Apple-Patent für nichtig erklärt
Bundesgerichtshof
Urteil vom 25.08.2015
Az.: X ZR 110/13
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter (…), die Richter (…) und die Richterin (…)
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. April 2013 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird zurückgewiesen.
Die im zweiten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten werden zu einem Viertel der Klägerin zu 2 und zu drei Vierteln der Beklagten auferlegt, die auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 zu tragen hat.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom 23. Dezember 2005 am 30. November 2006 angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 964 022 (Streitpatents). Das Streitpatent betrifft ein computerimplementiertes Verfahren, eine tragbare elektronische Vorrichtung und ein Computerprogrammprodukt. Die Patentansprüche 1, 6 und 18 haben in der Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:
„1. A computer-implemented method of controlling a portable electronic device (400, 1000) comprising a touch-sensitive display (408, 1014), comprising:
detecting (308, 908) contact with the touch-sensitive display (408, 1014) while the device is in a user-interface lock state;
transitioning (314, 914) the device (400, 1000) to a user-interface unlock state if the detected contact corresponds to a predefined gesture;
and
maintaining (312, 912) the device (400, 1000) in the user-interface lock state if the detected contact does not correspond to the predefined gesture;
characterized by
moving an unlock image (402, 1002, 1008) along a predefined displayed path on the touch sensitive display (408, 1014) in accordance with the contact, wherein the unlock image (402, 1002, 1008) is a graphical, interactive user-interface object with which a user interacts in order to unlock the device (400, 1000).
6. A portable electronic device (100, 400, 1000), comprising:
a touch-sensitive display (126, 408, 1014);
one or more processors (106);
memory (102);
and
one or more programs (132 to 146), wherein the one or more programs (132 to 146) are stored in the memory (102) and configured to be executed by the one or more processors (106), the programs (132 to 146) including instructions for:
detecting (308, 908) contact with the touch-sensitive display (126, 408, 1014) while the device (100, 400, 1000) is in a user-interface lock state;
transitioning (314, 914) the device (100, 400, 1000) to a user-interface unlock state if the detected contact corresponds to a predefined gesture;
and
maintaining (312, 912) the device (100, 400, 1000) in the user-interface lock state if the detected contact does not corre-spond to the predefined gesture;
characterized in that
the programs (132 to 146) further include instructions for moving an unlock image (402, 1002, 1008) along a predefined dis-played path on the touch-sensitive display (126, 408, 1014) in accordance with the contact,
wherein the unlock image (402, 1002, 1008) is a graphical, in-teractive user-interface object with which a user interacts in order to unlock the device (100, 400, 1000).
18. A computer program product with instructions configured for execution by one or more processors (106), which when executed by a portable electronic device (100, 400, 1000) with a touch-sensitive display (126, 408, 1014), cause the device (100, 400, 1000) to perform the method of any of claims 1 to 5.“
Die Patentansprüche 2 bis 5 sind unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1, die Patentansprüche 7 bis 17 auf Patentanspruch 6 rückbezogen.
Die Klägerinnen haben geltend gemacht, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht patentfähig sei, dieses die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne, und der Gegenstand des Streitpatents über den Inhalt der Anmeldung hinausgehe. Die Beklagte hat das Streitpatent im Hauptantrag in der erteilten Fassung sowie mit vierzehn Hilfsanträgen beschränkt verteidigt.
Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Streitpatent weiterhin in der erteilten Fassung sowie mit den erstinstanzlich gestellten Hilfsanträgen verteidigt. Die Klägerin zu 1 (im Folgenden auch: die Klägerin) tritt dem Rechtsmittel entgegen; die Klägerin zu 2 hat die Klage in der Berufungsinstanz zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I. Das Streitpatent betrifft das Entsperren einer tragbaren elektronischen Vorrichtung wie eines Mobiltelefons mit einem berührungsempfindlichen Bildschirm durch Ausführen von (Finger-)Bewegungen („Gesten“) auf der Bildschirmoberfläche.
1. In der Beschreibung wird ausgeführt, berührungsempfindliche Bildschirme (auch Touchscreens genannt) würden bei vielen elektronischen Vorrichtungen verwendet, um Grafik und Text anzuzeigen und eine Benutzerschnittstelle bereitzustellen (Abs. 2). Seien die Geräte tragbar, könnten jedoch durch Kontakt mit dem Berührungsbildschirm Funktionen unbeabsichtigt aktiviert oder deaktiviert werden. Um dies zu verhindern, sei es möglich, die Vorrichtung manuell oder nach einer vorgegebenen Leerlaufzeit automatisch zu sperren (Abs. 3). Die Entsperrung könne durch die Eingabe eines Passwortes oder das Drücken einer vorgegebenen Tastenfolge erfolgen. Aus der internationalen Patentanmeldung 2004/0011560 (E6) sei zudem das Entsperren eines Berührungsbildschirms durch den Kontakt mit bestimmten Bildschirmbereichen in bestimmter Reihenfolge bekannt. Diese Entsperrverfahren seien jedoch für den Benutzer unbequem, weil er sich an die vorgegebene (Tasten-)Reihenfolge oder ein Passwort erinnern müsse (Abs. 4).
2. Dem Streitpatent liegt danach das Problem zugrunde, das Entsperren des Berührungsbildschirms einer tragbaren elektronischen Vorrichtung benutzerfreundlicher zu gestalten. Hingegen gehört die Angabe, es sei wünschenswert, dem Benutzer eine sensorische Rückmeldung zu geben (Abs. 5), die das Patentgericht zur Aufgabe gerechnet hat, schon zu der erfindungsgemäßen Lösung.
3. Diese besteht nach Patentanspruch 1 in einem Verfahren, das im Wesentlichen mit dem angefochtenen Urteil und unter Beibehaltung seiner Nummerierung wie folgt gegliedert werden kann:
1. Es handelt sich um ein computerimplementiertes Verfahren zur Steuerung einer tragbaren elektronischen Vorrichtung mit einem berührungsempfindlichen Bildschirm durch folgende Maßnahmen:
2. Detektieren eines Kontaktes mit dem Bildschirm, während sich die Vorrichtung in einem Zustand befindet, in dem eine Benutzerschnittstelle gesperrt ist;
3. Überführen der Vorrichtung in einen entsperrten Zustand der Benutzerschnittstelle, wenn der detektierte Kontakt einer vorgegebenen (Finger-)Bewegung entspricht (corresponds to a predefined gesture);
4. Beibehalten des gesperrten Zustands der Benutzerschnittstelle, wenn der detektierte Kontakt nicht der vorgegebenen Bewegung entspricht;
5.1 Bewegen eines Entsperrbilds (unlock image)
5.2 entlang eines vorgegebenen angezeigten Pfads auf dem Bildschirm,
5.3 im Einklang mit dem Kontakt,
5.4 wobei das Entsperrbild ein grafisches interaktives Benutzerschnittstellenobjekt (graphical, interactive user-interface object) ist,
5.5 mit dem der Benutzer zur Entsperrung der Vorrichtung interagiert.
4. Das erfindungsgemäße Verfahren ist mithin dadurch gekennzeichnet, dass der Benutzer das Gerät (die Benutzerschnittstelle) durch eine vorgegebene Fingerbewegung über die berührungsempfindliche Bildschirmoberfläche (oder mittels eines geeigneten Stiftes oder anderen Werkzeugs) entsperren kann, während das Gerät gesperrt bleibt, wenn die Bewegung nicht den gespeicherten Vorgaben entspricht. Der Kontaktbewegung entspricht ein ebenfalls vorgegebener Pfad, auf dem sich ein Entsperrbild, dessen Ausgestaltung das Streitpatent dem Fachmann überlässt im Einklang mit dem Kontakt auf dem Bildschirm bewegt.
Die Erläuterungen dieser Lehre, die das Patentgericht gegeben hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen und werden auch von der Berufung nicht angegriffen.
Das Patentgericht hat zu den Merkmalen 5.4 und 5.5 ausgeführt, von Bedeutung sei erfindungsgemäß allein, dass das Entsperrbild entlang eines vordefinierten Pfads durch Berührung „verschiebbar“ sei. Dies ergebe sich jedoch bereits aus den Merkmalen 5.1 bis 5.3, so dass den Merkmalen 5.4 und 5.5 keine zusätzliche Bedeutung zukomme; sie stellten eine „Überbestimmung“ dar. Auch dies wird von der Berufung zu Recht nicht angegriffen. Die in den Merkmalen 5.4 und 5.5 angesprochene Interaktion des Benutzerschnittstellenobjekts (Entsperrbildes) mit dem Benutzer beschränkt sich darauf, dass das Entsperrbild durch seine Bewegung entlang des vorgegebenen Pfads den Steuerungsvorgang mit einer grafischen Darstellung optisch kenntlich macht, den der Benutzer durch die Fingerbewegung auf dem berührungsempfindlichen Bildschirm bewirkt.
II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Merkmale 1 bis 4 ergäben sich für den Fachmann, bei dem es sich um einen berufserfahrenen Entwicklungsingenieur für Benutzerschnittstellen mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss in der Datenverarbeitungstechnik oder Informatik handele, aus der Entgegenhaltung „N1 Quick Start Guide, Version 0.5“ (E14). Das darin beschriebene Mobiltelefon Neonode N1 besitze einen berührungsempfindlichen Bildschirm und kenne einen „gesperrten Zustand“ der Benutzerschnittstelle. Zum Entsperren sei zunächst ein „power button“ zu betätigen. Daraufhin erscheine der Hinweis „Right sweep to unlock“. Handele der Benutzer entsprechend, wodurch er eine „vordefinierte Geste“ im Sinne des Streitpatents ausführe, werde der Bildschirm entsperrt. Werde die Wischbewegung nicht erkannt, werde das zugehörige Menu nicht angezeigt und damit die zugeordnete Aktion nicht durchgeführt.
Die Entgegenhaltung offenbare zwar nicht wie in der Merkmalsgruppe 5 vorgesehen einen vordefinierten Pfad, dem der Benutzer mit dem Finger folgen könne. Es sei auch kein „Entsperrbild“ vorgesehen, das im Sinne eines grafischen interaktiven Benutzerschnittstellenobjektes mitbewegt werde. Die Merkmalsgruppe 5 sei jedoch bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen, weil sie keine Anweisungen enthalte, die die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmten oder beeinflussten. Das Signalisieren des Ablaufs des Entsperrvorgangs durch das (Mit-)Bewegen des Entsperrbildes entsprechend den Merkmalen 5.1 und 5.3 richte sich allein an den Benutzer. Das Gerät selbst und seine technische Funktion würden nicht beeinflusst. Vielmehr werde lediglich eine Information grafisch dargestellt. Der Benutzer erhalte ein „optisches Feedback“, dass der Beginn einer Entsperrbewegung vom Gerät erkannt worden sei und deren weitere Ausführung verfolgt werde. Einer solchen Maßnahme lägen keine auf technischen Überlegungen beruhenden Erkenntnisse zugrunde. Dass entsprechend den Merkmalen 5.2, 5.4 und 5.5 ein Pfad (vollständig) angezeigt und ein grafisches interaktives Benutzerschnittstellenobjekt mit dem über die Berührungsoberfläche geführten Finger mitgeführt werde, orientiere sich allein an einer an die Auffassungsgabe des Benutzers besonders angepassten Darstellung, erziele jedoch ebenfalls keine technische Wirkung.
III. Dies hält der berufungsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Allerdings erfasst das Patentgericht die erfindungsgemäßen technischen Lösungsmittel nicht vollständig, wenn es der Merkmalsgruppe 5 insgesamt jede Bedeutung für die Lösung eines technischen Problems abspricht.
a) Der Ausgangspunkt des Patentgerichts ist zutreffend. Um dem Patentierungsausschluss nach Art. 52 Abs. 2 Buchst. d, Abs. 3 EPÜ angemessen Rechnung zu tragen, bleiben im Patentanspruch enthaltene Anweisungen, die die Vermittlung bestimmter Inhalte betreffen und damit darauf zielen, auf die menschliche Vorstellung oder Verstandesfähigkeit einzuwirken, als solche ebenso außer Betracht wie Anweisungen, die dahingehen, eine Datenverarbeitungsanlage in bestimmter Weise zu programmieren (Art. 52 Abs. 2 Buchst. c EPÜ). Anweisungen, die Informationen betreffen, die nach der erfindungsgemäßen Lehre wiedergegeben werden sollen, können die Patentfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der erfinderischen Tätigkeit nur insoweit stützen, als sie die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 Wiedergabe topografischer Informationen; Urteil vom 23. April 2013 X ZR 27/12, GRUR 2013, 909 Rn. 14 Fahrzeugnavigationssystem; Urteil vom 26. Februar 2015 X ZR 37/13, GRUR 2015, 660 Rn. 32 f. Bildstrom). Das Kriterium, dass solche Anweisungen insoweit zu beachten sind, als sie die Lösung eines technischen Problems jedenfalls beeinflussen, erfordert indessen, dass informationsbezogene Merkmale eines Patentanspruchs daraufhin zu untersuchen sind, ob die wiederzugebende Information sich zugleich als Ausführungsform eines – im Patentanspruch nicht schon anderweitig als solches angegebenen – technischen Lösungsmittels darstellt. In einem solchen Fall ist das technische Lösungsmittel bei der Prüfung auf Patentfähigkeit zu berücksichtigen. Denn es wäre nicht zu rechtfertigen, die technischen Wirkungen der Informationswiedergabe nur deshalb nicht in die Prüfung auf erfinderische Tätigkeit einzubeziehen, weil sie im Patentanspruch nur in Gestalt der Wiedergabe einer bestimmten Information beansprucht werden.
b) Dem hat das Patentgericht nicht ausreichend Rechnung getragen.
Mit der Vorgabe, ein Entsperrbild „im Einklang mit dem Kontakt“ entlang eines vorgegebenen angezeigten Pfads auf dem Bildschirm zu bewegen (Merkmale 5.1 bis 5.3), lehrt das Streitpatent, dem Benutzer die Steuerungsbewegung zur Entsperrung von Funktionen des Geräts, die er dadurch vollzieht, dass er eine bestimmte Bewegung auf dem berührungsempfindlichen Bildschirm ausführt, dadurch optisch anzuzeigen, dass ein auf dem Bildschirm angezeigtes Symbol seinerseits eine korrespondierende (nicht notwendig identische) Bewegung ausführt. Der Patentanspruch lehrt damit, dem Benutzer optisch anzuzeigen, dass er dem Rechner mit der Bewegung einen Befehl gegeben hat, der die Entsperrung bewirken kann, und sie tatsächlich bewirkt, wenn die Bewegung des Benutzers den (Mindest-)Anforderungen an die vorgegebene (Finger-)Bewegung entspricht. Der in der Fingerbewegung liegende Steuerbefehl soll mit anderen Worten nicht nur die Entsperrung, sondern auch eine den Befehl und den Fortgang seiner Ausführung symbolisierende Anzeige auslösen. Dies ist eine technische Lösung des technischen Problems, dem Benutzer den Entsperrvorgang optisch kenntlich zu machen und damit die Bedienungssicherheit zu erhöhen.
Hingegen betrifft die Anweisung, diese Anzeige als Bewegung eines Entsperrbildes entlang eines angezeigten Pfades auf dem Bildschirm auszuführen, die inhaltliche Ausgestaltung der mit graphischen Mitteln gegebenen Information. Die Bewegung des Entsperrbildes imitiert die Steuerbewegung des Nutzers und macht damit die Einleitung und den Fortgang (oder den Abbruch) der durch diese bewirkten Entsperrung besonders anschaulich. Damit wird aber allein dem menschlichen Vorstellungsvermögen Rechnung getragen, weswegen das Patentgericht zu Recht in Anführungszeichen von einem Verschieben des Entsperrbildes gesprochen und der in den Merkmalen 5.4 und 5.5. angesprochenen Interaktivität keinen über die Merkmale 5.1 bis 5.3 hinausgehenden Inhalt beigemessen hat.
2. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die vom Patentgericht gegebene Begründung nicht ausreicht, um den Gegenstand des Patentanspruchs 1 als nahegelegt anzusehen. Denn das in der Entgegenhaltung E14 beschriebene Mobiltelefon Neonode N1 zeigt dem Benutzer zwar an, welche Fingerbewegung er ausführen muss, um das Telefon zu entsperren, es zeigt jedoch nicht den Beginn und den Fortgang der Ausführung des Entsperrbefehls an. Vielmehr wird er dazu angeleitet, die Fingerbewegung zur Eingabe des Entsperrbefehls noch einmal auszuführen, wenn ein vorheriger Versuch fehlgeschlagen ist (E14, 11 unter 3).
3. Zu Recht macht jedoch die Klägerin geltend, dass der Fachmann durch den Stand der Technik dazu angeregt worden ist, die Wiedergabe der Aufforderung zur Ausführung des Entsperrbefehls durch eine optische Anzeige der Ausführung dieses Befehls zu ergänzen.
a) Ohne Erfolg rügt die Berufung die Annahme des Patentgerichts als unzutreffend, angesprochener Fachmann sei ein berufserfahrener Entwicklungsingenieur für Benutzerschnittstellen mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss in der Datenverarbeitungstechnik oder Informatik. Eine tatsächliche Grundlage für eine Beschränkung des Tätigkeitsfelds des Fachmanns auf Mobilgeräte ist weder festgestellt noch erst- oder zweitinstanzlich vorgetragen. Im Übrigen könnte eine Spezialisierung des Fachmanns auf tragbare Geräte auch nicht begründen, dass er Stand der Technik, der Benutzerschnittstellen für nicht-tragbare Geräte betrifft, nicht zur Kenntnis nähme.
b) Die als Entgegenhaltung E7 vorgelegte Abhandlung „Touchscreen Toggle Design“ von Plaisant und Wallace beschreibt ein im Mai 1992 auf einer Konferenz vorgeführtes Video, das sich mit verschiedenen, für einen berührungsempfindlichen Bildschirm geeigneten virtuellen Schaltern zum Ein- und Ausschalten von Geräten befasst. Die Autoren erörtern einleitend, dass solche Schalter „sehr verwirrend“ sein könnten und dass die dem Programmierer zur Verfügung stehende gestalterische Freiheit „zu einer Fülle unbrauchbarer Schalterdesigns“ geführt habe, bei denen die Erfahrungen ignoriert würden, die beim Design herkömmlicher Bedienelemente gewonnen wurden. Sie zeigen in der Folge mögliche geeignete Schalterausführungen, unter anderem einen (praktisch dem Ausführungsbeispiel des Streitpatents entsprechenden) virtuellen Schiebeschalter („slider toggle“), bei dem der Benutzer durch eine entsprechende Bewegung einen Zeiger von einem Ende zum anderen einer dargestellten Strecke „zieht“ („The user can then grab the pointer and slide it to the other side.“) und damit einen Steuerbefehl zum Ein- oder Ausschalten eines Geräts gibt. Wird der Finger vom Bildschirm genommen, bevor das Ende der Strecke erreicht ist, springt der Zeiger in seine Ausgangposition zurück; er bewegt sich mithin „im Einklang“ mit dem Kontakt.
Der Fachmann erhält hieraus zum einen den Hinweis, dass es bei Schaltbefehlen, die über einen berührungsempfindlichen Bildschirm eingegeben werden, besonders wichtig ist, dem Nutzer in adäquater Form deutlich zu machen, wie der „Schalter“ zum Ein- oder Ausschalten des Geräts zu bedienen ist. Zum anderen zeigt ihm die E7, dass es sinnvoll ist, auch den Schaltvorgang als solchen zu illustrieren und damit zugleich mit grafischen Mitteln zu quittieren, so dass dem Nutzer angezeigt wird, ob er den Steuerbefehl korrekt gegeben hat.
Die Übertragung dieser Maßnahme auf den Vorgang der Entsperrung der Benutzerschnittstelle eines Mobilgeräts war für den Fachmann naheliegend. So wie es beim Ein- und Ausschalten eines Gerätes durch einen virtuellen Schiebeschalter zur Bedienungssicherheit und -freundlichkeit beiträgt, wenn auf dem Bildschirm angezeigt wird, ob der Schaltbefehl ausgeführt wird, wird bei einem Mobiltelefon, das – wie das Neonode N1 – durch eine bestimmte Berührung des Bildschirms entsperrt werden kann, der Bedienungskomfort erhöht, wenn der Beginn und die weitere Ausführung des Entsperrbefehls optisch angezeigt werden.
Das demgegenüber von der Berufung vorgebrachte Argument, der Fachmann hätte den Schiebeschalter aus der E7 nicht herangezogen, weil von allen dort offenbarten virtuellen Schaltern die Darstellung eines Kippschalters („rocket toggle“) und nicht die eines Schiebeschalters als hinsichtlich der Benutzerakzeptanz beste Lösung empfohlen wird, übersieht, dass Ausgangspunkt der Überlegungen des Fachmanns das aus der E14 bekannte Mobiltelefon Neonode N1 ist, bei dem die Entsperrung durch eine Wischbewegung auf dem berührungsempfindlichen Bildschirm erfolgt. Aus diesem Blickwinkel ist der Schiebeschalter gegenüber allen anderen in der E7 offenbarten virtuellen Schaltern von vorrangigem Interesse, weil allein bei diesem zum An- oder Ausschalten eine der Wischbewegung entsprechende Schiebebewegung erforderlich ist.
4. Dass die Nebenansprüche nicht anders zu beurteilen sind, hat das Patentgericht zutreffend und unangefochten ausgeführt.
IV. Auch die (im Urteil des Patentgerichts im Wortlaut wiedergegebenen) Hilfsanträge vermögen der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.
1. Die Hilfsanträge I bis III betreffen, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, lediglich Inhalt und Ausführung der grafischen Anzeige, mit der die Ausführung des Entsperrbefehls quittiert wird. Sie können deshalb erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
2. Die Hilfsanträge IV bis VII präzisieren die Bewegung des Entsperrbildes dahingehend, dass diese „von einem Ursprungsort“ entlang eines vordefinierten angezeigten Pfades auf der berührungsempfindlichen Anzeigevorrichtung erfolgen soll und ergänzen die Darstellung auf dem Bildschirm durch eine Rückkehr des Entsperrbildes zu dem Ursprungsort, wenn der Kontakt unterbrochen wird, bevor die vorgegebene Fingerbewegung abgeschlossen ist. Dies betrifft zum einen wiederum die Darstellung der dem Benutzer gegebenen Information und ist deswegen für die erfinderische Tätigkeit irrelevant, und zum anderen sieht es die Quittierung eines begonnenen, aber nicht erfolgreich abgeschlossenen Entsperrvorgangs vor; letzteres lehrt den Fachmann, wie ausgeführt, mit dem zurückspringenden Zeiger bereits die E7.
3. Die Hilfsanträge VIII bis XI fügen zum einen hinzu, dass mit der Entsperrung der Benutzerschnittstelle eine Anwendung angezeigt wird, die bereits vor Sperrung der Benutzerschnittstelle ausgeführt wurde, und sehen zum anderen vor, dass statt eines einzigen Entsperrbildes und Pfades zwei Entsperrbilder und Pfade vorgegeben werden, so dass der Benutzer mit der Entscheidung, welchen Entsperrbefehl er gibt, auch die Anwendung auswählt, die nach dem Entsperren angezeigt wird.
Auch die Merkmale dieser Hilfsanträge begründen keine erfinderische Tätigkeit. Bei einer Anwendung, die vor Sperrung der Benutzerschnittstelle ausgeführt wurde und die nach der Entsperrung möglichst unkompliziert wieder verfügbar sein soll, ist der Gedanke offensichtlich, diese nach der Entsperrung des Geräts wieder anzuzeigen. Ergibt sich bei zwei Anwendungen das praktische Bedürfnis, dass nach der Entsperrung des Geräts jeweils nur eine Anwendung angezeigt wird, ist es nur konsequent, zwei unterschiedliche Entsperrbefehle vorzusehen, die nach erfolgreicher Entsperrung zum Start oder zur Wiederanzeige nur einer Anwendung führen. Es liegt in der Natur der Sache, dass dies unterschiedliche Wischbewegungen erfordert, wenn der Steuerbefehl über den berührungsempfindlichen Bildschirm gegeben wird, und dass diese unterschiedlichen Bewegungen sinnvollerweise auch unterschiedlich quittiert werden.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.04.2013 – 2 Ni 59/11 (EP) verbunden mit 2 Ni 64/11 (EP) –