Bei Spam reicht eine Unterlassungserklärung mit einem geringen Vertragsstrafeversprechen

25. November 2016
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Dokument mit Fokus auf dem Wort "Unterlassung", Unterlassungsklage Urteil des LG Detmold vom 12.09.2016, Az.: 10 S 30/16

Grundsätzlich stellt die Übersendung von unaufgeforderten Werbe-Emails einen Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Durch die Zusendung ohne vorherige Zustimmung wird der Betriebsablauf gestört. Ein Unterlassungsanspruch ist jedoch zu verneinen, wenn aufgrund einer abgegebenen Unterlassungserklärung und keiner weiteren werbenden Emails keine Wiederholungsgefahr besteht.

Landgericht Detmold

Urteil vom 12.09.2016

Az.: 10 S 30/16

 

Tenor

Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einerlei Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Zu Recht hat das Amtsgericht einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Übersendung werbender E-mails nach den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB verneint. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend und unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens gilt noch Folgendes:

1.

Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass bereits die einmalige unverlangte Übersendung einer Werbe-E-Mail an die gewerbliche E-Mail-Adresse des Klägers einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, also in ein durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes sonstiges Recht darstellen und daher Unterlassungsansprüche auslösen kann.

2.

Das Amtsgericht hat den Unterlassungsanspruch des Klägers jedoch mit zutreffenden Erwägungen an der hierfür erforderlichen Wiederholungsgefahr scheitern lassen.

Hat allerdings – wie hier – eine Beeinträchtigung bereits stattgefunden, begründet diese für gleichartige Verletzungshandlungen eine Wiederholungsgefahr im Sinne einer widerlegbaren Vermutung (vergleiche Palandt/Bassenge, § 1004 Rn. 32 m. w. N.; BGH, MDR 2000,1233). An die Widerlegung dieser Vermutung sind strenge Anforderungen zu stellen, so dass regelmäßig die bloße Absichtserklärung des in Anspruch Genommenen, die störende Handlung nicht mehr vorzunehmen, nicht ausreicht, um eine Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Ein Wegfall der Wiederholungsgefahr es vielmehr nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, derentwegen nach allgemeiner Erfahrung mit einem erneuten Eingriff nicht gerechnet werden kann. Dabei kann eine Wiederholungsgefahr regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden.

Eine solche Erklärung hat die Beklagte unstreitig abgegeben. Ob dabei die von der Beklagten zugesagte Vertragsstrafe von 350 € – wie das Amtsgericht meint – unangemessen niedrig ist, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Denn jedenfalls hat die Beklagte durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung unverzüglich nach entsprechender Aufforderung durch den Kläger zum Ausdruck gebracht, dass sie das Ansinnen des Klägers ernst nimmt und künftig bemüht sein wird, entsprechende Beeinträchtigungen zu unterlassen. Hinzu kommt, dass es jedenfalls seit Abgabe der rechtsverbindlichen strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagten mit Anwaltsschriftsatz vom 15.01.2015 – wovon mangels entgegenstehenden Sachvortrages des Klägers auszugehen ist – nicht mehr zu einer weiteren Beeinträchtigung gekommen ist.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen geht auch die Kammer davon aus, dass die für eine Wiederholungsgefahr sprechende Vermutung vorliegend ausnahmsweise widerlegt worden ist.

3.

Der Kläger wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss die gleichen Kosten entstehen wie bei einem Urteil (4 Gerichtsgebühren, KV Nr.  1220 zu § 3 Abs. 2 GKG). Wird die Berufung jedoch zurückgenommen, bevor ein Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ergeht, fallen lediglich 2,0-Verfahrensgebühren für die Berufungsinstanz an (KV Nr. 1222).

4.

Im Weiteren werden beide Parteien – auch unter Berücksichtigung der Streitwertbeschwerde der Beklagten – darauf hingewiesen, dass der vom Amtsgericht angesetzte Streitwert von 1.000 € vorliegend gerechtfertigt sein dürfte (vergleiche insoweit OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2014 – 9 U 73/14, juris). Die Streitwertbeschwerde dürfte daher kaum Aussicht auf Erfolg haben. Im Übrigen beabsichtigt die Kammer, den Streitwert für das Berufungsverfahren ebenfalls auf 1.000 € festzusetzen. Insofern besteht für beide Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Vorinstanz:
AG Blomberg, Entscheidung vom 11.02.2016 – 4 C 64/15

1 Kommentar

  1. RA Dr. BR, 26. November 2016

    ROFLCOPTER muss man da sagen.

    Ob die VS hoch genug war, kann dahinstehen, weil sie hoch genug war? Da verkennt das Gericht wohl, was genau dazu führt, dass die Wiederholungsgefahr entfällt -> EINZIG und allein die Vertragsstrafe. Ob nun 300 EUR hoch genug sind, ist wohl eine Einzelfallfrage, aus meiner Sicht aber wohl fraglich. Da dürften 500-1000 EUR eher angemessen sein

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