Abmahnung des IDO Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. wegen verschiedener Wettbewerbsverstöße in Online-Shop

11. Dezember 2018
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Unsere Mandantschaft hat ein Abmahnschreiben des IDO Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. erhalten. Darin wird unserem Mandanten vorgeworfen, verschiedene Wettbewerbsverstöße im Rahmen seines Online-Shops begangen zu haben.

Die Abmahnung des IDO Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. im Einzelnen

In dem Abmahnschreiben werden unserem Mandanten mehrere vermeintliche Wettbewerbsverstöße bezüglich der Warenpräsentation in seinem Online-Shop angelastet. Konkret wird ihm zunächst vorgeworfen, er habe potentielle Kunden fehlerhaft über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt. Der Verbraucher sei über die Bedingungen, insbesondere das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts, die Rechtsfolgen des Widerrufs und das Muster-Widerrufsformular nicht unterrichtet worden.

Darüber hinaus kritisiert die Gegenseite Formulierungen in verschiedenen Belehrungstexten auf der Internetseite unseres Mandanten. Beanstandet werden unter anderem Informationen zur Widerrufserklärung, der Widerrufsfrist und Erläuterungen bezüglich der Ersatzpflicht für gezogene Nutzungen. Außerdem habe unsere Mandantschaft im Falle eines Widerrufs sämtliche Zahlungen des Verbrauchers innerhalb von 14 Tagen zu erstatten.

Zudem beanstandet der Interessenverband verschiedene Formulierungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Online-Shops. Unter anderem sei eine Vereinbarung von Erfüllungsort und Gerichtsstand gegenüber Verbrauchern unzulässig. Des Weiteren sei die Aussage, der Versand erfolge auf Gefahr des Empfängers, irreführend. Der Verbraucher werde darüber getäuscht, dass die Transportgefahr beim Unternehmer liege und er diese gar nicht auf den Verbraucher abwälzen könne.

Ferner fehlen im Online-Shop unserer Mandantschaft nach Aussage des IDO Interessenverbands Pflichtinformationen gemäß § 246c Nr. 2 EGBGB. Nach dieser Vorschrift sei der Kunde darüber zu unterrichten, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.

Diese vorgeblich verbraucher- beziehungsweise kundenfeindlichen Vertragsbedingungen sowie vermeintlich falschen Verbraucherinformationen können nach Ansicht des IDO Interessenverbands dazu führen, dass der Verbraucher für ihn günstige Rechte nicht ausübt beziehungsweise in die Irre geführt wird. Daraus leitet die Gegenseite einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Mitbewerbern ab. Unsere Mandantschaft habe sich wettbewerbswidrig verhalten und gegen §§ 3, 3a, 5 und 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen.

Aufgrund dessen fordert der IDO Interessensverband unseren Mandanten zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Eine entsprechende vorformulierte Erklärung ist dem Abmahnschreiben bereits in Anlage beigefügt. Daneben soll unsere Mandantschaft die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite in Höhe von EUR 232,05 tragen.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen des IDO Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V.

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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