Brandschutzsystem: Auf fehlenden Verwendbarkeitsnachweis ist hinzuweisen

09. Februar 2017
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aufsteigender Rauch erreicht einen Rauchwarnmelder, der rot leuchet Urteil des OLG Dresden vom 09.08.2016, Az.: 14 U 1819/15

Wer relevante Tatsachen verschweigt, die die geschäftliche Entscheidung des angesprochenen Verkehrs beeinflusst, handelt gem. § 5a Abs. 1 UWG unlauter. Wird ein Brandschutzsystem ohne Hinweis darauf, dass der bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweis nicht vorliegt, beworben und vertrieben, wird eine wesentliche Information verschwiegen. Denn dadurch erhält der angesprochene Verkehr den Eindruck, die beworbenen Produkte seien ohne weiteres anwendbar, obgleich es an einer uneingeschränkten Verwendungsmöglichkeit fehlt.

Oberlandesgericht Dresden

Urteil vom 09.08.2016

Az.: 14 U 1819/15

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30.10.2015, Az..: 41 HK O 196/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 40.000,00 €

Entscheidungsgründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung wegen Bewerbung

und Vertrieb von Brandschutzsystemen in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 30.10.2015, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, überwiegend stattgegeben. Unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, das Produkt „…ROOM …“ gemäß Seiten 148 bis 151 des Produktkatalogs der Beklagten für das Jahr 2014 und/oder das Produkt „…RACK …“ gemäß Seiten 152 bis 155 des Produktkatalogs der Beklagten für das Jahr 2014

anzubieten, zu bewerben oder in den Verkehr zu bringen, ohne zugleich deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass diese nur verwendet werden dürfen, wenn im jeweiligen Einzelfall sichergestellt ist, dass die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die notwendige Dauer des Funktionserhalts gewährleistet ist, sofern nicht ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis für den Funktionserhalt vorliegt.

Zur Begründung hat das Landgericht darauf abgestellt, dass für die beiden beworbenen Verteiler für elektrische Leitungsanlagen mangels eines bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises nach Ziffer 5.2.2c) der Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR) sichergestellt werden müsse, dass die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die Dauer des Funktionserhalts gewährleistet ist. Hierauf habe die Beklagte nicht hingewiesen. Ein solcher Hinweis sei auch nicht deshalb entbehrlich, weil es sich um Räume im Sinne von Ziffer 5.2.2.a) LAR handele. Durch dieses Verschweigen führe die Beklagte die Werbeadressaten in die Irre.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die angegriffenen Produkte der Klägerin genügten als Räume den Anforderungen des Bauordnungsrechts und der MLAR. Demnach müsse ein Raum kein bestimmtes Mindestvolumen aufweisen. Verteiler für sicherheitstechnische Anlagen, die in diesen Räumen untergebracht werden, bedürften keines Nachweises über den Funktionserhalt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dresden, Az..: 41 HK O 196/14, abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B… und der Sachverständigen

Dr. W… und L… . Auf die Sitzungsniederschriften vom 19.04.2016 und 14.06.2016 sowie

die wechselseitigen Schriftsätze mitsamt Anlagen wird Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, dringt in der Sache aber nicht durch. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte im tenorierten Umfang zur Unterlassung verurteilt.

1. Der Verbotsantrag und die darauf beruhende Verurteilung sind hinreichend bestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dürfen sie nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was der Beklagten verboten ist (st. Rspr.; BGH GRUR 2016, 702 Rn. 14 – Enigard – m.w.N.). Hier beanstandet die Klägerin nach Klageantrag und -vortrag das Fehlen des im Antrag ausformulierten Hinweises bei der Werbung, wie sie auf den dort zitierten Seiten des Produktkatalogs der Beklagten vorgenommen wurde. Für die Beklagte ist deshalb nicht zweifelhaft, wie sie sich in Zukunft zu verhalten hat. Sie hat Angebot und Werbung, die aus den zitierten Seiten besteht, im Falle eines fehlenden Hinweises zu unterlassen und darf die beiden dort benannten Produkte ohne einen solchen Hinweis nicht in Verkehr bringen (vgl. BGHZ 122, 388, 390 – Musical – Gala).

2. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das Verhalten der Beklagten sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Werbung geltenden Recht als auch nach dem zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig sein (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2016, 403 Rn. 9 – Fressnapf m.w.N.). Das Unterlassungsbegehren der Klägerin ist auf § 8 Abs. 1, §§ 3, 5a Abs. 1 UWG gestützt (Klageschrift, S. 12). § 5a Abs. 1 UWG ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung ab dem 10.12.2015 sachlich nicht geändert worden. Entsprechendes gilt für§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Auch am Tatbestand des Rechtsbruchs nach§ 4 Nr. 11 UWG a.F. bzw.§ 3a UWG n.F. hat sich in der Sache nichts geändert (BGH WRP 2016, 581 Rn. 11 – Wir helfen im Trauerfall).

3. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1, 5a Abs. 1 UWG a.F. und n.F. i.V.m. §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1 UWG zu. Die Begehungsgefahr ergibt sich für das Angebot und die Werbung als Wiederholungsgefahr, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, und hinsichtlich des lnverkehrbringens auch als Erstbegehungsgefahr, § 8 Abs. 1 S. 2 UWG, aus der beanstandeten Katalogwerbung. Die Werbung für ein bestimmtes geschäftliches Handeln begründet hierfür eine (Erst-)Begehungsgefahr (BGH GRUR 1989, 432 Rn 39- Kachelofenbauer).

Die Beklagte hat mit ihrer beanstandeten Katalogwerbung bei den Werbeadressaten eine unzutreffende, für die geschäftliche Entscheidung der angesprochenen Kreise relevante Vorstellung über die Verwendungsmöglichkeit der von ihr angebotenen Produkte hervorgerufen. Eine Irreführung durch Verschweigen von Tatsachen liegt insbesondere dann vor, wenn nach der Auffassung des Verkehrs der verschwiegenen Tatsache eine besondere Bedeutung zukommt, so dass – wie die Neufassung von§ 5a Abs. 1 UWG hervorhebt – das Verschweigen geeignet ist, die geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen (vgl. BGH GRUR 2007, 251 Rn. 20 – Regenwaldprojekt II). Die Beklagte bietet in ihrem Produktkatalog für das Jahr 2014 unter dem Produkttyp „elektrischer Betriebsraum“ die Produkte „…ROOM …“ nach Seite 148 bis 151 (K1) und nach Seite 152 bis 155 (K2) den „kompakten elektrischen Betriebsraum „…RACK …“ zum Kauf an, durch dessen Erfüllung diese Produkte in Verkehr gebracht werden.

Nach Nr. 5.2.2. MLAR/LAR müssen Verteiler für elektrische Leitungsanlagen mit Funktionserhalt nach Abschnitt 5.3.

a) in eigenen, für andere Zwecke nicht genutzten Räumen untergebracht werden, die gegenüber anderen Räumen durch Wände, Decken und Türen mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhalts und – mit Ausnahme der Türen – aus nicht brennbaren Baustoffen abgetrennt sind,

b) durch Gehäuse abgetrennt werden, für die durch einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die notwendige Dauer des Funktionserhalts nachgewiesen ist oder

c) mit Bauteilen (einschließlich ihrer Abschlüsse) umgeben werden, die eine Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhalts haben und (mit Ausnahme der Abschlüsse) aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, wobei sichergestellt werden muss, dass die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die Dauer des Funktionserhalts gewährleistet ist.

Beide Produkte der Beklagten verfügen nicht über den nach Nr. 5.2.2.b) MLAR/LAR vorgesehenen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis, durch den die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die notwendige Dauer des Funktionserhalts nachgewiesen wird. Es ist auch weder substantiiert dargetan noch ansonsten ersichtlich, dass die Gewährleistung dieser Funktion der Verteilereinbauten im Brandfall für die Dauer des Funktionserhalts nach Nr. 5.2.2.c) MLAR/LAR sichergestellt ist. Die Beklagte weist in der angegriffenen Werbung nicht darauf hin, dass der Nachweis (noch) zu erfolgen hat, sei es auch durch den Planer oder Anlagenhersteller.

Sie erweckt damit den unzutreffenden Eindruck, die beworbenen Produkte seien ohne weiteres verwendbar. Der angesprochene Verkehr – beispielsweise Bauherren – erwartet deshalb, die uneingeschränkt beworbenen Produkte auch uneingeschränkt einsetzen zu können, ohne einen – bislang fehlenden – bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis erwirken oder auf andere Weise sicherstellen zu müssen, dass die Funktion der Verteilereinbauten im Brandfall ausreichend erhalten bleibt. Die Verwendungsmöglichkeit ist nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG ein wesentliches Merkmal einer Ware. Die Möglichkeit, die beworbenen Produkte uneingeschränkt verwenden zu können, ohne den Funktionserhalt für den Brandfall prüfen und nachweisen zu müssen, ist für die Entscheidung zum Vertragsschluss von erheblicher Bedeutung. Tatsächlich fehlt es an einer solchen uneingeschränkten Verwendungsmöglichkeit. Dies gilt auch, soweit von der Werbung Adressaten wie elektrotechnische Anlagenhersteller, Planer oder Errichter angesprochen werden. Sie sind möglicherweise mit der MLAR/LAR vertraut und stellen darauf ab, dass Nr. 5.2.2.a) MLAR/LAR für Räume keine besonderen Anforderungen an die Verteilereinbauten stellt. Durch die Beschreibungen „feuerbeständiger Raum“ (K1, K2) und nicht zuletzt etwa die Bezeichnung „…ROOM …“ legt die Beklagte das Eingreifen dieser Bestimmung über Räume nahe.

4. Ohne Erfolg versucht die Beklagte, dadurch aus dem Verbotsbereich zu gelangen, dass sie ihre beiden beworbenen Produkte als „Räume“ i.S.v. Nr. 5.2.2.a) MLAR/LAR verstanden wissen will. Dabei kann dahinstehen, ob erst ab einem Mindestvolumen von 15 Kubikmeter ein solcher Raum vorliegt (vgl. Lippe/Wesche/Rosenwirth/Reintsema, Kommentar zur MLAR, 4. Aufl. 2011, S. 65, 238); bei den von der Beklagten beworbenen Produkten ist dies jedenfalls nicht der Fall.

a) Der Begriff Raum wird durch Nr. 5.5.2 a) MLAR/LAR entgegen der Auffassung der Beklagten nicht definiert. Vorgeschrieben wird dadurch, dass durch nichtbrennbare Wände, Decken und Türen mit der erforderlichen Feuerwiderstandsfähigkeit ein Raum, in dem ein Verteiler untergebracht wird und der nicht für andere Zwecke genutzt werden darf, von anderen Räumen abzutrennen ist. Definiert wird damit die Abtrennung, nicht der Raum. Auch in § 6 FeuV (B 10) werden Anforderungen normiert, nicht Räume definiert.

Aus der Normsetzungsgeschichte ergibt sich, dass mit den betreffenden Änderungen der Fassung der MLAR vom März 2000 keine Verschärfungen verbunden sein sollten. Wie dort soll die Unterbringung in einem Raum unter den genannten Voraussetzungen den Funktionserhalt des Verteilers gewährleisten. Nach der Begründung zu den Änderungen erfasst Nr. 5.5.2 c) MLAR (vormals zweiter Spiegelstrich) die Einzellösung vor Ort mit der Verpflichtung, auch den Funktionserhalt der elektrotechnischen Verteilereinbauten im Brandfall einzuhalten. Ist dieser Funktionserhalt der Verteilereinbauten demnach für den konkreten Einzelfall zu gewährleisten, so ersetzt Nr. 5.5.2 b) MLAR (vormals dritter Spiegelstrich) dies dadurch, dass der Funktionserhalt der Verteilereinbauten in der bauaufsichtlichen Zulassung ausgewiesen ist.

Das dadurch erreichte Schutzniveau – auch für die Verteilereinbauten – würde unterlaufen, falls, wie die Beklagte meint, die Größe des Raumes ohne Bedeutung wäre. Es ist der Beklagten zuzugeben, dass die Regelung eine Mindestgröße des Raumes nicht ausdrücklich vorschreibt. Gegen die Argumentation der Beklagten spricht jedoch die systematische Auslegung. Systematisch betrachtet, geriete die Regelung nach Nr. 5.5.2 b), c) MLAR in Widerspruch zu Nr. 5.5.2 a) MLAR, wenn beim – nicht ausgelegten – Wortlaut stehen geblieben würde. Sind die Verteilereinbauten so mit Gehäusen oder Bauteilen wie nach Nr. 5.5.2 b), c) MLAR umgeben, mag dies dreidimensional abgeschlossen einen Raum im geometrischen Wortsinn darstellen; nach dem ausdifferenzierten Schutzsystem von Nr. 5.5.2 MLAR sind jedoch die Anforderungen nach Nr. 5.5.2 b), c) MLAR zu erfüllen und nicht diejenigen aus Nr. 5.5.2 a) MLAR. Andernfalls würde der Sicherheitsstandard ausgehöhlt, weil die letztere Regelung an den Verteiler keine Anforderungen (vgl. Lippe/Wesche/Rosenwirth/Reintsema, Kommentar zur MLAR, 4. Aufl. 2011, S. 238) stellt.

Mit diesem Verständnis deckt sich der Zweck der Regelung. Schutzziel ist es, den Funktionserhalt zu gewährleisten. Das wird materiell und formell umgesetzt. Materiell soll ein bestimmtes Schutzniveau erreicht werden; verfahrensmäßig wird dies durch den Nachweis abgesichert, dass der gebotene Sicherheitsstandard erreicht ist. Bei der Abtrennung durch Gehäuse oder Bauteile ist der Funktionserhalt der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im konkreten Einzelfall bzw. durch die Aufnahme in die bauaufsichtlichen Zulassung nachzuweisen bzw. sicherzustellen. So sieht auch der Entwurf der Neufassung der Muster/Leitungsanlagen-Richtlinie vom 10.02.2015 (810) für die Abtrennung durch Bauteile nach 5.2.2.c) ausdrücklich vor, dass der Nachweis des Funktionserhalts der elektrotechnischen Einbauten zu dokumentieren ist. Für die Unterbringung in einem Raum nach Nr. 5.2.2.a) wird dieses Schutzziel dagegen nicht auf diese Weise gesichert. Nicht die Verteilereinbauten, sondern nur die Begrenzungen (Wände, Decken, Türen) müssen bestimmten – nachweisbaren – Anforderungen genügen. Der verfahrensmäßige (erhebliche) Aufwand, im Einzelfall oder durch bauaufsichtliche Zulassung den erforderlichen Nachweis für die Verteilereinbauten nach Nr. 5.5.2 b), c) MLAR führen zu können, ist bei Nr. 5.2.2.a) obsolet.

Dem Begriff Raum kommt deshalb für Nr. 5.2.2.a) MLAR/LAR eine Schutzfunktion zu. Um das Schutzniveau materiell und nachweisbar zu erreichen, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es im Brandfall umso schwieriger wird, die Durchschnittstemperatur unter 70 ° C zu halten, je kleiner der Raum ist (vgl. Lippe/Wesche/Rosenwirth/Reintsema, MLAR, S. 238), erst recht ohne Belüftung. Für einen größeren Raum spricht auch das mögliche Eindringen von Brandgasen bei Brandbeanspruchung von außen (vgl. Lippe/Wesche/Rosenwirth/Reintsema, MLAR, S. 65). Die erforderliche Risikobewertung hat alle Randbedingungen zu berücksichtigen, um den Funktionserhalt als angestrebten Sicherheitsstandard zu gewährleisten.

b) Der Senat hat zur maßgeblichen Normsetzung Beweis erhoben.

Der am Normsetzungsverfahren beteiligte Zeuge B… hat für das Vorliegen eines Raumes i.S.v. Nr. 5.2.2 MLAR die Begehbarkeit durch eine Öffnung hervorgehoben. Nicht jedwedes Volumen stelle einen Raum dar. Zu empfehlen sei mit Blick auf die zitierte Kommentarstelle ein Rauminhalt von mindestens 15 Kubikmeter. Vor dem Hintergrund, dass es um Brandschutz gehe und sich der Raum mit zunehmender Größe nicht so schnell erwärme, würde er beispielsweise bei einem Volumen von 0,8 Kubikmeter keinen Raum annehmen.

Der sachverständige Zeuge Dr. W… war am Normsetzungsverfahren nicht beteiligt. Seine Normanwendung ist kein geeigneter Beweisgegenstand. Seine Aussage bleibt aus diesem Grund unberücksichtigt.

Die Darlegungen des Sachverständigen L… haben den Senat nicht überzeugt. Auf ihn als Autor geht die 15 Kubikmeter-Grenze zurück. Als ihm der Senat die Anlage K 1 zur Ansicht vorlegte, hat er sich sofort für eine Einordnung als Raum ausgesprochen, ohne nach den Größenverhältnissen zu fragen. Sodann hat er eine neue Abgrenzung präsentiert: In aller Regel stehe ein Raum auf dem Fußboden, ein Gehäuse hänge in aller Regel an der Wand. Das erscheint dem Senat schon vom Wortlaut her nicht einsichtig. Zudem spricht dagegen, dass es sich bei demselben Gehäuse – abgehängt und auf den Boden gestellt – dann um einen Raum handeln würde. Dies rechtfertigt jedoch nicht eine unterschiedliche Einordnung nach Nr. 5.2.2 MLAR, da sich Innentemperatur und Belüftung sowie die Gefahr eingedrungener Brandgase dadurch nich ändern, zumal überdies eine zusätzliche Fläche vom Brand beansprucht werden kann und die Funktion der Einbauten deshalb erst recht gesichert sein muss.

c) Die Produkte der Beklagten (K 1, K 2) stellen sich schon äußerlich als Gehäuse, nicht als Raum dar. Sie wahren keinen ausreichend raumgreifenden Abstand bei der Umhausung. Ein Raumvolumen von 0,81-1,48 Kubikmeter („…RACK …“) bzw. 1,75-3,0 Kubikmeter („…ROOM …“) kann von den Anforderungen nach Nr. 5.2.2.b), c) MLAR/LAR nicht dispensieren, zumal die Einbauten des Verteilers von den Bauteilen so nah – und ohne Belüftung – umgeben sind, dass das Schutzniveau nach Nr. 5.5.2 b), c) MLAR nicht unterlaufen werden darf. Fehlt die bauaufsichtliche Zulassung i.S.v. Nr. 5.2.2.b) MLAR/LAR, ist nach Nr. 5.2.2.c) MLAR/LAR eine Lösung im konkreten Einzelfall erforderlich. Hierauf hat die Beklagte nicht hingewiesen. Ob die beworbenen Produkte materiell-rechtlich ausreichend sicher sind, ist demnach im Streitfall nicht zu entscheiden; hier geht es um die Wahrung der verfahrensmäßigen Anforderungen. Dass nicht sie selbst, sondern der Planer und Errichter die Einhaltung des Funktionserhalts im konkreten Einzelfall vor Ort zu gewährleisten hat, steht dem Unterlassungsbegehren nicht entgegen. Die Beklagte hat jedenfalls den Adressaten darauf hinzuweisen, dass dies (noch) erforderlich ist und die Produkte nicht sofort einsatzbereit sind.

5. Die Beklagte verlässt den Verbotsbereich auch nicht deshalb, weil es sich bei der MLAR/LAR um eine Technische Baubestimmung handelt, von der nach § 3 Abs. 3 SächsBO abgewichen werden kann. Dahinstehen kann, ob es sich bei diesen technischen Regeln um antizipierte Sachverständigengutachten oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften handelt. Jedenfalls obliegt es der Beklagten, wie auch § 3 Abs. 3 LBO zum Ausdruck bringt, darzulegen, dass sie mit einer anderen Lösung die Anforderungen in gleichem Maße erfüllt. Dies hat sie – mit Ausnahme der nicht durchgreifenden Einordnung als Raum – nicht getan. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Produkte bei einer anderen Lösung uneingeschränkt verwendbar wären, so dass jedenfalls ein Hinweis erforderlich wäre, an dem es hier fehlt. Dass dieser Hinweis möglicherweise mit einem anderen Inhalt aus dem Verbotsbereich führte, lässt das tenorierte Verbot unberührt.

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine Veranlassung. Das Urteil beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall. Die entscheidungserheblichen rechtlichen Probleme haben eine Klärung gefunden. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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