Kommentar

Dürfen fremde Internetdomains als Keyword im Rahmen von Google AdWords-Anzeigen verwendet werden?

20. August 2013
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Das Schalten von Werbeanzeigen im Rahmen von Google AdWords gibt Betreibern von Internetseiten eine effektive Möglichkeit an die Hand, mehr Besucher auf den eigenen Webauftritt zu lenken. Der Werbetreibende bestimmt dabei vorab bestimmte Schlagwörter (sog. „keywords“), bei deren Eingabe die Werbeanzeige des Werbetreibenden bei Google erscheint.

Ob Werbetreibende dabei auch mit fremden Markenbegriffen als Keywords werben dürfen, hatte der Bundesgerichtshof zuletzt 2012 (Urteil vom 13.12.2012 – I ZR 217/10 – „MOST-Pralinen“) zu entscheiden und schließlich bejaht. Eine Markenrechtsverletzung durch die Werbeanzeige ist nach der Entscheidung der Karlsruher Richter jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn diese in einem eindeutig getrennten und gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Eine fremde Marke kann unter diesen Voraussetzungen zulässigerweise als Keyword eingesetzt werden.

In einem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf hatte dieses nun zu entscheiden, ob im Rahmen von Google AdWords-Anzeigen auch mit fremden Internetdomains als Keyword geworben werden darf, um auf diese Weise z.B. Besucher der Webseiten von Mitbewerbern auf den eigenen Internetauftritt zu führen.

Was ist passiert?

Im vorliegenden Fall schaltete eine Person bei Google im Rahmen des Google AdWords Programms eine Werbeanzeige. Wurde in das Suchfeld bei Google die Internetdomain „fsp-online.com“ als Suchbegriff eingegeben, so erschien – noch über der eigentlichen Trefferliste von Google – die Anzeige des Werbetreibenden, obwohl dieser gar nicht Inhaber der Domain war.

Die Werbeanzeige war oberhalb des Google Suchergebnisses mit „Anzeigen zu fsp-online.com“ überschrieben und durch eine farbliche Gestaltung vom restlichen Suchergebnis besonders hervorgehoben. Die Domain selbst tauchte dabei im Text der Werbeanzeige nicht auf. Auch führte die geschaltete Werbeanzeige nicht zu „fsp-online.com“, sondern auf die Webseite des Werbetreibenden.

Der Inhaber eben dieser Domain sah in dieser Nutzung seines Domainnamens im Rahmen der Google AdWords-Anzeige eine nicht zulässige Verwendung seiner Internet-URL. Er beschritt den Rechtsweg gegen den Werbetreibenden im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. Die Vorinstanz untersagte daraufhin dem Werbetreibenden diese Form der Werbung. Hiergegen wendet sich der Werbetreibende vorliegend in der Berufung. Der Domaininhaber hingegen sieht weiterhin eine Kennzeichenverletzung, insbesondere weil die Anzeige präsent oberhalb des Suchergebnisses und nicht (wie in der MOST-Pralinen Entscheidung des BGH) neben den eigentlichen Suchtreffern angezeigt wurde.

Was wurde entschieden?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied hingegen, dass die streitige Werbeanzeige zulässig ist (Urteil vom 23.04.2013 – Az.: 20 U 159/12). Die Nutzung eines fremden Domainnamens im Rahmen einer Google AdWords Anzeige stellt damit keine Kennzeichenverletzung dar.

Nach Ansicht der Düsseldorfer Richter kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Bezeichnung „fsp-online.com“ um ein nach dem Markengesetz schutzfähiges Unternehmenskennzeichen handelt.

Eine Rechtsverletzung wird vielmehr bereits dadurch ausgeschlossen, dass die Anzeige in einem Bereich des Google Suchergebnisses dargestellt wurde, welcher eindeutig von der restlichen Trefferliste getrennt, farblich besonders hervorgehoben und mit „Anzeigen zu fsp-online.com“ überschrieben war, so die Düsseldorfer Richter. Es macht dabei keinen Unterschied, ob dieser Werbeblock oberhalb der Suchergebnisse dargestellt wird oder rechts neben der Trefferliste (wie im BGH-Fall). Entscheidend ist allein, dass sich die Anzeige in einem klar gekennzeichneten Werbeblock befindet, so die Richter.

Insbesondere die Tatsache, dass das Anzeigenfeld mit „Anzeigen zu fsp-online.com“ statt lediglich mit „Anzeigen“ überschrieben war, genügte den Richtern um eine unternehmerische Verbindung zwischen dem Domaininhaber und dem Annoncierenden nicht annehmen zu müssen. Vielmehr macht diese Überschrift Nutzern der Suchmaschine deutlich, dass lediglich Anzeigen dargestellt werden, welche der Suchanfrage der Nutzer entsprechen und damit kein spezieller Bezug des Werbenden zum Unternehmen besteht.

Fazit

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf liegt auf einer Linie mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Keyword-Advertising. Werbetreibende können nach dem Urteil des OLG Düsseldorf für ihre Werbeanzeigen auch fremde Internetdomains als Keyword verwenden, ohne damit eine Rechtsverletzung zu begehen. Dies gilt jedenfalls nach der Entscheidung dann, wenn die Domain als Keyword verwendet wird und weder die URL noch Marken eines anderen Rechteinhabers in der Werbeanzeige Verwendung finden.

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