Synchronsprecher werden nur einmal bezahlt

18. August 2011
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Eigener Leitsatz:

Ein Synchronsprecher hat keinen Anspruch auf eine Nachvergütung gemäß § 32a Abs. 2, Abs. 1 UrhG, wenn seine Leistung im Verhältnis zum Gesamtwerk einen untergeordneten Beitrag darstellt.

Kammergericht Berlin

Urteil vom 29.06.2011

Az.: 24 U 2/10

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 15.Dezember 2009 verkündete Teilurteil des Landgerichts Berlin – 15 O 261/08 – wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

VI. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe:

A.

Der Kläger ist Schauspieler. Er wurde als Synchronschauspieler für die deutschsprachige Fassung der von J… D… verkörperten Figur des „J… S… “ in der Spielfilmproduktion „F… “ von der … AG und in den Spielfilmproduktionen „F… II“ und „F… III“ von der F… AG engagiert. Aufgrund mit der jeweiligen Produzentin geschlossener Verträge, die im Gegenzug für das vereinbarte Honorar zugleich die Abtretung sämtlicher Nutzungsrechte an diese vorsahen, erhielt er für „F… I“ ein Honorar von 1.308,00 EUR netto sowie für „F… II“ und „F… III“ jeweils ein Honorar von 4.000,00 EUR netto. Mit der vorliegenden Stufenklage nimmt er die Beklagten, Gesellschaften des W… Konzerns, gemäß § 32a Abs.2 UrhG wegen von diesen erzielter Erlöse aus der Kinoverwertung (Beklagte zu 1.), der Video- und DVD-Vermarktung und Vergabe von TV-Sendelizenzen (Beklagte zu 2.) sowie der Verwertung von TV-Senderechten (Beklagte zu 3.) in Anspruch.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs.1 Satz 1 Nr.1 ZPO Bezug genommen. Sie werden wie folgt ergänzt:

Die klägerseits zu den Akten gereichte Vergütungsempfehlung für den Synchronbereich 2005 (Anlage K19), herausgegeben von der Mittelstandsgemeinschaft Synchron, einem Zusammenschluss von hauptberuflich im Synchronbereich tätigen Schauspielern, Autoren und Regisseuren, die der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di oder anderen Berufsverbänden angehören, sieht für Schauspieler als Synchronsprecher Grund-, Take- und Tagesgagen vor. Ihnen liegt die Einräumung ausschließlicher
Nutzungsrechte für alle rundfunk- und filmnahen Verwertungen sowie der Werbung hierfür zugrunde, während weitere Verwertungen (Hörspiel u.a.) gesondert vereinbart und vergütet werden sollen. Die beklagtenseitens eingereichte Gagenempfehlung des Bundesverbands Deutscher Synchronproduzenten e.V. (BVDSP) vom 21.12.2007 (Anlage B4) sieht ebenfalls Grund- und Take-Gagen vor. Die Beklagten haben darüber hinaus ein in ihrem Auftrag von den Professoren Dr.O… C… und K… K… erstelltes Privatgutachten vom 4.März 2009 zur branchenüblichen Vergütung von Synchronsprechern eingereicht, das auf einer Umfrage bei den Mitgliedern des B… beruht (Anlage B10, Bd.I Bl.90ff. d.A.).

Das Landgericht hat durch das angefochtene Teilurteil der Klage gegen die Beklagte zu 1. hinsichtlich des Auskunftsantrags betreffend die Spielfilmproduktionen „F… II“ und „F… III“ stattgegeben, und die Klage im Übrigen, mit Ausnahme des als zweite Stufe geltend gemachten Zahlungsantrags betreffend die vorgenannten Filme, abgewiesen. Weiter hat es festgestellt, dass die Beklagte zu 1. die anteiligen Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, soweit diese auf den ursprünglich gegen sie geltend gemachten Auskunftsanspruch betreffend die Erlöse aus der Video- und DVD-Vermarktung der Spielfilmproduktionen „F… I-III“ entfallen. Auf die Einzelheiten der Urteilsbegründung wird verwiesen.

Gegen das angefochtene Urteil richten sich die Berufungen der Beklagten zu 1. und des Klägers, der – wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt – seine zunächst gegenüber sämtlichen Beklagten eingelegte Berufung mit der Berufungsbegründung insoweit zurückgenommen hat, als sie gegen die
Beklagte zu 3. gerichtet war.

Die Beklagte zu 1. rügt und trägt weiter vor:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehe dem Kläger kein Nachvergütungsanspruch gemäß § 32a Abs.2 UrhG zu, weil er als Synchronsprecher lediglich an 12 Tagen an der deutschsprachigen Fassung
mitgewirkt und damit nur einen untergeordneten Beitrag zu der F… -Trilogie geleistet habe, an der – wie erstinstanzlich vorgetragen – über einen mehrjährigen Zeitraum mehr als 4.000 Personen beteiligt gewesen seien.

Das Landgericht habe ferner keine Tatsachen festgestellt, die Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung des Klägers und den Erträgen der Beklagten begründeten. Die Filme seien mit durchschnittlich 6,239 Mio. Zuschauern 5,6 mal so erfolgreich wie der Durchschnitt der insgesamt 67 von ihr synchronisierten Filme mit 1,125 Mio. Zuschauern in Kinos in Deutschland
gewesen. Deshalb habe der Kläger für die Folgen II und III im Hinblick auf deren erwarteten ähnlichen Erfolg eine gegenüber der branchenüblichen Gage um den Faktor 4 erhöhte Pauschale erhalten. Der „Übererfolg“ liege also nur ca. 28% über dem Erhöhungsfaktor seines Honorars. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die F… Trilogie habe im Vergleich zu sämtlichen im
Referenzzeitraum veröffentlichten Filmen mit durchschnittlich 300.000 Zuschauern ein 20 mal größeres Kinopublikum gefunden, da diese zu einem Großteil nicht synchronisiert seien. Ihre typischerweise sehr aufwändigen Spielfilmproduktionen wendeten sich an ein breites Publikum und erreichten daher etwa das Vierfache des Durchschnitts (1,125 Mio. gegenüber 300.000 Zuschauern). Der Kläger habe an etwa 30 ihrer Filme mitgewirkt und auch sonst nicht geltend gemacht, seine Vergütung mit 3,50 € pro Take sei unangemessen. Durchschnittliche Zuschauerzahlen aller synchronisierten Filme in Deutschland
seien von ihm weder vorgetragen noch taugten sie als Vergleichsmaßstab. Auch das Einspielergebnis der … -Trilogie habe nur das Dreifache des Durchschnitts der erfolgreichen Kinofilme betragen. In Österreich und der Schweiz erzielte Verwertungserlöse seien nach dem Schutzlandprinzip des Urheberrechts nicht in die Betrachtung einzubeziehen.

Die verlangte Auskunft über ihre – der Beklagten zu 1. – Erlösanteile an den der veröffentlichten Fachpresse entnommenen Gesamteinspielergebnissen sei weder zur Bezifferung des klägerischen Anspruchs erforderlich noch ihr zumutbar, da sei damit ihre Konditionen gegenüber Verleihern bzw. Kinos offen
legen müsse.

Da zwischen den Parteien kein gesetzliches Schuldverhältnis nach § 32a Abs.2 UrhG bestehe, sei sie auch nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger auf Anfrage Auskunft über die Video- und DVD-Verwertung zu erteilen. Auf diese sei er auch nicht angewiesen gewesen, da er die zuständige Gesellschaft anhand
der Produktaufdrucke habe feststellen können. Hinsichtlich der begehrten Aufschlüsselung habe er nicht dargelegt, dass und wie er etwaige Angaben überprüfen könne.

Die Beklagte zu 1. beantragt,

das angefochtene Teilurteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil im Umfang der Stattgabe und führt aus:

Was bei Spielfilmen dieser Art als untergeordneter Beitrag anzusehen sei, beurteile sich nach den an der Filmentstehung beteiligten Kreativen und nicht nach der Anzahl sonstiger Beteiligter. Die Stimme des Darstellers der Hauptrolle verkörpere einen Teil seiner Persönlichkeit, die vom Synchronschauspieler in den einzelnen Filmszenen nachzuspielen und zu gestalten sei.

Das Landgericht habe im Ergebnis zutreffend ein auffälliges Missverhältnis bejaht. Richtigerweise sei aber auf das gesamte deutschsprachige Kinoprogramm abzustellen. Die Beklagte zu 1. müsse sich auch die auf ihre Pressemitteilungen zurückgehenden Branchenveröffentlichungen, wie etwa in Anlage K24 vorgelegt, entgegenhalten lassen. Es gehe ferner nicht an, den Vergleichsmaßstab künstlich dadurch anzuheben, dass lediglich Erfolgsfilme eines Verleihunternehmens nach ihrem Zuschnitt berücksichtigt werden. Eine Abgrenzung zwischen synchronisierten und nicht synchronisierten Filmen sei nicht gerechtfertigt, da häufig nur einzelne Darsteller synchronisiert und mehrere Sprachfassungen hergestellt würden. Da auf das Vertragsverhältnis zu seiner Synchronfirma insgesamt deutsches Recht anzuwenden sei, müsse er sich nach dem Rechtsgedanken des § 32b Nr.1 UrhG auch bezüglich der Nutzung im Ausland auf § 32a UrhG berufen können. Dem Gesamteinspielergebnis könne er die Erträge und Vorteile der Beklagten zu 1. nicht entnehmen. Die Schadensersatzfeststellung sei mit Recht erfolgt.

Der Kläger trägt zu seiner eigenen, nur noch gegen die Beklagten zu 1. und 2. gerichteten Berufung vor:

Das Landgericht habe seinen gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Antrag auf Auskunft und Zahlung betreffend die Filmproduktion „F… I“ zu Unrecht wegen Verjährung abgewiesen. Angesichts seiner erstinstanzlich dargelegten beruflichen Situation in den Jahren 2003 und 2004 sei es nicht gerechtfertigt, ihm grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich seiner Unkenntnis über den herausragenden Erfolg des Films vorzuwerfen. Die Schaffung von Nachvergütungsansprüchen für ausübende Künstler durch das Stärkungsgesetz vom 22.3.2002 habe sich zu dieser Zeit in Schauspielerkreisen noch nicht herumgesprochen. Erst im Jahr 2008 sei er durch seinen Berufsverband über seine diesbezüglichen Rechte informiert worden.

Seine angeblichen Aussagen in Vertragsverhandlungen und im vorgelegten Interview seien deren jeweiligem Zweck geschuldet und ließen nicht ohne weiteres auf positive Kenntnis vom übermäßigen Erfolg des Films schließen. Mangels Kenntnis möglicher eigener Zahlungsansprüche habe er keinen Anlass gehabt, den Publikumserfolg zu beobachten. Der Zahlungsanspruch sei von der
Berufungsbegründung umfasst.

Die Klageabweisung gegen die Beklagte zu 2. bezüglich der Video- und DVD-Verwertung sei ebenfalls zu Unrecht erfolgt. Das Landgericht habe fälschlich angenommen, die durch die Anlage B8 dokumentierte Vergütungszahlung von 8.650,00 EUR sei für Sprachleistungen im Rahmen der Filmsynchronisation erfolgt. Tatsächlich seien mit ihr Sprachleistungen für TV-Werbetrailer und für die Vergabe von Klingelton-Lizenzen abgegolten worden. Es handele sich um gesonderte Leistungen, die hier außer Betracht zu lassen seien. Die … -DVDs seien nicht mit Bonusmaterial ausgestattet, auf denen zusätzliche Sprachleistungen verkörpert seien. Für die Zweitauswertung der Kinofilme, um die es hier gehe, habe er kein gesondertes Honorar erhalten.

Zwar könne der einzelne Verwerter im Rahmen einer Lizenzkette nach § 32a Abs.2 UrhG nur wegen bei ihm angefallener Erträgnisse und Vorteile in Anspruch genommen werden. Jedoch sei die tatbestandliche Voraussetzung des auffälligen Missverhältnisses gegenüber jedem Mitglied der Lizenzkette bereits
erfüllt, wenn es sich auf einer einzelnen Verwerterebene realisiert habe und der Anspruchsberechtigte für die Verwertungserfolge auf der benachbarten Ebene keine weitere Vergütung erhalten habe. Andernfalls würde er bei einer Aufspaltung der Verwertungshandlungen auf mehrere Lizenzverwerter
grundlos benachteiligt, weil diese jeweils für ihre Sparte das Fehlen eines Übererfolgs einwenden könnten. Die Gesetzesreform solle jedoch gerade die Position des Anspruchsberechtigten gegenüber konzernmäßig verflochtenen Verwertern verbessern, die die Verwertung bis ins Kleinste aufsplittern und die einzelnen Erlöse dadurch gering halten könnten, obwohl alle Erträge in das Gesamtergebnis des Konzerns einflössen.

Hinreichende Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis folgten daher vorliegend bereits aus dem Übererfolg der Kinoverwertung. Die Darlegung, dass auch der Erfolg bei der Video-/ DVD-Vermarktung im Verhältnis zu anderen Filmen überdurchschnittlich gewesen sei, könne von ihm nicht verlangt werden. Im Übrigen werde dies durch den Kinoerfolg indiziert und sei von ihm mit den Anlagen K6 bis K10 belegt worden. Da ihm insoweit kein zusätzliches Entgelt zugeflossen sei, stehe das auffällige Missverhältnis schon im Hinblick auf den Kinoerfolg fest. Ein auf seiner Seite ansetzbares Honorar für die Video-/ DVD-Vermarktung verbleibe dann nicht. Dass diese ein Misserfolg gewesen sei,
sei weder von der Beklagten zu 2. dargetan noch ersichtlich.

Die Filme seien auch erfolgreich im TV-Bereich lizenziert worden. Im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten, ein Mitarbeiter der früheren B… GmbH, die zum 1.10.2004 auf die Beklagte zu 2. verschmolzen worden sei, habe die Eckdaten von Sendeverträgen verhandelt, die dann von Vertretern der Beklagten zu 3. unterschrieben worden seien, und die erstinstanzliche Klageabweisung gegen letztere mangels internationaler Zuständigkeit sei es gerechtfertigt, die Beklagte zu 2. für den Komplex der TV-Lizenzen unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Ihre Mithaftung ergebe sich vor dem Hintergrund des gesetzlichen Umgehungsverbots, des Gebots von Treu und Glauben und der konzernmäßigen Verflechtung der Beklagten. Die Beklagte zu 2. bestreite zudem nicht, die wesentlichen Vertragsbedingungen ausgehandelt zu haben und mit der Administration der Sendelizenzen der vormaligen Beklagten zu 3. betraut zu sein.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen,

a) ihm bezüglich der Filmproduktion „F… I“ Auskunft zu erteilen, welche Einnahmen ihr aus der gewerblichen und nicht gewerblichen Vorführung der deutschsprachigen Kinofassung dieses Films zugeflossen sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien (Deutschland, Schweiz, Österreich) sowie unter Aufschlüsselung der Kinobesucherzahlen,

b) an ihn eine betragsmäßig noch festzulegende weitere angemessene Beteiligung zzgl. MwSt. sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit als Fairnessausgleich aus der Filmauswertung der genannten Filmproduktion zu zahlen,

2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen,

a) ihm bezüglich der deutschsprachigen Fassungen der Filmproduktionen „F… I“, „F… II“ und „F… III“ Auskunft zu erteilen, welche Einnahmen ihr aus der Video- und DVD-Vermarktung der genannten Filmproduktionen zugeflossen sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien (Deutschland, Schweiz, Österreich) und unter Angabe der Stückzahlen der verkauften Vervielfältigungsstücke,

b) an ihn eine betragsmäßig noch festzulegende weitere angemessene Beteiligung zzgl. MwSt. sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit als Fairnessausgleich für die Verwertung der genannten Filmproduktionen in dem
Bereich Home-Entertainment (Video/DVD) zu zahlen,

3. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, ihm bezüglich der deutschsprachigen Fassungen der Filmproduktionen „F… I“, „F… II“ und „F… III“

a) Auskunft zu erteilen, wie häufig die genannten Produktionen im deutschsprachigen Sendegebiet (Deutschland, Österreich, Schweiz) durch die von der Beklagten zu 3. und/oder von ihr lizenzierte Sendeunternehmen ausgestrahlt worden sind und welche Erlöse ihr und/oder der Beklagten zu 3. daraus zugeflossen sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien (Deutschland, Österreich, Schweiz),

b) an ihn eine noch festzulegende weitere angemessene Beteiligung zzgl. MwSt. sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit als Fairnessausgleich für den Erlöszufluss gem. vorstehend a) zu zahlen,

ferner hilfsweise

für den Fall der Stattgabe zur Auskunft bezüglich der Zahlungsanträge zu 1.b), 2.b) und 3.b) der Stufenklage das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten zu 1. und 2. verteidigen das angefochtene Urteil und führen weiter aus:

Die Einlassung des Klägers, er habe erst nach dem Kinostart der Folge II Kenntnis vom Erfolg der Folge I erlangt, werde schon durch die unter Hinweis auf diesen Erfolg erzielten höheren Gagen für seine Mitwirkung an den Folgen II und III und sein im Jahr 2005 veröffentlichtes Interview (Anlage B12) widerlegt. Eine rechtlich zutreffende Bewertung sei für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich. Mangels Aufrechterhaltung des Zahlungsantrags zur Folge I in der
Berufungsbegründungsschrift sei dessen Abweisung rechtskräftig, weshalb der Auskunftsanspruch ins Leere gehe.

Bezüglich der Abweisung von Ansprüchen wegen der Video-/DVD-Auswertung fehle es weiter an Darlegungen zum Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses. Durch die weitere Vergütung gemäß Anlage B8 habe er sein Gesamthonorar immerhin nahezu verdoppelt, was bei der nach § 32a Abs.1 Satz 1 UrhG gebotenen Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sei.

Für den nunmehr gegen die Beklagte zu 2. geltend gemachten Auskunftsanspruch wegen der Vergabe von TV-Sendelizenzen fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Weder seien ihre Mitarbeiter an der Versendung von Vertragsausfertigungen beteiligt gewesen, noch sei der Zahlungsverkehr über sie erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Berufungsverhandlung (Bd.II Bl.109f. d.A.) verwiesen.

B.

Die Berufung der Beklagten zu 1. ist zulässig und begründet. Die Berufung des Klägers, die sich nach Zurücknahme der Berufung gegen die Beklagte zu 3. nur noch gegen die Beklagten zu 1. und 2. richtet, ist im verbliebenen Umfang zulässig, aber unbegründet.

I. Berufung der Beklagten zu 1.

Die Berufung ist an sich statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Das Landgericht hat dem Auskunftsantrag gegen die Beklagte zu 1. zu Unrecht teilweise stattgegeben, weil greifbare Anhaltspunkte für einen Nachvergütungsanspruch des Klägers gemäß § 32a Abs.2 UrhG nicht vorliegen. Der festgestellte Kostenerstattungsanspruch ist ebenfalls nicht gegeben.

1. Die Klage ist gemäß § 254 ZPO als Stufenklage zulässig. Die gestellten Anträge sind hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO. Die (einstweilen) fehlende Bezifferung des Leistungsantrags ist zulässig, weil die beantragte Auskunft der Bestimmung des Leistungsanspruchs dient. Eine Abweisung der Stufenklage insgesamt hat jedoch dann zu erfolgen, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiellrechtliche Grundlage fehlt (vgl. BGH NJW 2002, 1042/1044 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall.

2. Die Klage ist nicht begründet. Es fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger ein Nachvergütungsanspruch gemäß §§ 32a Abs.2, 79 Abs.2 Satz 2 UrhG für seine Synchronisationsleistungen in den deutschsprachigen Fassungen der Filmwerke „F… I“, „F… II“ und „F… III“ zustehen könnte. Der streitgegenständliche Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 1. gemäß § 242 BGB ist daher nicht gegeben.

a) Nach der Vorschrift des § 32a UrhG, die gemäß § 79 Abs.2 Satz 2 UrhG auch für ausübende Künstler gilt, hat der Urheber, der einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werks steht, einen Anspruch darauf, dass sich der andere ihm gegenüber verpflichtet, in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach angemessene Beteiligung gewährt wird; ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben, ist unerheblich (Abs.1). Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen
oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette; die Haftung des anderen entfällt (§ 32a Abs.2 UrhG).

Der Anspruch nach § 32a UrhG tritt neben den ex ante zu bestimmenden Anspruch auf angemessene Vergütung gemäß § 32 UrhG in Ausnahmefällen als ex-post zu ermittelnder Fairnessausgleich der Urheber und ausübenden Künstler (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses,
Bundestags-Drucksache 14/8058, abgedruckt bei Schulze, Materialien zum UrhG, Bd.3, S.1486; BGH ZUM 2010, 48/50 – Talking to Addison – Rdn.19; Schricker/ Haedicke, UrhR, 4.Aufl., § 32a Rdn.9f. m.w.N.).

Bestehen auf Grund nachprüfbarer Tatsachen klare (bzw. greifbare) Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a UrhG, kann der Berechtigte Auskunft und gegebenenfalls Rechnungslegung verlangen, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können (vgl. BGH GRUR 2002, 602/603 – Musikfragmente; WRP 2009, 1008/1012, Rdn.35 – Mambo No.5; Schricker/ Haedicke a.a.O. § 32 Rdn.26 und 34 m.w.N.).

b) Der Kläger ist als Synchronschauspieler ausübender Künstler im Sinne des § 73 UrhG (vgl. BGH GRUR 1984, 119/120 – Synchronisationssprecher; Fromm/ Nordemann/ Schaefer, UrhR, 10.Aufl., § 73 Rdn.33; U.Reber/Schwarz in: Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 4.Aufl., Kap.100 Rdn.6). Auch
vorliegend hat er durch seine Leistungen bei der Synchronisation des Hauptdarstellers J… D… in der Figur des „J… S… “ Leistungsschutzrechte als ausübender Künstler erworben. Seine Leistung beschränkte sich nicht auf das bloße Ablesen eines Textes. Vielmehr musste er die einzelnen Filmszenen stimmlich nachspielen und dabei die Persönlichkeit des Filmschauspielers und der dargestellten Figur durch seine Stimme zum Ausdruck bringen.

Wie zwischen den Parteien nicht im Streit steht, hat der Kläger in den mit seinen Vertragspartnerinnen geschlossenen Verträgen umfassende Nutzungsrechte an seinen Sprachleistungen für die deutschen Synchronfassungen der Filme eingeräumt (vgl. die Zusatzvereinbarung über
Rechteeinräumung zum Film „F… III“, Anlage K17, Bd.I Bl.18ff. d.A.), die von der Beklagten zu 1. für die Kinoauswertung genutzt werden.

c) Es liegen jedoch keine greifbaren Anhaltspunkte für einen Anspruch des Klägers auf Nachvergütung seiner Synchronisationsleistungen vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um untergeordnete Beiträge zum jeweiligen Gesamtwerk handelt, die durch die erhaltenen Vergütungen ausreichend abgegolten worden sind.

aa) Bei der Prüfung, ob die erhaltenen Honorare in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen stehen, die die Beklagte zu 1. aus der Nutzung der künstlerischen Leistungen des Klägers gezogen hat, ist aufgrund des systematischen Zusammenhangs mit § 32 UrhG auf die „angemessene Vergütung" gemäß § 32 Abs.2 UrhG als Vergleichsmaßstab abzustellen. Ein Missverhältnis wird demnach begründet, wenn der Rahmen der Angemessenheit unterschritten wird. Es ist auffällig, wenn eine evidente, bei objektiver Betrachtung erheblich ins Gewicht fallende Abweichung von der Angemessenheit vorliegt (vgl. zu Vorstehendem Wandke/ Grunert, UrhR, 3.Aufl., § 32a Rdn.17; Schricker/ Haedicke, a.a.O. § 32a Rdn.19 m.w.N.).

Nach der gesetzlichen Definition in § 32 Abs.2 UrhG ist eine Vergütung angemessen, wenn sie nach einer gemeinsamen Vergütungsregel zwischen Verwertern und Urhebern (§ 36 UrhG) ermittelt worden ist. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu
leisten ist. Übertragen auf § 32a UrhG bedeutet dies, dass eine Vergütung angemessen ist, die bei Betrachtung der tatsächlich erfolgten Nutzungen im Nachhinein (ex post) dem entspricht, was im Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher und redlicher Weise zu leisten
gewesen wäre. Ein auffälliges Missverhältnis liegt demnach vor, wenn die tatsächlich geleistete von der in Ansehung der erfolgten Nutzungen als angemessen anzusehenden Vergütung evident erheblich abweicht. Dies ist jedenfalls bei einer Abweichung um 100% und im Einzelfall auch schon bei
geringeren Abweichungen der Fall, wobei aber im Hinblick auf den vom Gesetzgeber betonten Ausnahmecharakter ein deutliches Abweichen erforderlich ist (vgl. zu Vorstehendem Wandke/ Grunert a.a.O. § 32a Rdn.19ff.; Schricker/ Haedicke a.a.O. § 32a Rdn.20, jew. m.w.N.). Bei der Prüfung nach §
32a UrhG ist demnach Vergleichsmaßstab die angemessene Vergütung im Sinne von § 32 UrhG. Denn der Nachlizenznehmer haftet nach § 32a Abs.2 UrhG nicht auch für eine bereits ursprünglich unangemessene Vergütung; für diese hat allein der ursprüngliche Vertragspartner nach § 32 UrhG aufzukommen (Schricker/ Haedicke a.a.O. § 32a Rdn.32 m.w.N.).

Darüber hinaus unterscheidet § 32a UrhG nach seinem Wortlaut zwar nicht danach, welchen Beitrag der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte zur Entstehung des Gesamtwerks geleistet hat, und verlangt auch nicht, dass dieser ursächlich für die gezogenen Erträge oder Vorteile war. Jedoch soll § 32a
UrhG nach den Gesetzesmaterialien (BT-DS 14/8058, S.19, Schulze, a.a.O. S.1515) bei untergeordneten Beiträgen nur zurückhaltend angewendet werden, wobei gerade bezogen auf Filmwerke dort weiter ausgeführt wird:

„…Dies gilt insbesondere bei der künftig vorgesehenen weiteren Beteiligung der ausübenden Künstler: Gerade beim Film, aber auch bei anderen Multimediawerken, wirken viele Personen in höchst unterschiedlicher Intensität mit. So kann etwa zwischen Hauptdarstellern, Nebenrollen und Komparsen
unterschieden werden. Vor allem die wesentlichen Beiträge zum Gesamtwerk rechtfertigen hier eine weitere Beteiligung nach § 32a. Für andere – marginale – Beiträge wird es auch im Erfolgsfall oft keiner weiteren Beteiligung mehr bedürfen…“

bb) Für die streitgegenständlichen Synchronisationsleistungen des Klägers ergibt sich danach Folgendes:

(1) Da eine Vereinbarung über gemeinsame Vergütungsregeln zwischen Verwertern und Synchronschauspielern bisher nicht vorliegt, ist die Angemessenheit der Vergütung nach § 32 Abs.2 Satz 2 UrhG zu bestimmen. Dabei ist davon auszugehen, dass Pauschalvergütungen (Buy-out-Honorare) im
Filmbereich angesichts einer Vielzahl von Mitwirkenden branchenüblich sind (vgl. Hertin. MMR 2003, 16/17; Kasten, ZUM 2010, 130/131f.; N.Reber, GRUR 2003, 393/394; Poll, ZUM 2009, 611/615; Schwarz, ZUM 2010, 107/109f.).

Pauschalvergütungen (Buy-out-Honorare) sind nicht per se unredlich, sondern können eine angemessene Vergütung im Sinne von § 32 Abs.2 UrhG darstellen, wenn sie so bemessen werden, dass sie – bei objektiver Betrachtung zur Zeit des Vertragsschlusses – eine angemessene Beteiligung am Gesamtertrag
der Nutzung gewährleisten (vgl. BGH ZUM 2010, 48/51 – Talking to Addison – Rdn.24 m.w.N.). Sie bergen jedoch die Gefahr, dass nur anfängliche Nutzungen abgegolten werden. Bei einer fortlaufenden Nutzung wird dem Beteiligungsgrundsatz daher am Besten durch eine erfolgsabhängige Vergütung entsprochen (vgl. BGH a.a.O. Rdn.23 m.w.N.). Dies gilt auch unter Beachtung des Umstands, dass ein Pauschalhonorar bei entsprechender Höhe das Misserfolgsrisiko auf den Nutzer verlagert und der Urheber in der Regel seine Vergütung rascher erhalten wird als bei einem Beteiligungsmodell.

Allerdings kann ein lediglich untergeordneter Beitrag durch ein branchenübliches Pauschalhonorar abgegolten werden (vgl. zu § 36 UrhG a.F. BGH GRUR 2002, 602/603 – Musikfragmente). Er wird auch regelmäßig keinen Anspruch nach § 32a UrhG begründen. Da an der Entstehung des Gesamtwerks „Film“ eine große Zahl von Mitwirkenden beteiligt sind, die als Urheber oder ausübende Künstler potentiell Berechtigte sind, und eine gesetzliche Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten fehlt, bedarf es daher jeweils der Prüfung im Einzelfall, welche Beiträge als wesentlich anzusehen sind mit der Folge, dass bei späterem außergewöhnlichen Erfolg des Films ein auffälliges Missverhältnis
entstehen und eine weitere Vergütung begründen kann. Die Bewertung und Gewichtung der Beiträge der einzelnen potentiell Anspruchsberechtigten kann dabei je nach der Art des jeweiligen Films durchaus unterschiedlich sein (vgl. zu Vorstehendem N.Reber, a.a.O. S.395, der als untergeordnete Leistungen
von Kreativen beispielhaft Statisten oder Bearbeiter, die lediglich unbedeutende Änderungen am Werk vornehmen, erwähnt und neben Regisseur, Drehbuchautor, Autor einer Romanvorlage, Filmmusikkomponisten und Cutter als weitere mögliche Anspruchsberechtigte Szenen-, Kostüm-, Maskenbildner, Tonmeister sowie Haupt- und Nebendarsteller nennt, wobei mit abnehmender Bedeutung der Rollen Pauschalvergütungen möglich seien; ferner Schwarz, a.a.O. S.110f., der als potentiell Berechtigte darüber hinaus Kreativproduzenten, Kameraleute und alle Leistungsschutzberechtigten nennt und sich de lege ferenda für eine Beschränkung der Anwendbarkeit des § 32a UrhG auf die Hauptfilmurheber und die Hauptdarsteller ausspricht; schließlich U.Reber/Schwarz, a.a.O. Kap.100 Rdn.8, die als im Einzelfall mögliche Berechtigte nach § 32a UrhG die Synchronsprecher ausdrücklich nennen).

(2) Für den Bereich der Synchronisationsleistungen ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die nach eigenen Angaben von einem Zusammenschluss von hauptberuflich im Synchronbereich tätigen Schauspielern, Autoren und Regisseuren herausgegebene Vergütungsempfehlung für den Synchronbereich
2005 (Anlage K19) lediglich Pauschalvergütungen für Synchronschauspieler in Form von Grund-, Take- und Tagesgagen vorsieht, durch die zugleich die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte für alle rundfunk- und filmnahen Verwertungen pauschal abgegolten sein sollen. Auch die Gagenempfehlung des
Bundesverbands Deutscher Synchronproduzenten e.V. (BVDSP) vom 21.12.2007 sieht nur Grund- und Take-Gagen vor (Anlage B4). Die dem im Auftrag der Beklagten von den Professoren Dr.C… und K… erstellten Privatgutachten vom 4.3.2009 zur branchenüblichen Vergütung von Synchronsprechern (Anlage
B10, Bd.I Bl.90ff. d.A.) zugrunde liegende Umfrage unter Mitgliedern des B… hat keine Vereinbarungen über eine auch nur teilweise erfolgsabhängige Vergütung ergeben.

Unter diesen Umständen spricht alles dafür, dass eine nicht erfolgsabhängige Pauschalvergütung von Synchronisationsleistungen nicht lediglich branchenüblich ist, sondern regelmäßig auch als angemessen anzusehen ist.

(3) Vorliegend hat der – darlegungspflichtige – Kläger keine Tatsachen genannt, die greifbare Anhaltspunkte für die Annahme begründen, dass ihm im Hinblick auf die besonderen Kinoerfolge der deutschen Sprachfassungen der drei Filmwerke ausnahmsweise ein Nachvergütungsanspruch gemäß § 32a Abs.2 UrhG zustehen könnte.

 Unstreitig hat der Kläger jeweils im Sinne von § 32 Abs.2 UrhG angemessene Vergütungen erhalten. Seine Beiträge zu den drei Filmen als Synchronsprecher des Hauptdarstellers J… D… als „J… S… “ sind jedoch im Verhältnis zu den Beiträgen der übrigen Urheber und Leistungsschutzberechtigten zu den Gesamtwerken in den deutschen Sprachfassungen, um die es hier allein geht, als untergeordnet einzustufen. Zur originären schauspielerischen Leistung des J… D… konnte er keinen eigenen Beitrag mehr leisten, da die Filme bei ihrer Synchronisation bereits fertiggestellt sind. Die deutsche Textfassung wurde ihm ebenfalls vorgegeben. Sein eigenschöpferischer Beitrag beschränkte sich auf die stimmliche Darstellung dieses Hauptdarstellers in den Filmen. Dieser kommt zwar für den Eindruck, den die deutschsprachige Zuschauerschaft von der dargestellten Filmfigur erhält, eine diesen wesentlich mitprägende Bedeutung zu. Insgesamt kann jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass auch hier sein Spielraum eher begrenzt war und er sich der durch die sichtbare Darstellung vorgegebenen Rolle anpassen musste.

Hinzu tritt, dass – anders als etwa in kammerspielartigen Filmwerken – die wortbestimmten Sequenzen unter Beteiligung der Figur des „J… S… “ in den hier in Rede stehenden F… -Filmen, die – gerichts- wie allgemeinbekannt – einen sehr aufwändigen Genremix unter Einsatz von technischen Tricks und Effekten, zahlreichen Nebendarstellern und Komparsen neben den Hauptdarstellern darstellen, immer wieder von längeren Kampf-, Action-, Grusel- und Klamaukszenen abgelöst und unterbrochen werden, in denen „J… S… “ entweder nicht oder nur als einer von vielen Beteiligten in Erscheinung tritt oder
– soweit er in diesen Szenen prominent beteiligt ist – das nonverbale Geschehen, teils auch unterlegt durch längere Filmmusiken, dominiert. Auch dies drängt die Bedeutung der deutschen Synchronstimme dieses Hauptdarstellers für das Gesamtwerk der deutschsprachigen Filmfassungen erheblich zurück.

Schließlich spricht der Umstand, dass der Kläger mit der Synchronisation der drei Filme nur insgesamt 12 Tage befasst war, für einen eher untergeordneten Beitrag im Verhältnis zum entstandenen Gesamtaufwand der besonders aufwändigen Filmproduktionen.

Zu vorstehender Beurteilung ist der ständig mit Urheberrechtssachen befasste Senat ohne sachverständige Hilfe in der Lage. Seine Mitglieder gehören zu dem an den streitgegenständlichen wie auch sonstigen Filmwerken interessierten Publikum. Zudem handelt es sich bei der Bewertung und Gewichtung der klägerischen Beiträge zu den Gesamtwerken im Wesentlichen um Fragen der Auslegung des § 32a UrhG und damit um Rechtsfragen, die der Senat ohnehin in eigener Zuständigkeit vorzunehmen hat.

d) Auf die weiteren, sich im Zusammenhang mit der Ermittlung eines möglichen „Übererfolgs“ der Beklagten zu 1. bei der Kinoauswertung der deutschsprachigen Filmfassungen stellenden Tatsachen- und Rechtsfragen kommt es nach allem nicht mehr an.

3. Der Feststellungsausspruch zu 2. des Urteilstenors bezüglich der auf den Auskunftsanspruch betreffend Erlöse aus der Video- und DVD-Auswertung entfallenden Kosten ist nicht begründet.

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers auf anteilige Kostentragung wegen Verletzung einer sich aus einem zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis gemäß § 32a Abs.2 UrhG bestehenden Aufklärungspflicht ist nicht gegeben.

Wie vorstehend zu Ziffer 2. ausgeführt, steht dem Kläger ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB in Verbindung mit § 32a Abs.2 UrhG nicht zu. Der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 23.April 2008 (Anlage K16a) dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. einen Entwurf der Klageschrift mit der Bitte um Bestätigung, dass diese passivlegitimiert sei, übersandte, verpflichtete diese daher nicht gemäß § 241 Abs.2 BGB, bezogen auf die im Auskunftsantrag aufgelisteten Erlössparten zu ihrer Passivlegitimation im Einzelnen Stellung zu nehmen. Durch das Antwortschreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 29.April 2008 (Anlage K16a) wurde ein solcher Eindruck auch nicht erweckt.

II. Berufung des Klägers

Die Berufung des Klägers ist im noch verbliebenen Umfang zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagten zu 1. und 2. aus den vorstehend zu Ziffer I.2. dargelegten Gründen Nachvergütungsansprüche gemäß § 32a Abs.2 UrhG jedenfalls deshalb nicht zu, weil die von ihm erbrachten Synchronisationsleistungen im Verhältnis zu den Beiträgen der übrigen Urheber und Leistungsschutzberechtigten zu den Gesamtwerken in den deutschen Sprachfassungen nur von untergeordneter Bedeutung sind und als solche eine Nachvergütung nicht rechtfertigen. Auch insoweit können die sich im Rahmen der Ermittlung eines „Übererfolgs“ in den unterschiedlichen Verwertungssparten stellenden Fragen dahingestellt bleiben. Vorsorglich wird lediglich darauf  hingewiesen, dass der Senat übereinstimmend mit dem Landgericht etwaige Nachvergütungsansprüche in Ansehung des Films „F… I“ für verjährt hält.

Gemäß § 199 Abs.1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die erforderliche Kenntnis liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Gläubiger die anspruchsbegründenden Tatsachen in einem Umfang bekannt sind, dass ihm die Erhebung einer hinreichend aussichtsreichen Klage möglich ist. Grob
fahrlässig handelt der Gläubiger, wenn seine Unkenntnis auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht (§ 277 BGB), etwa indem er sich die ihm in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe mögliche Kenntnis nicht verschafft. Darlegungs- und beweisbelastet für
Beginn und Ablauf der Verjährungsfrist einschließlich der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs.1 Nr.2 BGB ist der Schuldner (vgl. zu Vorstehendem Palandt/ Ellenberger, BGB, 70.Aufl., § 199 Rdn.27f., 39f., 50 m.w.N.).

Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kläger spätestens im Jahr 2004 Kenntnis von dem herausragenden Erfolg der am 2.September 2003 begonnenen Kinoverwertung des Films „F… I“ in Deutschland aus allgemein zugänglichen Quellen erlangt hat oder sich ohne grobe Fahrlässigkeit hätte
verschaffen müssen. Der Film befand sich auf Rang 4 der Kino-Charts 2003 (Anlage K3). Seine Tätigkeit als Schauspieler am Stadttheater in … in den Jahren 2003 und 2004 konnte ihn nicht daran hindern, von dem in den Wochen nach dem Kinostart eingetretenen außerordentlichen Erfolg des Films Kenntnis zu erhalten. Wie die Beklagten eingehend und unwidersprochen vorgetragen haben, wurde der Film nach dem deutschen Kinostart über viele Wochen in allen Großstädten einschließlich … gezeigt, fand eine breite Resonanz in der lokalen und überregionalen Tagespresse wie auch in sonstigen Medien und wurde
im Jahr 2004 für den Oscar in mehreren Kategorien sowie für den Saturn Award nominiert, wobei auch J… D… selbst mehrere Nominierungen erhielt. Unter diesen Umständen kann sich der Kläger einer Kenntnisnahme vom Erfolg des Films nur bewusst verschlossen haben. Im Übrigen spricht gegen seine
Behauptung, den Eindruck eines „Blockbusters“ erst beim Kinostart der Folge II am 27.7.2006 gewonnen zu haben, dass er nach dem nicht konkret bestrittenen Vortrag der Beklagten sein Honorar für die Synchronisation der Folgen II und III gerade mit dem Hinweis auf den großen Erfolg der ersten Folge
verhandelte und in einem im Jahr 2005 erschienenen Interview (Anlage B12, Bd.I Bl.146 d.A.) den Film „F… “ bereits als „Blockbuster“ bezeichnete.

Die mit der gesetzlichen Neufassung im März 2002 verbundene Erstreckung von Nachvergütungsansprüchen auf Leistungsschutzberechtigte im Filmbereich kann dem Kläger als Mitglied eines Berufsverbands von Synchronschauspielern nur bei schwerer Obliegenheitsverletzung entgangen sein. Nach allem lief die
dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) für auf die Folge I bezogene Ansprüche am 31.Dezember 2007 ab und wurde durch die im Mai 2008 eingereichte Klage nicht mehr gehemmt (§ 204 Abs.1 Nr.1 BGB). Die Beklagten haben daher die Verjährungseinrede gemäß § 214 BGB mit Erfolg erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 97 Abs.1, § 516 Abs.3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs.2 Satz 1 Nr.1 ZPO zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Zu den hier erheblichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Nachvergütungsanspruchs eines Synchronschauspielers gemäß § 32a UrhG wie auch anderer Leistungsschutzberechtigter im Filmbereich ist höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nicht ergangen.

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