Der Zusatz „.de“ macht eine Unternehmensbezeichnung nicht individuell
Beschwerdevortrag der Aktiengesellschaft
Die betroffene Aktiengesellschaft versuchte sich im Rahmen einer Beschwerde dadurch zu rechtfertigen, dass gerade das Anhängsel „.de“ zur Individualisierung führe. Es sei allgemein bekannt, dass Domains grundsätzlich nur einmal vergeben werden.
Entscheidung des Kammergerichts
Grundsätzlich schloss sich das Kammergericht dem Registergericht an. Den Vortrag der Beschwerdeführerin entwertete das Gericht mit der Begründung, dass eine Firma im gesamten Geschäftsverkehr die Anforderungen der §§ 18, 30 HGB erfüllen muss. Die von der Beschwerdeführerin gewählte Unternehmensbezeichnung ließe sich hingegen ausschließlich bei Internetauftritten individualisieren. In allen realen Geschäftshandlungen außerhalb vom Internet (z.B. Werbung, Verträge) mangele es weiterhin an §§ 18, 30 HGB.
Nachgehender Verfahrensgang
Abzuwarten bleibt, wie der Bundesgerichtshof diesen Streit bewerten wird.