme eines Garantieangebotes aus.

Diesbezüglich verweist der IDO Interessenverband auf die Vorschrift des § 479 BGB, die Bestimmungen hinsichtlich der Abgabe einer Garantieerklärung enthält. Nachgereichte Garantiebedingungen könnten zwar die Beweislage zu Gunsten des Käufers verbessern. Nach Aussage des IDO Interessenverbands sind jedoch bereits bei Vertragsschluss die entsprechenden Angaben zu machen, da die Garantie Bestandteil des Kaufvertrages wird. Erfolgt die Darstellung der Garantiebedingungen im Internetauftritt nicht, so liege hier ein Wettbewerbsverstoß im Sinne der §§ 3, 3a, 5a UWG i.V.m. § 479 BGB vor.

Darüber hinaus rügt der IDO Interessenverband das Fehlen eines Links zur Online-Streitbeilegungsplattform im Online-Shop unseres Mandanten. Als ein in der EU niedergelassener Unternehmer, der online Kaufverträge eingeht, sei unsere Mandantschaft gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (sog. ODR-Verordnung) verpflichtet, im Falle des Betriebes einer kommerziellen Webseite einen Link zur Online-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) einzustellen und eine E-Mail-Adresse anzugeben.

Die Gegenseite weist darauf hin, dass unter einem „Link“ ein Hyperlink, also ein klickbarer Link zu verstehen sei. Bei einem nicht klickbaren Link seien die Anforderungen aus der ODR-Verordnung nicht erfüllt. Bei den aus der ODR-Verordnung resultierenden Informationspflichten der Unternehmer handelt es sich nach Aussage des IDO Interessenverbands um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG, sodass fehlende Informationen vorgeblich einen Wettbewerbsverstoß begründen.

Diese angeblich verbraucher- beziehungsweise kundenfeindlichen Vertragsbedingungen sowie vermeintlich falschen Verbraucherinformationen können nach Ansicht des IDO Interessenverbands dazu führen, dass der Verbraucher für ihn günstige Rechte nicht ausübt beziehungsweise in die Irre geführt wird. Daraus leitet die Gegenseite einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Mitbewerbern ab. Unsere Mandantschaft habe sich wettbewerbswidrig verhalten und gegen §§ 3, 3a, 5 und 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen.

Aufgrund dessen fordert der IDO Interessensverband unseren Mandanten auf, die vermeintlich gegebenen Wettbewerbsverstöße ab sofort zu unterlassen und beruft sich auf den angeblich für Unternehmensverbände bestehenden Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG. Eine angeblich bestehende Wiederholungsgefahr könne nur durch die Abgabe einer mit einem Vertragsstrafeversprechen versehenen Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Eine entsprechende vorformulierte Erklärung ist dem Abmahnschreiben bereits beigefügt. Zusätzlich soll unsere Mandantschaft die abmahnbezogenen Kosten der Gegenseite in Höhe von EUR 232,05 tragen.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen des IDO Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V.

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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