FIFA-Regeln für Fußballvermittler unterliegen EU-Recht
Gerichtshof der Europäischen Union
Urteil vom 16. Juli 2026
Az.: C-209/23
In der Rechtssache C-209/23
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Mainz (Deutschland) mit Beschluss vom 30. März 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 31. März 2023, in dem Verfahren
FT,
RRC Sports GmbH
gegen
Fédération Internationale de Football Association (FIFA)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin […] sowie der Richter […],
Generalanwalt: […],
Kanzler: […],
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2025,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von FT und der RRC Sports GmbH, vertreten durch […],
– der Fédération Internationale de Football Association (FIFA), vertreten durch […],
– der deutschen Regierung, vertreten durch […],
– der griechischen Regierung, vertreten durch […],
– der französischen Regierung, vertreten durch […],
– der ungarischen Regierung, vertreten durch […],
– der Europäischen Kommission, vertreten durch […],
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Mai 2025
folgendes
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 56, 101 und 102 AEUV sowie von Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1, im Folgenden: DSGVO).
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen FT, einem Spielervermittler, und der RRC Sports GmbH, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts, die auch als Spielervermittlerin tätig ist, auf der einen und der Fédération
Internationale de Football Association (FIFA) auf der anderen Seite über die Rechtmäßigkeit des FIFA-Regelwerks für im Rahmen des internationalen Trainer- und Spielertransfersystems erbrachte Dienstleistungen.
I. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
1. AEU-Vertrag
Art. 56 AEUV lautet:
„Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der [Europäischen] Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.
Das Europäische Parlament und der Rat [der Europäischen Union] können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Union ansässig sind.“
Art. 101 AEUV bestimmt:
„(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere
a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf
– Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
– Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,
– aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,
die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen
a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.“
Art. 102 AEUV lautet:
„Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:
a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufsoder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;
c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.“
2. DSGVO
Im 47. Erwägungsgrund der DSGVO heißt es:
„Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kann durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen, auch eines Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, oder eines Dritten begründet sein, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. Ein berechtigtes Interesse könnte beispielsweise vorliegen, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, z. B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht. Auf jeden Fall wäre das Bestehen eines berechtigten Interesses besonders sorgfältig abzuwägen, wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, könnten die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen. Da es dem Gesetzgeber obliegt, per Rechtsvorschrift die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden zu schaffen, sollte diese Rechtsgrundlage nicht für Verarbeitungen durch Behörden gelten, die diese in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im für die Verhinderung von Betrug unbedingt erforderlichen Umfang stellt ebenfalls ein berechtigtes Interesse des jeweiligen Verantwortlichen dar. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.“
Art. 1 („Gegenstand und Ziele“) Abs. 1 DSGVO lautet:
„Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.“
Art. 2 („Sachlicher Anwendungsbereich“) Abs. 1 DSGVO bestimmt:
„Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.“
Art. 3 („Räumlicher Anwendungsbereich“) Abs. 2 DSGVO lautet:
„Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der
Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht[,]
a) betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist;
b) das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt.“
Art. 4 („Begriffsbestimmungen“) Nrn. 2 und 6 DSGVO sieht vor:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
2. ‚Verarbeitung‘ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
…
6. ‚Dateisystem‘ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird“.
Art. 5 („Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten“) Abs. 1 DSGVO bestimmt:
„Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden (‚Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz‘);
…
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (‚Datenminimierung‘);
…“
Art. 6 („Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“) Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO sieht vor:
„Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
…
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.“
Art. 10 („Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten“) DSGVO lautet:
„Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.“
Art. 23 („Beschränkungen“) DSGVO bestimmt:
„(1) Durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, können die Pflichten und Rechte gemäß den Artikeln 12 bis 22 und Artikel 34 sowie Artikel 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt:
a) die nationale Sicherheit;
b) die Landesverteidigung;
c) die öffentliche Sicherheit;
d) die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit;
e) den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im
Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit;
f) den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und den Schutz von Gerichtsverfahren;
g) die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe;
h) Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben a bis e und g genannten Zwecke verbunden sind;
i) den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen;
j) die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.
(2) Jede Gesetzgebungsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 muss insbesondere gegebenenfalls spezifische Vorschriften enthalten zumindest in Bezug auf
a) die Zwecke der Verarbeitung oder die Verarbeitungskategorien,
b) die Kategorien personenbezogener Daten,
c) den Umfang der vorgenommenen Beschränkungen,
d) die Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung;
e) die Angaben zu dem Verantwortlichen oder den Kategorien von Verantwortlichen,
f) die jeweiligen Speicherfristen sowie die geltenden Garantien unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Zwecken der Verarbeitung oder der Verarbeitungskategorien,
g) die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und
h) das Recht der betroffenen Personen auf Unterrichtung über die Beschränkung, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.“
B. Regelwerk der FIFA
1. FIFA-Fußballvermittlerreglement
Das FIFA-Fußballvermittlerreglement (FIFA Football Agent Regulations, im Folgenden: FFAR) wurde vom FIFA-Rat in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2022 verabschiedet und am 6. Januar 2023 veröffentlicht. Die Art. 1 bis 10 und 22 bis 27 FFAR traten am
9. Januar 2023 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen traten am 1. Oktober 2023 in Kraft.
Die FFAR enthalten folgende Begriffsbestimmungen:
„Verbundener [Football Agent, im Folgenden: Vermittler]: Ein Vermittler ist mit einem anderen Vermittler verbunden, wenn beide: (i) bei derselben Agentur, über die Vermittlerdienstleistungen erbracht werden, angestellt oder von ihr vertraglich beauftragt sind, (ii) Geschäftsführer, Anteilseigner oder Miteigentümer derselben Agentur sind, über die Vermittlerdienstleistungen erbracht werden, (iii) miteinander verheiratet, Lebenspartner, Geschwister oder Eltern und Kind oder Stiefkind sind, oder (iv) vertragliche oder sonstige Arrangements formeller oder informeller Art dahingehend getroffen haben, dass sie bei mehr als einer Gelegenheit bei der Erbringung von irgendwelchen Dienstleistungen zusammenarbeiten oder die Einnahmen oder Gewinne aus irgendeinem Teil ihrer Vermittlerdienstleistungen miteinander teilen.
Kontaktaufnahme: (i) jeder physische, persönliche Kontakt bzw. Kontakt über beliebige elektronische Kommunikationsmittel mit einem Auftraggeber, (ii) jeder mittel- oder unmittelbare Kontakt mit einer anderen, mit einem Auftraggeber verbundenen Person oder Organisation, z. B. mit einem Familienmitglied oder Freund, oder iii) jede Handlung, bei der sich ein Vermittler einer Person oder Organisation bedient oder diese anweist, um in seinem Auftrag einen Auftraggeber in der unter (i) bzw. (ii) beschriebenen Art zu kontaktieren.
…
Auftraggeber: ein Mitgliedsverband, Verein, Spieler, Trainer oder eine Single-Entity- League, der bzw. die einen Vermittler mit der Erbringung von Vermittlungsdiensten beauftragen kann.
Aufnehmender Rechtsträger: ein Verein, ein Mitgliedsverband oder eine Single-Entity- League, der bzw. die einen Spieler oder Trainer verpflichten kann.
Abgebender Rechtsträger: ein Verein, Mitgliedsverband oder eine Single-Entity- League, den bzw. die ein Spieler oder Trainer verlässt, um bei einem aufnehmenden Rechtsträger beschäftigt und/oder registriert zu werden.
Einzelperson: Spieler oder Trainer.
…
Single-Entity-League: ein an einen Mitgliedsverband angegliederter Rechtsträger, der eine Liga (oder Ligen) organisiert und die gemeinsamen Interessen seiner Vereine vertritt, z. B. indem er als Arbeitgeber sämtlicher Vereinsspieler handelt.
…
Plattform: die von der FIFA betriebene digitale Plattform, über die das Lizenzierungsverfahren, das Streitbeilegungsverfahren, die kontinuierliche Fortbildung (‚continuing professional development, CPD‘) und das Berichtswesen erfolgen müssen.
…
Vermittlerdienstleistungen: für einen bzw. im Auftrag eines Auftraggebers erbrachte fußballbezogene Leistungen, darunter Verhandlungen, Kommunikation in Verbindung mit diesen oder in Vorbereitung darauf oder sonstige damit verbundene Handlungen mit dem Zweck, dem Ziel und/oder der Absicht, eine Transaktion abzuschließen.“
Titel I („Allgemeine Regelungen“) FFAR umfasst die Art. 1 bis 3.
Art. 1 („Ziele“) FFAR lautet:
„1. Die FIFA hat die satzungsrechtliche Pflicht, sämtliche Angelegenheiten zu regeln, die mit dem Fußballtransfersystem in Verbindung stehen. Die zentralen Ziele des Fußballtransfersystems sind:
a) der Schutz der Vertragsstabilität zwischen Profispielern und Vereinen,
b) die Förderung der Ausbildung junger Spieler,
c) die Förderung der Solidarität zwischen Spitzen- und Breitenfußball,
d) der Schutz Minderjähriger,
e) die Erhaltung des Wettbewerbsgleichgewichts und
f) das Sicherstellen der Regelkonformität sportlicher Wettkämpfe.
2. Mit der Regelung der Tätigkeit des Vermittlers wird sichergestellt, dass das Handeln eines Vermittlers sowohl mit den zentralen Zielen des Fußballtransfersystems als auch mit den folgenden Zielen im Einklang steht:
a) Anhebung und Festlegung von beruflichen und ethischen Mindeststandards für den Beruf des Vermittlers,
b) Sicherstellung der Qualität der von den Vermittlern für ihre Auftraggeber erbrachten Dienstleistungen zu fairen und angemessenen Vermittlungsgebühren, die einheitlich gelten,
c) Begrenzung von Interessenkonflikten, um Auftraggeber vor unethischem Verhalten zu schützen,
d) Verbesserung der finanziellen und administrativen Transparenz,
e) Schutz von Spielern, denen es an Erfahrung oder Informationen über das
Spielertransfersystem fehlt,
f) Verbesserung der Vertragsstabilität zwischen Spielern, Trainern und Vereinen, und
g) Verhinderung von missbräuchlichen, exzessiven und spekulativen Praktiken.“
Art. 2 („Geltungsbereich“) Abs. 1 und 2 FFAR bestimmt:
„1. Das vorliegende Reglement regelt die Tätigkeit von Vermittlern innerhalb des internationalen Transfersystems und gilt
a) für sämtliche Vermittlungsverträge mit internationaler Dimension bzw.
b) für jedes mit einem internationalen Transfer bzw. einer internationalen Transaktion verbundene Handeln.
2. Ein Vermittlungsvertrag hat eine internationale Dimension, wenn er:
a) Vermittlerdienstleistungen regelt, die mit einer bestimmten Transaktion verbunden sind, die mit einem internationalen Transfer im Zusammenhang steht (oder mit dem Wechsel eines Trainers zu einem Verein, der an einen anderen Mitgliedsverband angegliedert ist als derjenige seines vorherigen Arbeitgebers oder zu einem anderen Mitgliedsverband als demjenigen seines vorherigen Arbeitgebers) oder
b) Vermittlerdienstleistungen regelt, die mit mehr als einer bestimmten Transaktion verbunden sind, von denen eine mit einem internationalen Transfer im Zusammenhang steht (oder mit dem Wechsel eines Trainers zu einem Verein, der an einen anderen Mitgliedsverband angegliedert ist als derjenige seines vorherigen Arbeitgebers oder zu einem anderen Mitgliedsverband als demjenigen seines vorherigen Arbeitgebers).“
Art. 3 („Nationale Regelungen für Vermittler“) Abs. 1 und 2 FFAR sieht vor:
„1. Die Mitgliedsverbände setzen die nationalen Regelungen für Vermittler bis zum 30. September 2023 um und durch.
2. Die nationalen Regelungen für Vermittler regeln die Tätigkeit der Vermittler innerhalb des Gebiets, in dem die jeweiligen Mitgliedsverbände zuständig sind und sind auf sämtliche Vermittlungsverträge anwendbar, die keine internationale Dimension haben. Die Regelungen für Vermittler müssen im Einklang mit dem vorliegenden Reglement stehen. Insbesondere müssen sie:
a) die Artikel 11 bis 21 des vorliegenden Reglements per Verweis einbeziehen,
b) Verweise auf zwingende Vorschriften des nationalen Rechts enthalten,
c) einer Stelle auf nationaler Ebene die Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten übertragen, wie dies im vorliegenden Reglement festgelegt ist und
d) einer Stelle auf nationaler Ebene die Zuständigkeit für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen übertragen, wie dies im vorliegenden Reglement festgelegt ist.“
Titel II („Wie wird man Vermittler?“) FFAR umfasst die Art. 4 bis 10.
Art. 4 („Allgemeine Bestimmungen“) FFAR lautet:
„1. Eine natürliche Person kann ein Vermittler werden, indem sie:
a) einen vollständigen Lizenzantrag über die Plattform einreicht,
b) die Zulassungsbedingungen erfüllt,
c) die von der FIFA durchgeführte Prüfung erfolgreich besteht und
d) eine jährliche Gebühr an die FIFA zahlt.
2. Mit der Beantragung einer Lizenz erklärt sich der Antragsteller bereit, das vorliegende Reglement sowie die FIFA-Statuten, das FIFA-Ethikreglement, das FIFA-Disziplinarreglement sowie das FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern [Regulations on the Status and Transfer of Players, RSTP], die sämtlich auf www.fifa.com abrufbar sind, einzuhalten.“
Art. 5 („Zulassungsbedingungen“) Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und iii FFAR bestimmt:
„1. Ein Antragsteller darf:
a) bei Einreichung seines Lizenzantrags (sowie danach, auch nach Erteilung einer Lizenz):
…
ii. niemals wegen einer Straftat, einschließlich damit verbundener Vergleiche, verurteilt worden sein, die mit folgenden Bereichen zusammenhängen: organisierte Kriminalität, Drogenhandel, Korruption, Bestechung, Geldwäsche, Steuerhinterziehung, Betrug, Spielmanipulation, Veruntreuung von Geldern, unrechtmäßiger Eigengebrauch fremden Eigentums (conversion), Verletzung treuhänderischer Pflichten, Fälschung, Rechtsberatungsfehler eines Anwalts, sexueller Missbrauch, Gewaltstraftaten, Belästigung,
Ausbeutung oder Handel mit Kindern oder schutzbedürftigen jungen Erwachsenen;
iii. niemals von irgendeiner Aufsichtsbehörde oder irgendeinem Sportverband wegen Nichteinhaltung der ethischen oder beruflichen Regeln für mindestens zwei Jahre suspendiert oder aber disqualifiziert oder ausgeschlossen worden sein“.
Titel III („Tätigkeit als Vermittler“) FFAR umfasst die Art. 11 bis 17.
In Art. 11 („Allgemeine Bestimmungen“) Abs. 1 bis 3 FFAR heißt es:
„1. Vermittlerdienstleistungen dürfen ausschließlich durch Vermittler erbracht werden.
2. Ein Vermittler muss stets die in Artikel 5 des vorliegenden Reglements beschriebenen Zulassungsbedingungen erfüllen.
3. Ein Vermittler kann seine geschäftlichen Angelegenheiten über eine Agentur abwickeln. Mitarbeiter oder durch die Agentur beauftragte Auftragnehmer, die keine Vermittler sind, dürfen keine Vermittlerdienstleistungen erbringen oder einen potentiellen Auftraggeber kontaktieren, um einen Vermittlungsvertrag abzuschließen. Ein Vermittler bleibt vollständig für jedes Handeln seiner Agentur sowie von deren Mitarbeitern, Auftragnehmern oder sonstigen Vertretern verantwortlich, falls diese dem vorliegenden Reglement zuwiderhandeln.“
Art. 12 („Vertretung“) FFAR sieht vor:
„…
3. Ein zwischen einer Einzelperson [im Folgenden: Spieler/Trainer] und einem Vermittler geschlossener Vermittlungsvertrag darf einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nicht überschreiten. Diese Laufzeit kann nur durch einen neuen Vermittlungsvertrag verlängert werden. Eine automatische Verlängerungsklausel oder eine andere Klausel, wonach eine Laufzeit des Vermittlungsvertrags über die Höchstdauer hinaus verlängert wird, ist nichtig.
…
5. Für einen zwischen einem aufnehmenden Rechtsträger oder abgebenden Rechtsträger und einem Vermittler geschlossenen Vermittlungsvertrag gilt keine Höchstlaufzeit.
…
7. Ein Vermittlungsvertrag ist nur dann gültig, wenn er mindestens die folgenden Angaben enthält:
a) die Namen der Parteien,
b) die Laufzeit (falls einschlägig),
c) den Betrag der dem Vermittler zustehenden Vermittlungsvergütung,
d) die Art der zu erbringenden Vermittlerdienstleistungen,
e) die Unterschriften der Parteien.
8. Ein Vermittler darf in einer Transaktion jeweils nur für eine einzige Partei Vermittlerdienstleistungen und sonstige Dienstleistungen erbringen, mit der alleinigen Ausnahme, die in diesem Artikel genannt ist.
a) Zulässige Doppelvertretung: Ein Vermittler kann in ein- und derselben Transaktion Vermittlerdienstleistungen und sonstige Dienstleistungen für einen Spieler/Trainer und einen aufnehmenden Rechtsträger unter der Voraussetzung erbringen, dass beide Auftraggeber zuvor ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt haben.
9. Einem Vermittler ist es insbesondere nicht gestattet, in ein- und derselben Transaktion Vermittlerdienstleistungen oder sonstige Dienstleistungen zu erbringen für:
a) einen abgebenden Rechtsträger und einen Spieler/Trainer,
b) einen abgebenden Rechtsträger und einen aufnehmenden Rechtsträger, oder
c) alle Parteien in ein- und derselben Transaktion.
10. Ein Vermittler und ein verbundener Vermittler dürfen keine Vermittlerdienstleistungen oder sonstige Dienstleistungen für unterschiedliche Auftraggeber in ein- und derselben Transaktion erbringen, es sei denn, dies erfolgt in Übereinstimmung mit Absatz 8 dieses Artikels.
…
13. Jede Klausel in einem Vermittlungsvertrag, die
a) die Fähigkeit eines Spielers/Trainers einschränkt, einen Arbeitsvertrag selbstständig und ohne das Hinzuziehen eines Vermittlers auszuhandeln und abzuschließen und/oder
b) Strafen für einen Spieler/Trainer vorsieht, falls er einen Arbeitsvertrag selbstständig und ohne das Hinzuziehen eines Vermittlers aushandelt und/ oder abschließt
ist unwirksam.
…“
Art. 14 („Vermittlervergütung – Allgemeine Grundsätze“) FFAR bestimmt:
„1. Ein Vermittler kann von einem Auftraggeber eine Vermittlervergütung verlangen, wie es im Vermittlungsvertrag vereinbart wurde.
2. Die Zahlung der im Rahmen eines Vermittlungsvertrags geschuldeten Vermittlervergütung hat ausschließlich durch den Auftraggeber des Vermittlers zu erfolgen. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, einen Dritten mit der Leistung dieser Zahlung zu beauftragen oder ihn dazu zu ermächtigen.
3. Die einzige Ausnahme von dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Grundsatz gilt, wenn ein Vermittler einen Spieler/Trainer vertritt und dessen ausgehandeltes jährliches Gehalt weniger als USD 200 000 (oder den entsprechenden Gegenwert) beträgt, wobei Zahlungen nicht mitberücksichtigt werden, die unter Bedingungen stehen. In diesen Fällen kann ein aufnehmender Rechtsträger mit einem Spieler/ Trainer vereinbaren, die Vermittlervergütung für diese Transaktion nach Maßgabe des Vermittlungsvertrags an dessen Vermittler zu zahlen. Dabei müssen sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
a) Die von dem aufnehmenden Rechtsträger im Namen des Spielers/ Trainers geleistete Vergütungszahlung lässt die Treuepflicht des Vermittlers gegenüber dem Spieler/Trainer unberührt. Die Leistung dieser Zahlung darf auch keine Abhängigkeit oder Unterordnung des Vermittlers gegenüber dem aufnehmenden Rechtsträger begründen.
b) Die von dem aufnehmenden Rechtsträger im Namen des Spielers/ Trainers geleistete Zahlung einer Vermittlervergütung darf nicht höher sein als die im Vermittlungsvertrag zwischen dem Spieler/Trainer und dem Vermittler vereinbarte Vermittlervergütung.
c) Der aufnehmende Rechtsträger darf eine nach Absatz 3 dieses Artikels geleistete Zahlung einer Vermittlervergütung nicht von dem Gehalt des Spielers/Trainers abziehen.
…
6. Jegliche Vermittlervergütungen dürfen nicht vor Ende des relevanten Registrierungszeitraums und nur in Raten alle drei Monate verteilt auf die gesamte Laufzeit des ausgehandelten Arbeitsvertrags ausgezahlt werden.
7. Nur das von einem Spieler/Trainer tatsächlich bezogene Gehalt unterliegt der Zahlung einer anteilig berechneten Vermittlervergütung.
…
10. Tritt ein Vermittler in ein- und derselben Transaktion im Namen eines aufnehmenden Rechtsträgers und eines Spielers/Trainers gemäß Artikel 12 Absatz 8 a) dieses Reglements auf (zulässige Doppelvertretung), darf der aufnehmende Rechtsträger bis zu 50 % der insgesamt geschuldeten Vermittlervergütung zahlen.
…
12. Ein Vermittler ist nicht berechtigt, sich aus dem ausgehandelten Arbeitsvertrag ergebende Vermittlervergütungen zu erhalten, die noch nicht fällig sind, wenn:
a) der Spieler/Trainer vor Ablauf des ausgehandelten Arbeitsvertrags zu einem anderen aufnehmenden Rechtsträger wechselt, oder
b) der ausgehandelte Arbeitsvertrag von dem Spieler/Trainer ohne triftigen Grund vorzeitig beendet wird und der Vermittler den Spieler/ Trainer zum Zeitpunkt der Beendigung noch vertritt.
…“
Art. 15 („Obergrenze für die Vermittlervergütung“) FFAR lautet:
„1. Die an einen Vermittler für die Erbringung von Vermittlerdienstleistungen zu zahlende Vergütung ist wie folgt zu berechnen:
a) Bei der Vertretung eines Spielers/Trainers oder eines aufnehmenden Rechtsträgers: basierend auf dem Gehalt des Spielers/Trainers.
b) Bei der Vertretung eines abgebenden Rechtsträgers: basierend auf der Transferentschädigung in der relevanten Transaktion.
2. Die maximale Vergütung, die für die Erbringung von Vermittlerdienstleistungen in einer Transaktion zu zahlen ist, beträgt unabhängig von der Anzahl der Vermittler, die Vermittlerdienstleistungen für einen bestimmten Auftraggeber erbringen:
Obergrenze für Vermittlervergütung
Auftraggeber Jahresgehalt des Spielers/ Trainers von bis zu USD 200 000
Jahresgehalt des Spielers/ Trainers von mehr als USD
(oder entsprechender Gegenwert)
200.000 (oder entsprechender Gegenwert)
Spieler/Trainer 5 % des Gehalts des Spielers/ Trainers
3 % des Gehalts des Spielers/ Trainers
5 % des Gehalts des Spielers/ Trainers
3 % des Gehalts des Spielers/ Trainers
Aufnehmender Rechtsträger
Aufnehmender Rechtsträger und Spieler/Trainer (zulässige Doppelvertretung)
10 % des Gehalts des Spielers/ Trainers
6 % des Gehalts des Spielers/ Trainers
Abgebender Rechtsträger (Transferentschädigung) 10% der Transferentschädigung
Zur Klarstellung gilt Folgendes:
a) Bei der Berechnung zur Ermittlung der jeweiligen Obergrenze für die Vermittlervergütung abzüglich des Gehalts eines Spielers/Trainers dürfen unter Bedingungen gestellte Zahlungen nicht berücksichtigt werden.
b) Beträgt das Gehalt eines Spielers/Trainers mehr als USD 200 000 (oder den entsprechenden Gegenwert), unterliegt die jährliche Überschreitung dieses Betrags einer Obergrenze für die Vermittlervergütung von 3 %, wenn der Vermittler einen Spieler/Trainer oder einen aufnehmenden Rechtsträger vertritt, beziehungsweise 6 %, wenn er sowohl einen aufnehmenden Rechtsträger als auch einen Spieler/Trainer vertritt (zulässige Doppelvertretung).
c) Bei der Berechnung der Transferentschädigung darf folgendes nicht berücksichtigt werden:
i. alle Beträge, die als Entschädigung für eine Vertragsverletzung nach Artikel 17 oder Anhang 2 des RSTP gezahlt wurden; und/ oder
ii. etwaige Weiterverkaufsvergütungen.
3. Erbringt ein Vermittler oder ein mit ihm verbundener Vermittler in den 24 Monaten vor oder nach der Transaktion sonstige Dienstleistungen für einen an der Transaktion beteiligten Auftraggeber, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die sonstigen Dienstleistungen Teil der in dieser Transaktion erbrachten Vermittlerdienstleistungen sind.
4. Gelingt es dem Vermittler und/oder dem Auftraggeber nicht, die Vermutung in Absatz 3 dieses Artikels zu widerlegen, gilt die für die sonstigen Dienstleistungen gezahlte Vergütung als Teil der Vergütung, die für die im Rahmen dieser Transaktion erbrachten Vermittlerdienstleistungen gezahlt wurde.“
Art. 16 („Rechte und Pflichten“) FFAR bestimmt:
„1. Vermittler dürfen:
…
b) nicht in Kontakt mit einem Auftraggeber treten, der an einen exklusiven Vermittlungsvertrag mit einem anderen Vermittler gebunden ist, es sei denn, die Kontaktaufnahme erfolgt in den letzten beiden Monaten dieses exklusiven Vermittlungsvertrags;
c) keinen Vermittlungsvertrag mit einem Auftraggeber schließen, der an einen exklusiven Vermittlungsvertrag mit einem anderen Vermittler gebunden ist, es sei denn, die Kontaktaufnahme erfolgt in den letzten beiden Monaten dieses exklusiven Vermittlungsvertrags.
2. Vermittler sind verpflichtet,
…
b) die Statuten, Reglements, Weisungen und Beschlüsse der zuständigen Organe der FIFA, der Konföderationen und der Mitgliedsverbände zu respektieren und einzuhalten;
…
f) innerhalb der auf der Plattform vorgegebenen Frist eine jährliche Lizenzgebühr an die FIFA zu entrichten, wie in den Artikeln 7 und 17 des vorliegenden Reglements beschrieben;
…
j) Folgendes auf die Plattform hochzuladen:
i. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss, Änderung oder Beendigung eines Vermittlungsvertrags: den jeweiligen Vermittlungsvertrag sowie die auf der Plattform angeforderten Informationen,
ii. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss: jede Vereinbarung mit einem Auftraggeber, die kein Vermittlungsvertrag ist, insbesondere Verträge über sonstige Dienstleistungen sowie die auf der Plattform angeforderten Informationen,
iii. innerhalb von 14 Tagen nach Zahlung einer Vermittlervergütung: die auf der Plattform angeforderten Informationen,
iv. innerhalb von 14 Tagen nach Zahlung einer Vergütung in Bezug auf eine mit einem Auftraggeber geschlossene Vereinbarung, die kein Vermittlungsvertrag ist: die auf der Plattform angeforderten Informationen,
v. innerhalb von 14 Tagen nach Zustandekommen: jede vertragliche oder anderweitige Vereinbarung zwischen Vermittlern zur Zusammenarbeit bei der Erbringung von jeglichen Dienstleistungen oder zur Teilung der Einnahmen oder Gewinne aus irgendeinem Teil ihrer Vermittlungsdienstleistungen,
vi. innerhalb von 14 Tagen nach deren Vorliegen: alle Informationen, die sich auf die Verpflichtung zur Erfüllung der Zulassungsbedingungen auswirken könnten, und
vii. innerhalb von 14 Tagen nach Zustandekommen: jede Vergleichsvereinbarung, die mit einem Auftraggeber oder einem anderen Vermittler geschlossen wurde;
k) sofern sie ihre Geschäfte über eine Agentur ausüben, Folgendes auf die Plattform hochzuladen:
i. innerhalb von 14 Tagen nach der ersten Transaktion unter Beteiligung der Agentur: deren Beteiligungsverhältnisse, die Identität der Anteilseigner, den prozentualen Anteil, den der Vermittler an ihrem Anteilskapital hält, und/oder die Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer,
ii. innerhalb von 14 Tagen nach der ersten Transaktion unter Beteiligung der Agentur: die Anzahl der Vermittler, die ihre Geschäfte über dieselbe Agentur abwickeln, und die Namen aller ihrer Angestellten, und
iii. innerhalb von 30 Tagen nach deren Vorliegen: jegliche Änderungen
der zuvor in Bezug auf die Agentur mitgeteilten Informationen.
3. Folgendes Verhalten oder der Versuch eines folgenden Verhaltens ist Vermittlern untersagt:
…
e) die Zahlung von Transfer- oder Ausbildungsentschädigungen zu akzeptieren, die im Zusammenhang mit dem Transfer eines Spielers zwischen Clubs zu zahlen sind. Dies umfasst insbesondere Rechte, wie in Artikel 18ter des RSTP beschrieben.
…
4. In Bezug auf das Offenlegen von Daten und die Berichterstattung hat ein Vermittler
a) einen Auftraggeber unverzüglich über jedes schriftliche Angebot (unabhängig von der Art der Kommunikation) zu informieren, das er in Bezug auf diesen erhalten hat,
b) einem Auftraggeber auf Verlangen eine Kopie des betreffenden Vermittlungsvertrags oder der sonstigen schriftlichen Vereinbarung in Bezug auf sonstige Leistungen, eine Kopie des Arbeitsvertrags oder sonstige schriftliche Dokumente, die er in Bezug auf die Vermittlerdienstleistungen erhalten hat, einen Zeitplan mit detaillierten Angaben zu Zahlungen jeglicher Art, die an den Vermittler in Bezug auf eine Transaktion geleistet wurden, an der er beteiligt war, vorzulegen, und
c) auf Verlangen mit der betreffenden Stelle eines jeden Mitgliedsverbands, einer jeden Konföderation und/oder der FIFA in Bezug auf Anfragen bezüglich Informationen beliebiger Art in jeglicher Form zusammenzuarbeiten.“
Titel IV („Rechte und Pflichten der Auftraggeber“) FFAR enthält nur Art. 18 („Beauftragung eines Vermittlers“). Dieser sieht vor:
„1. Auftraggeber
…
c) haben sich davon zu überzeugen, dass ein Vermittler vor der Unterzeichnung des betreffenden Vermittlungsvertrags durch die FIFA ordnungsgemäß lizenziert wurde,
…
f) (für Vereine:) haben in das Transferabgleichungssystem (TMS) innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt des Ereignisses Folgendes hochzuladen:
i. die im TMS abgefragten Informationen zum Abschluss jeder Transaktion, die einen internationalen Transfer darstellt, an dem der Verein beteiligt ist,
ii. jede Änderung oder Beendigung des betreffenden Vermittlungsvertrags,
iii. jede Vereinbarung mit einem Vermittler, die kein Vermittlungsvertrag ist, insbesondere Verträge über sonstige Dienstleistungen sowie die im TMS abgefragten Informationen,
iv. die im TMS nach der Zahlung einer Vergütung in Verbindung mit einer Vereinbarung mit einem Vermittler, die kein Vermittlungsvertrag ist, abgefragten Informationen und
g) haben Verstöße gegen dieses Reglement unverzüglich an die FIFA, die Konföderationen oder die Mitgliedsverbände zu melden.
2. Folgendes Verhalten oder der Versuch eines folgenden Verhaltens ist Auftraggebern (und deren leitenden Angestellten, sofern zutreffend) untersagt:
…
e) die mittel- oder unmittelbare Beteiligung an oder Unterstützung der Umgehung der im vorliegenden Reglement festgelegten Obergrenze für die Vermittlervergütung,
…“
Titel V („Offenlegung und Veröffentlichung“) FFAR enthält nur Art. 19 („Offenlegung und Veröffentlichung“). Dieser lautet:
„1. Die FIFA wird Folgendes offenlegen:
a) die Namen und Detailangaben für alle Vermittler,
b) die von den Spielervermittlern vertretenen Auftraggeber, die Exklusivität oder Nichtexklusivität ihrer Vertretung sowie das Ende der Laufzeit des Vermittlungsvertrags,
c) die für die jeweiligen Auftraggeber erbrachten Vermittlerdienstleistungen,
d) jegliche gegen Vermittler und Auftraggeber verhängten Sanktionen, und
e) Einzelheiten zu allen Transaktionen unter Beteiligung von Vermittlern,
einschließlich der Beträge der an diese gezahlten Vermittlervergütungen.“
Titel VI („Streitigkeiten“) FFAR enthält nur Art. 20 („Zuständigkeit“). Dieser bestimmt:
„1. Unbeschadet des Rechts eines Vermittlers oder Auftraggebers, ein ordentliches Gericht anzurufen, ist die Kammer für Vermittler des Fußballgerichts für die Entscheidung von Streitigkeiten zuständig:
a) die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Vermittlungsvertrag mit internationaler Dimension ergeben (siehe Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Reglements),
b) wenn eine Klage gemäß den Verfahrensregeln für das Fußballgericht eingereicht wird, und
c) wenn seit dem Ereignis, das die Streitigkeit ausgelöst hat, nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind; die Anwendung dieser Frist wird in jedem Fall von Amts wegen geprüft.
2. Die detaillierten Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten sind in den Verfahrensregeln für das Fußballgericht festgelegt.
3. Unbeschadet des Rechts eines Vermittlers oder Auftraggebers, für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vermittlungsvertrag ohne internationale Dimension ein ordentliches Gericht anzurufen, ist der im nationalen Vermittler- Reglement des jeweiligen Mitgliedsverbands genannte Spruchkörper für die Entscheidung dieser Streitigkeiten zuständig (vgl. Artikel 2 Absatz 3).“
2. RSTP
Art. 18bis („Beeinflussung von Vereinen durch Drittparteien“) RSTP in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sieht vor:
„1. Ein Verein darf keine Verträge eingehen, die dem anderen Verein/den anderen Vereinen und umgekehrt oder einer Drittpartei die Möglichkeit einräumen, in Arbeitsverhältnissen oder Transfersachen seine Unabhängigkeit, seine Politik oder die Leistung seiner Teams zu beeinflussen.
2. Die FIFA-Disziplinarkommission kann gegen Vereine disziplinarische Sanktionen verhängen, wenn diese die obige Verpflichtung verletzen.“
Art. 18ter („Dritteigentum an wirtschaftlichen Spielerrechten“) Abs. 1 RSTP lautet:
„Weder Vereine noch Spieler dürfen mit einer Drittpartei einen Vertrag abschließen, der einer Drittpartei einen gänzlichen oder partiellen Anspruch auf eine Entschädigung, die bei einem künftigen Transfer eines Spielers von einem Verein zu einem anderen fällig wird, oder beliebige Rechte im Zusammenhang mit einem
künftigen Transfer oder einer Transferentschädigung gewährt.“
3. FIFA-Statuten
Art. 8 („Verhalten von Organen, Offiziellen und anderen“) Abs. 3 der FIFA-Statuten in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt:
„Jede Person und Organisation im Fußball ist verpflichtet, die Statuten und Reglemente der FIFA sowie die Grundsätze von Fairness einzuhalten.“
Art. 14 („Pflichten der Mitgliedsverbände“) der FIFA-Statuten sieht vor:
„1. Die Mitgliedsverbände haben folgende Pflichten:
a) jederzeit die Statuten, Reglemente, Weisungen und Entscheide der Organe der FIFA sowie der Entscheide des Court of Arbitration for Sport (CAS) bei Berufungen in Übereinstimmung mit Art. 56 Abs. 1 dieser Statuten einzuhalten
b) an den durch die FIFA organisierten Wettbewerben teilzunehmen
c) den Mitgliederbeitrag zu zahlen
d) ihre eigenen Mitglieder zur Einhaltung der Statuten, Reglemente, Weisungen und Beschlüsse von FIFA-Organen zu verpflichten
e) ihr oberstes, gesetzgebendes Organ in regelmäßigen Zeitabständen einzuberufen, mindestens aber alle zwei Jahre
f) Statuten zu verabschieden, die den Anforderungen der FIFA-Standardstatuten entsprechen
g) eine ihnen direkt unterstellte Schiedsrichterkommission zu schaffen
h) die Spielregeln einzuhalten
i) ihre Belange eigenständig zu bestimmen und sicherzustellen, dass die eigenen Belange gemäß Art. 19 dieser Statuten ohne Einflussnahme Dritter bestimmt werden
j) alle anderen Pflichten zu erfüllen, die aus diesen Statuten und anderen Reglementen hervorgehen
2. Die Verletzung der genannten Pflichten durch einen Mitgliedsverband kann zu Sanktionen gemäß diesen Statuten führen.
3. Die Verletzung von Abs. 1 [Buchst.] i kann auch dann zu Sanktionen führen, wenn eine Einflussnahme Dritter ohne ein Verschulden des Mitgliedsverbands erfolgt. Jeder Mitgliedsverband haftet gegenüber der FIFA für alle grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Handlungen von Mitgliedern seiner Organe.“
Art. 57 („Zuständigkeit des CAS“) Abs. 1 der FIFA-Statuten lautet:
„Berufungen gegen letztinstanzliche Entscheide der FIFA, insbesondere der Rechtsorgane, sowie auch gegen Entscheide der Konföderationen, der Mitgliedsverbände oder der Ligen müssen innerhalb von 21 Tagen nach Zugang des anzufechtenden Entscheids beim CAS eingereicht werden.“
Art. 58 („Verpflichtung zur Schiedsgerichtsbarkeit“) Abs. 1 und 2 der FIFA-Statuten bestimmt:
„1. Die Konföderationen, Mitgliedsverbände und Ligen verpflichten sich, das CAS als unabhängige richterliche Instanz anzuerkennen und dafür zu sorgen, dass sich ihre Mitglieder sowie die ihnen angeschlossenen Spieler und Offiziellen den Entscheiden des CAS fügen. Dasselbe gilt für Fußballvermittler und Spielvermittler, die im Besitz einer FIFA-Lizenz sind.
2. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen, mit Ausnahme der in den FIFA- Reglementen ausdrücklich vorbehaltenen Fälle. Der ordentliche Rechtsweg ist auch für vorsorgliche Maßnahmen aller Art ausgeschlossen.“
4. FIFA-Disziplinarreglement
Die Ausgabe 2019 des FIFA-Disziplinarreglements wurde vom FIFA-Rat auf seiner Sitzung am 3. Juni 2019 in Paris verabschiedet und ist am 15. Juli 2019 in Kraft getreten (im Folgenden: FIFA-Disziplinarreglement). Sie wurde am 1. Februar 2023 durch die Ausgabe 2023 ersetzt.
Art. 53 („Zuständigkeit“) des FIFA-Disziplinarreglements lautet:
„1. Die Disziplinarkommission ist für die Ahndung von Verstößen gegen das Regelwerk der FIFA zuständig, die nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Instanzen fallen.
2. Die Disziplinarkommission ist insbesondere zuständig für:
a) die Ahndung schwerer Vergehen, die von den Spieloffiziellen nicht bemerkt wurden,
b) die Berichtigung offensichtlicher Fehler bei den Disziplinarentscheidungen des Schiedsrichters,
c) die Verlängerung automatischer Spielsperren nach einem Feldverweis,
d) die Verhängung zusätzlicher Sanktionen.“
5. FIFA-Ethikreglement
Art. 4 („Geltungsbereich, unvorhergesehene Fälle, Gewohnheitsrecht, Rechtslehre und Rechtsprechung“) des FIFA-Ethikreglements in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sieht vor:
„1. Dieses Reglement regelt alle Punkte, auf die sich der Wortlaut oder die Bedeutung seiner Bestimmungen bezieht.
2. Bei unvorhergesehenen Fällen in den Verfahrensregeln dieses Reglements oder bei Zweifeln zur Auslegung dieses Reglements entscheidet die Ethikkommission gemäß FIFA-Gewohnheitsrecht.
3. Bei ihrer gesamten Tätigkeit darf sich die Ethikkommission auf die Erkenntnisse der Rechtslehre und der ständigen Rechtsprechung im Bereich des Sports stützen.“
Art. 84 („Sportschiedsgericht“) des FIFA-Ethikreglements bestimmt:
„1. Die rechtsprechende Kammer entscheidet letztinstanzlich. Vorbehalten bleibt die Berufung beim Sportschiedsgericht (CAS) gemäß den einschlägigen Bestimmungen der FIFA-Statuten.
2. Die genannten Entscheide können auch vom Untersuchungsleiter beim CAS angefochten werden.“
II. Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind FT, ein Spielervermittler und Vizepräsident der Spielervermittlervereinigung „The Football Forum“, sowie RRC Sports, eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, die ebenfalls als Spielervermittlerin tätig ist und deren Geschäftsführer FT ist.
Die beklagte FIFA ist ein Dachverband, dem zahlreiche internationale und nationale Verbände angehören. Zu ihren Mitgliedern gehören 211 nationale Verbände, darunter der Deutsche Fußball-Bund (DFB). Nach Art. 14 der FIFA-Statuten sind die Mitgliedsverbände verpflichtet, sich in ihren eigenen Statuten zur Einhaltung der Regeln der FIFA zu verpflichten und die von ihr erlassenen Beschlüsse anzuerkennen.
Die FIFA verfügt über mehrere Organe und Kommissionen. Der FIFA-Rat stellt das Strategie- und Aufsichtsorgan dar und ist für den Erlass allgemeiner Reglemente zuständig.
So hat der FIFA-Rat am 16. Dezember 2022 die FFAR verabschiedet, die am 6. Januar 2023 veröffentlicht wurden und die Rahmenbedingungen für die Erbringung von Vermittlerdienstleistungen im Rahmen des internationalen Trainer- und Spielertransfersystems der FIFA regeln. Insbesondere legen die FFAR die Modalitäten fest, nach denen Vermittler gegenüber Spielern, Trainern, Vereinen und Single-Entity- Leagues Vermittlungsdienste anbieten und erbringen und für solche Dienste Vergütungen erhalten dürfen.
Die Kläger des Ausgangsverfahrens erhoben beim Landgericht Mainz (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, eine Unterlassungsklage mit dem Ziel, der FIFA die Anwendung mehrerer Bestimmungen u. a. des RSTP und der FFAR zu untersagen, weil diese Bestimmungen gegen die Art. 56, 101 und 102 AEUV sowie gegen die DSGVO verstießen.
Das vorlegende Gericht hat in diesem Zusammenhang insbesondere Zweifel, ob die in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C-519/04 P, EU:C:2006:492), im Kontext von Art. 101 AEUV entwickelte Ausnahme auf Regelungen anwendbar ist, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden keinen rein sportlichen Charakter haben, bzw. ob sie auch für Regelungen gilt, die zwar einen wirtschaftlichen Charakter haben, aber sich jedenfalls mittelbar auf die Zusammensetzung der Kader der Vereine auswirken.
Insbesondere sei nicht eindeutig, ob zum einen die Ziele, die die in Rede stehenden Regelungen der FIFA zufolge verfolgten, insofern als legitim anzusehen seien, als sie nicht unmittelbar das Funktionieren des sportlichen Wettkampfs als solchen beträfen, und ob die Regelungen zum anderen zur Erreichung dieser Ziele erforderlich seien.
Ganz allgemein wirft das vorlegende Gericht die Frage nach der Vereinbarkeit von 13 in den FFAR enthaltenen Regelungen mit den Art. 56, 101 und 102 AEUV auf.
Schließlich fragt sich das vorlegende Gericht, ob von diesen Regelungen diejenigen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten vorsehen, berechtigte Interessen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSGVO verfolgen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, was eine notwendige Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer solchen Datenverarbeitung darstellt.
Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Mainz beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Sind Art. 101 AEUV (Kartellverbot), Art. 102 AEUV (Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) sowie Art. 6 DSGVO so auszulegen, dass sie einer Regelung entgegenstehen, die ein Sport- Weltverband (hier: die FIFA) erlässt, dem 211 nationale Sportverbände der betreffenden Sportart (hier: Fußball) angehören und dessen Regelungen daher jedenfalls für den Großteil der in den jeweiligen nationalen Profiligen der betreffenden Sportart tätigen Akteure (hier: Vereine [wobei hiermit auch Fußballclubs gemeint sind, die als Kapitalgesellschaften organisiert sind], Spieler [die Vereinsmitglieder sind] und Spielervermittler) verbindlich sind, und die die Tätigkeit von Vermittlern regelt?
III. Zur Zulässigkeit der Vorlagefrage
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gerichtshofs selbst ist, die Umstände, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wurde, zu untersuchen, um seine eigene Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des ihm vorgelegten Ersuchens zu überprüfen (Urteil vom 4. September 2025, AW „T“, C-225/22, EU:C:2025:649, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach ständiger Rechtsprechung, die nunmehr in Art. 94 Buchst. a und b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs Ausdruck gefunden hat, macht die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es erforderlich, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen die Fragen beruhen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall erfüllt das Vorabentscheidungsersuchen diese Anforderungen, da aus den Angaben der dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervorgeht, dass die erbetene Auslegung in einem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das aufgeworfene Problem nicht hypothetischer Natur ist und die Akten die tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die erforderlich sind, um dem Gerichtshof eine zweckdienliche Beantwortung der Vorlagefrage zu ermöglichen.
Zwar enthalten diese Angaben, wie die griechische Regierung bemerkt, keine konkrete Bestimmung des relevanten Marktes und erst recht keine Analyse seiner Funktionsweise.
Dass der Gerichtshof über keine erschöpfende Darstellung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs des Ausgangsrechtsstreits verfügt, schließt jedoch nicht aus, dass er auf der Grundlage der ihm vom vorlegenden Gericht übermittelten Informationen gleichwohl zu einer diesem Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts gelangen kann.
Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass die FFAR die Funktionsweise des Marktes für Spielervermittlerdienstleistungen beim internationalen Transfer von Profispielern und -trainern sowie den Arbeitsmarkt für Spieler und Trainer beeinflussen kann, wobei letzterer die Merkmale eines Mehrparteienmarkts aufweist, da er das Zusammenspiel mehrerer Parteien impliziert, die unterschiedliche Interessen verfolgen, wie z. B. der Rechtsträger, die die betreffenden Spieler bzw. Trainer beschäftigen, der Rechtsträger, die sie anwerben wollen, der betreffenden Spieler bzw. Trainer selbst und gegebenenfalls ihrer Vermittler.
Vor diesem Hintergrund hält es der Gerichtshof für die Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts nicht für erforderlich, die sachlichen oder geografischen Umrisse der Märkte, die von den FFAR betroffen sein können, näher zu bestimmen.
Zu dem von der griechischen Regierung angeführten Umstand, dass die im Vorlagebeschluss enthaltenen Angaben es ohne eine vertiefte Prüfung nicht ermöglichten, das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union nachzuweisen, ist darauf hinzuweisen, dass es ausschließlich Sache des vorlegenden Gerichts ist, über die Stichhaltigkeit des Vorbringens einer der Parteien des Ausgangsrechtsstreits zu entscheiden.
Dagegen ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht in seiner Frage auf Art. 53 Abs. 3 des FIFA-Disziplinarreglements Bezug nimmt. Bei der Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen in seinem Vorabentscheidungsersuchen bezieht es sich allerdings auf die Ausgabe 2019 des FIFA-Disziplinarreglements, in der Art. 53 nur zwei Absätze enthält, und nennt bei der wörtlichen Anführung dieser Bestimmung im Übrigen selbst nur zwei Absätze.
Demnach ist die vom vorlegenden Gericht vorgelegte Frage insoweit als zulässig anzusehen, als sie nicht die Auslegung der Art. 56, 101 und 102 AEUV sowie von Art. 6 DSGVO im Hinblick auf eine Regelung wie die in Art. 53 Abs. 3 des FIFA- Disziplinarreglements betrifft.
IV. Zur Beantwortung der Vorlagefrage
Mit seiner Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auslegung der Art. 56, 101 und 102 AEUV sowie von Art. 6 DSGVO, um darüber zu befinden, ob das Regelwerk der FIFA, das die Grenzen festlegt, innerhalb deren die Tätigkeit von Vermittlern von Fußballspielern und -trainern ausgeübt wird, mit diesen vier Artikeln vereinbar ist.
Insbesondere möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 56, 101 und 102 AEUV sowie Art. 6 DSGVO Regelungen eines internationalen Sportverbands wie den FFAR entgegenstehen, die ihrem Gegenstand und ihrem Ziel nach in folgende fünf Kategorien unterteilt werden können:
– Regelungen zur Beschränkung der Mehrfachvertretung, d. h. der Vertretung sowohl des Spielers bzw. Trainers als auch der als Käufer und Verkäufer agierenden Vereine bzw. der Single-Entity-Leagues durch denselben Vermittler,
– Regelungen über die Vergütung der Vermittler,
– Regelungen der Voraussetzungen für die Erteilung und den Entzug einer FIFA- Lizenz,
– Regelungen zur Begrenzung der Möglichkeiten für Vermittler, an neue Spieler bzw. Trainer heranzutreten, und
– Regelungen über die Mitteilung bestimmter Informationen an die FIFA, an andere Vermittler, an Vereine, an Single-Entity-Leagues, an Spieler und an Trainer.
Unter diesen Umständen sind zunächst die Bestimmungen des AEU-Vertrags über das Wettbewerbsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr und sodann Art. 6 DSGVO im Hinblick auf jede dieser Regelungskategorien auszulegen.
A. Zur Anwendung der Bestimmungen des AEU-Vertrags über das Wettbewerbsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr
1. Vorbemerkungen
Art. 165 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV bestimmt, dass die Union zur Förderung der europäischen Dimension des Sports beiträgt und dabei dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und erzieherische Funktion berücksichtigt. Darüber hinaus sieht Art. 165 Abs. 2 letzter Gedankenstrich AEUV vor, dass die Tätigkeit der Union in diesem Bereich zur Entwicklung der europäischen Dimension des Sports durch Förderung der Fairness und der Offenheit von Sportwettkämpfen und der Zusammenarbeit zwischen den für den Sport verantwortlichen Organisationen sowie durch den Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportler, insbesondere der jüngeren Sportler, beitragen soll. Die zuständigen Unionsorgane haben diese Ziele also zu berücksichtigen, sofern sie auf der Grundlage dieser Bestimmung und unter den darin vorgesehenen Bedingungen Fördermaßnahmen oder Empfehlungen im Bereich des Sports erlassen.
Dagegen kann in Art. 165 AEUV keine Sonderregel gesehen werden, die den Sport von allen anderen Bestimmungen des Primärrechts der Union, die auf ihn angewandt werden könnten, oder von einem Teil von ihnen ausnehmen würde oder die dazu verpflichten würde, ihn im Rahmen dieser Anwendung besonders zu behandeln (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 101, und vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 75).
Folglich sind bei der Anwendung der Bestimmungen des AEU-Vertrags über das Wettbewerbsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr die Besonderheiten des Sports je nach ihrer Relevanz zu berücksichtigen, jedoch nur im Rahmen und unter Beachtung der Anwendungsvoraussetzungen dieser Bestimmungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Somit können Verhaltensweisen oder Regeln, die wirtschaftliche Ziele verfolgen oder die wirtschaftliche Dimension eines Sports betreffen, unter die für eine wirtschaftliche Tätigkeit geltenden Bestimmungen des Unionsrechts fallen, zu denen die Art. 56, 101 und 102 AEUV gehören, auch wenn es sich um Verhaltensweisen oder Regeln eines Sportverbands handelt (Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nur bei bestimmten speziellen Regeln, die zum einen ausschließlich aus nicht wirtschaftlichen Gründen aufgestellt wurden und sich zum anderen auf Fragen beziehen, die nur den Sport als solchen betreffen, ist davon auszugehen, dass sie nichts mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu tun haben. Dies ist insbesondere der Fall bei Regeln über den Ausschluss ausländischer Spieler bei der Aufstellung von Mannschaften, die an Wettbewerben zwischen Mannschaften, die ihr Land vertreten, teilnehmen, oder bei Regeln über die Festlegung der Rangordnungskriterien, die bei der Auswahl der an Einzelwettbewerben teilnehmenden Sportler zum Einsatz kommen (Urteile vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 76, und vom 9. Juli 2026, ROGON u. a., C-428/23, EU:C:2026:563, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Mit Ausnahme dieser sehr speziellen Fälle können Regeln, die von Sportverbänden in Bezug auf Dienstleistungen von Wirtschaftsteilnehmern aufgestellt werden, die eine wirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der professionellen oder halbprofessionellen Ausübung eines Sports ausüben, oder die sich unmittelbar auf diese Dienstleistungen auswirken, unter die für die wirtschaftliche Tätigkeit geltenden Bestimmungen des Unionsrechts wie die Art. 56, 101 und 102 AEUV fallen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall sollen die FFAR bestimmte Tätigkeiten der Vermittler regeln, die im Wesentlichen darin bestehen, einen Spieler oder Trainer gegen Zahlung einer Vergütung mit einem in einem anderen Staat ansässigen Rechtsträger in Verbindung zu bringen, um einen endgültigen oder vorübergehenden Wechsel des Spielers oder Trainers von einem Verein zu einem anderen zu bewirken, was im Regelwerk der FIFA als „Transfer“ bezeichnet wird. Da diese Tätigkeiten eine entgeltliche Dienstleistung im Bereich der Vermittlung von Fußballspielern bzw. -trainern darstellen, sind sie als wirtschaftliche Tätigkeiten anzusehen.
Im Übrigen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Tätigkeit der Vermittler die Zusammensetzung der Mannschaften, ihre Kontinuität und ihre sportliche Stärke entscheidend beeinflussen könne. Da die Zusammensetzung der Mannschaften einen der wesentlichen Parameter der Wettbewerbe darstellt, bei denen sich die Profifußballvereine gegenüberstehen, und da diese Wettbewerbe zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit führen, ist davon auszugehen, dass sich das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelwerk auf die Bedingungen für die Ausübung dieser wirtschaftlichen Tätigkeit und auf den Wettbewerb zwischen den sie ausübenden Profifußballvereinen auswirkt (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 81).
Die Regelungen der FFAR gehören daher nicht zu den Regeln, auf die die in Rn. 70 des vorliegenden Urteils genannte Ausnahme Anwendung finden könnte, die, wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, auf ihren eigenen Zweck beschränkt bleiben muss und nicht herangezogen werden kann, um eine sportliche Tätigkeit im Ganzen vom Geltungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über das Wirtschaftsrecht der Union auszuschließen (vgl. entsprechend Urteile vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 79, und vom 9. Juli 2026, ROGON u. a., C-428/23, EU:C:2026:563, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daher können diese Regelungen in den Anwendungsbereich der Art. 56, 101 und 102 AEUV fallen.
Dabei können zum einen die Art. 101 und 102 AEUV, auch wenn sie jeweils unterschiedliche Ziele verfolgen und einen unterschiedlichen Anwendungsbereich haben, gleichzeitig anwendbar sein, wenn die jeweiligen Voraussetzungen für ihre Anwendung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 119).
Zum anderen kann die vom vorlegenden Gericht gegebenenfalls festgestellte Unvereinbarkeit einer der in seiner Frage angeführten Regelungen der FFAR mit dem Unionsrecht für sich genommen nicht zwangsläufig zur Unvereinbarkeit der anderen Regelungen führen, soweit sie in ihrer Anwendung voneinander unabhängig sind.
Die Vorlagefrage ist demnach zunächst im Hinblick auf Art. 101 AEUV, dann auf Art. 102 AEUV und schließlich auf Art. 56 AEUV zu prüfen.
2. Zur Anwendung der Bestimmungen des AEU-Vertrags über das Wettbewerbsrecht
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Fußball neben anderen Besonderheiten dadurch gekennzeichnet ist, dass er Anlass zu zahlreichen Wettbewerben sowohl auf internationaler als auch auf europäischer und auf nationaler Ebene gibt, an denen sehr viele Vereine und sehr viele Spieler teilnehmen können. Außerdem zeichnet er sich wie eine Reihe anderer Sportarten dadurch aus, dass die Teilnahme an diesen Wettbewerben Mannschaften vorbehalten ist, die bestimmte sportliche Ergebnisse erzielt haben, wobei der Ablauf der Wettbewerbe durch das Aufeinandertreffen und schrittweise Ausscheiden der teilnehmenden Mannschaften bestimmt wird. Er beruht daher im Wesentlichen auf der sportlichen Leistung, die nur gewährleistet werden kann, wenn alle beteiligten Mannschaften unter einheitlichen rechtlichen und technischen Bedingungen aufeinandertreffen, die eine gewisse Chancengleichheit gewährleisten (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 143).
Diese verschiedenen Besonderheiten erlauben die Annahme, dass es legitim ist, die Organisation und den Ablauf internationaler, europäischer und nationaler Wettbewerbe gemeinsamen Regeln zu unterwerfen, die dazu dienen, die Homogenität und die Koordinierung dieser Wettbewerbe innerhalb eines Gesamtspielplans zu gewährleisten sowie, allgemeiner, die Abhaltung von auf Chancengleichheit und sportlicher Leistung beruhenden Sportwettbewerben angemessen und wirksam zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 144, und vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 62 bis 64).
Da die Organisation und der Ablauf solcher Wettbewerbe zur Ausübung akzessorischer wirtschaftlicher Tätigkeiten führen können, die ihrerseits geeignet sind, sich auf diese Wettbewerbe auszuwirken, kann es indes nicht zwangsläufig als unzulässig angesehen werden, dass ein Verband wie die FIFA Regelungen erlässt, die die Beziehungen zwischen seinen Mitgliedern und den diesen Angeschlossenen auf der einen und den Unternehmen, die ein wirtschaftliches Interesse an der Organisation dieser Wettbewerbe haben können, auf der anderen Seite regeln sollen.
Dass es für einen Sportbund oder -verband legitim sein kann, solche Regelungen zu erlassen, bedeutet jedoch noch nicht, dass sämtliche so erlassenen Regelungen als mit dem Wettbewerbsrecht der Union vereinbar anzusehen wären. Es ist nämlich darüber hinaus erforderlich, dass die beim Erlass einer jeder dieser Regelungen getroffenen Entscheidungen den sich aus dem Wettbewerbsrecht der Union ergebenden Anforderungen entsprechen.
a) Zur Vorlagefrage hinsichtlich der Auslegung von Art. 101 AEUV
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV ein Verhalten mehrerer „Unternehmen“ oder andernfalls einer „Unternehmensvereinigung“ voraussetzt.
Nach ständiger Rechtsprechung handelt als „Unternehmen“ insbesondere im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit – die darin besteht, Waren oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten – ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 76), während unter den Begriff „Unternehmensvereinigung“ ein Zusammenschluss mehrerer Einheiten fällt, der eine solche Tätigkeit ausübt.
Im vorliegenden Fall wurden die FFAR zwar allein von der FIFA erlassen; dieser gehören jedoch nationale Fußballverbände an, in denen wiederum Vereine oder Single-Entity-Leagues zusammengeschlossen sind, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, indem sie Waren oder Dienstleistungen auf verschiedenen Märkten – wie denen für Sporttickets, Sponsoring oder Merchandising – anbieten.
Daher kann die FIFA auf diesen Märkten und den ihnen vorgelagerten Märkten, wie etwa denen für die Verpflichtung von Spielern und Trainern oder für Vermittlerdienstleistungen zum internationalen Transfer von Profispielern und -trainern von einem Rechtsträger zu einem anderen, als Unternehmensvereinigung angesehen werden.
Folglich ist in einem Fall wie dem vom vorlegenden Gericht in seiner Frage beschriebenen davon auszugehen, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV auf die FIFA Anwendung finden kann, da diese als „Unternehmensvereinigung“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann.
Nach Art. 101 Abs. 1 AEUV sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten.
Wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, setzt ihre Anwendung in einem konkreten Fall das Vorliegen mehrerer kumulativer Voraussetzungen voraus, nämlich erstens, dass eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise vorliegt, zweitens, dass diese Vereinbarung, dieser Beschluss oder diese Verhaltensweise geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und drittens, dass dieses Verhalten eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezweckt oder bewirkt.
1) Zum Vorliegen einer Vereinbarung, eines Beschlusses oder einer abgestimmten Verhaltensweise
Gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV muss das in Rede stehende Verhalten in einer „Vereinbarung“, einer „abgestimmten Verhaltensweise“ oder einem „Beschluss einer Unternehmensvereinigung“ bestehen, wobei diese Begriffe Handlungen umfassen, die unterschiedlicher Art sein und verschiedene Formen annehmen können.
Insbesondere kann ein Beschluss, mit dem eine Unternehmensvereinigung eine Regelung erlässt oder umsetzt, die sich unmittelbar auf die Bedingungen für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit der ihr unmittelbar oder mittelbar angehörenden Unternehmen auswirkt, einen solchen „Beschluss einer Unternehmensvereinigung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 118).
Wie sich schon aus dem Wortlaut der Frage des vorlegenden Gerichts ergibt, ersucht es den Gerichtshof gerade im Hinblick auf einen solchen Beschluss um die Auslegung von Art. 101 Abs. 1 AEUV, und zwar in einem Fall, in dem ein internationaler Sportbund oder -verband ein Regelwerk erlassen und umgesetzt hat, das darauf abzielt, eine rechtliche Regelung festzulegen, die für alle Spieler- und Trainervermittler gilt, die Vereine, Single-Entity-Leagues, Trainer bzw. Spieler vertreten wollen, die dem von diesem Verband geschaffenen Beziehungsgefüge angehören.
Demnach können in einem solchen Fall die FFAR und damit jede der dort enthaltenen Regelungen als „Beschluss einer Unternehmensvereinigung“ im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV angesehen werden.
2) Zur Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten
Die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfordert u. a. den Nachweis, dass Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen, indem sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell die Handelsströme beeinflussen, was die Gefahr mit sich bringt, die Verwirklichung oder das Funktionieren des Binnenmarkts zu behindern, wobei diese Voraussetzung bei Verhaltensweisen als erfüllt angesehen werden kann, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken (Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Ausgangsverfahren ist diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen, da das in der Vorlagefrage angeführte Regelwerk zumindest größtenteils für Vereine, Single-Entity- Leagues, Spieler, Trainer und Spielervermittler gilt, die in den Mitgliedstaaten tätig sind, und zwar in allen Fällen, in denen ein Vermittlungsvertrag mit internationaler Dimension oder ein mit einem internationalen Transfer bzw. einer internationalen Transaktion verbundenes Handeln gemäß Art. 2 FFAR vorliegt.
3) Zur Frage, ob das in Rede stehende Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs „bezweckt“ oder „bewirkt“
Damit in einem konkreten Fall davon ausgegangen werden kann, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise unter das Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, muss schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nachgewiesen werden, dass das Verhalten eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder eine solche Wirkung hat (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 158 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. Juli 2026, ROGON u. a., C-428/23, EU:C:2026:563, Rn. 47).
Dabei ist in einem ersten Schritt der Zweck des fraglichen Verhaltens zu prüfen. Stellt sich am Ende einer solchen Prüfung heraus, dass mit ihm ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, braucht nicht geprüft zu werden, wie es sich auf den Wettbewerb auswirkt. Nur wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit ihm ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, ist daher in einem zweiten Schritt seine Wirkung zu prüfen (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 159 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 37).
Die vorzunehmende Prüfung hängt davon ab, ob die Regelungen eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs „bezwecken“ oder „bewirken“, da für jeden dieser beiden Begriffe gesonderte Rechts- und Beweisregeln gelten (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 160).
Da ein Verhalten auch nur teilweise eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken kann, ist diese Prüfung nicht zwangsläufig im Hinblick auf die Vereinbarung, den Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder die abgestimmte Verhaltensweise in ihrer Gesamtheit vorzunehmen. Sie kann – soweit sich eine oder mehrere Bestimmungen, Maßnahmen oder Aspekte dieser Vereinbarung, dieses Beschlusses oder dieser abgestimmten Verhaltensweise abtrennen lassen, da sie für sich genommen geeignet sind, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt einzuschränken – im Hinblick auf diese Bestimmung, diese Maßnahme oder diesen Aspekt durchgeführt werden.
i) Zum Begriff der bezweckten Einschränkung des Wettbewerbs
Der Begriff des wettbewerbswidrigen „Zwecks“ ist, auch wenn er keine Ausnahme im Verhältnis zum Begriff der wettbewerbswidrigen „Wirkung“ darstellt, gleichwohl eng auszulegen (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 161 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 38).
Dieser Begriff ist daher so zu verstehen, dass er ausschließlich auf bestimmte Arten der Koordinierung zwischen Unternehmen verweist, die den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um davon ausgehen zu können, dass eine Prüfung ihrer Wirkungen nicht notwendig ist. Bestimmte Formen der Koordinierung zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 39).
Für die Feststellung, ob in einem konkreten Fall mit einer Vereinbarung zwischen Unternehmen, mit einem Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder mit einer abgestimmten Verhaltensweise eingeführte Regelungen eine Form der Koordinierung darstellen, die schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist, sind erstens der Inhalt dieser Regelungen, zweitens der wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhang, in dem sie stehen, und drittens die Ziele, die mit ihnen erreicht werden sollen, zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 165, und vom 26. Februar 2026, Cargolux Airlines/Kommission, C-401/22 P, EU:C:2026:132, Rn. 172).
Zunächst ist für die Prüfung des Inhalts der mit der Vereinbarung, dem Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder der abgestimmten Verhaltensweise, die in Rede stehen, eingeführten Regelungen eine Prüfung ihrer verschiedenen Aspekte erforderlich, um die Art der durch diese Regelungen begründeten Koordinierung zu bestimmen und somit festzustellen, ob die Regelungen Merkmale aufweisen, anhand deren sie mit einer Form der Koordinierung zwischen Unternehmen in Verbindung gebracht werden können, die an sich als hinreichend schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn eine Koordinierung mit diesen Merkmalen gerade wegen dieser Merkmale dazu führen kann, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die nicht den normalen Bedingungen des relevanten Marktes entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Banco BPN/BIC Português u. a., C-298/22, EU:C:2024:638, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Was sodann den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang betrifft, in dem die in Rede stehenden Regelungen stehen, so ist es, da der Begriff der bezweckten Einschränkung des Wettbewerbs nur Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezeichnet, die eine Form der Koordinierung darstellen, die schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist, nicht erforderlich, die Auswirkungen dieser Regelungen auf den Wettbewerb, seien sie real oder potenziell, negativ oder positiv, zu prüfen, und sie müssen erst recht nicht nachgewiesen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 131).
Dagegen sind die Art der betroffenen Waren oder Dienstleistungen sowie die tatsächlichen Bedingungen zu berücksichtigen, die die Struktur und das Funktionieren des oder der fraglichen Bereiche oder Märkte kennzeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 131).
Tatsächlich kann möglicherweise nur beim Vorliegen gewisser Voraussetzungen davon ausgegangen werden, dass bestimmte Formen der Koordinierung und damit die darunter fallenden Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs sind. In Fällen, in denen eine Form der Vereinbarung, des Beschlusses von Unternehmensvereinigungen oder der abgestimmten Verhaltensweise nur unter bestimmten Umständen, die insbesondere die Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, die auf dem Markt bestehenden tatsächlichen Bedingungen und seine Struktur betreffen, an sich schädlich für den Wettbewerb ist, muss daher die Prüfung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem diese Formen der Koordinierung erfolgen, die Feststellung ermöglichen, ob diese Umstände vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juli 2024, Banco BPN/BIC Português u. a., C-298/22, EU:C:2024:638, Rn. 48, und vom 9. Juli 2026, ROGON u. a., C-428/23, EU:C:2026:563, Rn. 52).
Was schließlich die mit der in Rede stehenden Koordinierung verfolgten Ziele angeht, deren Prüfung sich auf das beschränkt, was notwendig ist, um auf das Bestehen einer „bezweckten“ Einschränkung des Wettbewerbs schließen zu können, so sind nach ständiger Rechtsprechung die „objektiven“ Ziele zu bestimmen, die mit der Koordinierung in Bezug auf den Wettbewerb erreicht werden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 132).
Diese „objektiven“ Ziele entsprechen dem eigentlichen Zweck der in Rede stehenden Verhaltensweise aus wettbewerbsrechtlicher Sicht.
Dass die beteiligten Unternehmen ohne die subjektive Absicht, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, gehandelt haben, bzw. dass sie bestimmte legitime Zwecke verfolgt haben, ist indessen für die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht entscheidend (vgl. Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 50).
Die zu diesem Zweck durchgeführte Prüfung muss jedenfalls die genauen Gründe erkennen lassen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Vereinbarung zwischen Unternehmen, der Beschluss der Unternehmensvereinigung oder die abgestimmte Verhaltensweise ganz oder teilweise eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, International Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 108, vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 168, und vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 51).
Was den Ausgangsrechtsstreit angeht, so ist der Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV nicht befugt, die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, von dem er im Übrigen nur eine auf den Inhalt der ihm vorliegenden Akten beschränkte Kenntnis hat, sondern nur befugt, sich zur Auslegung dieser Normen zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2021, Asociația „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 201 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daher ist es allein Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu beurteilen, ob bestimmte Vorschriften der FFAR auf dem betreffenden Markt eine „bezweckte“ Einschränkung des Wettbewerbs zur Folge haben können.
Um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort zu geben, kann der Gerichtshof jedoch bestimmte Angaben aus den ihm vorliegenden Akten des Ausgangsverfahrens und den abgegebenen schriftlichen Erklärungen berücksichtigen, um die Auslegung von Art. 101 Abs. 1 AEUV im Hinblick auf diese Angaben und Erklärungen zu präzisieren (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juli 2025, INTERZERO u. a., C-254/23, EU:C:2025:569, Rn. 124).
ii) Zur möglichen Einstufung der vom vorlegenden Gericht in seiner Frage angeführten Regelungen als „bezweckte“ Einschränkung des Wettbewerbs
– Zu den Regelungen zur Beschränkung der Mehrfachvertretung
In seiner Frage bezieht sich das vorlegende Gericht auf Regelungen wie die in Art. 12 Abs. 8 bis 10 FFAR, die vorsehen, dass ein und derselbe Vermittler oder mehrere „verbundene“ Vermittler, d. h. Geschäftsführer, Miteigentümer, Anteilseigner oder Angestellte derselben Agentur, oder Personen, die miteinander verheiratet, Lebenspartner, Geschwister oder Eltern und Kind oder Stiefkind sind, oder die Arrangements für eine Zusammenarbeit getroffen haben, nicht gleichzeitig zwei oder drei der Parteien vertreten dürfen, die am Transfer eines Spielers oder Trainers von einem Rechtsträger zu einem anderen beteiligt sind, nämlich den Spieler bzw. Trainer, den aufnehmenden und den abgebenden Rechtsträger. Art. 12 Abs. 8 FFAR regelt jedoch eine Ausnahme, die die gemeinsame Vertretung des Spielers bzw. Trainers und des aufnehmenden Rechtsträgers erlaubt, sofern beide Parteien der gemeinsamen Vertretung ausdrücklich zugestimmt haben.
Hierzu ist zum einen festzustellen, dass Regelungen wie die in Art. 12 Abs. 8 bis 10 FFAR zwar geeignet sind, die Wettbewerbsintensität in den verschiedenen Segmenten des Marktes für Dienstleistungen von Vermittlern, die am internationalen Transfer von Spielern bzw. Trainern von einem Rechtsträger zu einem anderen beteiligt sind, zu verringern, da sie es den bereits von einer Partei beauftragten Vermittlern vorbehaltlich der in Art. 12 Abs. 8 FFAR vorgesehenen Ausnahme untersagen, ihre Dienstleistungen für eine der anderen Parteien derselben Transaktion zu erbringen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Verhalten, das dieser Form der Koordinierung entspricht, den Wettbewerb aufgrund dieser Eigenschaft schon seinem Wesen nach hinreichend beeinträchtigt, es sei denn, der relevante Markt weist in Anbetracht des Zusammenhangs, in dem die Form der Koordinierung erfolgt, einen erhöhten Konzentrationsgrad auf, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
Zum anderen sind Regelungen wie die in Art. 12 Abs. 8 bis 10 FFAR, die Vermittlern vorschreiben, nur eine der betreffenden Parteien und ausnahmsweise den Spieler bzw. Trainer und den aufnehmenden Rechtsträger zu vertreten, zwar geeignet, die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Vermittler einzuschränken, doch bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass diese Regelungen eine Form der Koordinierung darstellen, die schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist.
Die Kartellvorschriften der Union zielen nämlich nicht unmittelbar darauf ab, die freie Ausübung der Handelstätigkeit der Wirtschaftsteilnehmer sicherzustellen. Sie sollen vielmehr in erster Linie im Einklang mit den in Art. 3 Abs. 1 und 3 EUV genannten Zielen der Union gewährleisten, dass Unternehmen den Wettbewerb auf einem bestimmten Markt nicht zum Nachteil von Unternehmen und Verbrauchern sowie, im weiteren Sinne, des Wohlergehens der Völker der Union verfälschen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 41).
Da folglich nicht ersichtlich ist, dass von einer Unternehmensvereinigung erlassene Regelungen wie die in Art. 12 Abs. 8 bis 10 FFAR für sich genommen eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs aufweisen – was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist –, ist davon auszugehen, dass diese Regelungen keine „bezweckte“ Einschränkung des Wettbewerbs darstellen.
– Zu den Regelungen über die Vergütung, die ein Vermittler für die Verpflichtung eines Spielers bzw. Trainers beanspruchen kann
Das vorlegende Gericht bezieht sich in seiner Frage auf sieben verschiedene Regelungen der FFAR über die Vergütung der Vermittler, die somit nacheinander zu prüfen sind.
Was erstens die Regelung in Art. 15 Abs. 2 FFAR betrifft, die eine prozentual an der Transfersumme oder dem Jahresgehalt des Spielers bzw. Trainers berechnete Obergrenze für die Vermittlervergütung festlegt, so ergibt sich zwar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass bestimmte kollusive Verhaltensweisen wie z. B. diejenigen, die zur horizontalen Festsetzung der Preise führen, schon ihrem Wesen nach schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt und insbesondere für die freie Bestimmung des Preises, der Menge oder der Qualität der Waren und Dienstleistungen sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. Januar 2024, Lietuvos notarų rūmai u. a., C-128/21, EU:C:2024:49, Rn. 93 und 94).
Wie der Generalanwalt in den Nrn. 56 und 57 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs allerdings nicht hervor, dass davon auszugehen wäre, dass die Festsetzung eines Höchstpreises wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zwangsläufig geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen.
Außerdem erscheint in Anbetracht der dem Gerichtshof vorliegenden Akten und unbeschadet der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden eingehenden Prüfung eine Regelung wie die in Art. 15 Abs. 2 FFAR vorgesehene, mit der eine Vergütungsobergrenze festgelegt wird, angesichts ihrer Auswirkungen auf die Bereitschaft der betreffenden Unternehmen, ihre in Rede stehenden Dienstleistungen zu erbringen, oder auf die Qualität dieser Dienstleistungen nicht hinreichend schädlich, um von einer Prüfung ihrer Auswirkungen abzusehen. Da diese Regelung nämlich keine feste Vergütungsobergrenze festlegt, sondern eine relative Begrenzung vorsieht, da sie je nach Fall entweder proportional zum Gehalt des Spielers bzw. Trainers ist, wenn der Vermittler den Spieler bzw. Trainer oder den aufnehmenden Rechtsträger vertritt, oder zur Entschädigung des aufnehmenden Rechtsträgers an den abgebenden Rechtsträger, wenn der Vermittler Letzteren vertritt, erscheint sie nicht geeignet zu sein, die Vermittler davon abzuhalten, ihre Bemühungen zu verstärken, um insbesondere die Qualität ihrer Dienstleistungen für den Erhalt einer höheren Vergütung zu verbessern, oder sie davon abzuhalten, diese Dienstleistungen auf dem relevanten Markt anzubieten.
Im Übrigen kann eine Regelung wie die in Art. 15 Abs. 2 FFAR nicht allein deshalb als „bezweckte“ Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 AEUV hinsichtlich der Vermittler eingestuft werden, die die aufnehmenden oder abgebenden Rechtsträger vertreten, weil die darin vorgesehene Vergütungsobergrenze für diese Vermittler prozentual an der Transferentschädigung berechnet wird.
Was zweitens die Regelung in Art. 14 Abs. 2 und 3 FFAR betrifft, die es Dritten untersagt, die im Rahmen eines Vermittlungsvertrags geschuldete Vergütung im Auftrag der Vertragspartner des Vermittlers zu zahlen, und die nicht für Vermittler gilt, die einen Spieler bzw. Trainer vertreten, dessen ausgehandeltes jährliches Gehalt weniger als 200 000 US-Dollar (USD) (188 341,65 Euro zum Zeitpunkt des Erlasses der FFAR) oder der entsprechende Gegenwert beträgt, so beschränkt sich diese Regelung offenbar darauf, den Rückgriff auf bestimmte Finanzkonstruktionen zur Vergütung eines Vermittlers zu beschränken, ohne aber die Vermittler oder ihre Auftraggeber daran zu hindern, nach einem der entscheidenden Parameter, anhand deren Wettbewerb entsteht, wie z. B. dem Preis oder der Qualität der angebotenen Dienstleistungen, miteinander in Wettbewerb zu treten. Sie scheint daher den Wettbewerb nicht hinreichend zu beeinträchtigen, um als „bezweckte“ Einschränkung des Wettbewerbs eingestuft zu werden, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
Gleiches gilt drittens für die Regelung in Art. 15 Abs. 3 und 4 FFAR, die eine Vermutung aufstellt, wonach sonstige Dienstleistungen, die ein Vermittler oder ein mit ihm verbundener Vermittler in den 24 Monaten vor oder nach seinen Vermittlerdienstleistungen erbringt, als Teil dieser Dienstleistungen anzusehen sind und wonach daher, wenn es dem Vermittler und/oder dem Auftraggeber nicht gelingt, diese Vermutung zu widerlegen, die für die sonstigen Dienstleistungen gezahlte Vergütung als Teil der Vergütung für die Vermittlerdienstleistungen gilt. Bei dieser Regelung kann nämlich ebenso wenig wie bei der in der vorstehenden Randnummer angeführten Regelung davon ausgegangen werden, dass sie eine Einschränkung des Wettbewerbs auf dem relevanten Markt bezweckt.
Was viertens die Regelung in Art. 15 Abs. 1 FFAR – die es den Vermittlern untersagt, ihre Vergütung in anderer Weise zu vereinbaren als ausschließlich auf Grundlage des Gehalts des gewechselten Spielers bzw. Trainers oder der Transfersumme – und fünftens die Regelung in Art. 16 Abs. 3 Buchst. e FFAR in Verbindung mit Art. 18ter RSTP – wonach es untersagt ist, dass Vermittler für den Transfer eines Spielers bzw. Trainers Vergütungen oder Vergütungsbestandteile erhalten, bzw. an Vermittler Vergütungen oder Vergütungsbestandteile zu zahlen, deren Bemessungsgrundlage von der künftigen Transferentschädigung abhängt, die der aufnehmende Rechtsträger aufgrund eines Weitertransfers des Spielers oder Trainers erhält – betrifft, so ist festzustellen, dass diese Regelungen nicht die Höhe der Vergütung, sondern lediglich deren Berechnungs- oder Zahlungsmodalitäten berühren.
Diese Regelungen können zwar die Möglichkeit der betroffenen Vermittler einschränken, miteinander in Wettbewerb zu treten, indem sie ihren Auftraggebern alternative Modalitäten für die Berechnung oder die Zahlung ihrer Vergütung anbieten, doch verhindern diese Regelungen den Preiswettbewerb augenscheinlich nicht. Außerdem erscheinen sie auf den ersten Blick auch nicht geeignet, bestimmte Vermittler oder ihre Auftraggeber zu begünstigen, da sie von vornherein unterschiedslos anwendbar sind.
Folglich kann es nicht als gerechtfertigt angesehen werden, diese Regelungen zu den Formen der Koordinierung zwischen Unternehmen zu zählen, die für sich genommen den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen – was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
Was sechstens die Regelung in Art. 14 Abs. 10 FFAR betrifft, die es den Vereinen oder Single-Entity-Leagues untersagt, mehr als 50 % der insgesamt vom Spieler bzw. Trainer und dem aufnehmenden Rechtsträger geschuldeten Vermittlervergütung zu zahlen, wenn ein Vermittler sowohl für den aufnehmenden Rechtsträger als auch für den Spieler bzw. Trainer tätig wird, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Regelung, die nicht die Berechnung der an einen Vermittler zu zahlenden Vergütung, sondern die Bestimmung der Person betrifft, die diese Vergütung zu zahlen hat, nur in dem in Art. 12 Abs. 8 FFAR genannten Ausnahmefall gilt, in dem der aufnehmende Rechtsträger und der Spieler bzw. Trainer der Doppelvertretung ausdrücklich zugestimmt haben, was die potenzielle Wettbewerbsschädlichkeit der Regelung begrenzt.
Im Übrigen kann diese Regelung dem Auftreten kollusiver Verhaltensweisen entgegenwirken, die geeignet sind, das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage zu verfälschen, und daher wettbewerbsfördernde Folgen entfalten, so dass sie für sich genommen keine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs aufweist, um davon ausgehen zu können, dass eine Prüfung ihrer Auswirkungen nicht erforderlich ist.
Ebenso ist siebtens zur Regelung in Art. 14 Abs. 7 FFAR, wonach der Betrag der prozentual berechneten Dienstleistungsvergütung auf der Grundlage des dem Spieler bzw. Trainer tatsächlich gezahlten Gehalts anteilig zu bestimmen ist, festzustellen, dass diese Regelung nicht nur den Wettbewerb über den Preis oder einen der anderen entscheidenden Parameter, anhand deren Wettbewerb entsteht, nicht verhindert, sondern auch den Wettbewerb auf dem Markt für Vermittlerdienstleistungen beim internationalen Transfer von Profispielern und -trainern von einem Rechtsträger zu einem anderen nicht hinreichend beeinträchtigt. Diese Regelung ist vielmehr geeignet, den Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt für Spieler und Trainer zu fördern, da sie die Vermittler dazu veranlasst, sich darum zu bemühen, ihren Auftraggebern die tatsächliche Zahlung ihres Gehalts zu garantieren.
Allerdings bezieht sich das vorlegende Gericht hinsichtlich der Regelung in Art. 14 Abs. 7 FFAR auch auf Art. 14 Abs. 12 FFAR, der in Wirklichkeit eine gesonderte Regelung enthält, wonach ein Spieler- oder Trainervermittler nicht berechtigt ist, sich aus dem ausgehandelten Arbeitsvertrag ergebende Vermittlervergütungen zu erhalten, die noch nicht „fällig“ sind, wenn der Spieler bzw. Trainer vor Ablauf dieses Vertrags zu einem anderen aufnehmenden Rechtsträger wechselt oder der ausgehandelte Arbeitsvertrag von dem Spieler bzw. Trainer ohne triftigen Grund vorzeitig beendet wird, während der Vermittler den Spieler bzw. Trainer zum Zeitpunkt der Beendigung noch vertritt.
Sollte der Begriff „fällig“ im Sinne von Art. 14 Abs. 12 FFAR unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, dahin auszulegen sein, dass er „einforderbar“ oder „zahlbar“ bedeutet, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat, würde daraus folgen, dass der Ausdruck „noch nicht fällig“ dahin zu verstehen wäre, dass er sich auf die Vergütung bezieht, auf die der Vermittler aufgrund des vorausgehenden Transfers des betreffenden Spielers bzw. Trainers zu dem Rechtsträger, mit dem er einen Vertrag geschlossen hatte, bevor dieser beendet wurde, Anspruch hat.
Eine solche Auslegung des Begriffs „fällig“ hätte zur Folge, dass ein Vermittler, der an einem ersten Transfer beteiligt war, einen Teil der ihm für diesen Transfer geschuldeten Vergütung verlöre, wenn der dabei gewechselte Spieler bzw. Trainer gemäß Art. 14 Abs. 12 Buchst. a FFAR vor Ablauf seines neuen Arbeitsvertrags erneut wechseln oder nach Art. 14 Abs. 12 Buchst. b FFAR seinen ausgehandelten Arbeitsvertrag ohne triftigen Grund vorzeitig beenden würde, während der Vermittler ihn zum Zeitpunkt der Beendigung noch vertritt.
Damit wäre diese Regelung zwar geeignet, den Anreiz zu neutralisieren, den Vermittler, die einen Spieler bzw. Trainer bei einer ersten Transaktion vertreten haben, andernfalls haben könnten, ihre Auftraggeber dazu zu ermutigen, ihren Vertrag so schnell wie möglich zu beenden, um eine neue Vergütung zu erhalten, oder sie sogar dazu zu veranlassen, Verträge mit relativ kurzer Laufzeit abzuschließen, um so oft wie möglich eine Vergütung zu erhalten, was dazu beitragen könnte, den Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt für Spieler bzw. Trainer zu verstärken.
Da jedoch Art. 14 Abs. 12 Buchst. a FFAR für den dort geregelten Fall als einzige Anwendungsvoraussetzung vorsieht, dass der Spieler bzw. Trainer vor Ablauf des ausgehandelten Arbeitsvertrags zu einem anderen Rechtsträger gewechselt ist, würde dies bedeuten, dass die Vermittler, die am ersten Transfer des Spielers bzw. Trainers beteiligt waren, diesen aber seitdem nicht mehr vertreten, automatisch einen Teil ihres Vergütungsanspruchs verlören, wenn der Spieler bzw. Trainer zu einem anderen Rechtsträger wechseln sollte, und zwar auch dann, wenn sie bei diesem neuen Transfer keine Rolle gespielt hätten.
Da der Verlust des Vergütungsanspruchs somit willkürlich wäre, ist im Einklang mit dem vom Gerichtshof im Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA (C-650/22, EU:C:2024:824), gewählten Ansatz davon auszugehen, dass diese Regelung eine Form der Koordinierung darstellt, die ihrem Wesen nach schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs ist.
Nach alledem ist in Bezug auf die Regelungen der FFAR über die Vergütung der Vermittler, auf die sich das vorlegende Gericht bezieht, festzustellen, dass sie – mit Ausnahme einer Regelung wie der aus Art. 14 Abs. 12 Buchst. a FFAR herleitbaren, wonach im Fall des Transfers eines Spielers bzw. Trainers zu einem anderen Rechtsträger die an seinem vorausgehenden Transfer beteiligten Vermittler, die ihn aber inzwischen nicht mehr vertreten, den Vergütungsanspruch verlören, der ihnen für den vorausgehenden Transfer zugestanden hätte – keine Formen der Koordinierung zwischen Unternehmen darstellen, die schon ihrem Wesen nach schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs sind, so dass eine Prüfung ihrer Auswirkungen weiterhin erforderlich ist.
– Zu den Regelungen über die Vermittlerlizenz
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die Fragen des vorlegenden Gerichts nicht auf das Erfordernis einer von der FIFA erteilten Lizenz für die Ausübung einer Vermittlertätigkeit für Spieler, Trainer, Vereine oder Single-Entity-Leagues bei der Verpflichtung von Spielern oder Trainern als solches beziehen, sondern bestimmte Modalitäten im Zusammenhang mit der Erteilung und der Aufrechterhaltung dieser Lizenz betreffen.
Um festzustellen, ob diese Regelungen eine „bezweckte“ Einschränkung des Wettbewerbs darstellen, ist zu prüfen, ob sie mit einer Form der Koordinierung in Verbindung gebracht werden können, die ihrem Wesen nach eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs aufweist, so dass eine Prüfung ihrer Auswirkungen nicht erforderlich wäre.
Im vorliegenden Fall bezieht sich das vorlegende Gericht lediglich auf zwei Regelungskomplexe der verschiedenen Regelungen, die in den FFAR oder anderen Reglements der FIFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erteilung und die Aufrechterhaltung der FIFA-Lizenz vorgesehen sind.
Der erste Komplex umfasst die Regelungen in Art. 4 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2 Buchst. b und Art. 20 FFAR in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3, Art. 57 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 und 2 der FIFA-Statuten sowie in Art. 4 Abs. 2 und Art. 84 des FIFA-Ethikreglements, die die Erteilung und die Aufrechterhaltung einer FIFA-Lizenz davon abhängig machen, dass sich die Antragsteller und die Lizenzinhaber dem Regelwerk der FIFA und ergänzend dem schweizerischen Recht sowie der Zuständigkeit der FIFA, der Mitgliedsverbände und des Sportschiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz unterwerfen.
Insoweit kann der Umstand, dass sich jeder Wirtschaftsteilnehmer, der sich an Transfers innerhalb des Beziehungsgefüges der FIFA beteiligen möchte, den Regelungen dieses internationalen Sportverbands und ergänzend dem Recht des Drittlandes, in dem der Verband seinen Sitz hat, sowie der Zuständigkeit des Verbands, der Konföderationen und der Mitgliedsverbände oder eines bestimmten Schiedsgerichts zu unterwerfen hat, für sich allein nicht als geeignet angesehen werden, eine „bezweckte“ Einschränkung des Wettbewerbs zu begründen.
Regelungen wie die in Art. 4 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2 Buchst. b und Art. 20 FFAR in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3, Art. 57 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 und 2 der FIFA-Statuten sowie in Art. 4 Abs. 2 und Art. 84 des FIFA-Ethikreglements könnten nämlich nur dann für sich genommen als „bezweckte“ Einschränkungen des Wettbewerbs eingestuft werden, wenn erwiesen wäre, dass die materiellen Regelungen der FIFA oder die anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften ihrem Wesen nach schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs sind.
Im Ausgangsverfahren ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies der Fall ist, sofern die Kläger des Ausgangsverfahrens eine entsprechende Rüge vorgebracht haben.
Der zweite Regelungskomplex, auf den sich das vorlegende Gericht in seiner Frage bezieht, umfasst die Regelungen in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und iii FFAR, wonach ein Antragsteller für die Erteilung einer FIFA-Lizenz niemals wegen einer der dort aufgeführten Straftaten verurteilt worden oder von irgendeiner Aufsichtsbehörde oder irgendeinem Sportverband wegen Nichteinhaltung der ethischen oder beruflichen Regeln für mindestens zwei Jahre suspendiert oder aber disqualifiziert oder ausgeschlossen worden sein darf.
Es ist zutreffend, dass dieser Regelungskomplex den Zugang zur betreffenden Tätigkeit von Erwägungen abhängig macht, die nichts mit den Anstrengungen oder Ressourcen zu tun haben, die der betreffende Antragsteller aufbringen könnte.
Jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelungen in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und iii FFAR eine „bezweckte“ Einschränkung des Wettbewerbs bewirken. Wie in Rn. 101 des vorliegenden Urteils ausgeführt, können nämlich nur Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Form der Koordinierung darstellen, die das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs hinreichend beeinträchtigt, als bezweckte Einschränkung angesehen werden.
Die Anforderung, dass Antragsteller nie wegen einer Straftat verurteilt oder mit einer beruflichen oder sportlichen Sanktion belegt worden sind, ist jedoch nicht geeignet, eine erhebliche Anzahl von Personen am Zugang zum Markt für Vermittlerdienstleistungen beim internationalen Transfer von Profispielern und -trainern von einem Rechtsträger zu einem anderen zu hindern.
Dies gilt umso mehr, als die Anforderungen in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und iii FFAR vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung auf transparente, objektive und nicht diskriminierende Weise angewandt werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 177).
Folglich können die Regelungen in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und iii FFAR, die die Erteilung einer FIFA-Lizenz davon abhängig machen, dass der Antragsteller nicht wegen einer bestimmten Straftat verurteilt oder mit einer bestimmten sportlichen Sanktion belegt worden ist, nicht als „bezweckte“ Einschränkung des Wettbewerbs angesehen werden.
– Zu den Regelungen über die Kontaktaufnahme
Das vorlegende Gericht nimmt insofern auf die Regelungen in Art. 16 Abs. 1 Buchst. b und c FFAR Bezug, als sie es Spielervermittlern untersagen, in Kontakt mit einem Auftraggeber zu treten oder einen Vermittlungsvertrag mit einem Auftraggeber zu schließen, der bereits an einen exklusiven Vermittlungsvertrag mit einem anderen Vermittler gebunden ist. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen geht allerdings hervor, dass sie kein absolutes Verbot enthalten. Sie begrenzen nämlich den Zeitraum, in dem die Vermittler in Kontakt mit einem Auftraggeber treten dürfen, der an einen exklusiven Vermittlungsvertrag gebunden ist, auf die zwei Monate vor Ablauf dieses Vertrags und untersagen es ihnen, außerhalb dieses Zeitraums einen Vertrag mit einem solchen Auftraggeber zu schließen.
In diesem Zusammenhang kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Umstand, dass alle Vermittler, die einen exklusiven Vermittlungsvertrag mit einem Verein, einer Single-Entity-League, einem Trainer oder einem Spieler schließen wollen, diesen innerhalb desselben Zeitraums aushandeln müssen, eine bessere Vergleichbarkeit der Angebote fördern und somit zur Festsetzung eines Preises führen kann, der das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage auf dem Markt für Spielervermittlerdienstleistungen beim internationalen Transfer von Profispielern und -trainern genauer widerspiegelt.
Zwar vermögen Regelungen wie die in Art. 16 Abs. 1 Buchst. b und c FFAR enthaltenen zugleich auch die Vertragsstabilität, d. h. die effektive Laufzeit bereits geschlossener exklusiver Vermittlungsverträge, zu stärken. Soweit jedoch die Laufzeit eines exklusiven Vermittlungsvertrags nicht offensichtlich übermäßig lang ist, können diese Regelungen für sich genommen nicht als Form der Koordinierung zwischen Unternehmen angesehen werden, die an sich den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt.
Auch wenn nämlich jeder Vertrag mit einer bestimmten Laufzeit geeignet ist, eine optimale Anpassung von Angebot und Nachfrage zu verhindern, muss dies gegen das Bedürfnis nach Vorhersehbarkeit abgewogen werden, mit dem jeder Wirtschaftsteilnehmer bei der Planung seiner Tätigkeit konfrontiert ist.
Im vorliegenden Fall geht aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 3 FFAR hervor, dass ein zwischen einem Spieler bzw. Trainer und einem Vermittler geschlossener Vermittlungsvertrag einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten darf, während Art. 12 Abs. 5 FFAR für einen zwischen einem aufnehmenden Rechtsträger oder abgebenden Rechtsträger und einem Vermittler geschlossenen Vermittlungsvertrag keine Höchstlaufzeit vorsieht.
Da diese Bestimmungen umgekehrt keine Mindestlaufzeit für die Verträge vorschreiben, hängt indessen der Einfluss der vom vorlegenden Gericht in seiner Frage angeführten Regelungen, mit denen der Zeitraum begrenzt wird, in dem Vermittler mit einem Auftraggeber in Kontakt treten und mit diesem einen neuen Vertrag schließen können, auf den Wettbewerb von der auf dem betreffenden Markt herrschenden Praxis hinsichtlich der Laufzeit der Verträge sowie von den Merkmalen des Marktes ab. Die Beurteilung des Einflusses dieser Regelungen auf den Wettbewerb setzt daher grundsätzlich eine Prüfung ihrer Auswirkungen voraus.
Dagegen gelten die Regelungen in Art. 16 Abs. 1 Buchst. b und c FFAR nur für Vermittler, mit denen sich der Spieler, der Trainer, die Single-Entity-League oder der betreffende Verein nicht bereits in einem bindenden Vermittlungsvertrag befindet. Vermittler, die bereits an einen exklusiven Vermittlungsvertrag gebunden sind, sind nicht verpflichtet, den Zeitraum von zwei Monaten vor Ablauf dieses Vertrags abzuwarten, um dessen Bedingungen neu auszuhandeln oder einen neuen Vertrag zu schließen. Dadurch verschaffen diese Regelungen den Vermittlern, die bereits an einen exklusiven Vermittlungsvertrag gebunden sind, einen Vorteil gegenüber den übrigen Vermittlern, der geeignet ist, das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage auf dem betreffenden Markt zu verfälschen. Es erscheint demnach gerechtfertigt, diese Regelungen, insofern als sie bereits an einen exklusiven Vermittlungsvertrag gebundene Vermittler von ihrer Anwendung ausschließen, als Form der Koordinierung zwischen Unternehmen einzustufen, die für sich genommen eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs aufweisen, so dass eine Prüfung ihrer Auswirkungen nicht erforderlich ist.
– Zu den Regelungen über die Erhebung bestimmter Informationen auf einer von der FIFA betriebenen digitalen Plattform und die Weitergabe eines Teils dieser Informationen
In seiner Frage bezieht sich das vorlegende Gericht auf die Regelungen in Art. 16 Abs. 2 Buchst. j Ziff. ii bis v und Buchst. k Ziff. ii FFAR, wonach Vermittler bestimmte Informationen auf eine von der FIFA verwaltete digitale Plattform hochladen müssen, sowie auf die Regelung in Art. 19 FFAR, wonach den Vereinen, den Single-Entity- Leagues, den Spielern, den Trainern und den Vermittlern die Namen und Detailangaben für alle Vermittler, die von ihnen vertretenen Auftraggeber, die für die jeweiligen Auftraggeber erbrachten Vermittlerdienstleistungen, jegliche gegen Vermittler und Auftraggeber verhängten Sanktionen, sowie die Einzelheiten zu allen Transaktionen unter Beteiligung von Vermittlern, einschließlich der Beträge der an diese gezahlten Vergütungen, offengelegt werden.
Was die Regelung in Art. 16 Abs. 2 Buchst. j Ziff. ii bis v und Buchst. k Ziff. ii FFAR angeht, so kann der bloße Umstand, dass diese Bestimmungen die Erhebung von Informationen zugunsten der FIFA vorsehen, damit diese sich vergewissern kann, dass die in den FFAR enthaltenen materiellen Bestimmungen eingehalten werden, auf den ersten Blick nicht als an sich wettbewerbsbeschränkend angesehen werden. Da die FIFA nämlich auf keinem der relevanten Märkte tätig ist, hat ein solcher Mechanismus zur Informationserhebung für sich genommen – vorbehaltlich einer etwaigen Offenlegung oder Verwendung dieser Informationen – keine Auswirkungen auf den Wettbewerb.
Was die Regelung in Art. 19 FFAR angeht, so regelt diese die Offenlegung und Veröffentlichung von Daten aus den von der FIFA erhobenen Informationen, die u. a. die von jedem Vermittler für die jeweiligen Auftraggeber erbrachten Dienstleistungen sowie die Einzelheiten zu allen Transaktionen unter Beteiligung der Vermittler, einschließlich der Beträge der an diese gezahlten Vergütung, betreffen. Vorbehaltlich einer Prüfung durch das vorlegende Gericht sind diese Informationen in erster Linie Personen zugänglich, die über ein Zugangsrecht zu der von der FIFA betriebenen Plattform verfügen, zu denen grundsätzlich die Vereine, die Single-Entity-Leagues, die Spieler, die Trainer und die Vermittler mit einer FIFA-Lizenz gehören, bei denen es sich um die verschiedenen auf den relevanten Märkten tätigen natürlichen und juristischen Personen handelt.
Zwar ist die Transparenz unter den Wirtschaftsteilnehmern – zumindest auf einem nicht oligopolistischen Markt – grundsätzlich geeignet, den Wettbewerb zwischen den Anbietern zu stärken, jedoch müssen die Marktteilnehmer, damit der Markt wirksam funktioniert, ihr Verhalten selbständig bestimmen, was voraussetzt, dass sie zumindest hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ausmaßes und der Modalitäten der künftigen Änderung des Marktverhaltens der Wettbewerber im Ungewissen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Banco BPN/BIC Português u. a., C-298/22, EU:C:2024:638, Rn. 53, 54 und 61).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Informationsaustausch somit für sich genommen als eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen angesehen werden, die an sich schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs ist, und zwar dann, wenn die ausgetauschten Informationen in dem Zusammenhang, in dem dieser Austausch erfolgt, diejenigen Beteiligten, die hinreichend aktiv und wirtschaftlich vernünftig sind, dazu veranlassen dürften, sich in Bezug auf einen der Parameter, anhand deren Wettbewerb auf dem relevanten Markt entsteht, stillschweigend in der gleichen Weise zu verhalten, oder wenn der Austausch es an sich ermöglicht, eine solche Ungewissheit zu verringern, da er sich auf vertrauliche und strategische Informationen bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Banco BPN/BIC Português u. a., C-298/22, EU:C:2024:638, Rn. 61).
Während als „vertrauliche Informationen“ solche Informationen anzusehen sind, die nicht bereits jedem auf dem betreffenden Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer bekannt sind, sind unter „strategischen Informationen“ Informationen zu verstehen, die gegebenenfalls, nachdem sie mit anderen den Beteiligten an einem Informationsaustausch bereits bekannten Informationen kombiniert wurden, Aufschluss über die Strategie geben können, die einige der Beteiligten im Hinblick auf einen oder mehrere Parameter, anhand deren Wettbewerb auf dem relevanten Markt entsteht, umzusetzen beabsichtigen (Urteil vom 29. Juli 2024, Banco BPN/BIC Português u. a., C-298/22, EU:C:2024:638, Rn. 63).
Im vorliegenden Fall werden die Informationen, deren Offenlegung und Veröffentlichung Art. 19 FFAR regelt, zugunsten der verschiedenen natürlichen und juristischen Personen bereitgestellt, die auf den relevanten Märkten tätig sind, nämlich dem Markt für Vermittlerdienstleistungen zum internationalen Transfer von Profispielern und -trainern sowie dem Arbeitsmarkt für Spieler bzw. Trainer, so dass sie auf diesen Märkten nicht von vornherein als vertraulich angesehen werden können. Zudem können diese Informationen, da sie sich auf bereits durchgeführte Transaktionen beziehen, in der Regel keinen Aufschluss über die Strategie geben, die diese Personen im Hinblick auf einen oder mehrere Parameter, anhand deren Wettbewerb auf diesen Märkten entsteht, umzusetzen beabsichtigen, so dass die Informationen grundsätzlich auch nicht als strategisch im Sinne der in den Rn. 162 bis 164 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung angesehen werden können, es sei denn, es erscheint aufgrund bestimmter Besonderheiten dieser Märkte oder des betreffenden Tätigkeitsbereichs möglich, daraus das künftige Verhalten der Personen auf den Märkten abzuleiten, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
Was die Frage betrifft, ob in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zusammenhang davon auszugehen ist, dass die Bereitstellung der Informationen geeignet sein könnte, alle hinreichend aktiven und wirtschaftlich vernünftigen Personen, die Zugang zu ihnen haben, dazu zu veranlassen, sich in Bezug auf einen der Parameter, anhand deren Wettbewerb auf dem relevanten Markt entsteht, in der gleichen Weise zu verhalten, so ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht nur von der Art der offengelegten Informationen abhängt, sondern auch von den Merkmalen des Marktes und insbesondere von der Zahl der auf diesem tätigen Unternehmen.
Vor allem kann ein Austausch von Informationen über die verlangten Preise auf einem stark konzentrierten Markt zwar kollusive Verhaltensweisen begünstigen, jedoch ändert dies nichts daran, dass die Offenlegung und die Veröffentlichung dieser Informationen auf einem Markt, der durch eine Streuung der Marktteilnehmer gekennzeichnet ist, dazu beitragen, den Wettbewerb anzuregen.
Im vorliegenden Fall scheint das vorlegende Gericht allerdings nicht davon auszugehen, dass die relevanten Märkte stark konzentriert wären, was zu prüfen seine Sache ist.
Auch wenn eine Regelung wie die in Art. 19 Buchst. e FFAR vorsieht, dass die FIFA Einzelheiten zu allen Transaktionen unter Beteiligung von Vermittlern, einschließlich der Beträge der an diese gezahlten Vermittlervergütungen, offenlegt, ändert dies nichts daran, dass diese Informationen ausschließlich abgeschlossene Transaktionen betreffen und die betreffenden Märkte nicht stark konzentriert zu sein scheinen – was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist –, so dass diese Verpflichtung nicht als Form der Koordinierung zwischen Unternehmen angesehen werden kann, die schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden könnte.
– Zwischenergebnis
Nach alledem können in Anbetracht der dem Gerichtshof vorliegenden Informationen und vorbehaltlich einer Prüfung durch das vorlegende Gericht nur zwei der verschiedenen Regelungskategorien, die das vorlegende Gericht in seiner Frage angeführt hat, als „bezweckte“ Einschränkung des Wettbewerbs angesehen werden:
– die Regelung in Art. 14 Abs. 12 Buchst. a FFAR, soweit sie dahin zu verstehen ist, dass ein Spieler- oder Trainervermittler nicht berechtigt ist, den noch nicht fälligen Teil der ihm ansonsten aufgrund des Transfers eines Spielers bzw. Trainers zustehenden Spielervermittlervergütung zu erhalten, wenn der Spieler bzw. Trainer vor Ablauf des den ersten Transfer betreffenden Arbeitsvertrags zu einem anderen Rechtsträger wechselt, und zwar auch dann, wenn der Spielervermittler diesen Spieler bzw. Trainer seitdem nicht mehr vertritt und bei dem neuen Transfer keine Rolle gespielt hat;
– die Regelungen in Art. 16 Abs. 1 Buchst. b und c FFAR, die den Zeitraum, in dem ein Spieler- oder Trainervermittler in Kontakt mit einem Auftraggeber treten darf, der bereits an einen exklusiven Vermittlungsvertrag mit einem anderen Vermittler gebunden ist, auf die zwei Monate vor Ablauf dieses Vertrags begrenzen, und es dem Vermittler zudem untersagen, außerhalb dieses Zeitraums einen Vertrag mit diesem Auftraggeber zu schließen, insofern als sie Vermittler, die bereits an einen exklusiven Vermittlungsvertrag gebunden sind, von ihrer Anwendung ausschließen, da diese nicht verpflichtet sind, den Zeitraum von zwei Monaten vor Ablauf dieses Vertrags abzuwarten, um dessen Bedingungen neu auszuhandeln oder einen neuen Vertrag zu schließen.
iii) Zum Vorliegen eines Verhaltens, das eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirkt
Unter den Begriff des Verhaltens, das eine wettbewerbswidrige „Wirkung“ hat, fällt jedes kollektive Verhalten, dem kein wettbewerbswidriger „Zweck“ beigemessen werden kann, sofern nachgewiesen wird, dass es tatsächlich oder potenziell eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirkt, die spürbar sein muss (Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Hierfür ist es erforderlich, den Wettbewerb so zu betrachten, wie er ohne die betreffende Vereinbarung, den betreffenden Beschluss der Unternehmensvereinigung oder die betreffende abgestimmte Verhaltensweise bestünde, indem der oder die Märkte bestimmt werden, auf denen dieses Verhalten seine Wirkungen entfalten soll, und sodann diese Wirkungen, seien sie real oder potenziell, ermittelt werden. Dabei sind wiederum alle relevanten Umstände zu berücksichtigen (Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Allerdings kann der Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV nicht beurteilen, ob der Wettbewerb auf dem Markt für Vermittlerdienstleistungen zum internationalen Transfer von Profispielern und -trainern von einem Rechtsträger zu einem anderen oder auf dem Arbeitsmarkt der Spieler bzw. Trainer ohne die in Rede stehenden Regelungen intensiver wäre, da diese Beurteilung zwangsläufig die Berücksichtigung tatsächlicher Erwägungen erfordert, die außerhalb seiner Zuständigkeit liegen.
Folglich ist es Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die in seiner Frage angeführten Regelungen, die es nicht als „bezweckte“ Einschränkungen des Wettbewerbs eingestuft hat, im Rahmen des Ausgangsverfahrens gleichwohl eine „bewirkte“ Einschränkung des Wettbewerbs darstellen können.
iv) Zur möglichen Rechtfertigung einer etwaigen „bezweckten“ oder „bewirkten“ Einschränkung des Wettbewerbs
Wird festgestellt, dass eine in einer Vereinbarung zwischen Unternehmen, in einem Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder in einer abgestimmten Verhaltensweise enthaltene Maßnahme ganz oder teilweise eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt, so kann diese Maßnahme gleichwohl vom Grundsatz des Verbots bezweckter oder bewirkter Einschränkungen des Wettbewerbs in Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgenommen sein, wenn sie unter die Ausnahme nach Art. 101 Abs. 3 AEUV fällt oder, wenn es sich um eine Koordinierung handelt, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bewirkt, ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel verfolgt und die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Anforderungen erfüllt.
– Zur möglichen Ausnahme bestimmter Verhaltensweisen vom Verbot nach Art. 101 Abs. 1 AEUV, da sie ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel verfolgen
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass nicht jede Vereinbarung zwischen Unternehmen, jeder Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder jede abgestimmte Verhaltensweise, durch die oder den die Handlungsfreiheit der Unternehmen, die Parteien dieser Vereinbarung sind oder sich an diesen Beschluss zu halten haben, beschränkt wird, zwangsläufig unter das Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt. Die Prüfung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem einige dieser Vereinbarungen und einige dieser Beschlüsse stehen, kann nämlich zu der Feststellung führen, dass sie erstens ganz oder teilweise durch die Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele gerechtfertigt sind, die als solche keinen wettbewerbswidrigen Charakter haben, dass zweitens die konkreten Mittel, die zur Verfolgung dieser Ziele eingesetzt werden, zu diesem Zweck tatsächlich erforderlich sind und dass drittens, selbst wenn sich herausstellt, dass diese Mittel inhärent – zumindest potenziell – eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken, diese inhärente Wirkung nicht über das für die Erreichung
der Ziele Erforderliche hinausgeht, insbesondere durch die Ausschaltung jedes Wettbewerbs (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 183 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. Juli 2026, ROGON u. a., C-428/23, EU:C:2026:563, Rn. 36).
Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht auf Verhaltensweisen Anwendung finden, die keineswegs allein in einer inhärenten „Wirkung“ in Form einer zumindest potenziellen Einschränkung des Wettbewerbs durch die Beschränkung der Handlungsfreiheit bestimmter Unternehmen bestehen, sondern diesen Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um die Annahme zu rechtfertigen, dass sie dessen Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung gerade „bezwecken“ (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 186, und vom 9. Juli 2026, ROGON u. a., C-428/23, EU:C:2026:563, Rn. 37).
Der Grad der Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch diese Verhaltensweisen, d. h. der unmittelbare oder mittelbare Schaden, den sie den Nutzern und den Zwischenoder Endverbrauchern in den verschiedenen betroffenen Sektoren oder Märkten zufügen können, ist nämlich zu groß, um sie als gerechtfertigt und verhältnismäßig ansehen zu können (Urteil vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 92).
Wie sich aus der in Rn. 176 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, ist bei der Prüfung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne der Verhaltensweisen zunächst festzustellen, ob die konkreten Mittel, die in einem bestimmten Fall zur Verfolgung eines dem Gemeinwohl dienenden legitimen Ziels eingesetzt werden, geeignet sind, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten. Sodann ist zu prüfen, ob der Rückgriff auf diese Mittel zur Erreichung des Ziels erforderlich ist, was voraussetzt, dass es keine anderen Maßnahmen gibt, die zu diesem Zweck ebenso wirksam wären und den Wettbewerb weniger einschränken würden. Schließlich ist festzustellen, ob die durch die erlassenen Maßnahmen hervorgerufenen beschränkenden Wirkungen nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel stehen, insbesondere indem jeglicher Wettbewerb auf dem betreffenden Markt ausgeschaltet wird (Urteile vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 98, und vom 9. Juli 2026, ROGON u. a., C-428/23, EU:C:2026:563, Rn. 38).
Auch wenn es Sache des vorlegenden Gerichts ist, festzustellen, ob die von der FIFA zur Rechtfertigung der streitigen Regelungen angeführten Ziele diese Voraussetzungen erfüllen, hält es der Gerichtshof dennoch für erforderlich, folgende Erwägungen anzustellen, um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort zu geben.
Aus Rn. 170 des vorliegenden Urteils geht hervor, dass – mit Ausnahme der beiden dort ausdrücklich genannten Regelungen – die vom vorlegenden Gericht in seiner Frage angeführten Regelungen im vorliegenden Fall grundsätzlich nicht derart als „bezweckte“ Einschränkung des Wettbewerbs angesehen werden können, dass sie unter die in Rn. 176 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung fallen können.
Soweit sich die FIFA in ihren Schriftsätzen in erster Linie darauf beruft, dass einige der streitigen Regelungen dazu dienten, bestimmte Marktstörungen zu beheben, wie u. a. die Informationsasymmetrie zwischen Spielervermittlern und ihren Auftraggebern, das Bestehen eines zeitlich begrenzten Verhandlungsfensters, das „Hold-up“-Strategien begünstige, das Bestehen von Exklusivbeziehungen zwischen den Vermittlern und ihren Auftraggebern, die zu „Gatekeeper“-Situationen führten, und die fehlende Transparenz hinsichtlich der Vermittlervergütung, so können diese Ziele nicht als dem Gemeinwohl dienend im Sinne der in Rn. 176 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung eingestuft werden.
Ebenso wie rein wirtschaftliche Motive keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses darstellen, die eine Beschränkung einer durch den AEU-Vertrag garantierten Verkehrsfreiheit rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 251 und die dort angeführte Rechtsprechung), dürfen die Ziele, die eine Unternehmensvereinigung auf der Grundlage der in Rn. 176 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung geltend machen kann, keinen rein wirtschaftlichen Charakter haben.
Indessen kann zwar ein rein wirtschaftliches Ziel weder einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine Beeinträchtigung einer durch den AEU- Vertrag garantierten Grundfreiheit rechtfertigen kann, noch auf der Grundlage der in Rn. 176 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung geltend gemacht werden, doch schließt der Umstand, dass ein Regelwerk durch eine oder mehrere wirtschaftliche Überlegungen vorgegeben wird, nicht aus, dass es gerechtfertigt sein kann, wenn es mittels dieser Überlegungen letztlich ein oder mehrere dem Gemeinwohl dienende legitime Ziele nicht wirtschaftlicher Art verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 2013, Essent u. a., C-105/12 bis C-107/12, EU:C:2013:677, Rn. 51, 52 und 57, sowie vom 10. Juli 2025, INTERZERO u. a., C-254/23, EU:C:2025:569, Rn. 123).
Wird ein solcher Fall geltend gemacht, hat das zuständige nationale Gericht zu prüfen, ob das in Rede stehende Regelwerk mittels der vorgebenden wirtschaftlichen Überlegungen tatsächlich die dem Gemeinwohl dienenden legitimen Ziele verfolgt, die zu seiner Rechtfertigung angeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 2013, Essent u. a., C-105/12 bis C-107/12, EU:C:2013:677, Rn. 57 und 66, sowie vom 10. Juli 2025, INTERZERO u. a., C-254/23, EU:C:2025:569, Rn. 123). Dabei muss sich das vorlegende Gericht außerdem vergewissern, dass diese Ziele nicht von ihrer eigentlichen Funktion losgelöst und in Wirklichkeit für die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke geltend gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2000, Église de scientologie, C-54/99, EU:C:2000:124, Rn. 17, und vom 13. Juli 2023, Xella Magyarorszag, C-106/22, EU:C:2023:568, Rn. 66).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es ebenso wie bei allen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der in Rn. 176 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung der Partei, die sich auf das Vorliegen von dem Gemeinwohl dienenden legitimen Zielen beruft, obliegt, deren tatsächliches Vorliegen mit überzeugenden Argumenten und Beweisen darzutun (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall beruft sich die FIFA ferner darauf, dass die FFAR, wie sich im Übrigen aus Art. 1 Abs. 2 FFAR ergebe, nicht wirtschaftliche Ziele verfolgten, wie z. B. die Festlegung beruflicher und ethischer Mindeststandards, der Schutz der Auftraggeber vor unethischem Verhalten, der Schutz von Spielern, denen es an Erfahrung oder Informationen über das Spielertransfersystem fehle, oder auch die Verbesserung der Vertragsstabilität zwischen Vereinen, Spielern und Trainern.
Die ersten drei in der vorstehenden Randnummer genannten Ziele stellen dem Gemeinwohl dienende legitime Ziele im Sinne der in Rn. 176 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung dar, die in Anbetracht der Ausführungen in Rn. 81 des vorliegenden Urteils von einem Sportverband verfolgt werden dürfen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 12. Dezember 1996, Reisebüro Broede, C-3/95, EU:C:1996:487, Rn. 31, und vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 183). Gleiches gilt für das Ziel der Stärkung der Vertragsstabilität, soweit es die notwendige Gewährleistung der Stabilität der Mannschaften während einer laufenden Spielsaison betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 100 bis 102, und vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 96).
Zwar stehen diese Ziele, wie das vorlegende Gericht ausführt, nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung von Sportwettkämpfen. Dies ist jedoch für die Anwendung der in Rn. 176 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung unerheblich, da diese im Übrigen nicht sportspezifisch ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 97 bis 110).
Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob mit dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelwerk tatsächlich die in Rn. 187 des vorliegenden Urteils genannten Ziele verfolgt werden und ob diese nicht von ihrer eigentlichen Funktion losgelöst und in Wirklichkeit für die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke geltend gemacht werden.
Sollte sich herausstellen, dass dies der Fall ist, wäre es Sache des vorlegenden Gerichts, für jede im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung zu prüfen, ob sie geeignet und erforderlich ist, eines dieser Ziele zu verfolgen. Der Gerichtshof kann ihm jedoch auch insoweit dienliche Hinweise für die Zwecke dieser Prüfung geben.
In diesem Zusammenhang ist als Erstes zu den Regelungen zur Beschränkung der Mehrfachvertretung in Art. 12 Abs. 8 bis 10 FFAR festzustellen, dass diese geeignet erscheinen, das von der FIFA geltend gemachte dem Gemeinwohl dienende legitime Ziel zu erreichen, die Auftraggeber vor einem möglichen unethischen Verhalten der Vermittler zu schützen. Durch die Begrenzung der Situationen, in denen ein Vermittler in einen Interessenkonflikt geraten kann, verringern diese Regelungen nämlich die Gefahr, dass es zu einem solchen Verhalten kommt.
Des Weiteren hätte die FIFA zur Verfolgung dieses Ziels zwar andere, den Wettbewerb weniger einschränkende Maßnahmen ergreifen können, wie z. B. Transparenz- oder Informationspflichten für Vermittler oder die Verpflichtung, die schriftliche Zustimmung der betroffenen Parteien einzuholen; jedoch lässt sich anhand der Angaben in den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht feststellen, ob diese Maßnahmen ebenso wirksam gewesen wären, um die Auftraggeber der Vermittler vor der Gefahr von Interessenkonflikten zu schützen. Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die FIFA nicht auf andere, den Wettbewerb weniger einschränkende Maßnahmen zurückgreifen konnte, die eine ebenso wirksame Erreichung dieses Ziels ermöglichten.
Schließlich können die vom vorlegenden Gericht in seiner Frage angeführten Regelungen zur Beschränkung der Mehrfachvertretung augenscheinlich keine wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen erzeugen, die im Hinblick auf das in Rn. 192 des vorliegenden Urteils genannte verfolgte Ziel unverhältnismäßig wären. Art. 12 Abs. 8 bis 10 FFAR lässt eine informierte Zustimmung nämlich lediglich in Situationen zu, in denen potenzielle Interessenkonflikte weniger schwerwiegend sind, insbesondere zwischen Spielern bzw. Trainern und aufnehmenden Rechtsträgern, und verbietet eine Doppelvertretung nur in Fällen, in denen der Interessenkonflikt offensichtlich ist, wie z. B. bei der Doppelvertretung eines Spielers bzw. Trainers und des abgebenden Rechtsträgers oder des abgebenden Rechtsträgers und des aufnehmenden Rechtsträgers oder auch dann, wenn der Vermittler beabsichtigt, alle Parteien derselben Transaktion zu vertreten.
Sofern das vorlegende Gericht feststellt, dass es keine anderen, für den Wettbewerb weniger schädlichen Mittel gibt, mit denen das Ziel, die Auftraggeber vor möglichen Interessenkonflikten der Vermittler zu schützen, ebenso wirksam erreicht werden könnte, können die Regelungen in Art. 12 Abs. 8 bis 10 FFAR zur Beschränkung der Mehrfachvertretung unter die in Rn. 176 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung fallen.
Als Zweites macht die FIFA zu den Regelungen über die Vergütung, die ein Vermittler für die Verpflichtung eines Spielers bzw. Trainers beanspruchen kann, und insbesondere zur Regelung in Art. 15 Abs. 2 FFAR, mit der eine dynamische Vergütungsobergrenze festgelegt wird, in erster Linie geltend, dass sie das Ziel verfolgten, bestimmte Marktstörungen zu beheben, zu denen insbesondere die in Rn. 182 des vorliegenden Urteils dargelegten gehören. Ein derart formuliertes Ziel stellt ein rein wirtschaftliches Ziel dar, so dass es für sich genommen die Anwendung der in Rn. 176 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht rechtfertigen kann.
Allerdings geht aus den Erklärungen der FIFA hervor, dass sie sich ferner darauf beruft, dass mit diesen Regelungen einige der in Art. 1 Abs. 2 FFAR genannten Ziele verfolgt würden, nämlich insbesondere der Schutz der Auftraggeber vor einem unethischen Verhalten der Vermittler und der Schutz von Spielern, denen es an Erfahrung oder Informationen über das Spielertransfersystem fehle. Wie in Rn. 188 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, stellen diese Ziele dem Gemeinwohl dienende legitime Ziele im Sinne der in Rn. 176 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung dar, die von einem Sportverband verfolgt werden dürfen.
Vorbehaltlich einer Prüfung durch das vorlegende Gericht, ob die Regelungen letztlich tatsächlich die in der vorstehenden Randnummer genannten Ziele verfolgen und diese Ziele nicht von ihrer eigentlichen Funktion losgelöst und in Wirklichkeit für die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke geltend gemacht werden, ist zu den verschiedenen in Rede stehenden Regelungen Folgendes auszuführen.
Was erstens die Regelung in Art. 15 Abs. 2 FFAR zur Einführung einer dynamischen Vergütungsobergrenze, zweitens die Regelung in Art. 15 Abs. 1 FFAR, die es den Vermittlern, die einen Spieler bzw. Trainer vertreten, untersagt, ihre Vergütung in anderer Weise zu vereinbaren als ausschließlich auf Grundlage des Gehalts des gewechselten Spielers oder Trainers, bzw. bei den Vermittlern, die den abgebenden Rechtsträger vertreten, ausschließlich auf Grundlage der Transferentschädigung, und drittens die Regelung in Art. 14 Abs. 7 FFAR, wonach der Betrag der Vermittlervergütung auf der Grundlage des dem Spieler bzw. Trainer tatsächlich gezahlten Gehalts zu bestimmen ist, betrifft, so sind diese Regelungen jedenfalls geeignet, das dem Gemeinwohl dienende legitime Ziel zu verwirklichen, die Auftraggeber vor einem unethischen Verhalten der Vermittler zu schützen. Diese Regelungen können nämlich verhüten, dass die Vermittler dazu verleitet werden, in Verfolgung eines Interesses tätig zu werden, das nicht im Sinne ihrer Auftraggeber ist, und dass sie infolgedessen in einen Interessenkonflikt geraten.
Das Gleiche gilt für die Regelung in Art. 14 Abs. 10 FFAR, die es dem aufnehmenden Rechtsträger untersagt, mehr als 50 % der insgesamt geschuldeten Vergütung zu zahlen, wenn ein Vermittler sowohl für ihn als auch für den Spieler bzw. Trainer tätig wird, für die Regelung in Art. 14 Abs. 2 und 3 FFAR, die es Dritten untersagt, die geschuldete Vergütung zu zahlen, und für die Regelung in Art. 16 Abs. 3 Buchst. e FFAR in Verbindung mit Art. 18ter RSTP, wonach es untersagt ist, dass Vermittler für den Transfer eines Spielers bzw. Trainers Vergütungen erhalten, deren Bemessungsgrundlage von der künftigen Transferentschädigung abhängt, die der aufnehmende Rechtsträger aufgrund eines Weitertransfers des Spielers oder Trainers erhält.
Die Regelung in Art. 15 Abs. 3 und 4 FFAR, die eine Vermutung aufstellt, wonach sonstige Dienstleistungen, die ein Vermittler oder ein mit ihm verbundener anderer Vermittler in den 24 Monaten vor oder nach seinen Spielervermittlerdienstleistungen erbringt, als Teil dieser Dienstleistungen anzusehen sind, dient dazu, eine Umgehung der Festlegung einer dynamischen Vergütungsobergrenze zu verhindern. Mit der Regelung in Art. 15 Abs. 3 und 4 FFAR werden also dieselben Ziele verfolgt wie mit der Festlegung der dynamischen Vergütungsobergrenze, worunter insbesondere der Schutz der Auftraggeber vor einem unethischen Verhalten der Vermittler fällt, und die Regelung ist demnach geeignet, jedenfalls dieses Ziel zu erreichen.
Sofern das vorlegende Gericht feststellt, dass diese verschiedenen Regelungen über die Vermittlervergütung tatsächlich die in Rn. 197 des vorliegenden Urteils genannten Ziele verfolgen und diese Ziele nicht von ihrer eigentlichen Funktion losgelöst und in Wirklichkeit für die Verfolgung wirtschaftliche Zwecke geltend gemacht werden, wird es anschließend prüfen müssen, ob auf andere, den Wettbewerb weniger einschränkende Maßnahmen zurückgegriffen werden könnte, die ebenso wirksam zur Erreichung dieser Ziele beitragen können.
Schließlich wird es Sache des vorlegenden Gerichts sein, zu prüfen, ob diese Regelungen unverhältnismäßige wettbewerbsbeschränkende Wirkungen erzeugen können.
Was insbesondere die Einführung der dynamischen Obergrenze betrifft – die von den vom vorlegenden Gericht in seiner Frage angeführten Regelungen über die Vermittlervergütung diejenige ist, die augenscheinlich am ehesten geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinträchtigen –, so ist zum einen darauf hinzuweisen, dass diese Obergrenze entweder proportional zum Gehalt des Spielers bzw. Trainers ist, wenn der Vermittler den Spieler bzw. Trainer oder den aufnehmenden Rechtsträger vertritt, oder zur Entschädigung des aufnehmenden Rechtsträgers an den abgebenden Rechtsträger, wenn der Vermittler Letzteren vertritt, und dass die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer dabei die Möglichkeit behalten, sowohl bei den Preisen als auch bei allen anderen relevanten Parametern, wie der Qualität der erbrachten Dienstleistungen oder der Innovation, miteinander in Wettbewerb zu treten. Zum anderen ist vorbehaltlich der Anwendung der widerlegbaren Vermutung nach Art. 15 Abs. 3 und 4 FFAR offenbar keine Begrenzung der Honorare vorgesehen, die Vermittler für Dienstleistungen erhalten können, die nicht mit dem Transfer in Zusammenhang stehen.
Was die in Art. 14 Abs. 2 und 3 FFAR vorgesehene Regelung angeht, die es Dritten untersagt, die im Rahmen eines Vermittlungsvertrags geschuldete Vergütung zu zahlen, so ist nicht ersichtlich, dass der vom vorlegenden Gericht angeführte Umstand, wonach dies den betreffenden Spielern und Trainern den Vorteil nehme, die Vergütung nicht selbst zahlen zu müssen, die Annahme zuließe, dass die Regelung eine im Hinblick auf das verfolgte Ziel – das nach Ansicht der FIFA im Schutz der Auftraggeber vor einem möglichen unethischen Verhalten der Vermittler besteht – unverhältnismäßige Auswirkungen auf den Wettbewerb hätte, da sie gleichwohl verhindern kann, dass Spieler- oder Trainervermittler dazu veranlasst werden, im Interesse der Person, die die Vergütung zahlt, zum Nachteil des Interesses ihrer Auftraggeber zu handeln. Die Gefahr eines solchen Interessenkonflikts kann für die Auftraggeber ansonsten schwerwiegendere Folgen haben als die Pflicht zur Zahlung der Vergütung.
Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die in den Rn. 204 und 205 des vorliegenden Urteils genannten Regelungen sowie die übrigen Regelungen über die Vermittlervergütung alle in Rn. 176 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllen.
Als Drittes geht zu den Regelungen über die Vermittlerlizenz, soweit diese als Voraussetzung für die Lizenzerteilung vorsehen, dass gegen die Vermittler keine der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und iii FFAR genannten strafrechtlichen oder disziplinarischen Maßnahmen verhängt wurde, aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass diese Regelungen ethische Mindeststandards festlegen und Spieler und Trainer, insbesondere zu Beginn ihrer Karriere, vor missbräuchlichen Praktiken der Vermittler schützen sollen. Die in Rede stehenden Regelungen sind augenscheinlich zur Erreichung dieser dem Gemeinwohl dienenden legitimen Ziele geeignet.
Allerdings ist es Sache des vorlegenden Gerichts, auf der Grundlage der ihm vorliegenden maßgeblichen Informationen zu prüfen, ob der gleiche Schutz dieser Ziele nicht durch ebenso wirksame Maßnahmen, die den Wettbewerb weniger einschränken, erreicht werden könnte, und ob die durch die getroffenen Maßnahmen hervorgerufenen wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen, insbesondere dadurch, dass sie jedweden Wettbewerb auf dem betreffenden Markt ausschalten, nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen.
Was die vom vorlegenden Gericht in seiner Frage angeführten Regelungen über die Vermittlerlizenz angeht, die die Erteilung und die Aufrechterhaltung der Lizenz davon abhängig machen, dass sich die Antragsteller und die Lizenzinhaber dem Regelwerk der FIFA und ergänzend dem schweizerischen Recht sowie der Zuständigkeit der FIFA, der Mitgliedsverbände und des Sportschiedsgerichts unterwerfen, so können diese Regelungen als durch das von der FIFA angeführte Ziel gerechtfertigt angesehen werden, ein höheres Schutzniveau für die Auftraggeber der Vermittler und die Vermittler selbst sicherzustellen, und zwar insbesondere dadurch, dass ein weltweit einheitlicher Rechtsrahmen mit einer zentralen Entscheidungsinstanz gewährleistet wird.
Außerdem sollen die Regelungen, soweit sie die Antragsteller und die Lizenzinhaber dazu verpflichten, sich dem Regelwerk der FIFA zu unterwerfen, offenbar die Integrität des Transfersystems und allgemeiner des sportlichen Wettkampfs gewährleisten. Dieses Ziel kann als ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel im Sinne der in Rn. 176 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung angesehen werden.
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob es durch die Anwendung des Regelwerks der FIFA und des schweizerischen Rechts auf die Vermittler sowie deren Unterwerfung unter die Zuständigkeit der genannten Stellen im Hinblick auf dieses Ziel zu unverhältnismäßigen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen kommen kann.
Was als Viertes die in Art. 16 Abs. 1 Buchst. b und c FFAR vorgesehenen Regelungen über die Kontaktaufnahme betrifft, so ist nicht ersichtlich, dass diese durch das von der FIFA angeführte Ziel gerechtfertigt werden können. In ihren schriftlichen Erklärungen gibt die FIFA als nicht wirtschaftliches Ziel nämlich lediglich an, dass diese Regelungen ein klares Zeitfenster vorgäben, in dem die Vermittler mit einem Spieler Kontakt aufnehmen und diesen unter Vertrag nehmen könnten und in dem die Spieler sich für einen Vermittler entscheiden könnten. Selbst wenn man dieses Ziel als ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel ansähe, könnte man nicht davon ausgehen, dass es in kohärenter Weise verfolgt werde, da die Regelungen, wie in Rn. 158 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nicht für Vermittler gelten, die bereits an einen exklusiven Vermittlungsvertrag gebunden sind.
Was als Fünftes die in Art. 16 Abs. 2 Buchst. j Ziff. ii bis v und Buchst. k Ziff. ii sowie Art. 19 Buchst. a bis d FFAR vorgesehenen Regelungen über die Mitteilung bestimmter Informationen an die FIFA und an die anderen Personen, die die FFAR anwenden müssen, betrifft, so können diese Regelungen – insoweit als mit den FFAR selbst bestimmte dem Gemeinwohl dienende legitime Ziele verfolgt werden – als Teil der Mittel angesehen werden, die zur Erreichung der in Rn. 187 des vorliegenden Urteils genannten Ziele erforderlich sind.
Soweit die Regelungen die Mitteilung von Informationen vorsehen, damit die FIFA die Einhaltung der FFAR überprüfen und die Adressaten der FFAR diesen nachkommen können, sind sie auch zur Erreichung der Ziele geeignet.
Was die in Art. 16 Abs. 2 Buchst. j Ziff. ii bis v und Buchst. k Ziff. ii sowie Art. 19 Buchst. a bis d FFAR genannten Informationen weiterhin betrifft, so scheint darüber hinaus aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht hervorzugehen, dass es andere Maßnahmen gäbe, mit denen die verfolgten Ziele ebenso wirksam erreicht werden könnten. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Offenlegung dieser Informationen für sich genommen unverhältnismäßige Einschränkungen des Wettbewerbs bewirken kann. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, diese beiden Aspekte unter Berücksichtigung aller von den Parteien des Ausgangsverfahrens vorgebrachten maßgeblichen Gesichtspunkte zu prüfen.
Zu den in Art. 19 Buchst. e FFAR genannten Informationen ist dagegen festzustellen, dass die besonders weite Formulierung „Einzelheiten zu allen Transaktionen unter Beteiligung von Spielervermittlern“ in dieser Bestimmung augenscheinlich in allzu großem Umfang Raum für die Möglichkeit lässt, dass die Offenlegung der darunter fallenden Informationen nicht zur Erreichung des Ziels erforderlich ist, die ordnungsgemäße Anwendung der FFAR sicherzustellen.
Insbesondere ermöglicht augenscheinlich die Anwendung dieser Bestimmung es den Wettbewerbern, Kenntnis von der Höhe der an die Vermittler gezahlten Vergütung zu erlangen. Eine gewisse Preistransparenz ist zwar erforderlich, damit die Vermittler, die mit neuen Auftraggebern in Kontakt treten möchten, wettbewerbsfähige Preisangebote unterbreiten können, jedoch könnte der Zugang zu anonymisierten Daten, wie z. B. der Bandbreite der Preise aller Vermittler in Relation zum Durchschnittspreis, ausreichend sein, um dieses Ziel zu erreichen.
Folglich scheint die in Rn. 176 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung nur auf die Regelungen in Art. 16 Abs. 2 Buchst. j Ziff. ii bis v und Buchst. k Ziff. ii sowie in Art. 19 Buchst. a bis d FFAR anwendbar zu sein, während sie sich nicht auf Art. 19 Buchst. e FFAR zu erstrecken vermag.
– Zur möglichen Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV auf bestimmte Verhaltensweisen
Nach Art. 101 Abs. 3 AEUV kann für Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die, sei es wegen ihres wettbewerbswidrigen Zwecks oder ihrer wettbewerbswidrigen Wirkung, gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen, eine Freistellung gewährt werden, wenn die vier in dieser Bestimmung vorgesehenen kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gemäß dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 3 AEUV sieht diese Bestimmung folgende Voraussetzungen für eine Freistellung vor: Erstens müssen die in Rede stehenden Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zur Verbesserung der Erzeugung oder Verteilung der betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, zweitens muss nachgewiesen sein, dass die Verbraucher an dem sich aus diesen Effizienzvorteilen ergebenden Gewinn angemessen beteiligt werden, drittens dürfen den beteiligten Unternehmen mit den in Rede stehenden Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen keine Beschränkungen auferlegt werden, die für die Erzielung solcher Effizienzvorteile nicht unerlässlich sind, und viertens darf den beteiligten Unternehmen mit diesen Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen nicht die Möglichkeit eröffnet werden, jeglichen wirksamen Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren oder Dienstleistungen auszuschalten.
Bei der ersten dieser vier Voraussetzungen muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass die betreffenden Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen es ermöglichen, Effizienzvorteile zu erzielen (Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 154).
Hierzu ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Effizienzvorteile, die mit den Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen oder abgestimmten Verhaltensweisen, um die es im konkreten Fall geht, erzielt werden sollen, nicht jedem Vorteil entsprechen, der sich aus diesen Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen für die beteiligten Unternehmen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ergibt, sondern nur den spürbaren objektiven Vorteilen, deren Erzielung die Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen in dem oder den betreffenden Bereichen oder auf dem oder den betreffenden Märkten ermöglichen. Außerdem sind, damit diese erste Voraussetzung als erfüllt angesehen werden kann, nicht nur das tatsächliche Bestehen und der Umfang dieser Effizienzvorteile zu beweisen, sondern es ist auch darzutun, dass sie geeignet sind, die mit den fraglichen Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen verbundenen Nachteile für den Wettbewerb auszugleichen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 192 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Solche Effizienzvorteile müssen quantifizierbar sein (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 196), so dass es möglich sein muss, sie anhand eines Bewertungsschemas gegen die Schädlichkeit, die sich im Kontext des Einzelfalls aus der Form der Koordinierung zwischen Unternehmen ergibt, der die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen aufgrund ihrer Merkmale zugeordnet werden können, oder auch gegen die tatsächlichen oder potenziellen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen abzuwägen.
Im Ausgangsverfahren könnte der Umstand, dass die in Rede stehenden Regelungen die Möglichkeiten der Vermittler einschränken, aus bestimmten Marktstörungen Nutzen zu ziehen, Effizienzvorteile auf dem Markt für Spielervermittlerdienstleistungen beim internationalen Transfer von Profispielern und -trainern von einem Rechtsträger zu einem anderen oder auf dem Arbeitsmarkt für Spieler bzw. Trainer implizieren. Durch die Behebung eines Marktversagens können nämlich grundsätzlich wirtschaftliche Effizienzvorteile erzielt werden, was jedoch vom vorlegenden Gericht unter Berücksichtigung aller in den Rn. 219 bis 223 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen zu prüfen ist.
Die zweite in Rn. 220 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung setzt den Nachweis voraus, dass die Effizienzvorteile, die durch die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen erzielt werden sollen, günstige Auswirkungen auf alle Verbraucher, seien es Gewerbetreibende, Zwischenverbraucher oder Endverbraucher, in den betreffenden Bereichen oder auf den betreffenden Märkten haben (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 193).
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die zweite Voraussetzung – insofern als der Ausdruck „alle Verbraucher“ die Prüfung des Vorliegens von Effizienzvorteilen voraussetzt – nicht notwendigerweise verlangt, dass jeder potenzielle Verbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen in gleicher Weise oder individuell von diesen Effizienzvorteilen profitiert, sofern alle Verbraucher in ihrer Gesamtheit an dem sich aus diesen Effizienzvorteilen ergebenden Gewinn angemessen beteiligt werden.
Die dritte Voraussetzung der Unerlässlichkeit oder Erforderlichkeit des fraglichen Verhaltens verlangt eine Beurteilung und einen Vergleich der jeweiligen Auswirkung der fraglichen Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen einerseits und der tatsächlich in Betracht kommenden alternativen Maßnahmen andererseits, um festzustellen, ob die von diesem Verhalten erwarteten Effizienzvorteile durch Maßnahmen erzielt werden können, die den Wettbewerb weniger beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 197, und vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 156).
Bei der vierten Voraussetzung sind zur Prüfung ihres Vorliegens in einem konkreten Fall die das Funktionieren des Wettbewerbs in den betroffenen Bereichen oder auf den betroffenen Märkten kennzeichnenden quantitativen und qualitativen Gesichtspunkte zu untersuchen, um festzustellen, ob die fraglichen Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder abgestimmten Verhaltensweisen den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit geben, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren oder Dienstleistungen jeglichen wirksamen Wettbewerb auszuschalten (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 198).
Die Nichterfüllung einer dieser vier kumulativen Voraussetzungen genügt, um auszuschließen, dass für das in Rede stehende Verhalten eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV gewährt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 208, und vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 155).
Es ist Sache des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung, das bzw. die sich auf diese Bestimmung beruft, mit überzeugenden Argumenten und Beweisen nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, EU:C:2009:610, Rn. 82).
Falls diese Argumente und Beweise die andere Partei dazu anhalten können, sie überzeugend zu widerlegen, ist in Ermangelung einer solchen Widerlegung der Schluss zulässig, dass den Anforderungen an die von der Partei, die sich auf Art. 101 Abs. 3 AEUV beruft, zu tragende Beweislast genügt ist (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 191).
Daraus folgt, dass die FIFA, um sich im Ausgangsverfahren auf Art. 101 Abs. 3 AEUV berufen zu können, vor dem vorlegenden Gericht mit überzeugenden Argumenten und Beweisen nachzuweisen hat, dass mit dem Erlass der FFAR qualitative oder quantitative Effizienzvorteile erzielt wurden, die sich auf den von Vermittlerdienstleistungen betroffenen Märkten zeigen können, und dass diese Effizienzvorteile geeignet sind, sämtliche negativen Auswirkungen der streitigen Regelungen der FFAR für die Verbraucher auszugleichen, selbst wenn diese Regelungen Einschränkungen des Wettbewerbs „bezwecken“ oder „bewirken“.
Was jedoch die Regelung in Art. 16 Abs. 1 Buchst. b und c FFAR angeht, so geht aus Rn. 158 des vorliegenden Urteils hervor, dass das Verbot für Vermittler, in Kontakt mit einem Auftraggeber zu treten oder einen Vermittlungsvertrag mit einem Auftraggeber zu schließen, der bereits an einen exklusiven Vermittlungsvertrag gebunden ist, nicht für Vermittler gilt, die bereits an einen exklusiven Vermittlungsvertrag gebunden sind, so dass diese Regelung Letzteren einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft. Die Regelung erfüllt die erste der in Art. 101 Abs. 3 AEUV genannten Voraussetzungen folglich nicht, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie zu einem Effizienzvorteil führt.
Nach alledem ist Art. 101 AEUV dahin auszulegen, dass er einem von einem internationalen Sportverband erlassenen Regelwerk für die Tätigkeit von Vermittlern im Bereich des Sports entgegensteht, soweit zum einen die Anforderungen des Regelwerks Einschränkungen des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken und zum anderen diese Einschränkungen die Voraussetzungen gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV für eine Freistellung vom Verbot nach Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht erfüllen können oder, bei Anforderungen, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bewirken, die Einschränkungen kein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgen, hinsichtlich dessen sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn sind.
b) Zur Vorlagefrage hinsichtlich der Auslegung von Art. 102 AEUV
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Art. 101 und 102 AEUV kohärent auszulegen und anzuwenden sind, wobei jedoch ihre jeweiligen Besonderheiten zu beachten sind (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 119).
Nach Art. 102 AEUV ist jedes Verhalten eines oder mehrerer Unternehmen, die eine beherrschende Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben innehaben, das in der missbräuchlichen Ausnutzung dieser Stellung besteht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, mit dem Binnenmarkt unvereinbar und daher verboten.
1) Zur Frage, ob das in Rede stehende Verhalten von einem oder von mehreren Unternehmen ausgeht
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die FFAR allein von der FIFA erlassen wurden. Zwar wurde die FIFA für die Zwecke der Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV als Unternehmensvereinigung angesehen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass sie für die Anwendung von Art. 102 AEUV als „Unternehmen“ eingestuft werden kann.
Da die FIFA nämlich auch eigene Ziele verfolgt und zu diesem Zweck auf einer Reihe von Märkten tätig ist, wie z. B. denen für die Organisation von Sportwettbewerben, den Verkauf von Sporttickets, die Vergabe von Fernsehrechten, den Verkauf von Medienpartnerschaften, Sponsoring oder die Vermarktung von Lizenzen für die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums, kann sie als „Unternehmen“ im Sinne von Art. 102 AEUV angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 115).
2) Zur beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben
Nach ständiger Rechtsprechung bezieht sich der Begriff der beherrschenden Stellung auf eine wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens – oder mehrerer Unternehmen –, die es in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf einem oder mehreren relevanten Märkten – die sich von dem Markt unterscheiden können, auf dem es diese Machtstellung einnimmt – zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Konkurrenten, seinen Kunden, seinen Lieferanten und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission, C-457/10 P, EU:C:2012:770, Rn. 175).
Eine solche wirtschaftliche Macht auf einem bestimmten Markt kann sich insbesondere daraus ergeben, dass ein Unternehmen auf einem wesentlichen Teil dieses Marktes oder dieser Märkte eine Regelungs-, Kontroll- und Sanktionsbefugnis ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 137).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die FIFA die Regelungsbefugnis, die ihr als Dachverband zusteht, dem verschiedene Konföderationen sowie internationale und nationale Fußballverbände angehören, in der Praxis über einen wesentlichen Teil der mit Fußball in Zusammenhang stehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten und damit auf den relevanten Märkten ausüben und dabei die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf diesen Märkten verhindern kann.
Zwar ist die FIFA im Gegensatz zu den Fällen, die den Urteilen vom 1. Juli 2008, MOTOE (C-49/07, EU:C:2008:376), und vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company (C-333/21, EU:C:2023:1011), zugrunde liegen, selbst kein aktiver Wirtschaftsteilnehmer auf den relevanten Märkten und insbesondere nicht auf denen, die von den FFAR hauptsächlich beeinträchtigt werden können, nämlich dem Markt für Vermittlerdienstleistungen zum internationalen Transfer von Profispielern und -trainern sowie dem Arbeitsmarkt für Spieler bzw. Trainer.
Wie der Generalanwalt in Nr. 137 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, steht dieser Umstand jedoch dem nicht entgegen, dass die FIFA die Befugnis hat, die Bedingungen festzulegen, unter denen Unternehmen Zugang zum Markt für Vermittlerdienstleistungen zum internationalen Transfer von Profispielern und -trainern sowie zum Arbeitsmarkt für Spieler bzw. Trainer erhalten.
Folglich hat die FIFA auf den verschiedenen Märkten, auf denen sie eine Regelungs-, Kontroll- und Sanktionsbefugnis ausübt, insbesondere auf den Märkten, die von den FFAR beeinträchtigt werden können, eine beherrschende Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV inne.
3) Zum Begriff der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten
Da der Begriff der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten den Art. 101 und 102 AEUV gemeinsam ist und in Rn. 95 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall für die Zwecke der Anwendung von Art. 101 AEUV erfüllt ist, gilt dies ebenfalls für die Anwendung von Art. 102 AEUV.
4) Zum Vorliegen eines Missbrauchs
Nach ständiger Rechtsprechung soll Art. 102 AEUV verhindern, dass der Wettbewerb zulasten des Allgemeininteresses, der einzelnen Unternehmen und der Verbraucher beeinträchtigt wird, indem Verhaltensweisen von Unternehmen in beherrschender Stellung geahndet werden, die den Leistungswettbewerb beschränken und somit geeignet sind, den Verbrauchern einen unmittelbaren Schaden zuzufügen, oder die diesen Wettbewerb verhindern oder verfälschen und somit geeignet sind, ihnen einen mittelbaren Schaden zuzufügen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Unternehmen, die eine beherrschende Stellung innehaben, tragen nämlich unabhängig von den Ursachen einer solchen Stellung eine besondere Verantwortung dafür, dass sie durch ihr Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigen (Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 74).
Um solche Missbräuche handelt es sich bei Verhaltensweisen, die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz anderer Mittel als denen eines Leistungswettbewerbs zwischen den Unternehmen behindern (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dagegen soll Art. 102 AEUV weder verhindern, dass die Unternehmen auf einem oder mehreren Märkten durch eigene Leistung eine beherrschende Stellung erlangen, noch gewährleisten, dass sich Wettbewerber, die weniger effizient als die Unternehmen in beherrschender Stellung sind, weiterhin auf dem Markt halten (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Vielmehr kann Leistungswettbewerb definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger effizient und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Erzeugung, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, verschwinden oder bedeutungslos werden (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Erst recht wird mit Art. 102 AEUV, auch wenn er den Unternehmen in beherrschender Stellung die besondere Verantwortung dafür auferlegt, durch ihr Verhalten nicht einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt zu beeinträchtigen, nicht das Vorliegen einer beherrschenden Stellung selbst beanstandet, sondern nur deren missbräuchliche Ausnutzung (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Nachweis, dass ein Verhalten als „missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung“ einzustufen ist, der je nach Art des Verhaltens, um das es in einem konkreten Fall geht, verschiedene Prüfungsschemata umfassen kann, muss stets unter Würdigung aller relevanten tatsächlichen Umstände geführt werden (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zu den Verhaltensarten, die einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung begründen können, gehören nicht nur solche, die als „Behinderungsmissbrauch“ eingestuft werden, d. h. die geeignet sind, Wettbewerber durch den Einsatz von Mitteln, die nicht zum Leistungswettbewerb gehören, von einem oder mehreren relevanten Märkten auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 129), sondern auch solche, die als „Ausbeutungsmissbrauch“ bezeichnet werden und darin bestehen, dass ein Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung zum Nachteil seiner Kunden oder seiner Lieferanten und letztlich der Verbraucher missbräuchlich ausnutzt, indem es ihnen preisbezogene oder auch nicht preisbezogene Geschäftsbedingungen auferlegt, die bei einem normalen und somit hinreichend wirksamen Wettbewerb nicht zur Anwendung gekommen wären (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/ Kommission, 27/76, EU:C:1978:22, Rn. 249, und vom 14. September 2017, Autortiesību un komunicēšanās konsultāciju aģentūra – Latvijas Autoru apvienība, C-177/16, EU:C:2017:689, Rn. 35).
Im vorliegenden Fall machen die Kläger des Ausgangsverfahrens geltend, die vom vorlegenden Gericht angeführten Regelungen der FFAR hätten auf dem Markt für Vermittlerdienstleistungen zum internationalen Transfer von Profispielern und -trainern sowie dem Arbeitsmarkt für Spieler bzw. Trainer sowohl Verdrängungs- als auch Ausbeutungswirkungen.
Zum einen hätten diese Regelungen nämlich zur Folge, dass sowohl für die Vermittler als auch für die Spieler, Trainer, Vereine oder Single-Entity-Leagues der Zugang zum ersten dieser Märkte eingeschränkt werde und dass für die auf diesem Markt bereits tätigen Vermittler die Möglichkeit begrenzt werde, in einen wirksamen Wettbewerb zu treten, ebenso wie für die Vereine die Wege eingeschränkt würden, auf dem Arbeitsmarkt für Spieler bzw. Trainer miteinander in Wettbewerb zu treten. Zum anderen führten diese Regelungen dazu, dass den Vermittlern Geschäftsbedingungen auferlegt würden, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen nicht gelten würden.
Was erstens das Vorliegen eines Behinderungsmissbrauchs betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus der in Rn. 253 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, das Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens nur dann unter das Prüfungsschema fällt, wenn dieses Unternehmen in tatsächlichem oder potenziellem Wettbewerb mit den von dem in Rede stehenden Verhalten betroffenen Unternehmen steht.
Das Prüfungsschema für den Behinderungsmissbrauch beruht nämlich auf der Prüfung, ob das in Rede stehende Verhalten vom Leistungswettbewerb abweicht und ob es tatsächlich oder potenziell eine Einschränkung des Wettbewerbs bewirken kann, indem ebenso leistungsfähige Wettbewerber von dem oder den betroffenen Märkten verdrängt werden oder indem ihre Entwicklung auf diesen Märkten verhindert wird, wobei es sich dabei sowohl um die Märkte handeln kann, auf denen die beherrschende Stellung eingenommen wird, als auch um verbundene oder benachbarte Märkte, auf denen dieses Verhalten seine aktuellen oder potenziellen Wirkungen hervorbringen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 129, und vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 165).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die erste der zu prüfenden Voraussetzungen insbesondere dadurch erfüllt sein, dass dargetan wird, dass das Verhalten von einem hypothetischen ebenso leistungsfähigen, aber nicht beherrschenden Wettbewerber nicht nachgeahmt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 82), während die zweite Voraussetzung verlangt, dass das betreffende Verhalten bewirkt, dass ein hypothetischer ebenso leistungsfähiger Wettbewerber von dem oder den betroffenen Märkten verdrängt oder seine Entwicklung auf diesen Märkten verhindert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Allerdings hängt die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV wegen eines Behinderungsmissbrauchs nicht von dem Nachweis ab, dass das betreffende Verhalten konkret geeignet ist, einen solchen Wettbewerber zu verdrängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 263 und 264).
Die Bezugnahme auf einen ebenso leistungsfähigen Wettbewerber dient nämlich, sofern sie relevant ist, auch dem Hinweis, dass die tatsächlichen oder potenziellen Verdrängungswirkungen des in Rede stehenden Verhaltens, um die zweite in Rn. 257 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung zu erfüllen, nicht nur gegenüber weniger effizienten Unternehmen eingetreten sein dürfen, da Art. 102 AEUV unstreitig weder verhindern soll, dass die Unternehmen auf einem oder mehreren Märkten durch eigene Leistung eine beherrschende Stellung erlangen, noch gewährleisten soll, dass sich Wettbewerber, die weniger effizient als die Unternehmen in beherrschender Stellung sind, weiterhin auf dem Markt halten. Vielmehr kann Leistungswettbewerb definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger effizient und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Erzeugung, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, verschwinden oder bedeutungslos werden (Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Ausgangsverfahren kann davon ausgegangen werden, dass die FIFA eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Vermittlerdienstleistungen zum internationalen Transfer von Profispielern und -trainern sowie auf dem Arbeitsmarkt für Spieler bzw. Trainer innehat, wobei sich diese Stellung aus der Regelungs-, Kontroll- und Sanktionsbefugnis ergibt, die sie auf diesen Märkten ausübt, wie in Rn. 244 des vorliegenden Urteils ausgeführt.
Zwar geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht hervor, dass die FIFA auf einem dieser Märkte als Unternehmen präsent wäre oder die Absicht hätte, dort kurz- oder mittelfristig eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben.
Jedoch zählt die FIFA zu ihren Mitgliedern nationale Fußballverbände, denen Unternehmen wie die Single-Entity-Leagues und die Vereine angehören, die verschiedene wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, darunter als eine der wichtigsten die Organisation von oder die Teilnahme an Fußballwettbewerben. Die Teilnahme an Fußballwettbewerben führt dazu, dass die Single-Entity-Leagues und die Vereine auf dem Markt für die Verpflichtung von Profispielern und -trainern und dem Markt für Vermittlerdienstleistungen zum internationalen Transfer von Profispielern und -trainern mitwirken.
Auch wenn die Single-Entity-Leagues und Fußballvereine einerseits und die auf diesem Markt tätigen Spielervermittler andererseits keine Wettbewerber sind, verfolgen sie doch gegensätzliche wirtschaftliche, geschäftliche und finanzielle Interessen, insbesondere hinsichtlich der Verteilung der Gewinne aus dem internationalen Transfer von Profispielern und -trainern, an denen sie beteiligt sein können.
Sollte die FIFA ihre Regelungsbefugnisse und damit ihre beherrschende Stellung nutzen, um die Entwicklung des Wettbewerbs auf dem Markt für Spielervermittlungsdienstleistungen entsprechend den wirtschaftlichen oder wettbewerblichen Interessen der Single-Entity-Leagues und der Vereine, die Mitglieder der ihr angehörigen nationalen Verbände sind, zu begrenzen, zu lenken oder zu regeln, könnte dieses Verhalten daher als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und insbesondere als Behinderungsmissbrauch eingestuft werden, selbst wenn es auf mit dem Markt, auf dem die FIFA ihre eigenen wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübt, verbundenen oder benachbarten Märkten stattfindet. Gleiches würde gelten, wenn die FIFA ihre Befugnisse dafür nutzen würde, um die Entwicklung des Wettbewerbs auf diesem Markt entsprechend ihren eigenen wirtschaftlichen oder wettbewerblichen Interessen zu begrenzen, zu lenken oder zu regeln, und zwar auch auf anderen Märkten wie dem der Organisation bestimmter Klubwettbewerbe, auf dem sie eine beherrschende Stellung innehat.
Um festzustellen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist, ist jedoch eine detaillierte, vollständige und umfassende Analyse des in Rede stehenden Verhaltens erforderlich, was eine Prüfung der Art, des Inhalts und der tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des von der FIFA erlassenen Regelwerks auf die relevanten Märkte voraussetzt, mit dem die verschiedenen Aspekte der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeiten geregelt, kontrolliert oder sanktioniert werden sollen.
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, diese Prüfung vorzunehmen.
Was zweitens das Vorliegen eines etwaigen Ausbeutungsmissbrauchs betrifft, so setzt die Anwendung des dieser Einstufung zugrunde liegenden Prüfungsschemas voraus, dass ein beherrschendes Unternehmen durch sein Verhalten diese Stellung auf einem bestimmten Markt zum Nachteil seiner Kunden, seiner Lieferanten oder anderer Geschäftspartner missbräuchlich ausgenutzt hat oder auszunutzen versucht.
Einen solchen Missbrauch begründen insbesondere Verhaltensweisen eines marktbeherrschenden Unternehmens, mit denen es seinen Kunden oder Lieferanten Geschäftsbedingungen auferlegt, die in keinem vernünftigen Zusammenhang mit der Art des geschäftlichen Vorgangs oder dem Wert der ausgetauschten Ware oder Dienstleistung stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2017, Autortiesību un komunicēšanās konsultāciju aģentūra – Latvijas Autoru apvienība, C-177/16, EU:C:2017:689, Rn. 35, und vom 18. Dezember 2025, OSA, C-161/24, EU:C:2025:985, Rn. 29).
Im vorliegenden Fall steht zwar fest, dass die Vermittler keine Waren an die FIFA liefern oder Dienstleistungen für sie erbringen, doch sind nach Art. 16 Abs. 2 Buchst. f FFAR die Vermittler, die ihre Tätigkeit auf dem Markt für Vermittlerdienstleistungen zum internationalen Transfer von Profispielern und -trainern ausüben wollen, verpflichtet, eine jährliche Gebühr für die Aufrechterhaltung ihrer Lizenz an die FIFA zu entrichten, wobei u. a. noch die Kosten für die Ablegung der für den Erhalt der Lizenz erforderlichen Prüfung hinzukommen können.
Darüber hinaus ist im Allgemeinen der Markt für Vermittlerdienstleistungen zum internationalen Transfer von Profispielern und -trainern untrennbar mit dem Arbeitsmarkt für Spieler bzw. Trainer verbunden. Auf beiden Märkten sind die Single- Entity-Leagues und die Vereine als Unternehmen tätig, bei denen es sich um Mitglieder der nationalen Fußballverbände handelt, die wiederum in der FIFA zusammengeschlossen sind und gegenüber denen die FIFA ihre Regelungs-, Kontrollund Sanktionsbefugnisse ausübt. Unter diesen Umständen unterliegen die Vermittler den Befugnissen der FIFA und sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gleichzeitig von Geschäftspartnern abhängig, die ihrerseits mittelbar der FIFA angehören. Sie können insofern von einem etwaigen von der FIFA begangenen Ausbeutungsmissbrauch betroffen sein.
Wie der Generalanwalt in den Nrn. 127 und 128 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, muss jedoch, damit anhand dieses Prüfungsschemas das Vorliegen eines Ausbeutungsmissbrauchs im Fall des Ausgangsverfahrens festgestellt werden kann, nachgewiesen werden, dass das beherrschende Unternehmen seinen Kunden, seinen Lieferanten oder anderen Geschäftspartnern in seinem Interesse Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit auferlegt hat, die jeder objektiven wirtschaftlichen, technischen oder rechtlichen Rechtfertigung entbehren.
Im Ausgangsverfahren könnte das Vorliegen eines Ausbeutungsmissbrauchs somit festgestellt werden, wenn nachgewiesen würde, dass sich ein angemessen leistungsfähiger Sportverband in einer vergleichbaren Situation veranlasst gesehen hätte, andere Regelungen als die in Rede stehenden zu erlassen, die zwar auch zur Erreichung der verfolgten Ziele geeignet gewesen wären, aber die Interessen der Spielervermittler deutlich weniger beeinträchtigt hätten.
Es ist in jedem Fall Sache des vorlegenden Gerichts, für jede dieser Regelungen zu prüfen, ob sie anhand des Prüfungsschemas eines Ausbeutungsmissbrauchs beurteilt werden können, und festzustellen, ob die verschiedenen vom vorlegenden Gericht angeführten Regelungen einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen können.
5) Zur möglichen Rechtfertigung eines unter Art. 102 AEUV fallenden Verhaltens
Sollten die Kläger des Ausgangsverfahrens belegen können, dass einige der streitigen Regelungen als „missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung“ eingestuft werden können, weil sie eine Ausnutzung der beherrschenden Stellung der FIFA z. B. auf dem Markt für Vermittlerdienstleistungen zum internationalen Transfer von Profispielern und -trainern oder auf dem Arbeitsmarkt für Spieler bzw. Trainer darstellen, bestünde für die FIFA die Möglichkeit, dieses Verhalten zu rechtfertigen. Zu diesem Zweck könnte die FIFA sich entweder darauf berufen, dass ihr Verhalten unter die in Rn. 176 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung fällt, oder darauf, dass es aufgrund spezifischer und legitimer Beschränkungen, insbesondere rechtlicher, industrieller oder kommerzieller Art, objektiv notwendig ist (vgl. entsprechend Urteile vom 14. September 2017, Autortiesību un komunicēšanās konsultāciju aģentūra – Latvijas Autoru apvienība, C-177/16, EU:C:2017:689, Rn. 60, und vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a., C-233/23, EU:C:2025:110, Rn. 71 und 74), oder auch den Nachweis erbringen, dass die negativen Auswirkungen, die sich für die Verbraucher aus diesem Verhalten ergeben können, durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden, die auch den Verbrauchern zugutekommen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 202).
Was erstens die in Rn. 176 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung angeht, so unterliegt deren Heranziehung im Rahmen von Art. 102 AEUV denselben Voraussetzungen wie bei Art. 101 AEUV (siehe oben, Rn. 176 bis 179).
Insbesondere kann diese Rechtsprechung nicht auf Verhaltensweisen übertragen werden, die – unabhängig davon, mit welchen dem Gemeinwohl dienenden legitimen Zielen sie zu erklären sein könnten – ihrem Wesen nach gegen Art. 102 AEUV verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 185).
Was zweitens die Möglichkeit eines Unternehmens betrifft, sich darauf zu berufen, dass sein Verhalten aufgrund spezifischer und legitimer Beschränkungen objektiv notwendig ist, so gehören zu den Fällen, in denen die Rechtsprechung das Vorliegen solcher Beschränkungen bereits anerkannt hat, insbesondere das Bestehen legitimer Bedürfnisse, wie z. B. die Notwendigkeit, besonderen kommerziellen oder technischen Beschränkungen zu begegnen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, EU:C:1985:394, Rn. 26, und vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a., C-233/23, EU:C:2025:110, Rn. 73).
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die Kläger des Ausgangsverfahrens das Vorliegen eines solchen Falles dargetan haben.
Sollte dies zutreffen, muss das vorlegende Gericht zudem prüfen, ob das Verhalten des in Rede stehenden Unternehmens, im vorliegenden Fall der FIFA, noch verhältnismäßig war, was entsprechend den Anforderungen der in Rn. 179 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung voraussetzt, dass dieses Verhalten geeignet war, den Beschränkungen zu entsprechen, es zu diesem Zweck erforderlich war und es nicht zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs geführt hat, die außer Verhältnis zu den Folgen steht, die sich aus der Nichtbeachtung der Beschränkungen ergeben hätten, insbesondere durch die Ausschaltung jedes Wettbewerbs auf dem relevanten Markt.
Was drittens die Möglichkeit betrifft, einen etwaigen Missbrauch einer beherrschenden Stellung damit zu rechtfertigen, dass die negativen Auswirkungen, die sich für die Verbraucher aus dem in Rede stehenden Verhalten ergeben, durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden, die auch den Verbrauchern zugutekommen, so unterliegt dies denselben Voraussetzungen wie bei Art. 101 Abs. 3 AEUV (siehe oben, Rn. 176 bis179).
Sollte im vorliegenden Fall festgestellt werden, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens ihrer Beweislast in Bezug auf den Nachweis eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung nachgekommen sind, wird das vorlegende Gericht anschließend zu prüfen haben, ob die von der FIFA zur Rechtfertigung der Regelungen vorgebrachten Argumente – sei es auf der Grundlage der in Rn. 176 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, des Vorliegens von Effizienzvorteilen oder der objektiven Notwendigkeit der Regelungen im Hinblick auf spezifische Beschränkungen – begründet sind.
Nach alledem ist Art. 102 AEUV dahin auszulegen, dass er einem von einem internationalen Sportverband erlassenen Regelwerk für die Tätigkeit von Vermittlern im Bereich des Sports entgegensteht, soweit zum einen dieser Verband auf einem wesentlichen Teil des relevanten Marktes über eine verbindliche Regelungsbefugnis verfügt und die Anforderungen des Regelwerks einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen können und zum anderen diese Anforderungen kein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgen, hinsichtlich dessen sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn sind, sie nicht aufgrund spezifischer und legitimer Beschränkungen, insbesondere rechtlicher, industrieller oder kommerzieller Art, objektiv notwendig sind, und keine Effizienzvorteile bewirken, die den Verbrauchern zugutekämen und die geeignet wären, die negativen Auswirkungen der Anforderungen für die Verbraucher auszugleichen.
3. Zur Vorlagefrage hinsichtlich der Auslegung von Art. 56 AEUV
Nach Art. 56 AEUV sind Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, verboten.
Auch wenn sich diese Bestimmung in erster Linie an die Mitgliedstaaten richtet, kann sie gleichwohl Anwendung finden, wenn eine Gruppe oder Organisation gegenüber Einzelpersonen bestimmte Befugnisse ausüben und sie Bedingungen unterwerfen kann, die denen entsprechen, die ihnen ein Mitgliedstaat auferlegen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch, 36/74, EU:C:1974:140, Rn. 17, vom 11. April 2000, Deliège, C-51/96 und C-191/97, EU:C:2000:199, Rn. 47, und vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 39).
Art. 56 AEUV kann daher jedem Regelwerk eines internationalen Sportgremiums entgegenstehen, das geeignet ist, die Ausübung dieser Freiheit dadurch zu behindern, dass es in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringern die Ausübung ihrer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat verbietet, sie behindert oder weniger attraktiv macht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. März 2010, Olympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 33, und vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 247 und die dort angeführte Rechtsprechung), sofern das Regelwerk nicht gerechtfertigt ist.
a) Zum Vorliegen einer Behinderung
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die FFAR in allen Mitgliedstaaten gelten.
Jedoch können infolge des Erlasses der in Rede stehenden Regelungen durch die FIFA in bestimmten Mitgliedstaaten niedergelassene Vermittler nunmehr daran gehindert sein, einige ihrer Dienstleistungen an bestimmte bestehende oder potenzielle Auftraggeber zu erbringen, die im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten ansässig sind, in denen die Ausübung dieser Tätigkeit in der Vergangenheit nicht reguliert war oder weniger strengen Anforderungen unterlag. Dies gilt für die Regelungen zur Beschränkung der Mehrfachvertretung, die Regelungen über die Vermittlerlizenz, soweit diese als Voraussetzung für die Lizenzerteilung vorsehen, dass gegen die Vermittler keine der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und iii FFAR genannten strafrechtlichen oder disziplinarischen Maßnahmen verhängt wurde, sowie die Regelungen über die Kontaktaufnahme in Art. 16 Abs. 1 Buchst. b und c FFAR.
Was hingegen die vom vorlegenden Gericht in seiner Frage angeführten Regelungen über die Vermittlervergütung betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Regelung nicht allein deshalb eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 56 AEUV darstellt, weil weniger strenge oder wirtschaftlich interessantere Vorschriften hätten angewandt werden können, wenn diese Regelung nicht erlassen worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2011, Kommission/Italien, C-565/08, EU:C:2011:188, Rn. 49, und vom 8. Juni 2023, Fastweb u. a. [Zeitrahmen für die Abrechnung], C-468/20, EU:C:2023:447, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Folglich können die vom vorlegenden Gericht in seiner Frage angeführten Vergütungsregelungen nicht allein deshalb als Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs angesehen werden, weil sie die Vergütung der Spieler- und Trainervermittler oder die Modalitäten ihrer Berechnung bzw. Zahlung regeln. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob diese Regelungen unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger des Ausgangsverfahrens aus einem anderen Grund eine Beschränkung darstellen können.
Die vom vorlegenden Gericht in seiner Frage angeführten Regelungen über die Erhebung bestimmter Informationen auf einer von der FIFA betriebenen digitalen Plattform und die Weitergabe eines Teils dieser Informationen an die anderen Vermittler, die Vereine, Single-Entity-Leagues, Trainer und Spieler stellen augenscheinlich keine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, da die Auswirkungen dieser Regelungen auf die Ausübung der Tätigkeit durch die Vermittler in einem anderen Mitgliedstaat zu ungewiss und zu mittelbar sind, um als Behinderung angesehen werden zu können.
Nach ständiger Rechtsprechung verstoßen nämlich nationale Rechtsvorschriften nicht gegen das in Art. 56 AEUV aufgestellte Verbot, die für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die nicht die Regelung der Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistungen der betreffenden Unternehmen bezwecken und deren beschränkende Wirkungen, die sie für den freien Dienstleistungsverkehr haben könnten, zu ungewiss und zu mittelbar sind, als dass die in ihnen aufgestellte Verpflichtung als geeignet angesehen werden könnte, diese Freiheit zu behindern (Urteil vom 22. Dezember 2022, Airbnb Ireland und Airbnb Payments UK, C-83/21, EU:C:2022:1018, Rn. 45).
Die vom vorlegenden Gericht in seiner Frage angeführten Regelungen über die Erhebung bestimmter Informationen auf einer digitalen Plattform bezwecken weder die Regelung der Bedingungen für die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen, noch sind sie geeignet, die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit durch die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Vermittler mit hinreichender Sicherheit und Unmittelbarkeit zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, da die angeforderten Informationen weder schwer zu beschaffen noch übermäßig umfangreich sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 20. Juni 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer], C-540/22, EU:C:2024:530, Rn. 116), was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
Des Weiteren können die vom vorlegenden Gericht in seiner Frage angeführten Regelungen über die Vermittlerlizenz, die die Erteilung und die Aufrechterhaltung der Lizenz davon abhängig machen, dass sich die Vermittler dem Regelwerk der FIFA und ergänzend dem schweizerischen Recht unterwerfen, nur dann eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs begründen, wenn die für die Vermittler somit für anwendbar erklärten Vorschriften geeignet sind, sie davon abzuhalten, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben.
Was schließlich die Regelungen über die Vermittlerlizenz angeht, die die Erteilung und die Aufrechterhaltung der Lizenz davon abhängig machen, dass sich die Vermittler der Zuständigkeit der FIFA, der Mitgliedsverbände und des Sportschiedsgerichts unterwerfen, so hat das vorlegende Gericht nicht hinreichend erläutert, inwiefern diese Regelungen als solche geeignet sein sollen, die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit durch die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Vermittler im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, so dass der Gerichtshof nicht in der Lage ist, hierzu Stellung zu nehmen.
b) Zum Vorliegen einer Rechtfertigung
Da einige der vom vorlegenden Gericht in seiner Frage angeführten Regelungen, wie in Rn. 288 des vorliegenden Urteils festgestellt, den in Art. 56 AEUV verankerten freien Dienstleistungsverkehr behindern, ist darauf hinzuweisen, dass Maßnahmen nicht staatlichen Ursprungs auch dann zulässig sein können, wenn sie eine im AEU-Vertrag verankerte Verkehrsfreiheit beeinträchtigen, sofern erstens feststeht, dass ihr Erlass durch ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel gerechtfertigt ist, das nicht rein wirtschaftlicher Natur ist, und zweitens, dass sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, was bedeutet, dass sie geeignet sein müssen, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was zu dessen Erreichung erforderlich ist (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 251 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 95).
Zur Voraussetzung der Geeignetheit solcher Maßnahmen ist ferner darauf hinzuweisen, dass sie nur dann als geeignet angesehen werden können, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 251 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 95). Bei der Erforderlichkeit ist zu prüfen, ob es keine alternative, weniger restriktive Maßnahme gab, die es ermöglicht hätte, das verfolgte Ziel ebenso wirksam zu erreichen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 4. Oktober 2024, Litauen u. a./Parlament und Rat [Mobilitätspaket], C-541/20 bis C-555/20, EU:C:2024:818, Rn. 824, und vom 10. Juli 2025, INTERZERO u. a., C-254/23, EU:C:2025:569, Rn. 208).
In gleicher Weise wie bei Maßnahmen staatlichen Ursprungs obliegt schließlich dem Urheber von Maßnahmen nicht staatlichen Ursprungs der Nachweis, dass die in Rn. 296 des vorliegenden Urteils genannten kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der oder die Kläger zuvor nachgewiesen hat bzw. haben, dass diese Maßnahmen eine Behinderung im Sinne des AEU-Vertrags darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 252 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall ist erstens zu den vom vorlegenden Gericht in seiner Frage angeführten Regelungen zur Beschränkung der Mehrfachvertretung festzustellen, dass diese Interessenkonflikte verhindern und damit die Auftraggeber vor einem unethischen Verhalten der Vermittler schützen sollen. Ebenso wie die in Rn. 176 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung – wie in Rn. 188 ausgeführt – auf Vereinbarungen oder Beschlüsse in Form von Regeln, mit denen ethische oder standesrechtliche Ziele verfolgt werden, Anwendung finden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 183), ist das Ziel, Interessenkonflikte zu verhindern, als ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel anzusehen, das eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann.
Außerdem sind die Regelungen zur Beschränkung der Mehrfachvertretung zur Erreichung dieses Ziels offenbar geeignet, da sie für ein und denselben Vermittler oder für mehrere Vermittler, die aufgrund ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer, Miteigentümer, Anteilseigner oder Angestellte derselben Agentur oder weil sie miteinander verheiratet, Lebenspartner, Geschwister oder Eltern und Kind oder Stiefkind sind oder sie Arrangements für eine Zusammenarbeit getroffen haben, „verbunden“ sind, die Möglichkeit begrenzen, im Rahmen derselben Transaktion gleichzeitig einen Spieler sowie die abgebenden und aufnehmenden Vereine zu vertreten.
Darüber hinaus hätten zwar andere Maßnahmen wie die Einführung von Transparenz- und Informationspflichten für Vermittler oder das Erfordernis, die schriftliche Zustimmung der betroffenen Parteien einzuholen, in Betracht gezogen werden können, doch scheinen solche Maßnahmen es nicht zu ermöglichen, das verfolgte Ziel ebenso wirksam zu erreichen, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
Zweitens geht zu den Regelungen über die Vermittlerlizenz, soweit diese als Voraussetzung für die Lizenzerteilung vorsehen, dass gegen die Vermittler keine der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und iii FFAR genannten strafrechtlichen oder disziplinarischen Maßnahmen verhängt wurde, aus Rn. 207 des vorliegenden Urteils hervor, dass mit diesen Regelungen das dem Gemeinwohl dienende legitime Ziel verfolgt wird, ethische Mindeststandards festzulegen und Spieler und Trainer, insbesondere zu Beginn ihrer Karriere, vor missbräuchlichen Praktiken der Vermittler zu schützen.
Sollten die Regelungen über die Vermittlerlizenz, die die Erteilung und die Aufrechterhaltung der Lizenz davon abhängig machen, dass sich die Antragsteller und die Lizenzinhaber dem Regelwerk der FIFA und ergänzend dem schweizerischen Recht sowie der Zuständigkeit der FIFA, der Mitgliedsverbände und des Sportschiedsgerichts unterwerfen, den freien Dienstleistungsverkehr beschränken, so ergibt sich aus Rn. 209 des vorliegenden Urteils, dass diese Regelungen so verstanden werden können, dass sie ein höheres Schutzniveau für die Auftraggeber der Vermittler und die Vermittler selbst sicherstellen sollen, indem ein einheitlicher Rechtsrahmen mit einer zentralen Entscheidungsinstanz geschaffen wird. Entsprechend den Ausführungen in Rn. 299 des vorliegenden Urteils kann auch dieses Ziel als ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel angesehen werden, das eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann.
Außerdem sollen die Regelungen, soweit sie die Antragsteller und die Lizenzinhaber dazu verpflichten, sich dem Regelwerk der FIFA zu unterwerfen, letztlich die Integrität des Transfersystems und allgemeiner des sportlichen Wettkampfs sowie die Verbesserung der für die Vermittlertätigkeit geltenden beruflichen Standards gewährleisten. Diese Ziele können ebenfalls als dem Gemeinwohl dienende legitime Ziele angesehen werden, die geeignet sind, eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs zu rechtfertigen.
Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, auf der Grundlage der ihm vorliegenden maßgeblichen Informationen zu prüfen, ob die Regelungen über die Vermittlerlizenz dadurch, dass sie die Erteilung und die Aufrechterhaltung einer Lizenz von bestimmten Voraussetzungen wie den in den Rn. 302 und 303 des vorliegenden Urteils genannten abhängig machen, geeignet sind, die in den Rn. 302 und 304 genannten Ziele zu verfolgen, und ob die Verwirklichung dieser Ziele nicht durch Maßnahmen erreicht werden kann, die den freien Dienstleistungsverkehr im Sinne von Art. 56 AEUV weniger beschränken.
Was drittens die Regelungen über die Kontaktaufnahme betrifft, die es Vermittlern untersagen, außerhalb bestimmter Zeiträume mit einem potenziellen Auftraggeber Kontakt aufzunehmen und einen Vertrag zu schließen, so ist darauf hinzuweisen, dass die FIFA diese Regelungen vor dem vorlegenden Gericht mit der Notwendigkeit gerechtfertigt hat, die Stabilität der Verträge zwischen Vermittlern und ihren Auftraggebern zu gewährleisten. Wie der Generalanwalt in Nr. 111 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist die Verfolgung dieses Ziels, das sich davon unterscheidet, die Kontinuität der Verträge zwischen den Spielern und den Vereinen im Interesse eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Sportwettbewerbe zu gewährleisten, ein rein wirtschaftliches Ziel und daher nicht geeignet, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen.
Zwar hat die FIFA in ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof auch geltend gemacht, dass diese Regelungen „den Spielern zugute[kommen], die nun ein klares Zeitfenster haben, in dem sie verschiedene Optionen in Betracht ziehen können“, was mit dem dem Gemeinwohl dienenden legitimen Ziel in Art. 1 Abs. 2 Buchst. e FFAR in Verbindung gebracht werden kann, die Spieler, denen es an Erfahrung oder Informationen über das Spielertransfersystem fehlt, zu schützen.
Jedoch schützen die in Rede stehenden Regelungen im vorliegenden Fall unterschiedslos Spieler und Vereine, obwohl nur die Spieler von diesem Ziel betroffen sein können, und verfolgen es zudem nicht in kohärenter Weise, da sie, wie sich aus Rn. 212 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht für Vermittler gelten, die bereits durch einen Vermittlungsvertrag gebunden sind.
Sollten die Kläger des Ausgangsverfahrens daher nachweisen können, dass die Regelungen über die Kontaktaufnahme, obwohl sie dem Anschein nach neutral sind, dennoch den freien Dienstleistungsverkehr behindern, könnte diese Behinderung nicht durch eines der in den Rn. 306 und 307 des vorliegenden Urteils angeführten Ziele gerechtfertigt werden. Es wäre dann Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob diese Regelungen unter Berücksichtigung etwaiger weiterer von der FIFA vorgebrachter Ziele gleichwohl durch ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel nicht wirtschaftlicher Art gerechtfertigt sein können, und ob sie dieses Ziel unter Wahrung der Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verfolgen.
Daraus folgt, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einem von einem internationalen Sportverband erlassenen Regelwerk für die Tätigkeit von Vermittlern im Bereich des Sports entgegensteht, das Regelungen enthält, die erstens die Mehrfachvertretung der Vermittler beschränken, zweitens als Voraussetzung für die Erteilung der für die Durchführung bestimmter Transaktionen erforderlichen Lizenz vorsehen, dass gegen die Vermittler bestimmte strafrechtliche oder disziplinarische Maßnahmen nicht verhängt wurden, drittens die Erteilung dieser Lizenz von bestimmten materiellen Bestimmungen abhängig machen, die geeignet sind, die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit durch die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Vermittler im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, oder viertens die Möglichkeiten bestimmter Spielervermittler begrenzen, mit neuen Spielern hinsichtlich deren Vertretung in Kontakt zu treten, sofern diese verschiedenen Regelungskategorien nicht durch ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel gerechtfertigt sind, zu dem sie in einem angemessenen Verhältnis stehen.
B. Zur Vorlagefrage hinsichtlich der Auslegung von Art. 6 DSGVO
Nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt diese Verordnung in materiell-rechtlicher Hinsicht für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
Wie sich jedoch aus Art. 1 Abs. 1 DSGVO ergibt, regelt diese Verordnung nur die Verarbeitung von Daten natürlicher Personen.
Folglich kann Art. 6 DSGVO dem Erlass von Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten nur entgegenstehen, soweit es um Daten natürlicher Personen wie z. B. von Vermittlern, Spielern oder Trainern geht, und nicht um Daten von Einrichtungen wie Vereinen oder Single-Entity-Leagues.
Was den räumlichen Anwendungsbereich der DSGVO betrifft, sieht deren Art. 3 Abs. 2 Buchst. a vor, dass sie auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen Anwendung findet, die sich in der Union befinden, wenn die Verarbeitung von einem nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter vorgenommen wird und die Datenverarbeitung damit im Zusammenhang steht, Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob eine Zahlung zu leisten ist.
Im vorliegenden Fall regeln die FFAR die berufliche Tätigkeit der Vermittler. Soweit die in den FFAR vorgesehene Verarbeitung personenbezogener Daten wirtschaftliche oder sportliche Tätigkeiten betrifft, die von natürlichen Personen wie Vermittlern, Spielern oder Trainern innerhalb der Union ausgeübt werden, fällt die Verarbeitung folglich in den Anwendungsbereich der DSGVO.
Bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten müssen, vorbehaltlich u. a. der nach Art. 23 DSGVO zulässigen Ausnahmen, die in ihrem Kapitel II aufgestellten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die in ihrem Kapitel III geregelten Rechte der betroffenen Person beachtet werden. Insbesondere muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten zum einen mit den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen im Einklang stehen und zum anderen mindestens eine der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO aufgezählten alternativen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2023, Norra Stockholm Bygg, C-268/21, EU:C:2023:145, Rn. 43).
Wie der Generalanwalt in Nr. 159 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich, auch wenn das vorlegende Gericht nicht konkret angegeben hat, welche der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO genannten alternativen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen im Ausgangsverfahren anwendbar ist, sowohl aus den Angaben im Vorlagebeschluss als auch der Natur der in Rede stehenden Regelungen, dass Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO einschlägig ist.
Nach dieser Bestimmung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie „zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich [ist], sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen“.
Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Bestimmung somit drei kumulative Anforderungen auf: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Personen, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 106, und vom 9. Januar 2025, Mousse, C-394/23, EU:C:2025:2, Rn. 45).
Was erstens die Anforderung der Wahrnehmung eines oder mehrerer „berechtigter Interessen“ im Sinne der DSGVO durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen betrifft, so hat der Gerichtshof ausgeführt, dass in Ermangelung einer Definition des Begriffs „berechtigtes Interesse“ durch die DSGVO ein breites Spektrum von Interessen als berechtigt gelten kann. Insbesondere ist dieser Begriff nicht auf gesetzlich verankerte und bestimmte Interessen beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Januar 2025, Mousse, C-394/23, EU:C:2025:2, Rn. 46), sondern kann, wie aus dem 47. Erwägungsgrund der DSGVO hervorgeht, beispielsweise im Fall einer maßgeblichen und angemessenen Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen Anwendung finden, z. B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht. Generell unterscheidet sich dieser Begriff von dem des dem Gemeinwohl dienenden legitimen Ziels, auf den sich die u. a. in den Rn. 176 und 296 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung bezieht, wie sich aus dem jeweiligen Wortlaut der Begriffe ergibt.
Was zweitens die Anforderung der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses betrifft, so ist zu prüfen, ob dieses berechtigte Interesse in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden könnte, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere die in den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verbürgten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen, wobei sich die Ausnahmen und Einschränkungen hinsichtlich des Grundsatzes des Schutzes solcher Daten auf das unbedingt Notwendige beschränken müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Januar 2025, Mousse, C-394/23, EU:C:2025:2, Rn. 28 und 48).
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem Grundsatz der „Datenminimierung“ zu prüfen ist, der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2024, HTB Neunte Immobilien Portfolio und Ökorenta Neue Energien Ökostabil IV, C-17/22 und C-18/22, EU:C:2024:738, Rn. 52, und vom 9. Januar 2025, Mousse, C-394/23, EU:C:2025:2, Rn. 49).
Was drittens das Erfordernis betrifft, dass die Interessen oder Grundfreiheiten und Grundrechte der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen, so gebietet dieses Erfordernis eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (Urteil vom 12. September 2024, HTB Neunte Immobilien Portfolio und Ökorenta Neue Energien Ökostabil IV, C-17/22 und C-18/22, EU:C:2024:738, Rn. 53).
So können, wie sich aus dem 47. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen insbesondere dann überwiegen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung ihrer Daten rechnen muss.
Im Übrigen kann der Umstand, dass sich die in Rede stehenden personenbezogenen Daten auf berufliche Tätigkeiten beziehen, als solcher zwar nicht die Daten von dem Schutz ausschließen, der durch das in Art. 7 der Charta garantierte Grundrecht auf Achtung des Privatlebens sowie durch das in Art. 8 der Charta garantierte und durch die DSGVO konkretisierte Recht auf Datenschutz gewährt wird (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C-37/20 und C-601/20, EU:C:2022:912, Rn. 38), jedoch kann er bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden, ob die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten überwiegen, insbesondere wenn sich das geltend gemachte berechtigte Interesse darauf bezieht, dass die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht.
Es ist letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die Regelungen in Art. 16 Abs. 2 Buchst. j Ziff. ii bis v und Buchst. k Ziff. ii sowie in Art. 19 FFAR den drei in Rn. 319 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen entsprechen; der Gerichtshof kann dem nationalen Gericht auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin jedoch auch hier sachdienliche Hinweise für diese Prüfung geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Januar 2025, Mousse, C-394/23, EU:C:2025:2, Rn. 51).
Insoweit als sich das vorlegende Gericht in seiner Frage auf die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Regelungen bezieht, sind ihm also Hinweise zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zu geben, die für die Prüfung, ob die in diesen Regelungen der FFAR vorgesehene Verarbeitung personenbezogener Daten mit dieser Bestimmung der DSGVO vereinbar ist, erforderlich sind.
1. Zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 16 Abs. 2 Buchst. j Ziff. ii bis v und Buchst. k Ziff. ii FFAR
Art. 16 Abs. 2 Buchst. j Ziff. ii bis v und Buchst. k Ziff. ii FFAR sieht vor, dass die Vermittler verpflichtet sind, der FIFA verschiedene Informationen mitzuteilen, die personenbezogene Daten enthalten können, und zwar erstens jede Vereinbarung mit einem Auftraggeber, die kein Vermittlungsvertrag ist, insbesondere Verträge über sonstige Dienstleistungen, sowie die auf der von der FIFA betriebenen digitalen Plattform angeforderten Informationen, zweitens die auf dieser Plattform angeforderten Informationen zur Zahlung einer Dienstleistungsvergütung, drittens die auf der Plattform angeforderten Informationen zur Zahlung einer Vergütung in Bezug auf eine mit einem Auftraggeber geschlossene Vereinbarung, die kein Vermittlungsvertrag ist, viertens jede vertragliche oder anderweitige Vereinbarung zwischen Vermittlern zur Zusammenarbeit bei der Erbringung von jeglichen Dienstleistungen oder zur Teilung der Einnahmen oder Gewinne aus irgendeinem Teil ihrer Vermittlungsdienstleistungen, und fünftens die Anzahl der Vermittler, die dieselbe Agentur nutzen, und die Namen aller ihrer Angestellten.
Da der Betrieb einer digitalen Plattform wie die der FIFA – vorbehaltlich einer Prüfung durch das vorlegende Gericht – den Einsatz einer „automatisierten Verarbeitung“ und von „Dateisystemen“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 6 DSGVO voraussetzt, sind diese Erhebungshandlungen, insoweit als sie sich auf personenbezogene Daten beziehen, als Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO anzusehen, so dass sie den in Rn. 319 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen unterliegen.
a) Zur Wahrung der ersten Anforderung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO
Zu der Frage, ob die in Art. 16 Abs. 2 Buchst. j Ziff. ii bis v und Buchst. k Ziff. ii FFAR vorgesehene Datenverarbeitung die erste in Rn. 319 des vorliegenden Urteils genannte Anforderung erfüllt, dass von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass die FIFA zur Rechtfertigung u. a. geltend macht, diese Verarbeitung sei erforderlich, um sicherzustellen, dass die betroffenen Personen, d. h. die Vermittler und ihre Auftraggeber, seien es Vereine, Spieler, Trainer oder Single-Entity-Leagues, die von der FIFA geschaffenen regulatorischen Rahmenbedingungen einhielten.
Die natürlichen Personen, deren Daten von den Vermittlern auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 2 Buchst. j Ziff. ii bis v und Buchst. k Ziff. ii FFAR an die FIFA übermittelt werden können, sind alle Interessenträger hinsichtlich der von der FIFA und den ihr angehörigen Konföderationen und Verbänden veranstalteten Wettbewerbe, und die Daten, die auf diese Weise übermittelt werden können, beziehen sich auf die beruflichen Tätigkeiten dieser natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit den Sportwettbewerben ausgeübt werden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass zwischen diesen Interessenträgern einerseits und der FIFA andererseits eine maßgebliche und angemessene Beziehung im Sinne des 47. Erwägungsgrundes der DSGVO besteht.
Folglich kann davon ausgegangen werden, dass mit der den Vermittlern von der FIFA auferlegten Mitteilung der in Art. 16 Abs. 2 Buchst. j Ziff. ii bis v und Buchst. k Ziff. ii FFAR genannten Informationen an sie, damit sich diese vergewissern kann, dass die Vermittler und ihre Auftraggeber ihren Pflichten aus den FFAR nachkommen, ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO verfolgt wird, sofern die Pflichten, die die Mitteilung dieser Informationen rechtfertigen, ihrerseits mit dem anwendbaren nationalen Recht und dem Unionsrecht vereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, C-621/22, EU:C:2024:858, Rn. 49), was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
b) Zur Wahrung der zweiten Anforderung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO
Was die zweite in Rn. 319 des vorliegenden Urteils angeführte Anforderung betrifft, die sich auf die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung und die Wahrung des Grundsatzes der Datenminimierung bezieht, so ist festzustellen, dass die in Art. 16 Abs. 2 Buchst. j Ziff. ii bis v und Buchst. k Ziff. ii FFAR aufgeführten Daten, auch wenn sie relativ zahlreich sind, angemessen und erheblich sowie auf das für die Verwirklichung des mit der in Rede stehenden Datenverarbeitung wahrgenommenen berechtigten Interesses – nämlich sich zu vergewissern, dass nicht nur die Vermittler, sondern auch die anderen relevanten Interessenträger wie Vereine, Single-Entity- Leagues, Spieler und Trainer die von der FIFA geschaffenen regulatorischen Rahmenbedingungen einhalten – notwendige Maß beschränkt zu sein scheinen.
Die in Art. 16 Abs. 2 Buchst. j Ziff. ii FFAR vorgesehene Mitteilung jeder Vereinbarung mit einem Auftraggeber, die kein Vermittlungsvertrag ist, insbesondere von Verträgen über sonstige Dienstleistungen, ermöglicht es nämlich, sich zu vergewissern, dass die verschiedenen in den FFAR aufgestellten Anforderungen an den Inhalt eines Vermittlungsvertrags, wie z. B. in Art. 12 Abs. 8 und 9 FFAR oder auch in Art. 15 FFAR, nicht mittels Klauseln umgangen werden, die in Verträgen zwischen einem Vermittler und seinen Auftraggebern enthalten sind, die nicht mit Vermittlungsdienstleistungen in Zusammenhang stehen, aber die in Wirklichkeit bezwecken, ihr Rechtsverhältnis im Hinblick auf die Erbringung solcher Dienstleistungen zu regeln.
Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob andere Maßnahmen eine ebenso wirksame Kontrolle ermöglichen könnten und dabei weniger stark in die Rechte der betroffenen Personen eingreifen würden.
Des Weiteren sind die personenbezogenen Daten, die von der Mitteilung der in Art. 16 Abs. 2 Buchst. j Ziff. v und Buchst. k Ziff. ii FFAR genannten Informationen betroffen sein können, offenbar angemessen und erheblich sowie auf das Maß beschränkt, das notwendig ist, damit sich die FIFA vergewissern kann, dass die Vermittler den Pflichten nachkommen, die sich zum einen aus Art. 15 Abs. 3 und 4 sowie aus Art. 12 Abs. 10 FFAR und zum anderen aus Art. 11 Abs. 3 FFAR ergeben. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob andere Maßnahmen eine ebenso wirksame Kontrolle ermöglichen könnten und dabei weniger stark in die Rechte der betroffenen Personen eingreifen würden.
Was schließlich die in Art. 16 Abs. 2 Buchst. j Ziff. iii und iv FFAR vorgesehene Datenverarbeitung angeht, so geben diese beiden Bestimmungen nicht näher an, welche Informationen von den Vermittlern mitzuteilen sind, sondern verweisen insoweit lediglich auf die auf der digitalen Plattform der FIFA angeforderten Informationen. Daher können sie nicht als Verstoß gegen die DSGVO angesehen werden, da sie für sich genommen keine konkrete Datenverarbeitung vorschreiben und auf den Erlass weiterer Bestimmungen durch die FIFA verweisen. Gleiches gilt für Art. 16 Abs. 2 Buchst. j Ziff. ii FFAR, soweit er sich auf „die auf der Plattform angeforderten Informationen“ bezieht.
c) Zur Wahrung der dritten Anforderung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO
Was die dritte in Rn. 319 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung betrifft, die verschiedenen betroffenen Interessen, Grundrechte und Freiheiten gegeneinander abzuwägen, so werden womöglich einige der personenbezogenen Daten der Vermittler, die Inhaber einer FIFA-Lizenz sind, sowie der Spieler und Trainer, die von ihnen vertreten werden, der Vertretungsbefugten der betreffenden Vereine und Single-Entity-Leagues sowie der Angestellten der Agenturen, durch die die Vermittler ihre Tätigkeit ausüben, nach Art. 16 Abs. 2 Buchst. j Ziff. ii bis v und Buchst. k Ziff. ii FFAR verarbeitet; jedoch bleibt die Zahl der davon betroffenen Personen verhältnismäßig begrenzt.
Zudem stammen die fraglichen personenbezogenen Daten nicht aus dem Familienleben oder der Intimsphäre der betroffenen Personen, sondern betreffen die beruflichen Tätigkeiten, die sie in den von der FIFA geschaffenen regulatorischen Rahmenbedingungen ausüben und von denen sie als Berufsangehörige Kenntnis haben dürften. Unter diesen Umständen können sie berechtigterweise absehen, dass die FIFA einige ihrer personenbezogenen Daten zu verarbeiten hat.
Im Übrigen soll Art. 16 Abs. 2 Buchst. j Ziff. ii bis v und Buchst. k Ziff. ii FFAR die ordnungsgemäße Anwendung der FFAR gewährleisten.
Diesem Ziel kann ohne Zweifel Bedeutung für die FIFA beigemessen werden.
Daher kann vorbehaltlich der Prüfung, die das vorlegende Gericht – wie sich aus Rn. 326 des vorliegenden Urteils ergibt – vorzunehmen hat, davon ausgegangen werden, dass die in Art. 16 Abs. 2 Buchst. j Ziff. ii bis v und Buchst. k Ziff. ii FFAR vorgesehene Verarbeitung personenbezogener Daten auf einer ausgewogenen Gewichtung der Interessen, Grundfreiheiten und Grundrechte der betroffenen Personen einerseits und dem berechtigten Interesse des für die Verarbeitung Verantwortlichen andererseits beruht.
Sofern das vorlegende Gericht feststellt, dass die in Rede stehenden Regelungen darüber hinaus gegen keine Bestimmung des Unionsrechts oder des anwendbaren nationalen Rechts verstoßen, könnten sie mithin als mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO vereinbar angesehen werden.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dies der Vereinbarkeit mit der DSGVO einer bestimmten Verarbeitung personenbezogener Daten, die in Art. 16 Abs. 2 Buchst. j Ziff. ii bis v und Buchst. k Ziff. ii FFAR nicht näher angegeben ist, nicht vorgreift, wie z. B. der Datenverarbeitung, die sich auf die auf der digitalen Plattform der FIFA angeforderten Informationen bezieht, die nicht unter diese Bestimmung fallen, da bei der Beurteilung der Vereinbarkeit die Art und der Umfang der Datenverarbeitung zu berücksichtigen sind.
2. Zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 19 FFAR
Nach Art. 19 FFAR legt die FIFA Informationen zu allen Vermittlern, einschließlich ihrer Namen und Detailangaben, sowie zu den von ihnen vertretenen Auftraggebern offen, wobei die Exklusivität oder Nichtexklusivität der Vertretung sowie das Ende der Laufzeit des Vermittlungsvertrags, die für die jeweiligen Auftraggeber erbrachten Vermittlerdienstleistungen, jegliche gegen Vermittler und ihre Auftraggeber verhängten Sanktionen und Einzelheiten zu allen Transaktionen unter Beteiligung von Vermittlern, einschließlich der Beträge der an diese gezahlten Dienstleistungsvergütungen, angegeben werden.
Dieser Vorgang kann als Verbreitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO eingestuft werden, so dass er den in Rn. 319 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen unterliegt.
Zu Art. 19 Buchst. d FFAR, der verlangt, dass jegliche gegen Vermittler und ihre Auftraggeber verhängten Sanktionen offengelegt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 DSGVO nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden darf, es sei denn, es ist „nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht“, zulässig.
Dadurch soll Art. 10 DSGVO einen verstärkten Schutz gegen Verarbeitungen gewährleisten, die aufgrund der besonderen Sensibilität der betreffenden Daten einen besonders schweren Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen können (Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 74).
Da nämlich die Daten, auf die sich Art. 10 DSGVO bezieht, Verhaltensweisen betreffen, die zur Missbilligung durch die Gesellschaft führen, kann die Gewährung eines Zugangs zu solchen Daten die betroffene Person stigmatisieren und damit einen schweren Eingriff in ihr Privat- oder Berufsleben darstellen (Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 75), auch wenn die für diese Verhaltensweisen vorgesehene Sanktion dies nicht zur Folge hätte.
Um den in Art. 10 DSGVO vorgesehenen verstärkten Schutz zu gewährleisten, der allerdings auf den strafrechtlichen Bereich beschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 78), ist es erforderlich, dass bei einer Verarbeitung personenbezogener Daten, die sich auf strafrechtliche Verurteilungen der betroffenen Person, von ihr begangene Straftaten oder gegen sie verhängte Sicherungsmaßregeln bezieht, ohne dass dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zulässig ist, die Behörde, unter deren Aufsicht diese Verarbeitung erfolgt, selbst zur Anwendung der DSGVO verpflichtet ist und gegebenenfalls haftbar gemacht werden kann, was voraussetzt, dass sie aus einem Mitgliedstaat stammt.
Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht hervor, dass die in Art. 19 Buchst. d FFAR vorgesehene Datenverarbeitung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig wäre. Sollte sich daher herausstellen, dass im Ausgangsverfahren die in Art. 19 Buchst. d FFAR genannten Sanktionen in den Anwendungsbereich von Art. 10 DSGVO fallen, dürfte die FIFA diese Daten jedenfalls nicht verarbeiten, da die Verarbeitung nicht unter der Aufsicht einer Behörde aus einem Mitgliedstaat durchgeführt wird.
Unter diesem Vorbehalt, zu dem der Gerichtshof vom vorlegenden Gericht nicht befragt wird, ist folglich zu prüfen, ob die verschiedenen in Art. 19 FFAR vorgesehenen Fälle der Datenverarbeitung den in Rn. 319 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen entsprechen.
a) Zur Wahrung der ersten Anforderung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO
Was die Wahrung der ersten in Rn. 319 des vorliegenden Urteils genannten Anforderung durch die in Art. 19 FFAR vorgesehenen Fälle der Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft, so macht die FIFA u. a. geltend, dass diese Datenverarbeitung es den verschiedenen Personen, denen durch die FFAR Kontrollpflichten auferlegt würden, ermöglichen solle, diesen Pflichten nachzukommen.
Dieses Ziel kann ebenso wie das in Rn. 330 des vorliegenden Urteils genannte Ziel, das mit der in Art. 16 Abs. 2 Buchst. j Ziff. ii bis v und Buchst. k Ziff. ii FFAR vorgesehenen Verarbeitung personenbezogener Daten verfolgt wird, als ein berechtigtes Interesse angesehen werden, sofern die in Rede stehenden Pflichten ihrerseits mit dem Unionsrecht und dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats vereinbar sind, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
b) Zur Wahrung der zweiten Anforderung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO
Zur zweiten in Rn. 319 des vorliegenden Urteils genannten Anforderung, wonach die Verarbeitung zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein muss und die Daten, die verarbeitet werden, dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen, ist festzustellen, dass, da das von der FIFA geltend gemachte berechtigte Interesse darin besteht, den verschiedenen Personen, denen durch die FFAR Kontrollpflichten auferlegt werden, die Einhaltung dieser Pflichten zu ermöglichen, die Offenlegung und Veröffentlichung der in Art. 19 FFAR genannten Informationen allein den natürlichen oder juristischen Personen mit solchen Pflichten vorbehalten sein darf, was differenzierte Zugangsmodalitäten je nach Kategorie der betroffenen Personen oder Rechtsträger erfordern kann.
Im vorliegenden Fall geben die FFAR zwar nicht näher an, welche Personenkategorie von den einzelnen in Art. 19 FFAR genannten Informationen Kenntnis erlangen kann. Diese fehlende Präzisierung kann jedoch für sich genommen nicht dazu führen, dass diese Regelung gegen Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO verstößt, sofern das vorlegende Gericht feststellt, dass dadurch nicht alle Personenkategorien gleichen Zugang zu allen Informationen haben.
Im Übrigen hindert diese fehlende Präzisierung den Gerichtshof nicht daran, Ausführungen zu den Personenkategorien zu machen, für die jede in Art. 19 FFAR vorgesehene Verarbeitung personenbezogener Daten angesichts der Pflichten aus den FFAR gerechtfertigt sein könnte.
Hierzu ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass die Offenlegung der Namen und Detailangaben der Vermittler nach Art. 19 Buchst. a FFAR an andere Vermittler als angemessen und erheblich sowie auf das Maß beschränkt angesehen werden kann, das notwendig ist, damit diese ihren Pflichten aus den FFAR nachkommen können, da diese Daten in jedem Fall erforderlich sind, um mit einem Vermittler, der einen Spieler oder Trainer vertritt, Kontakt hinsichtlich einer möglichen Anwerbung aufzunehmen.
Gleiches gilt für die Offenlegung und Veröffentlichung dieser Daten an Vereine, Single-Entity-Leagues, Spieler und Trainer, da aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht hervorgeht, dass es alternative Maßnahmen gäbe, die es natürlichen und juristischen Personen, die sich von einem Vermittler vertreten lassen möchten, ermöglichten, gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. c FFAR zu überprüfen, ob der Dienstleister, mit dem sie einen Vermittlungsvertrag schließen wollen, tatsächlich durch die FIFA lizenziert wurde.
Was die Offenlegung der Identität der von jedem Spielervermittler vertretenen Auftraggeber, der Exklusivität oder Nichtexklusivität der Vertretung und der Laufzeit des Vermittlungsvertrags betrifft, die nach Art. 19 Buchst. b FFAR vorgeschrieben ist, so könnte damit den Vereinen und den Single-Entity-Leagues ermöglicht werden, Art. 18bis RSTP nachzukommen.
Nach Art. 18bis RSTP darf nämlich ein Verein keine Verträge eingehen, die insbesondere einer Drittpartei die Möglichkeit einräumen, in Arbeitsverhältnissen oder Transfersachen seine Unabhängigkeit, seine Politik oder die Leistung seiner Teams zu beeinflussen. Vorbehaltlich einer Prüfung durch das vorlegende Gericht ist ein Vermittler für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels offenbar als Dritter anzusehen.
Die Offenlegung der Exklusivität oder Nichtexklusivität der Vertretung und der Laufzeit des Vermittlungsvertrags zwischen jedem Vermittler und seinen Auftraggebern gegenüber anderen Vermittlern könnte die Anforderung ebenfalls erfüllen, da diese Daten erforderlich sind, damit die Vermittler die Regelungen in Art. 16 Abs. 1 Buchst. b und c FFAR einhalten können, die ihre Möglichkeiten regeln, an Auftraggeber heranzutreten, die einen exklusiven Vermittlungsvertrag geschlossen haben.
Für jede dieser Informationen sind keine alternativen Maßnahmen ersichtlich, die weniger stark in das in Art. 7 der Charta garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens und das in Art. 8 der Charta garantierte Recht auf Datenschutz eingreifen und dabei die Anforderungen ebenso wirksam erfüllen können, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
Als Zweites ist dagegen zum einen festzustellen, dass in den FFAR keine Pflichten festgelegt sind, deren Einhaltung die Offenlegung und Veröffentlichung der in Art. 19 FFAR genannten Informationen an andere natürliche oder juristische Personen als an Vermittler, Spieler, Trainer, Vereine und Single-Entity-Leagues erfordert. Zum anderen kann unabhängig von der Identität des Empfängers dieser Informationen nicht davon ausgegangen werden, dass die Offenlegung der für die jeweiligen Auftraggeber erbrachten Vermittlerdienstleistungen im Sinne von Art. 19 Buchst. c FFAR, der gegen Vermittler und Auftraggeber verhängten Sanktionen im Sinne von Art. 19 Buchst. d FFAR und der Einzelheiten zu allen Transaktionen der Vermittler im Sinne von Art. 19 Buchst. e FFAR erforderlich ist, um einer Pflicht aus dieser Verordnung nachkommen zu können.
Zwar verpflichtet Art. 18 Abs. 2 Buchst. e FFAR die Vermittler, sich jeder unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an oder Unterstützung der Umgehung der in den FFAR eingeführten Obergrenze für die Vergütung zu enthalten. Um sich der Einhaltung dieser Pflicht zu vergewissern, ist es jedoch nicht erforderlich, dass die anderen Vermittler Kenntnis von den Dienstleistungen haben, die ihre Wettbewerber für ihre Auftraggeber erbringen, und erst recht nicht, dass sie Einzelheiten zu allen Transaktionen erhalten, an denen sie beteiligt waren.
Auch wenn die Auftraggeber nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. g FFAR verpflichtet sind, Verstöße gegen die FFAR unverzüglich an die FIFA, die Konföderationen oder die Mitgliedsverbände zu melden, erfordert diese Pflicht nicht, dass ihnen zu diesem Zweck zuvor spezifische Informationen offengelegt werden.
Daraus folgt, dass vorbehaltlich des Bestehens anderer anwendbarer Regelungen außerhalb der FFAR das von der FIFA geltend gemachte, in Rn. 353 des vorliegenden Urteils angeführte Ziel für sich genommen nicht alle in Art. 19 FFAR vorgesehenen Fälle der Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigen kann.
Allerdings geht aus Art. 1 FFAR hervor, dass damit auch das Interesse verfolgt wird, berufliche und ethische Mindeststandards festzulegen und die Auftraggeber vor unethischem Verhalten sowie Spieler, denen es an Erfahrung oder Informationen über das Spielertransfersystem fehlt, zu schützen. Die Verwirklichung dieser Interessen durch einen Sportverband könnte als berechtigt angesehen werden.
Zudem könnte die Offenlegung der in Art. 19 Buchst. a bis c FFAR genannten Informationen und damit die sich daraus ergebende Verarbeitung personenbezogener Daten als angemessen und erheblich sowie auf das für die Verwirklichung dieser berechtigten Interessen notwendige Maß beschränkt angesehen werden.
Selbst wenn die FFAR auf die Verwirklichung dieser berechtigten Interessen abzielen sollten, verstößt die in Art. 19 Buchst. e FFAR vorgesehene Offenlegung und Veröffentlichung aller Transaktionen unter Beteiligung von Vermittlern jedoch immer noch gegen den Grundsatz der Datenminimierung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO, da der Umfang dieser Datenverarbeitung nicht hinreichend eingegrenzt ist, um die Einhaltung des Grundsatzes zu gewährleisten.
Was schließlich die in Art. 19 Buchst. d FFAR vorgesehene Offenlegung und Veröffentlichung jeglicher gegen einen Vermittler oder seinen Auftraggeber verhängten Sanktionen angeht, so kann sich diese Datenverarbeitung als erforderlich erweisen, da sie eine wirksamere und abschreckendere Sanktion als die Verhängung einer Geldbuße darstellen kann, weil die mit einer Offenlegung verbundenen Folgen schwer vorhersehbar sind, so dass eine Bewertung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses eines Verstoßes gegen die betreffende Regelung kaum verlässlich ist. Darüber hinaus kann sich diese Datenverarbeitung als erforderlich erweisen, um es Personen, die durch den Verstoß gegen die FFAR, der die Sanktion begründet hat, geschädigt worden sein könnten, zu ermöglichen, davon Kenntnis zu erlangen.
Es ist nicht ersichtlich, dass eine Maßnahme, die weniger stark in das in Art. 7 der Charta garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens und das in Art. 8 der Charta garantierte Recht auf Schutz personenbezogener Daten eingreift, die berechtigten Interessen ebenso wirksam verwirklichen könnte. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob solche Maßnahmen in Betracht gezogen werden können, z. B. in Form einer Veröffentlichung personenbezogener Daten, die in ihrem Inhalt oder ihrer Verbreitung weniger umfassend ist.
c) Zur Wahrung der dritten Anforderung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO
Zur Frage, ob die in Art. 19 Buchst. a bis c FFAR vorgesehene Datenverarbeitung die dritte in Rn. 319 des vorliegenden Urteils genannte Anforderung erfüllt, wonach die verschiedenen betroffenen Interessen, Grundrechte und Freiheiten gegeneinander abzuwägen sind, ist festzustellen, dass diese Datenverarbeitung eine begrenzte Anzahl von Personen betrifft und sich ausschließlich auf die beruflichen Tätigkeiten bezieht, die diese Personen in den von der FIFA geschaffenen regulatorischen Rahmenbedingungen ausüben, von denen sie als Berufsangehörige Kenntnis haben dürften.
In diesem Zusammenhang kann erstens davon ausgegangen werden, dass die in Art. 19 Buchst. a bis c FFAR vorgesehene Verarbeitung personenbezogener Daten, nämlich die Offenlegung der Namen und Detailangaben für alle Vermittler, der Identität der von jedem Vermittler vertretenen Auftraggeber, einschließlich der Exklusivität oder Nichtexklusivität der Vertretung und des Endes der Laufzeit des Vermittlungsvertrags, sowie der für die jeweiligen Auftraggeber erbrachten Vermittlerdienstleistungen, als im Rahmen einer angemessenen Abwägung zwischen dem berechtigten Interesse und den Rechten der Personen liegend erachtet werden kann, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Was zweitens die in Art. 19 Buchst. d FFAR vorgesehene Offenlegung und
Veröffentlichung der gegen Vermittler und Auftraggeber verhängten Sanktionen betrifft, so trifft es zu, dass diese Daten die betroffene Person einer gewissen Form der Ausgrenzung aussetzen können.
Dies steht jedoch für sich genommen dem nicht entgegen, dass das berechtigte Interesse des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von Dritten gegenüber den Interessen, Grundrechten und Freiheiten der betroffenen Spielervermittler und ihrer Auftraggeber überwiegen können.
Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 92 des Urteils vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima (Strafpunkte) (C-439/19, EU:C:2021:504), auf die Stigmatisierungsgefahr hingewiesen, der Fahrer von Fahrzeugen, die einen Verkehrsverstoß begangen haben und mit einer Geldbuße oder einer anderen Sanktion belegt wurden, unter bestimmten Umständen ausgesetzt sein können, falls die gegen sie verhängten Strafpunkte veröffentlicht werden. Die Sanktionen, um die es in jener Rechtssache ging, bezogen sich jedoch nicht auf die berufliche Tätigkeit, sondern auf das tägliche Leben der betroffenen Personen, so dass ihre Veröffentlichung nicht geeignet war, zur Wiederherstellung des Vertrauens in einen bestimmten Markt beizutragen oder es etwaigen Geschädigten zu ermöglichen, Kenntnis von den der betroffenen Person vorgeworfenen Tatsachen zu erlangen.
Im vorliegenden Fall scheint die in Rede stehende Datenverarbeitung als Bestandteil der Sanktion selbst angesehen werden zu können und auch geeignet zu sein, das Vertrauen in die relevanten Märkte wiederherzustellen und den möglicherweise geschädigten Personen die Ausübung ihres Schadensersatzanspruchs zu erleichtern. Dieses Ziel kann als Interesse angesehen werden, das Vorrang vor den Interessen der Vermittler hat, die gegen die FFAR verstoßen haben, sofern die Regelungen, deren Missachtung zu einer Sanktion geführt hat, nicht gegen das Unionsrecht verstoßen.
Folglich kann diese Datenverarbeitung trotz der Ausgrenzungsgefahr, die sie mit sich bringt, in bestimmten Fällen im Rahmen einer angemessenen Abwägung zwischen dem berechtigten Interesse und den Interessen, Grundrechten und Freiheiten der Personen, deren Daten verarbeitet werden, liegen.
Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Offenlegung von Informationen in Bezug auf Sanktionen bestimmter Schwere unter Berücksichtigung der Umstände, die den dadurch geahndeten Handlungen eigen sind, im Rahmen einer angemessenen Abwägung der in Rede stehenden Interessen, Grundrechte und Freiheiten liegen kann, trifft dies hingegen nicht auf die Folgen zu, die die in Art. 19 Buchst. d FFAR vorgesehene Pflicht zur Offenlegung jeglicher gegen Vermittler und Auftraggeber verhängten Sanktionen in diesem Zusammenhang mit sich bringt.
Diese Pflicht scheint nämlich die Offenlegung und Veröffentlichung aller verhängten Sanktionen unabhängig von ihrer Schwere, vom Schaden, den die geahndeten
Handlungen dem Vertrauen in die relevanten Märkte zugefügt haben, vom Vorliegen einer etwaigen Schädigung Dritter oder auch von der seit der Begehung des betreffenden Verstoßes verstrichenen Zeit zu beinhalten.
Im Ausgangsverfahren geht aus Art. 19 FFAR weder hervor, dass bei den gegen einen Vermittler oder seine Auftraggeber verhängten Sanktionen nach ihrer Schwere unterschieden würde, noch, dass diese Sanktionen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums nach Begehung des Verstoßes nicht mehr offengelegt würden.
Demnach ist Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO dahin auszulegen, dass er einem von einem internationalen Sportverband erlassenen Regelwerk für die Tätigkeit von Vermittlern im Bereich des Sports entgegensteht, soweit es vorsieht, dass dieser Verband zum einen jegliche gegen Vermittler und ihre Auftraggeber verhängten Sanktionen und zum anderen Einzelheiten zu allen Transaktionen unter Beteiligung von Vermittlern offenlegt und veröffentlicht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage wie folgt zu antworten:
– Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einem von einem internationalen Sportverband erlassenen Regelwerk für die Tätigkeit von Vermittlern im Bereich des Sports entgegensteht, soweit zum einen die Anforderungen des Regelwerks Einschränkungen des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken und zum anderen diese Einschränkungen die Voraussetzungen gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV für eine Freistellung vom Verbot nach Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht erfüllen können oder, bei Anforderungen, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bewirken, die Einschränkungen kein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgen, hinsichtlich dessen sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn sind;
– Art. 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einem von einem internationalen Sportverband erlassenen Regelwerk für die Tätigkeit von Vermittlern im Bereich des Sports entgegensteht, soweit zum einen dieser Verband auf einem wesentlichen Teil des relevanten Marktes über eine verbindliche Regelungsbefugnis verfügt und die Anforderungen des Regelwerks einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen können und zum anderen diese Anforderungen kein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgen, hinsichtlich dessen sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn sind, sie nicht aufgrund spezifischer und legitimer Beschränkungen, insbesondere rechtlicher, industrieller oder kommerzieller Art, objektiv notwendig sind und keine Effizienzvorteile bewirken, die den Verbrauchern zugutekämen und die geeignet wären, die negativen Auswirkungen der Anforderungen für die Verbraucher auszugleichen;
– Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einem von einem internationalen Sportverband erlassenen Regelwerk für die Tätigkeit von Vermittlern im Bereich des Sports entgegensteht, das Regelungen enthält, die erstens die Mehrfachvertretung der Vermittler beschränken, zweitens als Voraussetzung für die Erteilung der für die Durchführung bestimmter Transaktionen erforderlichen Lizenz vorsehen, dass gegen die Vermittler bestimmte strafrechtliche oder disziplinarische Maßnahmen nicht verhängt wurden, drittens die Erteilung dieser Lizenz von bestimmten materiellen Bestimmungen abhängig machen, die geeignet sind, die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit durch die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Vermittler im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, oder viertens die Möglichkeiten bestimmter Spielervermittler begrenzen, mit neuen Spielern hinsichtlich deren Vertretung in Kontakt zu treten, sofern diese verschiedenen Regelungskategorien nicht durch ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel gerechtfertigt sind, zu dem sie in einem angemessenen Verhältnis stehen;
– Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO ist dahin auszulegen, dass er einem von einem internationalen Sportverband erlassenen Regelwerk für Vermittler im Bereich des Sports entgegensteht, soweit es vorsieht, dass dieser Verband zum einen jegliche gegen Vermittler oder ihre Auftraggeber verhängten Sanktionen und zum anderen Einzelheiten zu allen Transaktionen unter Beteiligung dieser Vermittler offenlegt und veröffentlicht.
Kosten
385 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einem von einem internationalen Sportverband erlassenen Regelwerk für die Tätigkeit von Vermittlern im Bereich des Sports entgegensteht, soweit zum einen die Anforderungen des Regelwerks Einschränkungen des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken und zum anderen diese Einschränkungen die Voraussetzungen gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV für eine Freistellung vom Verbot nach Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht erfüllen können oder, bei Anforderungen, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bewirken, die Einschränkungen kein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgen, hinsichtlich dessen sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn sind.
Art. 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einem von einem internationalen Sportverband erlassenen Regelwerk für die Tätigkeit von Vermittlern im Bereich des Sports entgegensteht, soweit zum einen dieser Verband auf einem wesentlichen Teil des relevanten Marktes über eine verbindliche Regelungsbefugnis verfügt und die Anforderungen des Regelwerks einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen können und zum anderen diese Anforderungen kein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgen, hinsichtlich dessen sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn sind, sie nicht aufgrund spezifischer und legitimer Beschränkungen, insbesondere rechtlicher, industrieller oder kommerzieller Art, objektiv notwendig sind und keine Effizienzvorteile bewirken, die den Verbrauchern zugutekämen und die geeignet wären, die negativen Auswirkungen der Anforderungen für die Verbraucher auszugleichen.
Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einem von einem internationalen Sportverband erlassenen Regelwerk für die Tätigkeit von Vermittlern im Bereich des Sports entgegensteht, das Regelungen enthält, die erstens die Mehrfachvertretung der Vermittler beschränken, zweitens als Voraussetzung für die Erteilung der für die Durchführung bestimmter Transaktionen erforderlichen Lizenz vorsehen, dass gegen die Vermittler bestimmte strafrechtliche oder disziplinarische Maßnahmen nicht verhängt wurden, drittens die Erteilung dieser Lizenz von bestimmten materiellen Bestimmungen abhängig machen, die geeignet sind, die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit durch die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Vermittler im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, oder viertens die Möglichkeiten bestimmter Spielervermittler begrenzen, mit neuen Spielern hinsichtlich deren Vertretung in Kontakt zu treten, sofern diese verschiedenen Regelungskategorien nicht durch ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel gerechtfertigt sind, zu dem sie in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass er einem von einem internationalen Sportverband erlassenen Regelwerk für die Tätigkeit von Vermittlern im Bereich des Sports entgegensteht, soweit es vorsieht, dass dieser Verband zum einen jegliche gegen Vermittler oder ihre Auftraggeber verhängten Sanktionen und zum anderen Einzelheiten zu allen Transaktionen unter Beteiligung dieser Vermittler offenlegt und veröffentlicht.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.07.2026, Az.: C-209/23