Filmabgabe auch für DVD’s als Zeitschriftenbeilage

06. August 2015
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CDs mit Paragraphen-Symbol Urteil des VG Berlin vom 23.06.2015; Az.: VG 21 K 137.14

Nach dem Filmförderungsgesetz müssen auch für solche Spielfilm-DVDs Abgaben gezahlt werden, die als Beilage in einer Zeitschrift als sogenannte Covermounts vertrieben werden.

Verwaltungsgericht Berlin

Urteil vom 23.06.2015

Az.: VG 21 K 137.14

 

 

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Filmabgabe.

Im September 2006 teilte die G_____AG der Filmförderungsanstalt anlässlich einer Meldung über die Entrichtung der Filmabgabe mit, sie habe neue Hersteller, darunter die Klägerin, mit DVD – Produkten in ihr Vertriebsprogramm aufgenommen. Dabei erklärte sie, die Klägerin sei nur mit Special – Interest DVDs vertreten wie „Tage, die die Welt bewegten“ und „Biographien“, die nicht abgabepflichtig seien.

Die Filmförderungsanstalt bat die Klägerin daraufhin um Auskunft darüber, ob sie als Programmanbieterin im Sinne des FFG tätig sei. Die Klägerin machte geltend, das Filmförderungsgesetz sei nicht auf die Verlagswirtschaft anwendbar, da es an einer Vergleichbarkeit von Videowirtschaft und Verlagswirtschaft fehle.

 

Auf Anfrage der Filmförderungsanstalt teilte die G_____AG mit, sie sei nicht Lizenzrechtsinhaberin der „A_____-Bildträger“, sondern habe die Box „Tage, die die Welt bewegten“ regulär bei der A_____AG als Fertigware gekauft. Es handele sich um eine Box mit 16 DVDs mit einer Lauflänge pro DVD von ca. 50 Minuten. Nachdem die Filmförderungsanstalt die Klägerin mehrfach erfolglos um Überlassung eines Kataloges mit Inhaltsangaben und Spielzeiten aller Bildträger gebeten hatte, die sie im Programm habe, und der Klägerin zuletzt eine Frist bis zum 14. März 2008 gesetzt hatte, ihrer gesetzlichen Auskunfts-, Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtung nachzukommen, zog sie die Klägerin mit Bescheid vom 25. März 2008 zur Zahlung einer Filmabgabe in Höhe von 2.140 € für die Monate Juni und Juli 2006 heran.

 

Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte die Filmförderungsanstalt mit, sie habe die festgesetzte Filmabgabe im Wege der Schätzung ermittelt. Die Klägerin legte Widerspruch mit der Begründung ein, die Beigabe von Filmen zu Presseerzeugnissen sei kein Vermieten, Inverkehrbringen oder Verkaufen von Bildträgern im Sinne des  Filmförderungsgesetzes. Als Unternehmen der Verlagswirtschaft sei sie mit den ausdrücklich im Filmförderungsgesetz aufgeführten Marktteilnehmernder Filmwirtschaft nicht vergleichbar, zudem werde sie von dem durch das Filmförderungsgesetz verfolgten Zweck nicht erfasst. Sie gebe die Filme in der Regel kostenlos als Bonus zu den vertriebenen Presseerzeugnissen ab, ein Aufschlag auf die Zeitungs- und Zeitschriftenpreise werde nicht erhoben.

 

Dies geschehe nur bei ausgewählten Zeitschriften, wobei es möglich sei, die Zeitschriften alternativ zu einem niedrigeren Preis ohne den Bildträger zu erwerben (Splitversionen). Die Bildträger enthielten dabei neben Filmen weitere Inhalte (z.B. Computerprogramme) und Informationen zum Inhalt des Druckerzeugnisse. Der Preisaufschlag für den Bildträger resultiere im Wesentlichen aus den Herstellungskosten für den Bildträger, den Kosten für die Beigabe und zusätzlich anfallenden Vertriebskosten. Entscheidend sei dabei, dass die Inhalte der Bildträger ausnahmslos Annex zu den redaktionellen Inhalten der Druckerzeugnisse seien. Diese Interpretation des Filmförderungsgesetzes werde weiterhin durch die Grundsätze des Kartell- und Steuerrechts getragen. Darüber hinaus sei eine Berechnung der Filmabgabe gar nicht möglich, da sie ihre Umsätze allein aus dem Verkauf der Presseerzeugnisse erwirtschafte, während die Einnahmen aus der Abgabe der Bildträger nicht berechenbar seien und damit als Bemessungsgrundlage für die Filmabgabe nicht zur Verfügung stünden.

 

Nur in einem Fall habe sie einen Bildträger ohne Zeitschrift in den Verkehr gebracht. Es habe sich dabei um den Film „Message in a Bottle“ gehandelt, den sie im Jahr 2005 als Lizenzinhaberin zu einem Preis von 4,99 € als Sonderedition unter dem Zeitschriftentitel H_____im Handel abgegeben habe.

 

Sie habe 77.457 Exemplare davon verkauft, der Umsatz (netto) habe sich auf (rund) 183.255,00 € belaufen. Die 16-teilige DVD-Edition „Tage, die die Welt bewegten“ habe sie im Jahr 2005 unter dem Zeitschriftentitel D_____vertrieben. Sie schulde indes keine Filmabgaben aus dem Vertrieb der DVDs, da die Laufzeit der einzelnen Titel nur ca. 50 Minuten betragen habe. Nachdem die Filmförderungsanstalt die Klägerin erfolglos aufgefordert hatte, eine Aufstellung aller Titel einzureichen, die die Klägerin seit der Aufnahme der Tätigkeit in den Verkehr gebracht habe, wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2009 zurück.

 

Mit der am 27. März 2009 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren vertieft. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2009 aufzuheben.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Sie trägt vor: Das von der Klägerin praktizierte Geschäftsmodell der Beigabe von CDs und DVDs zu Zeitungen oder Zeitschriften werde „Covermount“ genannt und diene dem Zweck, neue Verkaufskanäle zu schaffen und damit den Kreis der potentiellen Käufer zu erweitern. Die Umsetzung erfolge in der Regel dadurch, dass der Videoanbieter dem Verlag eine Sublizenz erteile, die diesen berechtige einen bestimmten Titel für einen begrenzten Zeitraum selbst zu replizieren. Dafür zahle der Verlag einen Fixbetrag oder eine Stücklizenz. Der Verlag übernehme die Produktion und Konfektionierung der Bildträger und sorge nach Verkaufsende des Printprodukts für die Remission und Vernichtung der produzierten Bildträger. Die Klägerin verkenne, dass sie mit der Beigabe von Bildträgern zu Presseprodukten zum Programmanbieter werde, da die arafiskalische Filmabgabe nicht an eine bestimmte Branchenzugehörigkeit, sondern an eine bestimmte Handlung anknüpfe, hier das Inverkehrbringen von Bildträgern bzw. den Verkauf an den Letztverbraucher. Wer dies als Inhaber der Lizenzrechte vornehme, werde zum Programmanbieter. Die Beigabe von mit programmfüllenden Spielfilmen bespielten Bildträgern zu Zeitungen stehe zu den redaktionellen Inhalten der Zeitschriften in keine

r Beziehung. Eine kartell- oder steuerrechtliche Interpretation verbiete sich, da es sich um einen öffentlich-rechtlichen Abgabetatbestand handele. Die Tatsache, dass die Klägerin von der Filmförderung ausgeschlossen sei, rechtfertige keine andere Beurteilung, da sie trotzdem der homogenen Gruppe der Abgabepflichtigen gehöre. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin seien mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 2014 erledigt. Bei den Splitversionen lasse sich letztlich der Umsatz, der auf die Vervielfältigung und Verbreitung der Bildträger entfalle, berechnen. Die Klägerin sei verpflichtet, die für die Berechnung notwendigen Kalkulationsgrundlagen offenzulegen.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die der Kammer vorgelegen haben und mit ihrem entscheidungserheblichen Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

 

Die (Anfechtungs-) Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Filmförderungsanstalt vom 25. März 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

 

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid über die Heranziehung zu einer filmförderungsrechtlichen Abgabe ist § 66a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S.2771) – FFG 2004 – . Diese Fassung ist hier maßgeblich, weil nach der Übergangsregelung in § 73 Abs. 2 des Filmförderungsgesetzes in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3000), geändert mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1048) – FFG 2009 – Verwaltungsverfahren, die bei Inkrafttreten des (Fünften) Änderungsgesetzes liefen, nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften fortgesetzt werden und nach der speziellen Übergangsregelung in § 73 Abs. 8 FFG 2009 die neue Fassung des § 66a FFG 2009 erst mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2009 gilt.

 

Nach § 66 a Abs. 1 Satz 1 FFG 2004 hat, wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zu Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter), vom Umsatz eine Filmabgabe zu entrichten.

 

Die genannten tatbestandlichen Voraussetzungen liegen hier vor.

 

Die von der Klägerin vertriebenen DVDs enthielten (auch) Spielfilme mit einer Länge von mehr als 58 Minuten. Dies ist zum Teil unstreitig und ergibt sich im Übrigen aus der Regelung des § 70 Abs. 7 FFG 2004. Nach dieser Vorschrift kann die Filmförderungsanstalt, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter weigert, eine Auskunft nach § 70 Abs. 1 bis 3 zu erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, die für die Festsetzung der Filmabgabe erforderlichen Feststellungen auch im Wege der Schätzung treffen. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Nach § 70 Abs. 1 FFG 2004 ist nicht nur derjenige zur Auskunft verpflichtet, dessen Abgabepflicht bereits feststeht, sondern jeder, bei dem eine Abgabepflicht in Betracht kommt (vgl. hierzu Urteile der 22. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Oktober 1997 – VG 22 A 315.93 – und vom 20. November 2007 – VG 22 A 294.03 – ). Dies war hier der Fall, weil die Klägerin unstreitig DVDs vertrieb. Die Klägerin ist ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen. Die Beklagte hat sie wiederholt erfolglos aufgefordert, einen Katalog mit Inhaltsangaben und Spielzeiten aller Bildträger vorzulegen und ihrer gesetzlichen Auskunfts, Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtung nachzukommen.

 

Die Klägerin hat sich darauf beschränkt in Abrede zu stellen, dass das Filmförderungsgesetz auf sie anwendbar sei.

 

Die Beklagte durfte daher im Wege der Schätzung davon ausgehen, dass die Klägerin jedenfalls auch Spielfilme mit einer Länge von mehr als 58 Minuten vertreibt.

 

 

Das Gleiche gilt für die Voraussetzung, dass kein Ausnahmefall nach Satz 2 der Vorschrift – hiernach sind von der Abgabepflicht Special – Interest – Programme aus dem Bildungs-, Hobby-, Ausbildungs- und Tourismusbereich sowie Bildträger ausgenommen, die mit aneinander gereihten und bebilderten Auszügen von Musikstücken bespielt sind, befreit – vorliegt.

 

 

Zwischen den Beteiligten steht ferner zu Recht nicht im Streit, dass die Klägerin Inhaberin der Lizenzrechte im Sinne der Vorschrift ist (vgl. hierzu die Urteile der Kammer vom 16. Dezember 2014 – VG 21 K 53.14 und 54.14 – sowie OVG Berlin – Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2014 – OVG 6 N 39.13 – Juris Rdnr. 9).

 

 

Die Klägerin ist auch Programmanbieterin im Sinne der Vorschrift, indem sie DVDs an Letztverbraucher verkauft hat. Die Tatsache, dass sie kein (originäres) Unternehmen der Film- und Videowirtschaft ist, ist dabei unerheblich. Das Filmförderungsgesetz folgt nicht kartell-, steuer- oder presserechtlichen Grundsätzen, sondern unterliegt einer eigenständigen filmförderungsrechtlichen bzw. sonderabgabenrechtlichen Beurteilung. Danach ist jeder, der Filme vertreibt und die Anforderungen des § 66a Abs. 1 Satz 1 FF G erfüllt, Teil der „Filmindustrie“ (im Sinne des Filmförderungsgesetz) und damit Teil der homogenen Gruppe der Abgabepflichtigen (so ausdrücklich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2014, a.a.O., Rdnr.15). Auf das konkrete kartell-, steuer- oder presserechtliche Geschäftsmodell des Programmanbieters, hier der Vertrieb über „Covermounts“– von der Klägerin als „mediale Verlängerung“ ihrer Printerzeugnisse tituliert –, kommt es dabei nicht an, insbesondere lässt es nicht die spezifische Sachnähe oder Gruppennützigkeit entfallen, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 u.a. – (Juris Rdnr. 131 und 142) einwendet.

 

 

Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr mit der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum zugebilligt, den Kreis der Abgabepflichtigen abzugrenzen, und dabei betont, der Filmmarkt unterliege auch hinsichtlich der Verwertungsformen ständigen Veränderungen und es gebe fließende Übergänge zwischen den Formen wirtschaftlicher Nutzenziehung aus den Erfolgen deutscher Filme bis hin etwa zu Umsatzsteigerungen bei Gaststätten in Kinonähe (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O., Rdnr. 142 f.). Dass die Klägerin im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) von dem Vertrieb der DVDs bzw. von Erfolgen des deutschen Films profitiert hat, liegt auf der Hand.

 

 

Schließlich ist die im Wege der Schätzung nach § 70 Abs. 7 FFG festgesetzte Höhe der Filmabgabe nicht zu beanstanden. Denn die Beklagte hat zur Ermittlung des Schätzbetrages einen Mittelwert aus den bei ihr erfassten Programmanbietern gebildet und zu Gunsten der Klägerin die Umsätze der zehn umsatzstärksten Programmanbieter unberücksichtigt gelassen. Dagegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg vorbringen, der auf den Film entfallende Umsatz sei nicht ermittelbar, da die von ihr den Presseerzeugnissen beigegebenen DVDs neben den Filmen Softwareprogramme u.a. enthielten. Da die mit den DVDs vertriebenen Zeitschriften mit einem Preisaufschlag

vertrieben werden, versteht es sich von selbst, dass ein Teil des Preisaufschlags auf den Film entfallen muss. Dieser Betrag (abzüglich der Mehrwertsteuer) ist Grundlage für die Berechnung der Filmabgabe. Die Kammer geht davon aus, dass dieser Betrag ermittelbar ist, wenn die Klägerin die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt. Ob die Klägerin mit dem Inverkehrbringen der Filme Gewinn macht oder aber nur ihre Kosten decken kann, ist für die Berechnung der Filmabgabe unerheblich.

 

 

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Filmabgabe bestehen jedenfalls seit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2011 – 6 C 22.20 – und des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 2014 (a.a.O.) nicht mehr. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

 

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBl. S. 1183, in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBl. S. 881) u beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

 

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe schriftlich oder in elektronischer Form darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin – Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.

 

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören.

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