„Wiener Werkstätte“ keine eintragungsfähige Gemeinschaftsmarke

14. Oktober 2010
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Eigener Leitsatz:

Das Wortzeichen "Wiener Werkstätte" ist für Gebrauchs- und Dekorationsgegenstände sowie Schmuckwaren nicht eintragungsfähig, da es beschreibenden Charakter hat. Mit der "Wiener Werkstätte" als Künstlergruppe wird von den angesprochenen Verkehrskreisen ein bestimmter Stil in Verbindung gebracht, in dem auch die angebotenen Waren gefertigt sein können, insbesondere weil auch in der historischen "Wiener Werkstätte" Gebrauchsgegenstände hergestellt wurden. Dass die heute angebotenen Waren nicht in Wien produziert werden, ist unerheblich, da es insoweit auf die Stilrichtung und nicht den Herstellungsort ankommt.
In ihrer Entscheidung über die Ablehnung der Eintragung muss die zuständige Behörde nicht auf alle Argumente des Antragsstellers eingehen, so lange deutlich wird, auf welche Erwägungen sich die Ablehnung der Eintragung stützt.

Europäisches Gericht

Urteil vom 12.10.2010

Az.: T-230/08; T-231/08

In den Rechtssachen T‑230/08 und T‑231/08

A., wohnhaft in …, Prozessbevollmächtigte: …,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Schäffner als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend Klagen gegen zwei Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 10. April 2008 (Sachen R 1573/2006‑4 und R 1571/2006‑4) über zwei Anmeldungen des Wortzeichens WIENER WERKSTÄTTE als Gemeinschaftsmarke

erlässt

Das Gericht (Erste Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung der Präsidentin I. Wiszniewska-Białecka sowie der

Richter F. Dehousse und H. Kanninen (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 17. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften,

aufgrund der am 5. November 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klagebeantwortungen,

aufgrund der am 8. Januar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderungen,

aufgrund der Änderung der Zusammensetzung der Ersten Kammer des Gerichts,

aufgrund der Erklärungen der Parteien zur Verbindung der Rechtssachen T‑230/08 und T‑231/08 zu gemeinsamer Entscheidung,

aufgrund der den Parteien vom Gericht in der Rechtssache T‑231/08 schriftlich gestellten Frage zu bestimmten Dokumenten betreffend die Verwaltungsakten des HABM,

aufgrund der Beschlüsse des Gerichts vom 13. April 2010, mit denen der Eintritt von Herrn A. in den Rechtsstreit anstelle der A. Ltd zugelassen worden ist,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

        Am 19. November (Rechtssache T‑230/08) und am 20. Dezember 2004 (Rechtssache T‑231/08) reichte die A. Ltd nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) zwei Gemeinschaftsmarkenanmeldungen beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) ein.

        Bei den angemeldeten Marken handelt es sich um das Wortzeichen WIENER WERKSTÄTTE.

        In der Rechtssache T‑230/08 wurden die Marken für folgende Waren der Klassen 6, 11, 14, 16, 20, 21 und 34 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 6: „Dosen aus unedlen Metallen; Flaschenverschlüsse aus Metall; Papierkörbe aus Metall; Körbe aus Metall“;

–        Klasse 11: „Aufhängevorrichtungen für Lampen; Beleuchtungslampen; Deckenlampen;

Fassungen für elektrische Lampen; Lampen (elektrisch); Lampengläser; Lampenkugeln; Lampenschirme; Lampenschirmhalter; Reflektoren für Lampen; Stehlampen“;

–        Klasse 14: „Dosen aus Edelmetall; Puderdosen; Schnupftabakdosen; Tabakdosen; Teedosen; Zigarettendosen; Zigarettenetuis-Dosen; Zigarrenetuis-Dosen; Zuckerdosen; Aschenbecher; Bonbonnieren, Vasen; Kerzenleuchter; alle aus Edelmetall“;

–        Klasse 16: „Tintenfässer“;

–        Klasse 20: „Bilderrahmen; Flaschenverschlüsse, nicht aus Metall; Körbe, nicht aus Metall; Papierkörbe, nicht aus Edelmetall“;

–        Klasse 21: „Keksdosen; Butterdosen; Proviantdosen; Puderdosen; Teedosen; Zuckerdosen; Bonbonnieren; Vasen; Kerzenleuchter, alle nicht aus Edelmetall“;

–        Klasse 34: „Schnupftabakdosen; Tabakdosen, Zigarettenetuis-Dosen; Aschenbecher; alle nicht aus Edelmetall“.

        In der Rechtssache T‑231/08 wurde die Marke für „Schmuckwaren“ in Klasse 14 angemeldet.

        Mit zwei Entscheidungen vom 29. September 2006 wies der Prüfer die Gemeinschaftsmarkenanmeldungen mit der Begründung zurück, der Anmeldung der Marke stehe das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009) entgegen, da der Durchschnittsverbraucher der betroffenen Waren den Ausdruck „Wiener Werkstätte“ nicht als eine Marke, sondern als Beschreibung einer Eigenschaft dieser Waren in dem Sinne verstehen werde, dass diese den „Wiener Werkstätte“ genannten Stil imitierten oder an diesen angelehnt seien.

        Gegen die beiden Entscheidungen des Prüfers legte die A. Ltd am 29. November 2006 beim HABM jeweils Beschwerde nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) ein.

        Mit zwei Entscheidungen vom 10. April 2008 (R 1573/2006‑4 und R 1571/2006‑4, im Folgenden: angefochtene Entscheidungen) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerden zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, die Benutzung des Begriffs „Wiener Werkstätte“, der der Bezeichnung der 1903 in Wien (Österreich) gegründeten Künstlergruppe gleichen Namens entspreche, für die mit den beiden Gemeinschaftsmarkenanmeldungen beanspruchten Waren könne bei dem relevanten Publikum eine ausreichend klare Assoziation mit dem Stil der „Wiener Werkstätte“ hervorrufen, so dass das Zeichen als Beschreibung einer bestimmten Designrichtung wahrgenommen und verstanden werden könne. Der Eintragung der angemeldeten Marken stehe daher das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 entgegen, so dass den angemeldeten Marken auch keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Absatz 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) zukomme.

 Anträge der Parteien

        Der Kläger, Herr A., beantragt in der Rechtssache T‑230/08,

–        die angefochtene Entscheidung (Sache R 1573/2006‑4) dahin gehend abzuändern, dass der Beschwerde zur Gänze, hilfsweise, für die Klassen 6, 11 (mit Ausnahmen von Lampen [elektrisch], Beleuchtungslampen, Deckenlampen und Stehlampen), 14 (mit Ausnahme von Bonbonnieren), 16, 20, 21 (mit Ausnahme von Bonbonnieren) und 34, stattgegeben wird;

–        hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an das HABM zurückzuverweisen;

–        dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

        In der Rechtssache T‑231/08 beantragt der Kläger,

–        die angefochtene Entscheidung (Sache R 1571/2006‑4) dahin gehend abzuändern, dass der Beschwerde zur Gänze stattgegeben wird;

–        hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zurVerfahrensergänzung an das HABM zurückzuverweisen;

–        dem HABM die Kosten einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

      Das HABM beantragt in den Rechtssachen T‑230/08 und T‑231/08,

–        die Klagen abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

      Der Kläger führt in den Rechtssachen T‑230/08 und T‑231/08 zwei Klagegründe an, die er auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 und einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung stützt.

      Zunächst ist der erste Klagegrund zu prüfen.

      Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer sei irrig zu der Schlussfolgerung gelangt, dass der Ausdruck „Wiener Werkstätte“ für die fraglichen Waren beschreibend sei, und es sei nicht nachgewiesen worden, dass generell den maßgeblichen Verkehrskreisen der Stil der Wiener Werkstätte bekannt sei oder dass diese Waren in einem solchen Stil entworfen seien.

      Das HABM tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung (jetzt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009) „[finden die] Vorschriften des Absatzes 1 … auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.

      Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können.

Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg. 2003, I‑12447, Randnr. 31, sowie Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T‑219/00, Slg. 2002, II‑753, Randnr. 27, und vom 16. März 2006, Telefon & Buch/HABM – Herold Business Data [WEISSE SEITEN], T‑322/03, Slg. 2006, II‑835, Randnr. 89).

      Unter diesem Blickwinkel handelt es sich bei den unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 fallenden Zeichen und Angaben um diejenigen, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise die für die Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C‑383/99 P, Slg. 2001, I‑6251, Randnr. 39). Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann somit nur in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie im Hinblick auf das Verständnis, das die maßgeblichen Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (Urteil WEISSE SEITEN, Randnr. 90).

      Bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 ist unter Berücksichtigung der der fraglichen Wortmarke beigemessenen Bedeutung zu prüfen, ob aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise zwischen dieser Marke und den Waren- und Dienstleistungskategorien, für die die Eintragung beantragt worden ist, ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht, der es diesen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 2. April 2008, Eurocopter/HABM [STEADYCONTROL], T‑181/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36).

      Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass es sich bei den mit den beiden Anmeldungen beanspruchten Waren um verschiedene Gebrauchs- und Dekorationsgegenstände sowie Schmuckwaren handelt (vgl. oben, Randnrn. 3 und 4). Wie die Beschwerdekammer in den angefochtenen Entscheidungen zu Recht festgestellt hat, richten sich diese Waren an ein breites Publikum, das sie gelegentlich kauft, auch wenn sie nicht zu den unerlässlichen Gebrauchsgegenständen des Alltags gehören.

      Da das fragliche Zeichen aus deutschen Wörtern besteht, ist des Weiteren zu untersuchen, wie der deutschsprachige Durchschnittsverbraucher es wahrnimmt.

      Die Beschwerdekammer hat die Auffassung vertreten, dass „das angesprochene Publikum“, da ein ansprechendes Design bei auf dem Markt angebotenen Gebrauchs- und Dekorationsgegenständen die Kaufentscheidung des Verbrauchers maßgeblich beeinflusse, „der Stilrichtung dieser Waren besondere Aufmerksamkeit schenken“ werde.

      Dazu ist jedoch festzustellen, dass aus der Beschreibung der fraglichen Waren nicht hervorgeht, dass es sich um Luxuswaren oder so teure Waren handelte, dass die maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich dieser Waren möglicherweise in besonderem Maße aufmerksam wären (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. September 2009, The Smiley Company/HABM [Darstellung eines halben Smileys], T‑139/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19). Allerdings könnten die maßgeblichen Verkehrskreise der Auswahl der fraglichen Waren besonders wegen deren äußerer Erscheinung verhältnismäßig große Aufmerksamkeit schenken. So wäre es möglich, dass sie ihr Augenmerk etwa auf den Stil dieser Waren richten.

      Was sodann die Bedeutung des angemeldeten Zeichens betrifft, so entspricht der Begriff „Wiener Werkstätte“ unstreitig der Bezeichnung der Künstlergruppe, die, 1903 in Wien gegründet, bis zu ihrem Verschwinden im Jahr 1932 international tätig war.

      Nach Auffassung der Beschwerdekammer kann angesichts der Tatsache, dass die Bezeichnung der Künstlergruppe mittlerweile auch zur Bezeichnung der von ihr kreierten Stilrichtung diene, ihre Benutzung für die angemeldeten Waren bei dem relevanten Publikum eine ausreichend klare Assoziation mit dem Stil der „Wiener Werkstätte“ hervorrufen und damit als Beschreibung einer bestimmten Designrichtung wahrgenommen und verstanden werden. Die Beschwerdekammer führte aus, es stehe außer Zweifel, dass der Begriff „Wiener Werkstätte“ den Abnehmern der beanspruchten Waren geläufig sei und dass zumindest ein Teil des relevanten Publikums, auch wenn dieses nicht notwendigerweise über besondere Kenntnisse der Kunstgeschichte verfüge, mit dem Schaffen der „Wiener Werkstätte“ vertraut sei. Aufgrund der zahlreichen Publikationen und der in Österreich zum hundertsten Jahrestag der Gründung dieser Gruppe veranstalteten Ausstellungen seien der Begriff „Wiener Werkstätte“ und die damit verbundene Stilrichtung allgemein präsent. Ein relevanter Teil des angesprochenen Publikums werde daher mit diesem Begriff vertraut sein und den Stil der „Wiener Werkstätte“ als eine wieder angesagte Dekorationsrichtung identifizieren.

      Der Kläger macht geltend, dass die Beschwerdekammer diese Schlussfolgerungen nicht aus den Unterlagen habe ziehen können, die sie und der Prüfer der A. Ltd im Verwaltungsverfahren übermittelt hätten. Insoweit bezieht sich der Kläger in den Klageschriften auf folgende Schriftstücke, die vom Prüfer (Dokumente A bis E) und von der Beschwerdekammer (Dokumente Nrn. 1 bis 8) übermittelt worden seien:

–        Auszug aus dem Dictionnaire international des arts appliqués et du design (Dokument A);

–        Auszug aus der Website des MAK Design Shop (Dokument B);

–        in der deutschen Wochenzeitung Die Zeit vom 8. Mai 2003 erschienener Artikel „Kunstmarkt – Wiener Werkstätte – Späte Würdigung der sachlich-eleganten Entwürfe von Hoffmann, Moser“ (Dokument C);

–        Auszug aus Seiten der ungarischen Website www.felvi.hu, in denen Kunstwerke aus Glas besprochen werden (Dokument D);

–        Auszug aus der Website des Minneapolis Institute of Arts (MIA) (www.artsmia.org) mit

einem Abschnitt „Introduction to Wiener Werkstätte“ (Dokument E);

–        Auszug aus der Website von Antix (www.antix.de) mit Informationen über den Jugendstil (Dokument Nr. 1);

–        Auszug aus der Website Wikipedia (www.en.wikipedia.org) zum Stichwort „Wiener Werkstätte Style“ (Dokument Nr. 2);

–        Auszug aus der Website des Bröhan-Museums in Berlin (Deutschland) (www.broehan-museum.de) zum Jugendstil (Dokument Nr. 3);

–        Auszug aus der Website der First European Shipping Ltd (Dokument Nr. 4);

–        Auszug aus der Website der Tageszeitung „Die Presse“ (www.diepresse.com) vom 30. Oktober 2007 mit dem Titel „Neues Klimt-Buch unter Beschuss – Gastkommentar. Otmar Rychlik rechnet mit Klimt-Prachtband seines Kunsthistoriker-Kollegen Alfred Weidinger ab“ (Dokument Nr. 5);

–        Auszug aus der Website von eBay (www.ebay.at) mit dem Titel „Art Deco Eiche Bronze Schatulle 20er Wiener Werkstätte“ (Dokument Nr. 6);

–        Auszug aus der Website des Auktionshauses Michael Zeller (www.zeller.de) zu einer Versteigerung von Lampen (Dokument Nr. 7);

–        Auszug aus der Website von eBay mit dem Titel „Jugendstil Bonboniere im Stil der Wiener Werkstätte“ (Dokument Nr. 8).

      Der Kläger macht als Erstes geltend, die Beschwerdekammer habe nicht nachgewiesen, dass es generell aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise einen Stil der Wiener Werkstätte gebe.

      Dazu ist festzustellen, dass ausweislich der Schriftstücke, die der A. Ltd im Verwaltungsverfahren vom Prüfer (insbesondere Dokumente B und C) und von der Beschwerdekammer (insbesondere Dokumente Nrn. 4 und 6 bis 8) übermittelt wurden, und übereinstimmend mit den Feststellungen der Beschwerdekammer in den angefochtenen Entscheidungen der von der Wiener Werkstätte kreierte Stil bis heute im Bereich des Kunstgewerbes präsent ist und Dekorations- und Gebrauchsgegenstände sowie Schmuckwaren, deren Design sich in diese Kunstrichtung einfügt, noch heute hergestellt werden. Ausweislich dieser Schriftstücke sind sowohl Originalstücke als auch Repliken derzeit auf dem Markt erhältlich.

     Außerdem sind, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat und wie aus diesen Schriftstücken (insbesondere Dokument C) hervorgeht, anlässlich des hundertsten Jahrestags der Gründung der Gruppe in Österreich Ausstellungen veranstaltet worden, so dass das breite Publikum mit dem Ausdruck „Wiener Werkstätte“ sowie dem damit verbundenen Stil vertraut ist.

      In den Erwiderungen widerspricht der Kläger der Bezugnahme des HABM auf das Urteil des Gerichts vom 17. September 2008, Prana Haus/HABM (PRANAHAUS) (T‑226/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26), und dem vom HABM in den Klagebeantwortungen vorgebrachten Argument, dass zum allgemeinen Durchschnittspublikum auch ein spezialisiertes Publikum zu zählen sei, das Kenntnisse auf dem Gebiet der Kunstgeschichte besitze. Insoweit genügt die Feststellung, dass die Beschwerdekammer in den angefochtenen Entscheidungen den Standpunkt vertreten hat, dass zumindest ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise, auch wenn er nicht notwendig über besondere Kenntnisse in Kunstgeschichte verfüge, mit dem Werk der Wiener Werkstätte vertraut sein werde. Sie hat somit in den angefochtenen Entscheidungen nicht ausdrücklich festgestellt, dass die Spezialisten, die über Kenntnisse in Kunstgeschichte verfügen, ebenfalls zum breiten Publikum gehörten.

      Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass das breite Publikum oder ein Teil davon über ein gewisses Maß an Allgemeinbildung verfügen und ihm damit das Schaffen der Wiener Werkstätten bekannt sein kann. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das breite Publikum nur Verbraucher umfasst, die über keine Allgemeinbildung oder keine Kenntnisse in Kunstgeschichte verfügen.

      Unter diesen Umständen kann auch das Argument des Klägers nicht durchgreifen, dass sich die von der Beschwerdekammer übersandten Unterlagen, die im Internet verfügbar sind, an ein spezialisiertes und nicht das breite Publikum richten.

      Zu dem Argument des Klägers schließlich, die Definition des Begriffs „Wiener Werkstätte“ in dem in französischer Sprache verlegten Dictionnaire international des arts appliqués et du design (Dokument A), von dem ein Auszug vom Prüfer übermittelt wurde, liefere keinen Beweis für den Wissensstand deutschsprachiger Durchschnittsbürger, braucht nur festgestellt werden, dass sich die Beschwerdekammer für ihre Schlussfolgerung, dass den maßgeblichen Verkehrskreisen der Stil der Wiener Werkstätten bekannt sei, nicht ausdrücklich auf diese Definition gestützt hat. Auch kann aus dieser weder in dem einen noch in dem anderen Sinne auf die derzeitige Kenntnis der maßgeblichen Verkehrskreise vom Stil der Wiener Werkstätte geschlossen werden.

      Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, hat die Beschwerdekammer zu Recht den Standpunkt vertreten, dass zumindest ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise mit dem Ausdruck „Wiener Werkstätte“ vertraut ist und ihn mit einem besonderen Stil in Verbindung bringt.

      Als Zweites macht der Kläger geltend, es gebe keinen Beweis dafür, dass die Künstlergruppe der Wiener Werkstätte jemals einen „Stil der Wiener Werkstätte“ für Waren der Klassen 6, 11, 14, 16, 20, 21 und 34 geprägt habe.

      Dazu ist daran zu erinnern, dass diese Waren verschiedene Gebrauchs- und Dekorationsgegenstände sowie Schmuckwaren umfassen und dass speziell zu den Waren, die mit den Gemeinschaftsmarkenanmeldungen beansprucht werden, insbesondere verschiedene Metall- und Edelmetallartikel, nicht aus Edelmetall hergestellte Gegenstände sowie Lampen, ähnliche Gegenstände und Schmuckwaren (vgl. oben, Randnrn. 3 und 4) gehören.

      Weiter ist dem Auszug aus dem vom Prüfer übermittelten Dictionnaire international des arts appliqués et du design (Dokument A) zu entnehmen, dass es insbesondere das Ziel der Gruppe der „Wiener Werkstätte“ war, die Bindungen zwischen dem Publikum, dem Gestalter und dem Kunsthandwerker zu stärken, einfache Haushaltsgegenstände von hoher Qualität herzustellen und den Gebrauchswert der hergestellten Gegenstände zu wahren. Diesem Auszug zufolge umfasste der Tätigkeitsbereich dieser Gruppe Gold- und Silberschmiedearbeiten, Spielzeug, Metallgegenstände, Buchbindungen und Lederarbeiten sowie eine Tischler- und eine Lackwerkstätte. Aus dem Auszug aus der Website der Gesellschaft First European Shipping (Dokument Nr. 4) geht zudem hervor, dass der Stil der Wiener Werkstätte aus einem „Komplettdesign-Konzept“ entstand, das sich auf alle Aspekte des täglichen Lebens, von Möbeln und Porzellan bis zu Beleuchtungsanlagen, Schmuckwaren und Bestecken, erstreckte, und dass die Gruppe das Schwergewicht auf Möbel und Gegenstände legte, die einer Massenfabrikation zugänglich und damit für einen großen Teil des Publikums, insbesondere für die damals heranwachsende Mittelklasse, erschwinglich waren.

      Die in den Gemeinschaftsmarkenanmeldungen bezeichneten Gebrauchs- und Dekorationsgegenstände des Alltags der Klassen 6, 11, 14, 16, 20, 21 und 34 sowie Schmuckwaren der Klasse 14 gehörten somit zu den von der Wiener Werkstätte entworfenen Waren. Wie außerdem bereits festgestellt worden ist, werden verschiedene Gegenstände im Stil der Wiener Werkstätte noch heute reproduziert.

      Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 durch das HABM nicht voraussetzt, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil HABM/Wrigley, Randnr. 32).

      Damit steht zum einen fest, dass die Gruppe Wiener Werkstätte Gegenstände wie diejenigen, auf die sich die Gemeinschaftsmarkenanmeldungen beziehen, hergestellt hat und dass noch heute Gegenstände in diesem Stil reproduziert werden, und zum anderen, dass zumindest ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise mit dem Ausdruck „Wiener Werkstätte“ vertraut ist und ihn mit einem besonderen Stil in Verbindung bringt. Unter diesen Umständen ist das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, dass die Waren, für die die Marke „Wiener Werkstätte“ angemeldet worden sei und die nur Gebrauchsgegenstände des Alltags umfassten, vom Durchschnittsverbraucher in Österreich und Deutschland keineswegs mit Kreationen der Wiener Werkstätte in Verbindung gebracht würden.

      Sodann ist zu dem Vorbringen des Klägers, dass es irrelevant sei, ob eine angemeldete Wortmarke im Wörterbuch aufgeführt sei, zu bemerken, dass er sich dabei auf das Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2005, Proteome/HABM (BIOKNOWLEDGE) (T‑387/03, Slg. 2005, II‑191, Randnr. 39), stützt. Nach diesem Urteil ändert jedoch der Umstand, dass das Wortelement als solches – zusammen oder getrennt geschrieben – nicht in den Wörterbüchern aufgeführt ist, nichts an der Beurteilung seiner Unterscheidungskraft. Diesem Urteil ist daher nicht zu entnehmen, dass dem Umstand, dass ein Wortelement, wie im vorliegenden Fall, in einem Wörterbuch aufgeführt ist, keine Bedeutung für die Beantwortung der Frage zukäme, ob es Unterscheidungskraft oder beschreibenden Charakter hat.

      Schließlich trägt der Kläger vor, das fragliche Zeichen könne keine Merkmale von Alltags- und Dekorgegenständen oder Schmuckwaren bezeichnen, weil die Gegenstände, deren Produktion und Vertrieb er plane, nicht in Wien hergestellt würden und auch nicht aus Wien stammten. Insoweigenügt die Feststellung, dass sich im vorliegenden Fall die fraglichen Merkmale eher auf einen Produktionsstil als auf einen Produktionsort beziehen. Jedenfalls geht aus der Beschreibung der fraglichen Waren nicht hervor, dass sie nicht in Wien hergestellt würden oder nicht von dort stammten.

      Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich insgesamt, dass aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen WIENER WERKSTÄTTE und den für die Anmeldungen beanspruchten Warenkategorien, nämlich Gebrauchs- und Dekorationsgegenständen sowie Schmuckwaren, besteht.

      Mithin ist festzustellen, dass das Wortzeichen WIENER WERKSTÄTTE im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise zur Bezeichnung der wesentlichen Merkmale der Waren dienen kann, die zu den in den Anmeldungen bezeichneten Warenkategorien gehören.

      Zu prüfen ist schließlich noch das vom Kläger im Rahmen des ersten Klagegrundes angeführte Vorbringen, die Beschwerdekammer habe die angefochtenen Entscheidungen hinsichtlich der der A. Ltd im Verwaltungsverfahren übermittelten Unterlagen nicht „näher“ begründet und sich mit den ihr gegenüber vorgetragenen Argumenten nicht befasst.

      Dazu ist zu sagen, dass die Organe in der Begründung der von ihnen erlassenen Entscheidungen nicht auf alle Argumente einzugehen brauchen, die die Betroffenen vorbringen. Es reicht aus, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. November 2008, Shaker/HABM – Limiñana y Botella [Limoncello della Costiera Amalfitana shaker], T‑7/04, Slg. 2008, II‑3085, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in den angefochtenen Entscheidungen jedoch die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen angeführt, die sie zum Erlass dieser Entscheidungen veranlasst hatten.

Daher kann hier, was die der Asenbaum Fine Arts Ltd im Verfahren vor dem HABM übermittelten Unterlagen angeht, von der Beschwerdekammer nicht verlangt werden, die angefochtenen Entscheidungen in Bezug auf jedes einzelne Schriftstück zu begründen.

      Nach alledem hat die Beschwerdekammer nicht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen, indem sie die Auffassung vertreten hat, dass das Wortzeichen WIENER WERKSTÄTTE für keine der in den beiden Anmeldungen bezeichneten Waren als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann.

      Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

     Zum zweiten Klagegrund ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Januar 2005, Wieland-Werke/HABM [SnTEM, SnPUR, SnMIX], T‑367/02 bis T‑369/02, Slg. 2005, II‑47, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

     Folglich ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass es erforderlich ist, den auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 gestützten zweiten Klagegrund zu prüfen.

 Kosten

      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

Das Gericht (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Rechtssachen T‑230/08 und T‑231/08 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.      Die Klagen werden abgewiesen.

3.      Herr A. trägt die Kosten.

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