„Executive edition“ nicht als Gemeinschaftswortmarke schutzfähig

11. März 2011
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Eigener Leitsatz:

Das Wortzeichen "executive edition" weist für Haushaltsgeräte im weiteren Sinne nicht die für eine Eintragung notwendige Unterscheidungskraft auf. Ein der englischen Sprache kundiger Durchschnittsverbraucher verbindet mit der Wortkombination ein Produkt gehobener Qualität. Der Ausdruck "executive edition" wird daher als Werbeaussage wahrgenommen, unabhängig von möglichen Bedeutungsalternativen des Wortes "executive". Auch ist durch vorherige Eintragungen von Wortmarken mit dem Bestandteil "executive" kein Anspruch auf Eintragung entstanden, da es sich jeweils um gebundene Entscheidungen handelt.

Europäischer Gerichtshof

Urteil vom 21.01.2011

Az.: T- 310/08

In der Rechtssache T- 310/08

B. GmbH mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B.,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Juni 2008 (Sache R 845/2007‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens executive edition als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi (Berichterstatter), der Richterin E. Cremona und des Richters S. Frimodt Nielsen,

Kanzler: C. Heeren,

aufgrund der am 8. August 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 3. November 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2010

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

       Am 15. Februar 2006 meldete die Klägerin, die B. GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen executive edition.

       Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 7, 9 und 11 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 7: „Haushalts- und Küchenmaschinen und -geräte (soweit in Klasse 7 enthalten), insbesondere elektrische Küchenmaschinen und -geräte einschließlich Zerkleinerungsgeräte, Rühr- und Knetgeräte, Pressgeräte, Entsafter, Saftzentrifugen, Mahlgeräte, Schneidegeräte, elektromotorische Werkzeuge, Dosenöffner, Messerschleifgeräte sowie Maschinen und Geräte zur Bereitung von Getränken und/oder Speisen; elektrische Müllentsorgungsgeräte einschließlich Müllzerkleinerer und Müllverdichter; Geschirrspülmaschinen; elektrische Maschinen und Geräte zur Behandlung von Wäsche- und Kleidungsstücken (soweit in Klasse 7 enthalten) einschließlich Waschmaschinen, Wäscheschleudern, Bügelpressen, Bügelmaschinen, soweit in Klasse 7 enthalten; elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt einschließlich elektrische Fensterputzgeräte und elektrische Schuhputzgeräte und Staubsauger; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 7 enthalten, insbesondere Schläuche, Rohre, Staubfilter und Staubfilterbeutel, alle für Staubsauger“;

–        Klasse 9: „Elektrische Apparate und Instrumente soweit in Klasse 9 enthalten, nämlich elektrische Bügeleisen; Küchenwaagen, Personenwaagen; elektrische Folienschweißgeräte; Fernbedienungs-, Signal- und Steuergeräte für Haushalts- und Küchenmaschinen und -geräte; bespielte und unbespielte maschinenlesbare Datenträger für Haushaltsgeräte; elektrische Ausgabegeräte für Getränke oder Speisen, Verkaufsautomaten; Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme für die Steuerung und Bedienung von Haushaltsgeräten; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 9 enthalten“;

–        Klasse 11: „Heizungs-, Dampferzeugungs- und Kochgeräte, insbesondere Herde, Back-, Brat-, Grill-, Toast-, Auftau- und Warmhaltegeräte, Tauchsieder, eigenbeheizte Kochtöpfe, Mikrowellengeräte, elektrische Tee- und Kaffeemaschinen; Kühlgeräte, insbesondere Kühlschränke, Kühltruhen, Kühl-Gefrierkombinationsgeräte, Gefriergeräte, Eismaschinen und -apparate; Trockengeräte, insbesondere auch Wäschetrockner, Wäschetrockenmaschinen, Händetrockner, Haartrockengeräte; Lüftungsgeräte, insbesondere Ventilatoren, Dunstfilter, Dunstabzugsgeräte und Dunstabzugshauben, Klimaapparate sowie Geräte zur Verbesserung der Luftgüte, Luftbefeuchter; Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, insbesondere auch Armaturen für Dampf-, Luft- und Wasserleitungsanlagen, Warmwassergeräte, Speicherwassererhitzer und Durchlaufwassererhitzer; Geschirrspülbecken; Wärmepumpen; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten“.

        Mit Entscheidung vom 3. April 2007 (im Folgenden: Entscheidung des Prüfers) lehnte der Prüfer die beantragte Eintragung der Marke für alle vorstehend in Randnr. 3 aufgeführten Waren mit der Begründung ab, es fehle der Marke für diese Waren die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009).

        Am 30. Mai 2007 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) eine Beschwerde ein.

        Mit Entscheidung vom 5. Juni 2008 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer diese Beschwerde mit der Begründung zurück, dass das Wortzeichen executive edition für die fraglichen Waren keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 habe.

        Die Beschwerdekammer führte aus, dass es sich bei den beanspruchten Waren um Haushaltsgeräte handele, die jedermann benötige, so dass auf das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen englischsprachigen Durchschnittsverbrauchers der angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise abzustellen sei (Randnr. 13 der angefochtenen Entscheidung).

        Hinsichtlich der Bedeutung der beiden Begriffe, aus denen der Ausdruck „executive edition“ zusammengesetzt ist, verwies die Beschwerdekammer auf die Entscheidung des Prüfers, deren wesentliche Gründe sie in Randnr. 4 der angefochtenen Entscheidung zusammenfasste. Nach Ansicht der Beschwerdekammer verstünden die angesprochenen Verkehrskreise, da die beanspruchten Waren gewöhnliche Haushaltsgeräte seien, die Angabe „executive“ auf einem Gerät als Hinweis auf eine spezielle, hochwertige und exklusive Produktlinie, die für besonders anspruchsvolle Verbraucher gedacht sei. So werde mit dem Begriff „executive“ nicht auf eine in einem Unternehmen als leitender Angestellter beschäftigte Person und deren Bedürfnisse verwiesen, sondern die allgemeine Idee zum Ausdruck gebracht, dass die fragliche Ware eine bessere Version als die normale oder Standardware und sogar eine Produktversion darstelle, deren Qualität so hoch sei, dass sie den Erwartungen eines scharfsichtigen und anspruchsvollen Verbrauchers wie eines leitenden Angestellten entspreche (Randnrn. 14 bis 16 der angefochtenen Entscheidung).

        Die Beschwerdekammer gelangte damit zu dem Ergebnis, dass das Wortzeichen executive edition vom angesprochenen Verkehr lediglich als Hinweis auf die Art, die Beschaffenheit und die Qualität der mit ihm gekennzeichneten Waren verstanden werde und nicht als Marke mit betriebskennzeichnendem Herkunftshinweis. In Ermangelung eines kennzeichnungskräftigen grafischen Elements oder eines „sonstwie eigentümlichen“ Zusatzes fehle diesem Zeichen somit das „erforderliche Minimum“ an Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94.

 Anträge der Parteien

      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

A –  Vorbringen der Parteien

      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend.

      Sie trägt vor, aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergebe sich, dass nur solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen seien, die keine auch noch so geringe Unterscheidungskraft besäßen. Umgekehrt müsse jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügen, um dieses Eintragungshindernis auszuräumen. Die angemeldete Marke verfüge jedoch über ein solches Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, ihre Erwägungen zum Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise auf bloße Vermutungen gegründet zu haben. Entgegen der Auffassung des Prüfers bedeute der Begriff „executive“ nicht allein „of, relating to, or designed for an executive“ („eines, hinsichtlich eines, für einen leitenden Angestellten“), sondern auch als Adjektiv „ausübend“, „vollziehend“, „exekutiv“, „zur Aus-, Durchführung geeignet“, „verwaltend“, „leitend“ und als Substantiv „Exekutive“, „Vollziehungsgewalt“, „Gouverneur“, „Geschäftsführer“. Angesichts dieser unterschiedlichen Bedeutungen bestreitet die Klägerin, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke als Hinweis auf Produkte aus einer speziellen, exklusiven und hochwertigen Produktlinie verstehen.

      Im Übrigen könne, selbst wenn man von dem vom HABM zugrunde gelegten Verständnis des Begriffs „executive“ als Hinweis auf einen leitenden Angestellten ausgehe, die angemeldete Marke nur einen vagen, unkonkreten und diffusen Begriffsinhalt dahin vermitteln, dass die fraglichen Waren in irgendeiner Weise für das Geschäftsleben bestimmt oder geeignet, also „managertauglich“ seien. Dies verbiete es, der angemeldeten Marke jede Unterscheidungskraft abzusprechen.

      Außerdem müsse die Unterscheidungskraft einer Marke konkret mit Blick auf die für die Anmeldemarke beanspruchten Waren beurteilt werden. Stattdessen habe die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung nur pauschal darauf hingewiesen, dass es sich bei den beanspruchten Waren um „gewöhnliche Haushaltsgeräte“, wie z. B. Küchenmaschinen, Waschmaschinen, elektrische Bügeleisen und Kochgeräte, handele. Das Warenverzeichnis umfasse jedoch zahlreiche andere Waren, die nicht als „gewöhnliche Haushaltsgeräte“ bezeichnet werden könnten, wie beispielsweise elektrische Fensterputz- und Schuhputzgeräte, Müllzerkleinerer und Müllverdichter, Fernbedienungs-, Signal- und Steuergeräte für Haushalts- und Küchenmaschinen und -geräte, bespielte und unbespielte maschinenlesbare Datenträger für Haushaltsgeräte, Datenverarbeitungsprogramme für die Steuerung und Bedienung von Haushaltsgeräten, eigenbeheizte Kochtöpfe, Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, Armaturen für Dampf-, Luft- und Wasserleitungsanlagen, Warmwassergeräte, Durchlaufwassererhitzer oder Wärmepumpen. Im Übrigen wiesen die vorgenannten Waren im Unterschied zu Waren wie Terminkalendern, Aktentaschen, Schreibgeräten und Anzügen üblicherweise keinen Bezug zum Geschäftsleben auf, insbesondere nicht zum Management oder zu einem leitenden Angestellten. Die Angabe „executive edition“ könne somit keinen konkret warenbezogenen Begriffsgehalt vermitteln, sondern wirke eher eigentümlich, was es rechtfertige, der angemeldeten Marke hinreichende Unterscheidungskraft zuzubilligen.

      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts ausgeführt, das Urteil des Gerichtshofs vom 21. Januar 2010, Audi/HABM (C-398/08 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), bestätige, dass ein diffus anpreisendes oder lobendes Zeichen wie das vorliegend in Rede stehende, das eine gewisse Originalität aufweise und einen gewissen Interpretationsaufwand erfordere, das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft besitze. In der Praxis werde der Begriff „executive“ vorbehaltlich des Gegenbeweises, den das HABM nicht erbracht habe, nicht mit Haushaltsgeräten verknüpft. Diese fehlende Verbindung löse bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess aus.

      Die Klägerin macht geltend, dass das HABM bereits in der Vergangenheit mit dem angemeldeten Zeichen vergleichbare Wortzeichen eingetragen habe, so beispielsweise die Zeichen EXECUTIVE AGENDA (für die Klassen 16 und 41), EXECUTIVE SOFTWARE (für die Klasse 9), EXECUTIVE DIALOGUE (für die Klassen 9, 16 und 41), EXECUTIVE CONNECT (für die Klassen 9, 35 und 38) und EXECUTIVE (für die Klassen 9, 29 und 30). Auch wenn eine solche gefestigte Praxis keinen Anspruch auf Eintragung der angemeldeten Marke begründe, zeigten doch die genannten Voreintragungen, die teilweise für Waren und Dienstleistungen erfolgt seien, die – anders als die Waren der angemeldeten Marke – für einen leitenden Angestellten geeignet oder bestimmt sein könnten, dass der Begriff „executive“ als unterscheidungskräftig angesehen worden sei. Diese Beurteilung gelte somit entsprechend für das Wortzeichen executive edition.

      Der Klägerin zufolge ist die Eintragung des Wortzeichens executive edition durch das Deutsche Patent- und Markenamt ein weiteres Indiz für dessen Unterscheidungskraft, zumal dem überwiegenden Teil der maßgeblichen deutschen Verkehrskreise die englischsprachigen Begriffe „executive“ und „edition“ bekannt seien. Im Übrigen könne die angemeldete Marke nicht als übliche und gewöhnliche Wortkombination ohne jede Unterscheidungskraft eingestuft werden; diese Auffassung der Beschwerdekammer und des HABM sei durch keinerlei tragfähige Feststellungen belegt.

      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

B –  Würdigung durch das Gericht

      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen. Ferner finden nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009) „[d]ie Vorschriften des Absatzes 1 … auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.

      Der dem Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liegende Begriff des Allgemeininteresses und die Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, gehen ineinander über (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C- 304/06 P, Slg. 2008, I-3297, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das absolute Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 soll also sicherstellen, dass der Verbraucher oder Endabnehmer diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft unterscheiden kann. Demgemäß besitzt eine Marke Unterscheidungskraft im Sinne dieses Artikels, wenn sie geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2007, Henkel/HABM, C-144/06 P, Slg. 2007, I-8109, Randnr. 34, und Audi/HABM, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hierfür ist es nicht notwendig, dass die Marke eine genaue Information über die Identität des Herstellers der Ware oder des Erbringers der Dienstleistungen vermittelt. Es genügt, dass sie den angesprochenen Verkehrskreisen eine Unterscheidung der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung von den Waren oder Dienstleistungen anderer betrieblicher Herkunft ermöglicht und den Schluss zulässt, dass alle mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle des Inhabers dieser Marke hergestellt, vertrieben oder geliefert bzw. erbracht worden sind, der für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. Urteile des Gerichts vom 10. Oktober 2008, Inter-Ikea/HABM [Darstellung einer Palette], T-387/06 bis T-390/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27, und vom 17. November 2009, Apollo Group/HABM [THINKING AHEAD], T-473/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26).

      Dagegen sind Zeichen, die es den betroffenen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, bei einem späteren Erwerb der betreffenden Waren oder Dienstleistungen ihre Entscheidung davon abhängig zu machen, ob sie beim ersten Erwerb gute oder schlechte Erfahrungen gemacht haben, nicht unterscheidungskräftig im Sinne dieser Vorschrift. Das ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden. Solche Zeichen gelten nämlich als ungeeignet, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, auf die Herkunft der Ware oder der Dienstleistung hinzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. März 2008, Compagnie générale de diététique/HABM [GARUM], T-341/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

      Im Übrigen ist die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen zu prüfen, für die sie angemeldet wurde, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen maßgeblichen Verkehrskreise (vgl. Urteil Audi/HABM, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil Darstellung einer Palette, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

      Schließlich ist die Eintragung von Marken, die aus Bestandteilen zusammengesetzt sind, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen. An die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an die sonstiger Zeichen (vgl. Urteil Audi/HABM, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnrn. 35 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

      Zur Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise, die als solche im vorliegenden Fall nicht streitig ist, ist zunächst festzustellen, dass die Waren der Klassen 7, 9 und 11, für die das Wortzeichen executive edition angemeldet wurde, Haushaltsgeräte im weiten Sinn darstellen, die vom Durchschnittsverbraucher insbesondere in seiner Wohnung benutzt werden. Da dieses Wortzeichen aus zwei dem Englischen entstammenden Wörtern zusammengesetzt ist und da englische Wörter gewöhnlich für die Werbung für Haushaltsgeräte verwendet werden, hat die Beschwerdekammer zu Recht auf Durchschnittsverbraucher mit der Muttersprache Englisch oder mit Grundkenntnissen der englischen Sprache abgestellt, was von den Parteien nicht gerügt worden ist.

      Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer die begriffliche Bedeutung dieser Marke aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise sowohl im Hinblick auf ihre Bestandteile als auch im Hinblick auf ihre Gesamtheit fehlerfrei geprüft hat, um festzustellen, dass der Anmeldemarke für die fraglichen Waren die Unterscheidungskraft fehle.

      Insoweit ist hinsichtlich zusammengesetzter Wortzeichen entschieden worden, dass ihre relevante Bedeutung zu berücksichtigen ist, die sich nicht nur aus einem ihrer Bestandteile ergibt, sondern aus allen Bestandteilen, aus denen diese Zeichen sich zusammensetzen (Urteil des Gerichts vom 6. November 2007, RheinfelsQuellen H. Hövelmann/HABM [VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN], T-28/06, Slg. 2007, II‑4413, Randnr. 32). So darf sich die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Zeichen nicht auf eine Untersuchung jedes ihrer isoliert betrachteten Worte oder Bestandteile beschränken, sondern muss jedenfalls auf die Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise gestützt sein, nicht aber auf die Vermutung, dass Bestandteile, die isoliert betrachtet nicht unterscheidungskräftig sind, auch im Fall ihrer Kombination nicht unterscheidungskräftig sein können. Dass jeder dieser Bestandteile für sich betrachtet keine Unterscheidungskraft hat, schließt es nämlich nicht aus, dass ihre Kombination unterscheidungskräftig sein kann (Urteil Eurohypo/HABM, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 41). Anders formuliert ist für die Beurteilung, ob eine Marke Unterscheidungskraft hat, auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, was jedoch stets die Möglichkeit einschließen kann, im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung zunächst die einzelnen Gestaltungselemente der Marke nacheinander zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C-238/06 P, Slg. 2007, I-9375, Randnr. 82, und Urteil THINKING AHEAD, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 31).

     Im vorliegenden Fall rügt die Klägerin nicht die vom Prüfer und von der Beschwerdekammer vorgenommene Auslegung des englischen Begriffs „edition“, der „Edition“ bzw. „Ausgabe“ bedeutet, sondern allein die des englischen Begriffs „executive“. Unabhängig davon, ob der letztgenannte Begriff als solcher und gesondert betrachtet von den maßgeblichen Verkehrskreisen, wie die Klägerin geltend macht, als Substantiv – „Exekutive“, „Vollziehungsgewalt“, „Gouverneur“, „Geschäftsführer“ oder „leitender Angestellter“ – oder als Adjektiv – „ausübend“, „vollziehend“, „exekutiv“, „zur Aus-, Durchführung geeignet“, „verwaltend“, „leitend“ oder „insbesondere leitende Angestellte betreffend, für leitende Angestellte“ – aufgefasst wird, können diese möglichen Bedeutungen indessen nicht die Beurteilung der Beschwerdekammer in Frage stellen, wie der Verbraucher das fragliche Zeichen in seiner Gesamtheit im Hinblick auf die in Rede stehenden Waren der Klassen 7, 9 und 11 wahrnimmt (vgl. Randnrn. 4 und 14 der angefochtenen Entscheidung). Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, ist nämlich festzustellen, dass der englische Begriff „edition“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Haupt- und bestimmender Bestandteil des Ausdrucks aufgefasst werden wird, der das in Rede stehende Zeichen bildet, und dass dieser Begriff auf die Existenz einer besonderen Ausführung oder einer besonderen Ausgabe einer solchen Ware hinweist, während der Begriff „executive“ nur in üblicher und den lexikalischen Regeln der englischen Sprache entsprechender Weise die Qualität der Ware bezeichnet.

      Folglich ist die Beschwerdekammer zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass das Wortzeichen executive edition nach gängiger Praxis im Handel und im Werbesektor insbesondere für Haushaltsgeräte klar und eindeutig eine anpreisende Aussage oder Werbebotschaft vermittelt, die dem englischsprachigen Durchschnittsverbraucher signalisiert, dass er sich einer besonderen Ausgabe einer Ware mit bestimmten Qualitätsmerkmalen gegenübersieht, die sich von der Ausgabe der Standard-, Normal- oder Basisware unterscheidet. Unter diesen Umständen konnte die Beschwerdekammer auch fehlerfrei davon ausgehen, dass der im Zusammenhang mit dem Begriff „edition“ gelesene Begriff „executive“ – trotz seiner vagen Konnotation, die insbesondere auf die Funktion eines „leitenden Angestellten“ anspielt – von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig und unmittelbar dahin verstanden wird, dass er auf Waren einer exklusiven Produktlinie oder auf Luxuswaren hinweist, die gegenüber den Basiswaren überlegene oder exklusive Qualitätsmerkmale aufweisen und den Anforderungen anspruchsvollerer und gut situierter Verbraucher wie beispielsweise leitender Angestellter genügen. Da der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher diese Bedeutung der angemeldeten Marke ohne Interpretationsaufwand zuzuordnen vermag, kann das Argument der Klägerin, diese Marke habe insbesondere wegen des Begriffs „executive“ einen vagen, unkonkreten und diffusen Begriffsgehalt, der ausreichend sei, um ihr ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft zuzusprechen, nicht durchgreifen.

      Anders als die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, unterscheidet sich nämlich aus der Sicht des englischsprachigen Durchschnittsverbrauchers die Bedeutung des Wortzeichens executive edition nicht deutlich von derjenigen sehr ähnlich gebildeter Ausdrücke wie beispielsweise „limited edition“, „special edition“, „luxury edition“ oder „high quality edition“. Außerdem ist, wie das HABM ausgeführt hat, der Gebrauch des Wortzeichens executive edition als Werbespruch in diesem Sinne sehr verbreitet und deckt ein breites Spektrum verschiedener Waren ab, wie beispielsweise Autos, Armbanduhren, Telefone, Elektronik‑ und Computerartikel sowie elektrische Haushaltsgeräte. Ferner spricht kein Indiz für die Annahme,dass der englischsprachige Durchschnittsverbraucher die oben beschriebene Assoziation im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren nicht unmittelbar herstellte. Da diese Bedeutung des Wortzeichens executive edition jedermann bekannt ist oder allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden kann, stellt sie eine offenkundige Tatsache dar (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2004, Ruiz-Picasso u. a./HABM – DaimlerChrysler [PICARO], T-185/02, Slg. 2004, II-1739, Randnr. 29). Daher geht auch das Vorbringen der Klägerin fehl, dass die Beschwerdekammer durch konkrete Beweise hätte belegen müssen, dass sich der Gebrauch des Wortzeichens executive edition als Werbespruch speziell auf die genannten Waren beziehe.

      Ferner wird, wie das HABM ausgeführt hat, die Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers nicht unterschiedlich sein je nachdem, welche der für das Wortzeichen executive edition beanspruchten Waren der Klassen 7, 9 oder 11 sie zum Gegenstand hat. Denn alle diese Waren sind Haushaltsgeräte im weiten Sinne, und für jede von ihnen könnte dieses Zeichen als Werbespruch verwendet werden, ohne dass dieser Slogan für diese Waren im strengen Sinne beschreibend wäre, da er nur auf eher abstrakter und allgemeiner Ebene ein besonderes Image von Exklusivität und hoher Qualität oder Hochwertigkeit andeutet. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden daher das Wortzeichen executive edition für sämtliche betroffenen Waren notwendig in gleicher Weise wahrnehmen. Damit geht das Argument der Klägerin ins Leere, dass die Beschwerdekammer ihre Prüfung fehlerhaft auf „gewöhnliche Haushaltsgeräte“ beschränkt und es unterlassen habe, die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke in Bezug auf jede einzelne Ware zu beurteilen. Jedenfalls weisen, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, die in diese Klassen fallenden Waren, bei denen es sich jeweils um Haushaltsgeräte im weiten Sinn handelt, untereinander einen so direkten und konkreten Zusammenhang auf, dass sie eine hinreichend homogene Produktkategorie oder ‑gruppe bilden, um es der Beschwerdekammer zu erlauben, sich auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren zu beschränken (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 38 bis 40, und Urteil des Gerichts vom 20. Mai 2009, CFCMCEE/HABM [P@YWEB CARD und PAYWEB CARD], T-405/07 und T-406/07, Slg. 2009, II-1441, Randnrn. 54 und 55).

      Angesichts des anpreisenden Charakters des Wortzeichens executive edition für sämtliche betroffenen Waren und der Tatsache, dass dieses Wortzeichen allgemein für deren Vermarktung verwendet werden kann, ermöglicht es die angemeldete Marke den betroffenen Verkehrskreisen nicht, bei einem späteren Erwerb dieser Waren ihre Entscheidung davon abhängig zu machen, ob sie beim ersten Erwerb gute oder schlechte Erfahrungen gemacht haben. Die Beschwerdekammer hat somit zu Recht festgestellt, dass es die angemeldete Marke nicht erlaubt, diese Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen, und damit keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 hat.

      Diese Beurteilung wird nicht durch das Urteil Audi/HABM (oben in Randnr. 17 angeführt, Randnrn. 44, 45, 56 bis 59) entkräftet. Im vorliegenden Fall ist nämlich die angemeldete Marke, abgesehen davon, dass sie allgemein als eine Anpreisung der Waren der Klassen 7, 9 oder 11 wahrgenommen wird, die grundsätzlich von anderen Unternehmen übernommen werden kann, als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren ungeeignet, weil der Ausdruck executive edition gerade nicht den verlangten Grad an Originalität oder Prägnanz aufweist, der ein Mindestmaß an Interpretations-, gedanklichem oder analysierendem Aufwand seitens der maßgeblichen Verkehrskreise erforderte. Denn diese werden jenen Ausdruck gedanklich unmittelbar mit einer qualitativ hochwertigen Ware in Verbindung bringen, die von jedem Unternehmen für Haushaltsgeräte vermarktet werden könnte.

      Schließlich ist auch das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die Betrachtungsweise der Beschwerdekammer im Widerspruch zu der Voreintragung mehrerer ähnlicher oder sogar identischer Wortzeichen als Gemeinschaftsmarke oder nationale Marke stehe.

      Nach ständiger Rechtsprechung sind nämlich die Entscheidungen, die die Beschwerdekammern nach der Verordnung Nr. 40/94 über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke zu erlassen haben, gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Daher ist die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ausschließlich auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichtshofs vom 13. Februar 2008, Indorata-Serviços e Gestão/HABM, C-212/07 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43, und vom 15. Februar 2008, Brinkmann/HABM, C-243/07 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil THINKING AHEAD, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 41).

      Außerdem muss die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Bezug auf Markeneintragungen mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, wonach sich niemand zu seinem Vorteil auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 1985, Williams/Rechnungshof, 134/84, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 9. Oktober 1984, Witte/Parlament, 188/83, Slg. 1984, 3465, Randnr. 15). Wenn eine Beschwerdekammer des HABM in einer früheren Sache durch die Bejahung der Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke einen Rechtsfehler begangen hat, verbietet es nämlich kein allgemeiner Rechtsgrundsatz der Gemeinschaft, in einer späteren, der ersten gleichartigen Sache eine gegenteilige Entscheidung zu treffen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T-106/00, Slg. 2002, II-723, Randnr. 67, vom 30. November 2006, Camper/HABM – JC [BROTHERS by CAMPER], T-43/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 95, und vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T-304/06, Slg. 2008, II-1927, Randnrn. 65 bis 67). Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall den gleichen Standpunkt hätte vertreten müssen, wie ihn das HABM in früheren, hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke angeblich ähnlichen Sachen eingenommen habe (vgl. in diesem Sinne Urteile STREAMSERVE, Randnr. 67, und Mozart, Randnr. 69), geht ihr Vorbringen ins Leere, sofern sie nicht darlegt, dass der Beschwerdekammer ein Fehler unterlaufen ist, der die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach sich zieht (Urteil THINKING AHEAD, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 42).

     Wie sich jedoch aus den Erwägungen in den obigen Randnrn. 21 bis 34 ergibt, ist dies hier nicht der Fall.

      Zu dem Verweis der Klägerin auf die markenrechtliche Eintragungspraxis nationaler Behörden genügt die Feststellung, dass das gemeinschaftliche Markenrecht eine autonome Regelung bildet und die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 40/94 zu beurteilen ist, so dass das HABM weder durch nationale Eintragungen gebunden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2002, Sykes Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], T-130/01, Slg. 2002, II-5179, Randnr. 31) noch dazu verpflichtet ist, zu den gleichen Ergebnissen zu gelangen wie die nationalen Ämter in einem gleichartigen Fall (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, Slg. 2006, I-551, Randnr. 49, und Urteil THINKING AHEAD, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 43). Im Übrigen hat die Klägerin zu den Gründen, auf die das Deutsche Patent‑ und Markenamt seine Entscheidung, das Wortzeichen executive edition einzutragen, gestützt hat, im vorliegenden Fall keinerlei Ausführungen gemacht, um eine etwaige Berücksichtigung dieser Gründe im Rahmen der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zu ermöglichen.

      Folglich können die Argumente der Klägerin zu der vorherigen Praxis des HABM und der nationalen Behörden nicht durchgreifen.

      Nach alledem hat die Beschwerdekammer die angemeldete Marke zu Recht nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 von der Eintragung ausgeschlossen.

     Die Klage ist daher abzuweisen.

 Kosten

      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die B. GmbH trägt die Kosten.

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