Kommentar

Der Zusatz „.de“ macht eine Unternehmensbezeichnung nicht individuell

20. September 2024
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Bunte Würfel mit Domain Endungen Kommentar zum Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 13.05.2024, Az.: 22 W 16/24

Das Kammergericht Berlin hatte über die von einer Gesellschaft begehrte Firmierung zu entscheiden (Az.: 22 W 16/24). Konkret ergab sich aus der neuen Satzung einer in Charlottenburg im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft der Wunsch, künftig mit einer Unternehmensbezeichnung aufzutreten, die aus einem Gattungsbegriff und der Ergänzung „.de“ sowie „AG“ besteht (Muster: xxxxxxx.de AG). Festzuhalten ist dabei, dass die Firma eine Domain beinhaltet. Darauf reagierte das Registergericht allerdings zu Ungunsten der AG, indem es die Firma der Gesellschaft wegen §§ 18, 30 HGB beanstandete. Nach den handelsrechtlichen Normen bedarf es einer ausreichenden Individualisierung; die Bezeichnung muss also eine gewisse Unterscheidungskraft besitzen. Daran mangele es bei einer Gattungsbezeichnung. Die hinzugefügte Domain „.de“ ändere daran indes auch nichts.

Beschwerdevortrag der Aktiengesellschaft

Die betroffene Aktiengesellschaft versuchte sich im Rahmen einer Beschwerde dadurch zu rechtfertigen, dass gerade das Anhängsel „.de“ zur Individualisierung führe. Es sei allgemein bekannt, dass Domains grundsätzlich nur einmal vergeben werden.

Entscheidung des Kammergerichts

Grundsätzlich schloss sich das Kammergericht dem Registergericht an. Den Vortrag der Beschwerdeführerin entwertete das Gericht mit der Begründung, dass eine Firma im gesamten Geschäftsverkehr die Anforderungen der §§ 18, 30 HGB erfüllen muss. Die von der Beschwerdeführerin gewählte Unternehmensbezeichnung ließe sich hingegen ausschließlich bei Internetauftritten individualisieren. In allen realen Geschäftshandlungen außerhalb vom Internet (z.B. Werbung, Verträge) mangele es weiterhin an §§ 18, 30 HGB.

Nachgehender Verfahrensgang

Abzuwarten bleibt, wie der Bundesgerichtshof diesen Streit bewerten wird.

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