Fahrgäste mit E-Scootern dürfen von der Beförderung ausgeschlossen werden
Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 03.03.2017
Az.: 12 U 104/16
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 31.05.2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
A.
Der Kläger ist eine Vereinigung von Menschen mit Körperbehinderung und in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz – UKlaG) eingetragen. Die Beklagte ist Verkehrsdienstleister für den öffentlichen Nahverkehr in C und H und betreibt in diesen Städten die Straßenbahn- und Buslinien.
In einer Pressemitteilung vom 04.12.2014 gab die Beklagte bekannt, dass sie unter Bezugnahme auf ein vom Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V. eingeholtes Gutachten beschlossen habe, ab sofort keinerlei Personen mit E-Scootern (Elektromobilen) mehr zu befördern. Ausweislich dieses Gutachtens bestehe bei der Mitnahme von Elektromobilen in Bussen eine erhöhte Rutsch- und Kippgefahr, die selbst dann bestünde, wenn das Elektromobil auf einem für Elektrorollstühle vorgesehenen Platz entsprechend den Anweisungen abgestellt werde.
Mit Schreiben vom 26.02.2015 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie zu einer strafbewehrten Erklärung auf, es zu unterlassen, Fahrgästen mit E-Scootern die Beförderung in ihren Fahrzeugen zu verweigern. Mit Schreiben vom 05.03.2015 lehnte die Beklagte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab.
Der Kläger hat behauptet, die in dem, der Pressemitteilung zugrundeliegenden Gutachten getroffenen Feststellungen seien unzutreffend. Er hat die Ansicht vertreten, die Verweigerung der Beförderung von Fahrgästen mit Elektromobilen stelle eine Benachteiligung im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar. Die Beklagte benachteilige Fahrgäste mit Elektromobilen gegenüber allen anderen Fahrgästen, indem sie ihnen die Beförderung vollständig verweigere. Der Ausschluss erfolge aufgrund einer Behinderung, da die überwiegende Zahl der Nutzer von Elektromobilen körperlich eingeschränkt sei. Die Benachteiligung entfalle auch nicht aus der Erwägung heraus, dass die Personen ohne die Elektromobile am öffentlichen Nahverkehr teilnehmen dürften. Hierzu seien diese Personen faktisch nicht in der Lage und damit faktisch von der Benutzung ausgeschlossen. Der Kläger sei nach dem Unterlassungsklagengesetz klagebefugt. Dass Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sei ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 UKlaG. Hilfsweise hat sich der Kläger darauf berufen, dass das Verhalten der Beklagten wettbewerbswidrig sei, da sie in der Öffentlichkeit den Eindruck vermittle, alle Fahrgäste zu befördern.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Zivilrechtsweg sei nicht eröffnet. Das Begehren des Klägers richte sich auf die Einhaltung der in § 22 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) normierten Beförderungspflicht und sei damit öffentlich-rechtlich.
Die Beklagte hat die fehlende Klagebefugnis des Klägers gerügt. Dazu hat sie die Ansicht vertreten, das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sei kein Verbraucherschutzgesetz. Der Kläger könne sich nicht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 307 ff. BGB berufen, da diese nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht anwendbar seien. Die Klagebefugnis lasse sich auch nicht aus § 23 AGG herleiten. Der Klageantrag beschränke sich zudem nicht darauf, Menschen mit einer Körperbehinderung zu befördern. In der Sache liege keine Unterlassungsklage, sondern eine Leistungsklage vor. Es liege schon keine Ungleichbehandlung aufgrund einer Behinderung vor. Nicht die Beförderung von körperbehinderten Menschen sei ausgeschlossen, sondern lediglich die Mitnahme von Elektromobilen als Kraftfahrzeuge. Die Ungleichbehandlung knüpfe nicht an die zu befördernde Person, sondern die Art des gewählten Krankenfahrstuhls an. Jedenfalls sei eine unterstellte Ungleichbehandlung nach § 20 AGG gerechtfertigt. Dazu behauptet die Beklagte, bei Mitnahme von E-Scootern in einem Massenverkehrsmittel wiege die potentielle Gefährdung anderer Fahrgäste so schwer, dass der Mitnahmeausschluss gerechtfertigt sei.
Der Kläger hat die Klage zunächst beim Landgericht Bochum erhoben. Dieses hat sich mit Beschluss vom 19.10.2015 für sachlich zuständig erklärt. Mit Beschluss vom 30.10.2015 hat sich das Landgericht Bochum für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund verwiesen. Dieses hat die Klage abgewiesen.
Die Klage und insbesondere der beschrittene Rechtsweg seien zulässig. Der Beschluss des Landgerichts Bochum zur sachlichen Zuständigkeit entfalte insoweit Bindungswirkung. Zwar lasse der reine Wortlaut des Beschlusses vermuten, dass es sich nicht um eine Entscheidung über die funktionale Zuständigkeit handelte. Aus dem Inhalt des Beschlusses und den vorangegangenen Hinweisen ergebe sich indes, dass das Gericht über die funktionale Zuständigkeit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung habe treffen wollen. Dieser Beschluss sei in Rechtskraft erwachsen und damit bindend. Der Kläger sei nach §§ 2 ff. UKlaG, §§ 21, 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG zur Prozessführung befugt. Er sei nach seinem Satzungszweck dazu bestimmt, Rechte seiner Mitglieder im Hinblick auf den Verbraucherschutz zu stärken. Die Durchführung eines Güteverfahrens sei nach § 54 des Justizgesetzes NRW (JustG NRW) entbehrlich gewesen.
Die Klage sei indes unbegründet. Der Kläger sei nicht materiell klagebefugt.
Die Klagebefugnis folge nicht aus § 1 UKlaG. Die Handlung der Beklagten, gegen die der Kläger sich wende, sei keine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Mit den Beförderungsbedingungen wende die Beklagte unstreitig eine öffentlich-rechtliche Verordnung an, die selbst nicht der zivilgerichtlichen Inhaltskontrolle unterliege. Mit der Presseerklärung habe die Beklagte nur bekannt gegeben, in welcher Weise sie diese Bedingungen anwende. Die Formulierung einer Klausel „im Kopf“ des Verwenders reiche nur aus, wenn die Klausel später in individualisierter Form in den konkreten Vertrag einbezogen worden sei. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Zwar schließe die Beklagte unstreitig mit jedem Fahrgast einen Vertrag entsprechend der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Insoweit finde die Erklärung der Beklagten aber keinen individualisierten Ausdruck in einer Vielzahl von Vertragstexten. Vielmehr komme mit den Fahrern von E-Scootern ein Beförderungsvertrag erst gar nicht zustande. Die Argumentation des Klägers, es seien auch Mitglieder mit Zeitkarten betroffen, verfange nicht. Die Beklagte habe unbestritten und nachvollziehbar erläutert, dass Menschen mit einer anerkannten Gehbehinderung aufgrund einer vom Versorgungsamt ausgegebenen Fahrtberechtigung befördert würden. Damit sei das Begehren des Klägers nicht auf die Ausgestaltung eines Vertragsverhältnisses durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet.
Die Klagebefugnis folge nicht aus § 2 UKlaG. Das Allgemeine Gleichheitsgesetz sei kein Verbraucherschutzgesetz im Sinne dieser Norm. Zwar regelten die meisten Anwendungsfälle des § 19 AGG die Benachteiligung bestimmter Personengruppen als unterlegenen Marktteilnehmer und damit regelmäßig auch als Verbraucher. Das Allgemeine Gleichheitsgesetz knüpfe aber gerade an eine andere Eigenschaft als die des Verbrauchers an. Diese stehe selbständig neben den Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers. Eine Intention des Gesetzgebers, einen darüber hinaus gehenden Verbraucherschutz zu normieren, sei nicht ersichtlich. Vielmehr ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien, dass die Verbände im Rahmen bestehender verbraucherschützender Vorschriften Verbraucherechte geltend machen könnten. Es sei ein nicht ausreichender bloßer Reflex, dass die geschützten Personenkreise zugleich Verbraucher seien. Entsprechend werde durch das Allgemeine Gleichheitsgesetz das „Ob“ der vertraglichen Beziehungen geregelt. Die Verbraucherschutzvorschriften regelten hingegen überwiegend das „Wie“ vertraglicher Beziehungen. Die Gesetzesbegründung zum Allgemeinen Gleichheitsgesetz gehe nicht von einer Klage auf der Grundlage des § 2 UKlaG aus. Vielmehr folge daraus, dass es hierfür einer Beratung im Hinblick auf den Verbraucherschutz bedürfe. Dies gelte auch für § 23 AGG. Der dort enthaltene Verweis auf die Verbandsklage nach dem Unterlassungsklagengesetz lasse sich damit erklären, dass es den Antidiskriminierungsverbänden möglich sein sollte, im Rahmen bestehender Verbraucherschutzvorschriften diese über § 1 UKlaG geltend zu machen.
Eine Klagebefugnis folge nicht aus §§ 3, 4 Nr. 1, § 5 UWG, § 2 UKlaG. Die Klage sei nicht auf Unterlassung einer positiven Werbeaussage gerichtet. Schließlich folge eine Klagebefugnis nicht aus § 23 Abs. 2 AGG. Danach seien die aufgeführten Verbände nur befugt, als Beistände Benachteiligter aufzutreten.
Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage. Das Landgericht habe rechtsirrig eine Klagebefugnis des Klägers verneint. Bei dem ausnahmslosen Beförderungsausschluss der Beklagten handele es sich entgegen der Auffassung des Landgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die verwendete Vertragsklausel könne in einer Vielzahl von denkbaren, alltäglichen Fallkonstellationen Vertragsbestandteil werden. So könne sich der Nutzer eines E-Scooters entscheiden, sich ohne dieses Hilfsmittel in einen Bus oder eine Straßenbahn der Beklagten zu begeben. Damit komme ein Beförderungsvertrag mit der Klausel zustande. Auch könnten Menschen mit Behinderung unabhängig von einer Fahrberechtigung des Versorgungsamtes eine Einzel- oder Zeitfahrkarte erwerben. Zudem vertrete der Kläger neben Menschen mit anerkannten Behinderungen auch Menschen mit nicht oder noch nicht anerkannten Behinderungen sowie sonstige Menschen. Auch diese könnten sowohl Einzel- als auch Zeitfahrkarten erwerben mit der Folge der Einbeziehung der Klausel in den Vertrag. Nach seiner Satzung sei der Kläger Selbsthilfevereinigung und Interessenvertreter von Menschen mit Körperbehinderung sowie ihrer Angehörigen. Die Annahme des Landgerichts, das Begehren des Klägers sei auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet, sei falsch. Bei der streitigen Klausel handele es sich um die Ausgestaltung des Beförderungsvertrages, die der Kläger beseitigt wissen möchte.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts handele es sich bei den maßgeblichen Normen des Allgemeinen Gleichheitsgesetzes um Verbraucherschutzgesetze. Insbesondere spreche § 19 AGG Menschen mit Behinderung als Verbraucher an. Diese seien wegen der hohen Kosten von Alternativen auf die angebotenen Massendienstleistungen der Beklagten besonders angewiesen. Die sich aus der Klausel ergebende Ungleichbehandlung sei nicht nach § 20 AGG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 gerechtfertigt. Eine gesteigerte Gefährdung von Dritten durch die Teilnahme von E-Scootern am öffentlichen Personennahverkehr bestehe nicht.
Das Landgericht habe auch einen Anspruch auf Beförderung nach § 22 PersBefG in Verbindung mit Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (Bus-Fahrgastrechte-Verordnung – Bus-Fahrgastrechte-VO) übersehen und durch das den Beförderungsausschluss rechtfertigende Urteil sei eine unzulässige Einschränkung von Grundrechten zu besorgen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 31.05.2016, Az. 25 O 359/15, die Beklagte zu verurteilen
1. es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorständen, zu unterlassen, Fahrgästen mit E-Scootern in ihren Fahrzeugen die Beförderung zu verweigern;
2. hilfsweise entsprechend dem Klageantrag zu 1. es zu unterlassen, ohne Differenzierung die Beförderung von E-Scootern in ihren Bussen und/oder Straßenbahnen auszuschließen.
3. höchst hilfsweise es bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, ohne Differenzierung die Beförderung von maximal 1,20 m langen, vierrädrigen E-Scootern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 300 kg, deren Nutzer über eine anerkannte Behinderung verfügen und mindestens das Merkzeichen „G“ in ihrem Schwerbehindertenausweis eingetragen haben oder alternativ eine Verordnung des E-Scooters durch ihre Krankenkasse nachweisen können, in ihren Bussen und/oder Straßenbahnen auszuschließen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beklagte vertritt weiterhin die Ansicht, die Rechtmäßigkeit des Beförderungsausschlusses sei ausschließlich dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Diesen Charakter habe die Sache auch nicht durch die Verweisung durch das Landgericht Bochum verloren. Es gehe um das „Ob“ der Beförderung und nicht um das „Wie“. Der Antrag sei zudem auf aktive Beförderung aller Fahrgäste mit E-Scootern gerichtet, ohne dass der Satzungszweck des Klägers insoweit eine Klagebefugnis begründe. Der Kläger sei kein Fahrgastverband. Der Klageantrag entspreche nicht den Anforderungen des § 8 UKlaG.
Das Landgericht habe zutreffend ausgeführt, dass die Bestimmungen der Allgemeinen Beförderungsbedingungen nicht der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB unterliegen. Auch der Schutzzweck der §§ 307 ff. BGB sei nicht betroffen. Es nutze hier nicht ein Unternehmer seine wirtschaftlich starke Position aus, um gegenüber einem Verbraucher einseitig seine Geschäftsbedingungen durchzusetzen. Damit scheide ein Anspruch des Klägers aus § 1 UKlaG aus.
Der Beförderungsausschluss beruhe nicht auf Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Form einer Presseverlautbarung, sondern auf § 2 Abs. 2, § 11 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27.02.1970 (BefBedV)
Es sei zwar richtig, dass mobilitätseingeschränkte Personen ohne Berechtigungsschein des Versorgungsamtes einen Fahrausweis erwerben müssten. Dieser Fall komme jedoch eher in der Theorie vor, da nahezu alle Fahrgäste, die auf einen E-Scooter aufgrund einer Körperbehinderung angewiesen seien, über eine Fahrberechtigung des Versorgungsamtes verfügten. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers sei neu. Erstinstanzlich sei es unstreitig gewesen, dass mobilitätseingeschränkte Personen über eine Fahrberechtigung des Versorgungsamts verfügten. Der Beförderungsvertrag komme zudem erst dann zustande, wenn der Fahrgast das Fahrzeug betrete. Dies gelte auch beim Erwerb einer Monatskarte. Bei Erwerb eines Fahrausweises am Automaten müsse dieser im Fahrzeug noch entwertet werden, um gültig zu sein. Betrete der Kunde ohne einen E-Scooter das Fahrzeug sei er von einer Maßnahme der Beklagten nicht betroffen.
Ein Anspruch des Klägers aus der Bus-Fahrgastrechte-Verordnung sei nicht ersichtlich. Diese habe vornehmlich den Fernbusverkehr im Blick. Zudem werde Art. 9 der Richtlinie durch dessen Art. 10 stark eingeschränkt. Danach könne ein Ausschluss erfolgen, weil eine Beförderung von E-Scootern nicht mit dem vorhandenen Betriebsablauf vereinbar sei. Zudem enthalt die Verordnung abschließende Vorschriften, wie mit Verstößen umzugehen sei. Die Klagebefugnis eines Verbandes sei nicht geregelt. Aus dem Umstand, dass die Beförderungsbedingungsverordnung auch unter Geltung der Bus-Fahrgastrechte- Verordnung nicht geändert worden sei, begründe sich die unwiderlegliche Vermutung, dass die Vorschriften der Beförderungsbedingungsverordnung nicht gegen das EU-Gemeinschaftsrecht verstießen.
B.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Es kann dahinstehen bleiben, ob das Landgericht den Zivilrechtsweg zu Recht als eröffnet angesehen hat. Gemäß § 17a Abs. 5 GVG ist nicht zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Der Senat hat über ein Rechtmittel gegen die Entscheidung des Landgerichts Dortmund in der Hauptsache zu entscheiden und erstinstanzlich sind die Verfahrensgrundsätze des § 17a GVG eingehalten worden. Das Landgericht Bochum hat während der dortigen Rechtshängigkeit der Sache mit Beschluss vom 19.10.2015 gemäß § 17a Abs. 3 GVG vorab über den Rechtsweg entschieden. Zwar spricht der Beschluss ausdrücklich nur die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Bochum aus. Es ergibt sich indes aus dem vorherigen Sachvortrag der Parteien und den erteilten Hinweisen des Landgerichts, dass dieses zumindest auch über die Zulässigkeit des Rechtswegs entscheiden wollte. Die sachliche Zuständigkeit im Übrigen war zwischen den Parteien nicht im Streit. Vielmehr hat die Beklagte im Klageerwiderungsschriftsatz allein Ausführungen zur Nichteröffnung des Zivilrechtsweges gemacht. Gemäß § 17a Abs. 1 GVG war das Landgericht Dortmund an die rechtskräftig gewordene Entscheidung des Landgerichts Bochum gebunden.
Der Kläger ist prozessführungsbefugt, da er einen eigenen zivilrechtlichen Anspruch auf Unterlassung geltend macht. Ob der Kläger materiell-rechtlich befugt ist, gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen, ist eine Frage der materiellen Begründetheit (vgl. BGH, NJW 1998, S. 1227 f. Rn. 12, zitiert nach juris.de).
Eines Schlichtungsverfahrens als Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 JustG NRW bedurfte es nicht, da der räumliche Anwendungsbereich der Vorschrift mangels Sitz bzw. Niederlassung der Parteien in demselben Landgerichtsbezirk nicht eröffnet ist (§ 54 JustG NRW).
II.
Der Kläger kann die geltend gemachten Unterlassungsansprüche indes nicht erfolgreich mit der Klage geltend machen.
1.
Der Kläger ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG befugt, Ansprüche aus der Bus-Fahrgastrechte-Verordnung geltend zu machen. Der Kläger ist unstreitig eine qualifizierte Einrichtung, die in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist; § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG. Er macht unter anderem einen Verstoß gegen Vorschriften der Bus-Fahrgastrechte-Verordnung geltend, die ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG darstellt.
Nach § 2 Abs. 1 UKlaG sind Verbraucherschutzgesetze solche Gesetze, die dem Schutz des Verbrauchers dienen. Dabei reicht es im Einzelfall aus, wenn nur eine einzelne Vorschrift diesen Zweck verfolgt. Nach dem Willen des Gesetzgebers dient eine Vorschrift dem Verbraucherschutz, wenn der Verbraucherschutz ihr eigentlicher Zweck ist. Die Vorschrift kann neben dem Verbraucherschutz auch anderen Zwecken dienen. Nach der Auffassung des Gesetzgebers soll es aber nicht genügen, wenn dem Verbraucherschutz in der Vorschrift nur eine untergeordnete Bedeutung zugemessen wird, also quasi eine zufällige Nebenerscheinung des eigentlichen Hauptzweckes darstellt. Damit dient eine Vorschrift oder ein Gesetz auch dann dem Verbraucherschutz, wenn der größere Schwerpunkt des Gesetzes an anderer Stelle liegt. (Micklitz in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 2 UKlaG Rn. 21)
Es ist zwischen den Parteien nicht im Streit, dass es sich bei der Bus-Fahrgastrechte-Verordnung um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 UKlaG handelt. Dies ergibt sich bereits aus den einführenden Erwägungen zu der Verordnung. Nach deren Absatz 1 sollte den allgemeinen Erfordernissen des Verbraucherschutzes in vollem Umfang Rechnung getragen werden. Zudem stellt Absatz 2 der Erwägungen darauf ab, dass die Busfahrgäste im Beförderungsvertrag die schwächere Partei sei und aus diesem Grund allen Fahrgästen ein Mindestmaß an Schutz gewährt werden soll.
Der Klagebefugnis des Klägers steht nicht entgegen, dass die Bus-Fahrgastrechte-Verordnung die Klagebefugnis eines Verbandes nicht vorsieht. Dies trifft auch auf weitere Gesetze zu, die ausdrücklich in der nicht abschließenden Auflistung von Verbraucherschutzgesetzen des § 2 Abs. 2 UKlaG genannt sind.
2.
Es kann indes nicht festgestellt werden, dass der Beförderungsausschluss von E-Scootern durch die Beklagte gegen die Regelungen der Bus-Fahrgastrechte-Verordnung verstößt. Insoweit kommt als verletzte Norm allenfalls Art. 9 Bus-Fahrgastrechte-VO in Betracht, der gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 Bus-Fahrgastrechte-VO auf die streitgegenständlichen Beförderungen Anwendung findet.
Die Fahrgäste der Beklagten stellen solche von Linienverkehrsdiensten im Sinne der Bus-Fahrgastrechte-Verordnung dar, soweit der Busverkehr betroffen ist. Nach Art. 3 lit. a) Bus-Fahrgastrechte-VO sind Linienverkehrsdienste Dienste zur Beförderung von Fahrgästen mit Kraftomnibussen in festgelegten Abständen auf einer bestimmten Verkehrsstrecke, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden. Dies trifft auf den Busverkehr der Beklagten zu. Abfahrts- und Ankunftsort ihrer Fahrgäste liegen aufgrund der räumlichen Beschränkung der Beklagten auf die Städte C und H in einem Mitgliedsstaat (Deutschland). Da die planmäßige Wegstrecke wegen dieser räumlichen Beschränkung weniger als 250 km beträgt, finden nur die in Art. 2 Abs. 2 Bus-Fahrgastrechte-VO genannten Artikel Anwendung
Allerdings enthält Art. 9 Bus-Fahrgastrechte-VO keine Regelungen über die Beförderung von Rollstühlen, anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten. Vielmehr dürfen sich nach Art. 9 Abs. 1 Bus-Fahrgastrechte-VO Beförderer, Reisevermittler und Reiseveranstalter lediglich nicht weigern, allein aufgrund der Behinderung oder der eingeschränkten Mobilität einer Person eine Reservierung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen oder die Person an Bord des Fahrzeugs zu nehmen. Art. 9 Abs. 2 Bus-Fahrgastrechte-VO verbietet einen Aufpreis für Reservierungen und Fahrscheine. Mithin betrifft Art. 9 Bus-Fahrgastrechte-VO allein die Beförderung der Person, nicht aber der von ihr mitgeführten Sachen. Die Beklagte weigert sich indes nicht Personen zu befördern, sondern E-Scooter, die unabhängig von ihrem Einsatz als medizinische Hilfsmittel als Sachen zu werten sind. Dies gilt unabhängig davon, ob ihre Benutzer auf sie zur Aufrechterhaltung der Mobilität angewiesen sind. Insbesondere besteht zwischen den E-Scootern und ihren Benutzern nicht eine derart enge Verbindung, die es rechtfertigen würde, die E-Scooter als Teil der transportierten Person zu werten.
3.
Darüber hinaus fehlt es im Hinblick auf die geltend gemachten Unterlassungsansprüche an einer Klagebefugnis des Klägers.
a)
Soweit das Landgericht eine Klagebefugnis aus § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG in Verbindung §§ 3, 3a, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG (§§ 3, 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG a. F.) verneint hat, wendet sich die Berufung hiergegen nicht. Zwar ergibt sich bereits aus § 1 UWG, dass das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auch dem Verbraucherschutz dient. Allerdings hat der Kläger nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts lediglich einen Wettbewerbsverstoß dahingehend behauptet, dass die Beklagte in der Öffentlichkeit mit der Beförderung aller Personen werbe, die nicht § 3 der BefBedV widersprechen. Ein dem entsprechender Unterlassungsanspruch wäre allenfalls darauf gerichtet, diese Werbeaussage, nicht dagegen den generellen Ausschluss der Beförderung von E-Scootern zu unterlassen. Hierauf sind die Klageanträge nicht gerichtet.
b)
Eine Klagebefugnis folgt nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG. § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG stellt kein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 UKlaG dar. Die Qualifizierung nicht in § 2 Abs. 2 UKlaG genannter Gesetze als Verbraucherschutzgesetze setzt eine Vergleichbarkeit mit dort ausdrücklich aufgeführten Vorschriften voraus. Diesen ist gemein, dass sie speziell auf das Verhältnis zwischen Unternehmen und Verbrauchern zugeschnitten sind beziehungsweise der Verbraucherschutz ihr eigentlicher Zweck ist. Auf solche Vorschriften will der Gesetzgeber den Anwendungsbereich begrenzen. (Micklitz in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 2 UKlaG Rn. 39)
Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht § 19 AGG zu Recht nicht als Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 UKlaG gewertet. § 19 AGG beschränkt sich nicht auf eine Regelung im Hinblick auf Verbraucher und ist auch nicht auf das Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern zugeschnitten. Vielmehr wird die Benachteiligung bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse für unzulässig erklärt, ohne zwischen der Benachteiligung von Verbrauchern und Unternehmern zu unterscheiden. Zwar werden in einer Vielzahl von Fällen Verbraucher von dieser Regelung geschützt werden, da die geregelten Massengeschäfte regelmäßig mit Verbrauchern zustande kommen. Aber auch Unternehmer können Vertragspartei der in § 19 AGG geregelten Vertragsverhältnisse werden. Damit schützt § 19 AGG alle natürlichen Personen, nicht aber speziell Verbraucher (vgl. OLG Düsseldorf, ZUM-RD 2004, S. 236 f.; OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2005, S. 1280, 1281; jeweils zum Datenschutzgesetz). Der Verbraucherschutz ist zudem darauf gerichtet, die strukturelle Unterlegenheit der Menschen in ihrer Rolle als Verbraucher gegenüber den Herstellern und Vertreibern von Waren sowie den Dienstleistungsanbietern aufgrund geringerer Fachkenntnisse, Information, Ressourcen und/oder Erfahrung auszugleichen. Diesem Zweck dient § 19 AGG gerade nicht. Vielmehr wird allein eine Ungleichbehandlung aufgrund bestimmter persönlicher Umstände in der Person einer Vertragspartei für unzulässig erklärt. Ein Ausgleich einer strukturellen Unterlegenheit von Verbrauchern wird dagegen nicht geregelt.
c)
Soweit das Landgericht eine Klagebefugnis aus § 23 Abs. 2 AGG verneint hat, greift dies der Kläger mit der Berufung nicht an. § 23 Abs. 2 AGG gewährt Antidiskriminierungsverbänden auch nur die Befugnis, im gerichtlichen Verfahren als Beistände Benachteiligter in deren Verhandlung aufzutreten. Eine Klagebefugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen im eigenen Namen folgt daraus nicht.
d)
Letztlich kann eine Klagebefugnis des Klägers aus §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG nicht festgestellt werden.
Zwar geht es dem Kläger darum, die Entscheidung, keine E-Scooter mehr zu befördern, als unwirksam feststellen zu lassen, auch wenn sich dies den gestellten Klageanträgen nicht ohne weiteres entnehmen lässt. Der Kläger hat schriftsätzlich deutlich gemacht, dass es sein Klageziel sei, den Zustand vor der, mit einer Pressemitteilung veröffentlichten Entscheidung der Beklagten zu erreichen. Die mit der Pressemitteilung veröffentlichte Entscheidung der Beklagten stellt indes keine der Inhaltsprüfung nach den §§ 307 ff. BGB unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingung dar.
Die Beklagte beruft sich als Grundlage für die Anweisung auf § 11 BefBedV, die als Rechtsnorm ohne Rücksicht auf eine vertragliche Einbeziehungsvereinbarung Geltung erlangt und als Rechtsverordnung der Prüfung nach den §§ 307 ff. BGB nicht unterliegt (Grüneberg in: Palandt, BGB, 73. Auflage, § 309 Rn. 46; Wurmnest in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, § 309 Nr. 7 Rn. 12). Zwar unterliegen auch Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB, die in Vollzug ergänzungsbedürftiger Gesetzes den gesetzlichen Rahmen ausfüllen. Ein solcher Fall liegt indes nicht vor. Die Entscheidung der Beklagten stellt sich nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 307 ff. BGB dar.
Ob Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen, richtet sich nach der Legaldefinition in § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Gleichgültig ist dabei nach § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden, welchen Umfang sie haben und welche Form der Vertrag hat. Vorformuliert ist dabei eine Vertragsbedingung, die vor Abschluss des konkreten Vertrages formuliert worden ist. Auf welche Weise sie von dem Verwender fixiert worden ist, ist unerheblich (vgl. BGH NJW-RR 2014, S. 1133, 1134).
(1)
Der Kläger stützt seine Klage auf die Pressemitteilung der Beklagten vom 04.12.2014. Darin hat die Beklagte bekanntgegeben, dass sie (neben anderen Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs) „aus Sicherheitsgründen ab sofort keine sogenannten E-Scooter … in ihren Fahrzeugen“ befördert. Dem Wortlaut der Pressemitteilung lässt sich damit nicht entnehmen, dass die Beklagte zukünftig Verträge nur noch mit der Vertragsklausel „keine Beförderung von E-Scootern“ schließen oder ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in diesem Sinne ändern wolle. Die Pressemitteilung ist vielmehr als Bekanntgabe einer Anweisung der Beklagten an ihr Betriebspersonal zu verstehen, wie die gemäß § 11 Abs. 5 BefBedV zu treffende Entscheidung in Bezug auf E-Scooter zukünftig ausfallen soll. Es geht auch nicht um die Ergänzung des § 11 BefBedV oder das Stellen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern um die Anwendung des § 11 BefBedV.
(2)
Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Änderung der Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen nach § 39 Abs. 6 Satz 1 und 2, § 41 Abs. 3 PBefG der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen sind, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5 PBefG) abweichen. Wenn der generelle Ausschluss von E-Scootern von der Regelung über die Beförderung von Sachen in § 11 BefBedV abweicht, hätte die Beklagte die Regelung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorlegen müssen. Somit ergibt sich aus § 39 Abs. 6 Satz 1 und 2 PersBefG, dass es für abweichende Regelungen zu den Allgemeinen Beförderungsbedingungen ein vorgeschriebenes öffentlich-rechtliches Genehmigungsverfahren gibt. Selbst wenn die Anweisung der Beklagten als Allgemeine Geschäftsbedingung oder vergleichbare Regelung anzusehen wäre, wäre sie jedenfalls nicht im Wege einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB zu prüfen, sondern im Wege des vorgegebenen öffentlich-rechtlichen Verfahrens.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
D.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Rechtssache kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts wegen der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 ZPO.