Abmahnung löst Kostenerstattungsanspruch aus

13. Dezember 2007
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Eigener Leitsatz:

Bereits die Abmahnung löst einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 UWG unabhängig davon aus, ob der Abgemahnte überhaupt auf die Abmahnung reagiert. Zudem war das Gericht der Ansicht, dass bei 14 Verstößen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen verbraucherschützende Normen ein Streitwert von 30.000 € auf jeden Fall angemessen sei, da auch schon bei einem alleinigen Verstoß ohne nähere Anhaltspunkte zum Umfang der Geschäftstätigkeit der Streitwert auf 10.000 € anzusetzen wäre.

Landgericht München I

Urteil vom 13.12.2007

Az.: 17 HK O 16642/07

In dem Rechtsstreit


Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hild & Kollegen, Konrad-Adenauer-Alle 55, 86150 Augsburg

g e g e n


Prozessbevollmächtigte: …

w e g e n Forderung

erlässt das Landgericht München I, 17. Kammer für Handelssachen, durch Vorsitzend Richterin am Landgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2007 folgendes

Endurteil:

I.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.005,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 9.2.2007 zu bezahlen.

II.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Der Kläger macht einen Kostenerstattungsanspruch wegen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geltend. Beide Parteien vertreiben unter anderem über eBay Fotozubehör.

Der Klägervertreter zeigte mit Schriftsatz vom 26.1.2007 (K2) gegenüber dem Beklagten an, dass er von dem Kläger, Inhaber der Firma …, mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt sei. Gleichzeitig vertrete er die Firma …, vertreten durch den Geschäftsführer, den jetzigen Kläger. Die Firma … werde zum 1.2.2007 in die Firma … übergehen.

Mit diesem Schriftsatz vom 26.1.2007 wurde der Beklagte wegen 14 Verstößen gegen verbraucherschützende Normen in den AGB in seinem Internetauftritt abgemahnt. Nach mehrfachem Schriftwechsel gab der Beklagte am 1.2.2007 (K4) „ausschließlich gegenüber der Firma …, Inhaber … …“ eine Unterlassungserklärung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich ab und verpflichtete sich unter Ziffer 6, „die Kosten, die der Firma … durch die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts entstanden sind, unter Beachtung eines angemessenen Streitwertes zu tragen“.

Der Kläger macht einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG sowie unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag geltend, ferner aus der Unterlassungserklärung, die er mit Schriftsatz vom 14.2.2007 (B6) wirksam angenommen habe. Der Gebührenrechnung legt er einen Gegenstandswert von 30.000,– € zugrunde, woraus sich bei Berechnung einer 1,3 Gebühr und einer Kostenpauschale der Klagebetrag in Höhe von 1.005,40 € ergibt.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.005,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 9.2.2007 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass mit dem Abmahnschreiben vom 26.1.2007 primär gefordert worden sei, gegenüber der Firma … eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Aktivlegitimation dieser Firma … sei jedoch in der Abmahnung nicht nachgewiesen worden. Die Firma … habe zum Zeitpunkt der Abmahnung am 26.1.2007 noch nicht bestanden und sollte nach der Gewerbeanmeldung ihre Tätigkeit erst am 1.2.2007 aufnehmen. Deshalb sei die Unterlassungserklärung ausschließlich gegenüber der Firma … abgegeben worden. Wegen eines offenen Einigungsmangels sei kein Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden, der einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten begründen könnte.

Ergänzend wird hinsichtlich des Tatbestands auf die vorgelegten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in vollem Umfang gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet. Ob zwischen den jetzigen Parteien ein wirksamer Unterlassungsvertrag mit einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung aufgrund des Schriftwechsels zustande gekommen ist, spielt daher für die Entscheidung keine Rolle. Der Kläger stützt seinen Zahlungsanspruch in erster Linie auf den gesetzlichen Anspruch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

Der Kläger ist aktivlegitimiert:
Die Abmahnung vom 26.1.2007 wurde im Namen des Klägers als Inhaber der Firma … erklärt. Da die Einzelfirma unstreitig in die noch nicht eingetragene … ergehen sollte, war es nur folgerichtig, dass der beauftragte Prozessbevollmächtigt die Abmahnung auch im Namen der zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Handelsregister eingetragenen … abgab. Tatsächlich existierte zu diesem Zeitpunkt die … als Einzelfirma und konnte daher die Abmahnung als Wettbewerberin aussprechen. Bereits die Abmahnung löst den Kostenerstattungsanspruch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 UWG unabhängig davon aus, ob der Abgemahnte überhaupt auf die Abmahnung reagiert.

Die Abmahnung vom 26.1.2007 war auch berechtigt. Insoweit wird auf die Darlegunn des Klägers in der Klageschrift Bezug genommen.

Der den Abmahnkosten zugrunde gelegte Streitwert von 30.000,– € für insgesamt 14 Verstöße in den allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen verbraucherschützende Normen ist auf jeden Fall angemessen, da für jeden einzelnen Verstoß ohne nähere Anhaltspunkte zum Umfang der Geschäftstätigkeit der Parteien ein Streitwert von 10.000,–.€ anzunehmen wäre.

Kosten: § 91 ZPO, vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 2 ZPO.

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