Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bei Bearbeitung des Löschungsbegehrens erneut zu prüfen
Verwaltungsgericht Wiesbaden
Beschluss vom 11.01.2021
Az.: 6 K 1045/20.WI
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beigeladene zu tragen.
Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Es entspricht billigem Ermessen die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich dazu bereit erklärt hat die Kosten des Verfahrens zu übernehmen (Bl 172 GA) und die übrigen Beteiligten sich dem angeschlossen haben.
Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass nach derzeitigem Sach- und Streitstand der Bescheid des Beklagten vom 13.08.2020 wohl hätte aufgehoben werden müssen, da nach der Überzeugung der Kammer dieser wohl rechtswidrig ist. Der Auffassung des Beklagten, dass sich die Löschfrist aus dem Code of Conduct ergibt und eine individuelle Prüfung gerade nicht erforderlich sei ist nicht vertretbar. Dies verstößt gegen Art. 17 Abs. 1 lit a) DS-GVO. Denn nach der DS-GVO ist zum Zeitpunkt eines Antrages auf Löschung immer zu prüfen, ob die Daten noch Erforderlich sind und damit die Datenverarbeitung noch Rechtmäßig ist. Zu diesem Zeitpunkt des Löschungsbegehrens ist zu prüfen ob die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO noch gegeben sind. Eine Berufung auf den Code of Conduct hilft vorliegend insoweit nicht weiter, als er für den Einzelfall keine Begründung für die noch erfolgende Speicherung enthält. Der Code of Conduct enthält vielmehr Prüffristen, nach deren Ablauf spätestens (drei Jahre) eine Löschung veranlasst werden muss.
Insoweit hat vorliegend Ziff. II. 1. b) Satz 2 Code of Conduct auch für fällige und unbestrittene Forderungen Anwendung zu finden. Denn bei den im Code of Conduct festgelegten Fristen handelt es sich um Höchstfristen zu welchem Termin die Erforderlich-keitsprüfung bzw. Löschung spätestens zu erfolgen hat (so schon VGH Kassel, Urteil vom 16.12.2004, Az. 11 UE 2982/02 Rn. 30 nach juris – bezogen auf den Polizeibereich). Denn eine Abwägung zu den Grundrechten und Grundfreiheiten – wie dies die DS-GVO fordert – kann nicht kann nicht pauschal mit drei Jahren und den Code of Conduct festgelegt werden.
Insoweit hat die Verantwortliche Stelle zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Löschungs-begehrens immer die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung erneut zu prüfen. Dies gilt auch für Massenverfahren, die gerade auch im Bereich der Register der Polizeibehörden genauso vorliegen, wie bei der Beigeladenen. Insoweit können Verhaltensregelungen nach Art. 40 DS-GVO zwar das berechtigte Interesse des Verantwortlichen Präzisieren, aber die notwendige Abwägung im Einzelfall nach Art. 6 Abs. 1 lit. f. DS-GVO nicht ausschließen. Von letztem scheint der Beklagte aber in seinem Bescheid vom 13.08.2020o aber auszugehen. Dies wäre eine Einschränkung der Rechte des Betroffen, die die DS-GVO festlegt und damit ein Verstoß gegen die DS-GVO.
Der Streitwert wird gemäß § 52 Gerichtskostengesetz endgültig festgesetzt.