Findet keine Anhörung bei der Löschung eines Facebook-Posts statt, kann diese im Gerichtsprozess nachgeholt werden

02. September 2022
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Schwarzer Social Media Post Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 30.06.2022, Az.: 16 U 229/20

Im vorliegenden Fall klagte ein Facebook-Nutzer, weil mehrere seiner Posts gelöscht worden sind und auch Teilfunktionen seines Kontos vorübergehend gesperrt wurden, ohne dass er zuvor durch den Betreiber angehört worden ist. Hierzu stellte das Gericht zunächst fest, dass es sich bei den Posts um Hassrede handeln könnte. Dem fügte es jedoch hinzu, dass der Betreiber des sozialen Netzwerks es unterlassen hat, den Nutzer vor der Löschung seiner Posts anzuhören. Dies kann laut dem OLG Frankfurt a. M. im darauf anschließenden Prozess nachgeholt werden. Zusammenfassend wurde somit festgestellt, dass das soziale Netzwerk zwar zur Löschung der Posts befugt sei, die unterlassene Anhörung im Prozess aber nachgeholt werden kann.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 30.06.2022

Az.: 16 U 229/20

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 3. September 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird hinsichtlich Ziff. 4, 5 und 9 der Berufungsanträge zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit einer vorübergehenden Teilsperre des Facebook-Kontos des Klägers und der Löschung eines seiner Beiträge durch die Beklagte geltend.

Der Kläger unterhält seit 2015 ein privates Nutzerkonto für ein von der Muttergesellschaft der Beklagten betriebenes weltweites soziales Netzwerk, dessen Anbieterin und Vertragspartnerin für Nutzer mit Sitz in Deutschland die Beklagte ist. Zur Regelung der Einzelheiten der Nutzung ihres Netzwerks verwendet die Beklagte unter anderem von ihr vorgegebene Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards. Am 19. April 2018 änderte sie die vorgenannten Bedingungswerke. Mittels einer Pop-up-Nachricht informierte sie die Nutzer über die aktualisierten Nutzungsbedingungen und forderte sie auf, diese anzunehmen. Die weitere Nutzung des Netzwerks und der damit verbundenen Funktionen war den Nutzern nur möglich, wenn sie den geänderten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards zustimmten. Dies tat der Kläger am 20. April 2018.

Die geänderten Gemeinschaftsstandards, auf die in Nr. 3.2 und Nr. 5 der Nutzungsbedingungen Bezug genommen wird, enthalten in Ziff. 12 Bestimmungen zur Hassrede. Wegen des genauen Wortlauts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Kläger postete am oder vor dem 24. November 2018 auf der Plattform der Beklagten einen Beitrag mit folgendem Inhalt:

„So lange die sich gegenseitig Abstechen ist das doch ok. Ist jemand anderer Meinung?“ *Messer-Emoji*

Der Kläger reagierte hierbei auf einen Artikel über eine gewalttätige Auseinandersetzung zwischen (…) in einer Flüchtlingsunterkunft, in deren Verlauf diese untereinander Messer eingesetzt hatten. Dieser hatte die Überschrift „Die nächste Messerstecherei unter (…)“. In dem Textbeitrag heißt es u.a. „Die lachen sich kaputt über die Polizei und über deutsche Gesetze und den offenbar doch real existierenden Asylantenbonus“ sowie „Zuletzt soll ein (…), der schon einmal in Haft saß, Landsmänner mit einem Messer verletzt haben.“.

Die Beklagte löschte den Beitrag am 24. November 2018 und sperrte vorübergehend bestimmte Teilfunktionen des Kontos des Klägers.

Die Parteien haben erstinstanzlich insbesondere darüber gestritten, ob die Nutzungsbedingungen der Beklagten nebst Gemeinschaftsstandards vom Frühjahr 2018 Vertragsbestandteil geworden sind, der Entfernungs- und Löschvorbehalt in Nr. 3.2 der Nutzungsbestimmungen und die Bestimmungen der Gemeinschaftsstandards zur Hassrede wirksam sind, der Beitrag des Klägers gegen die Gemeinschaftsstandards verstößt und eine Hassrede darstellt und ob die Äußerung, die als Werturteil den Schutz der Meinungsfreiheit genieße, gelöscht werden oder zum Anlass einer Kontosperre gemacht werden durfte.

Der Kläger hat die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kontosperre begehrt sowie die Verurteilung der Beklagten zur Freischaltung des gelöschten Beitrags, zur Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Löschung des Beitrages bei dessen erneuter Einstellung sowie zur Erteilung von Auskunft darüber, ob die Sperrung durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt sei und ob die Beklagte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten habe. Ferner hat er Schadensersatz in Höhe von 1.500 € und Freistellung von Rechtsanwaltskosten verlangt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 625 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klageantrag zu 1 sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die von der Beklagten seit Frühjahr 2018 gestellten Vertragsbedingungen seien wirksam vereinbart. Die in Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards niedergelegte Definition von „Hassrede“ und die hieran anknüpfenden Sanktionen in Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen verstießen nicht gegen § 307 Abs. 1 S. 2 oder Abs. 2 BGB. Es liege auch keine überraschende Klausel im Sinne von § 305c BGB vor. Die Löschung des Beitrags sei nicht rechtswidrig erfolgt. Bei der Äußerung des Klägers handele es sich zwar um eine Meinungsäußerung, die nicht als Schmähkritik anzusehen sei. Sie sei jedoch als Hassrede anzusehen. Sie knüpfe an eine geschützte Eigenschaft im Sinne der Gemeinschaftsstandards der Beklagten an, nämlich an die Nationalität und an die Gruppe der Flüchtlinge als Einwanderungsstatus. Der Kläger bringe zum Ausdruck, dass diese Personengruppe minderwertig sei, weil es in Ordnung sei, wenn sie sich selber töten. Es handele sich um eine Äußerung, die dem Schweregrad 1 der Definition der Beklagten unterfalle. Auch die weiteren Ansprüche stünden dem Kläger nicht zu.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 632 ff d.A.) verwiesen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Er rügt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags, das Landgericht habe der Beklagten die privatrechtliche Befugnis eingeräumt, zulässige Meinungsäußerungen nach eigenem Ermessen zu regulieren und über gesetzliche Regelungen hinausgehend Äußerungen zu verbieten. Dabei habe das Landgericht die sich aus der überragenden Marktmacht der Beklagten ergebende Grundrechtsbindung und den Vertragszweck missachtet. Die Beklagte, deren vertragliche Hauptleistungspflicht in der Bereitstellung einer Plattform zu Meinungsäußerungen liege, dürfe Meinungsäußerungen, die grundrechtlich geschützt seien, von vornherein nicht untersagen. Diene die Plattform wie hier dem allgemeinen Informations- und Meinungsaustausch der Nutzer ohne thematische Eingrenzung, könne die Entscheidung über die Entfernung der eingestellten Inhalte nicht im Ermessen des Plattformbetreibers liegen.

Das Landgericht gehe rechtsfehlerhaft von einer wirksamen Änderung der AGB im Frühjahr 2018 durch Zustimmung des Klägers aus, was der Kläger näher begründet. Die in der Neuversion der Gemeinschaftsstandards enthaltene Regelung zur „Hassrede“ sei nicht transparent. Mit den Nutzungsbedingungen, auf die sich die Beklagte bei der Löschung von Beiträgen und der Sperre von Nutzerkonten berufe, habe sich das Landgericht gar nicht befasst. Dort sei nicht einmal beschrieben, dass es überhaupt Kontosperrungen geben könne, geschweige denn, für welche Zeiträume und warum.

Das Landgericht habe fehlerhaft angenommen, dass der streitgegenständliche Beitrag gegen die Gemeinschaftsstandards verstoße. Das Landgericht habe es unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob im Falle eines Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards die Beklagte den Kläger nach eigenem Belieben zusätzlich zur Löschung des Beitrags auch sperren dürfe. Die Sperrung sei auch im Fall eines Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards keine notwendige Maßnahme. Sie stehe auch völlig außer Verhältnis zu dem Anlass. Für Fälle wiederholter Verstöße habe sich die Beklagte ohnehin ein außerordentliches Kündigungsrecht vorbehalten.

Nach Erlass der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2021 (III ZR 179/20; III ZR 192/20) hat der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 8. November 2021 mit den Anträgen zu Ziff. 3 und 6 (neue Zählung) um einen allgemeinen Datenberichtigungsantrag und Unterlassungsantrag erweitert. Dazu trägt er vor, er sei zahlreich von der Beklagten gesperrt worden. In keinem Fall sei er vorab angehört worden. Insoweit haben die Prozessbevollmächtigen des Klägers die Beklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 aufgefordert, die Datenbank zu berichtigen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Der Kläger macht im Hinblick auf das von dem Bundesgerichtshof in vorbenannten Entscheidungen postulierte Anhörungserfordernis geltend, alle von der Beklagten bislang verhängten Nutzersperren seien rechtswidrig gewesen, weil er vorher nicht angehört worden sei. Er habe deshalb einen Anspruch auf Unterlassung, ihn auf Facebook zu sperren, ohne ihn vorab über die beabsichtigte Sperre zu informieren und die Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen. Zudem stehe ihm ein Datenberichtigungsanspruch zu.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. September 2020, Az. 2-03 O 18/19, abzuändern und

2. festzustellen, dass die am 24. November 2018 vorgenommene Sperrung des Profils des Klägers (…) auf www.facebook.com rechtswidrig war;

3. die Beklagte zu verurteilen, die bei ihr gespeicherten Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass alle Lösch- und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz gelöscht werden und der Zähler, der die den einzelnen Sperren zugrundeliegenden Verstöße erfasst, vollständig zurückgesetzt wird;

4. der Beklagten aufzugeben, den nachfolgend wiedergegebenen, am 24. November 2018 gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten:

„So lange die sich gegenseitig Abstechen ist das doch OK. Ist jemand anderer Meinung? *Messer- Emoji*“

5. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des in Ziff. 4 genannten Textes auf www.facebook.com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen, wenn er sich auf einen Beitrag über eine Messerstecherei in einem Asylbewerberheim bezieht. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen;

6. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kläger auf www.facebook.com zu sperren (insbesondere, ihr die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten), ohne vorab über die beabsichtigte Sperrung zu informieren und die Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen;

für den Fall der Zuwiderhandlung ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft anzudrohen, die Ordnungshaft ist zu vollziehen an den Vorständen;

7. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob die Sperre gem. Ziff. 2 durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt, und in letzterem Fall, durch welches;

8. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob sie konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. welche;

9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.500 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 24. November 2018 zu zahlen;

10. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 597,74 € durch Zahlung an die Kanzlei A freizustellen.

Die Beklagte, die der Klageerweiterung widerspricht, beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Änderung der Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards sei wirksam gewesen. Die Gemeinschaftsstandards seien wirksam und transparent. Den Nutzern des Facebook-Dienstes sei auch möglich vorauszusehen, welche Konsequenzen aus etwaigen Verstößen gegen die Gemeinschaftsstandards folgten. Der Vorbehalt eines Beurteilungs- und Ermessensspielraums bei der Bestimmung der Folgen eines Verstoßes sei unumgänglich. Der streitgegenständliche Post habe gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen. Die Beklagte sei vertraglich berechtigt gewesen, das Konto des Klägers mit einer vorübergehenden Sperre für gewisse Funktionen zu belegen. Der Kläger gehe unzutreffend davon aus, dass im Zweifelsfall eine Äußerung als zulässig angesehen werden müsse. Die Beklagte sei berechtigt, auch Posts zu entfernen, die in einem Bürger-Staat-Verhältnis nicht hätten gelöscht werden dürfen.

Der Feststellungsantrag sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Auch die Auskunftsanträge und der Schadensersatzantrag seien unzulässig, letzterer mangels hinreichender Bestimmtheit des Antrags. Im Übrigen sei die Klage unbegründet.

Der neu geltend gemachte Datenberichtigungsantrag sei unzulässig. Es handele sich um eine Klageänderung. Sachdienlichkeit liege nicht vor. Der Kläger bringe damit zahlreiche Vorgänge seit 2018 in das Verfahren ein, die mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun hätten und die eine jeweilige Einzelbetrachtung erforderten.

Auch der neu geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei unzulässig. Zur Sachdienlichkeit sei nicht substantiiert vorgetragen. Der Antrag sei zudem zu unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Jedenfalls fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Die Berufungsanträge seien unbegründet. Auch unterstellt, dass der Bundesgerichtshof Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen zutreffend für unwirksam erklärt habe – was die Beklagte in Abrede stellt -, wäre sie gleichwohl zur Beitragsentfernung berechtigt gewesen. Die Kommunikationsstandards der Beklagten seien als solche wirksam und auch wirksam in den Vertrag einbezogen. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass der streitgegenständliche Beitrag gegen die Hassrede-Regelungen der Gemeinschaftsstandards verstoße. Das Recht der Beklagten zur Entfernung vertragswidriger Beiträge ergebe sich bei einer sachgerechten Auslegung des Vertrags anhand der Grundsätze von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten unmittelbar aus dem Nutzervertrag. Der Vertrag verpflichte gemäß § 241 Abs. 2 BGB beide Parteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des jeweils anderen Teils. Dieses gegenseitige Rücksichtnahmegebot gelte unabhängig von der Frage der Wirksamkeit einer Klausel der Nutzungsbedingungen. Es widerspräche eklatant dem Rücksichtnahmegebot, wenn die Beklagte nicht zur Entfernung eines Beitrags berechtigt wäre, der gegen die wirksamen Kommunikationsstandards zu Hassrede verstoße, obwohl die vom Bundesgerichtshof postulierten verfahrensrechtlichen Anforderungen inzwischen erfüllt worden seien. Denn die Nutzer ihrerseits könnten auf der Plattform jederzeit Beiträge ohne Vorabüberprüfung einstellen. Würde der Nutzervertrag der Beklagten keine Entfernung vertragswidriger Inhalte gestatten, wäre sie gezwungen, ggfls. den Nutzer gerichtlich auf eine selbständige Entfernung vertragswidriger Inhalte in Anspruch zu nehmen. Der Beklagten müsse die unmittelbare Abstellung erkannter Vertragsverstöße möglich sein.

Jedenfalls folge das Recht der Beklagten zur Beitragsentfernung aus den Grundsätzen ergänzender Vertragsauslegung. Es wäre unbillig und verstieße gegen den Schutzzweck der AGB-Kontrolle, wenn man aufgrund der Unwirksamkeit einer Klausel das Vertragsgefüge einseitig zu Gunsten des Kunden verschöbe. Es handele sich offenkundig um eine Situation, in der die ersatzlose Streichung der Klausel zur Sanktionierung vertragswidriger Beiträge den redlicherweise zu berücksichtigenden Interessen der Vertragsparteien widerspreche. Hätte es mit der Unwirksamkeit der Sanktionsklausel sein Bewenden, könnten Nutzer sehenden Auges vertragswidrige Inhalte auf der Plattform einstellen, welche von der Beklagten nicht entfernt werden könnten. Die Parteien hätten bei verständiger Würdigung – hätten sie die vom Bundesgerichtshof angenommene Unwirksamkeit der Klausel 3.2 erkannt – an ihre Stelle eine Regelung gesetzt, welche eine außergerichtliche Entfernung jedenfalls unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof angenommenen Formerfordernisse gestattet. Eine Entfernung von Inhalten sei daher jedenfalls dann zulässig, wenn die Nutzer darüber nachträglich in Kenntnis gesetzt werden, eine Stellungnahme abgeben könnten und sich daran ggfls. eine Neubescheidung anschließe. Diese prozeduralen Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall eingehalten worden.

Selbst wenn man nicht davon ausginge, dass der Beklagten ein vertragliches Recht zur Entfernung des streitgegenständlichen Beitrags zustünde, wäre die Klage auf Wiederherstellung des Beitrags jedenfalls rechtsmissbräuchlich und deshalb abzuweisen. Der streitgegenständliche Beitrag verstoße gegen die Gemeinschaftsstandards und sei weiterhin vertragswidrig. Die Beklagte dürfe ihn lediglich nicht selbst entfernen. Der Kläger bliebe aber vertraglich zur Entfernung verpflichtet und der Beklagten stünde ein vertraglicher Anspruch auf Entfernung zu. Vor diesem Hintergrund verstoße es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Kläger die Beklagte zur Wiederherstellung eines Beitrags verpflichten wolle, zu dessen Entfernung er verpflichtet sei.

Die Beklagte sei auch berechtigt gewesen, infolge des Beitrags das Nutzerkonto des Klägers vorübergehend für gewisse Funktionen zu sperren. Die Beklagte verweist ergänzend auf die Maßstäbe für die Vornahme von Nutzungsbeschränkungen von Konten, wie sie unter einer bestimmten URL erläutert würden. Im Übrigen stellt sie ähnliche Überlegungen wie zur Frage der Zulässigkeit der Löschung an.

B.

Die statthafte und zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Die Klage ist nur teilweise zulässig.

1. Die von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO; ABl. L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1) bzw. zumindest – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – aufgrund rügeloser Einlassung der Beklagten aus Art. 26 Abs. 1 S. 1 Brüssel-Ia-VO.

2. Der Berufungsantrag zu Ziff. 2 (Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Sperre) ist bereits unzulässig.

a) Der Kläger erstrebt – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 ZPO, jedenfalls nicht eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses, welches noch Folgen zeitigt.

Die Erhebung sowohl einer allgemeinen Feststellungsklage als auch einer Zwischenfeststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn sie das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand haben. Ein Rechtsverhältnis wird durch die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder zu Sachen gebildet. Einzelne Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses, deren Vorliegen allein zu keinen bestimmten Rechtsfolgen führen, stellen hingegen kein Rechtsverhältnis dar (BGH, Urteil vom 19. November 2014 – VIII ZR 79/14 – Rn. 23; BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 – VII ZR 179/10 – Rn. 19, jeweils zitiert nach juris). So kann beispielsweise in der Regel nicht auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung eines Arbeits- oder Mietvertrages geklagt werden, sondern die Klage ist darauf zu richten, dass der Vertrag – dieser bildet das Rechtsverhältnis – durch die Kündigung nicht beendet worden sei.

Die etwaige Rechtswidrigkeit der am 24. November 2018 erfolgten Sperrung bewirkt für sich noch keine bestimmten Rechtsfolgen, sondern bildet lediglich ein Element etwaiger daran anknüpfender Ansprüche, so etwa auf Schadensersatz oder Unterlassung erneuter Sperrung, welche der Kläger hier mit den Anträgen zu 5. und zu 9. auch geltend macht. Die Frage der Rechtswidrigkeit einer Handlung richtet sich lediglich auf die rechtliche Bewertung eines Vorgangs und bildet nur eine Vorfrage von rechtlichen Folgen, die sich an den Vorgang anschließen können. Auch insoweit handelt es sich bei der etwaigen Rechtswidrigkeit der erfolgten Sperrung nur um eine Vorfrage eines Rechtsverhältnisses, nämlich der vertraglichen Befugnis der Beklagten, weitere Maßnahmen zu ergreifen.

b) Es besteht darüber hinaus – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – auch kein Rechtsschutzinteresse für eine entsprechende Feststellung. Die denkbaren Rechtsfolgen aus einer rechtswidrigen teilweisen Sperre kann der Kläger mit Leistungsanträgen geltend machen (Anspruch auf Freischaltung, Anspruch auf Unterlassung künftiger erneuter Sperre, Schadensersatz). Ein Rechtsschutzinteresse besteht auch nicht deswegen, weil der Kläger befürchtet, die Beklagte könne nach einem – zu Unrecht angenommenen – ersten Verstoß bei einem weiteren – dann ersten – Verstoß schwerere vertragliche Sanktionen gegen ihn verhängen. Der Kläger meint, deshalb sei die Feststellung geeignet, verbindliche Klarheit zu schaffen, damit eine künftige Sperre oder Löschung oder Kündigung des Nutzungsvertrages mit Rücksicht auf den streitgegenständlichen Post nicht in Betracht komme. Mit einer auf Leistungsklage erfolgenden rechtskräftigen Verurteilung zur Wiederfreischaltung eines Posts und zur Unterlassung einer erneuten Löschung oder Sperre wegen dieses Posts wird dem bereits hinreichend Rechnung getragen.

c) Ein Rechtsverhältnis ergibt sich des Weiteren auch nicht aus einem Rehabilitierungsbedürfnis im Hinblick auf diskriminierende Nachwirkungen der Sperrung. Der Kläger hat keine näheren Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die von ihm – abstrakt – behaupteten diskriminierenden Nachwirkungen und die fühlbare Beeinträchtigung seiner gesellschaftlichen Stellung ergeben sollen. Es ist schon nicht vorgetragen, dass die Sperrung wegen des Beitrages Dritten bekannt geworden und deshalb eine Ehr- oder Ansehensbeeinträchtigung zur Folge gehabt haben könnte. Darüber hinaus fehlt es auch insoweit an einem Rechtsverhältnis. Die Entscheidung des Bundesgerichtsgerichtshofs, auf die der Kläger sich wegen eines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens berufen hat (BGH, Urteil vom 9. März 2012 – V ZR 115/11), betrifft gerade in dieser Hinsicht eine andere Gestaltung. Dort war dem NPD-Bundesvorsitzenden nach der erfolgten Bestätigung einer Hotelbuchung der Zugang zum Hotel aufgrund Hausrechts verweigert worden. Hier bestand mit dem Beherbergungsvertrag ein Vertragsverhältnis, an welches konkrete Rechtsfolgen anknüpften. Die Parteien stritten darüber, ob dies wirksam gekündigt worden war, und damit über die Wirksamkeit dieses Rechtsverhältnisses.

Da nach den vorstehenden Ausführungen die (Teil-)Sperrung des Profils bzw. des vollen Zugangs zum Dienst der Beklagten schon kein Rechtsverhältnis bildet, war der Feststellungantrag auch nicht als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig.

Eine entsprechende Anwendung der prozessualen Vorschriften über die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO schließlich kommt mangels planwidriger Regelungslücke im Zivilprozess von vornherein nicht in Betracht.

3. Ebenfalls unzulässig ist der Berufungsantrag zu Ziff. 3 (Datenberichtigungsantrag hinsichtlich aller Lösch- und Sperrvermerke).

Es handelt sich um eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO, da weitere Streitgegenstände – die Löschung der zählermäßigen und datenmäßigen Erfassung sämtlicher 21 Löschungen bzw. Sperren des klägerischen Kontos – in den Prozess eingeführt wird. Die Beklagte hat der Klageänderung widersprochen, § 533 Ziff. 1 ZPO. Es liegt auch keine Sachdienlichkeit vor. Sachdienlichkeit ist zu verneinen, wenn die Zulassung der Änderung zur Beurteilung eines völlig neuen Streitstoffs nötigen würde, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte (Zöller/Heßler, 33. A., § 533 ZPO Rn. 4). Mit dem Antrag führt der Kläger 21 neue Sachverhalte ein, die im Hinblick auf eine Berechtigung der Beklagten zur Löschung bzw. zur Kontensperre zu prüfen wäre. Dies würde zur Beurteilung eines völlig neuen Streitstoffes zwingen.

4. Auch der Berufungsantrag zu Ziff. 6 (Anspruch auf Unterlassung einer Sperre ohne Vorabverfahren) ist unzulässig.

a) Der Zulässigkeit des Antrags steht allerdings nicht entgegen, dass es sich um Klageänderung handelt.

Es liegt eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO vor, da der Kläger mit dem Antrag einen neuen Streitgegenstand – einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf zukünftige Sperren – in den Prozess einführt. Diese Klageänderung ist nach § 533 ZPO zulässig. Zwar hat die Beklagte ihre Einwilligung in die Klageänderung verweigert; die Klageänderung ist jedoch sachdienlich (§ 533 Ziff. 1 ZPO). Die Sachdienlichkeit einer Klagänderung ist nur ausnahmsweise zu verneinen, insbesondere wenn die Bejahung zur Beurteilung eines völlig neuen Streitstoffs nötigen würde, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte (Zöller/Heßler, 33. A., § 533 ZPO Rn. 6). Dies ist hier nicht der Fall, da es allein um die Frage geht, ob dem Kläger vor dem Hintergrund des Vorgehens der Beklagten im hiesigen Fall unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 29. Juli 2021, III ZR 179/20 und III ZR 192(20) ein entsprechender (allgemeiner) Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zusteht. Zudem kann eine Entscheidung gemäß § 533 Ziff. 2 ZPO auch auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat ohnehin der Entscheidung zugrundezulegen hat.

b) Der Antrag ist jedoch zu unbestimmt.

aa) Unterlassungsanträge, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergeben, sind in der Regel als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 202/07 -, Rn. 21, juris). Vorliegend gibt der Unterlassungsantrag zwar nicht einen Gesetzeswortlaut wieder, sondern knüpft an eine Handlung der Beklagten – die Vornahme einer Sperre des Klägers auf www.facebook.com – an. Dennoch entspricht das Klagebegehren in seiner Wirkung faktisch der bloßen Wiederholung einer Rechtslage, nämlich der Rechtslage in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen für die Vornahme einer Sperre (Urteile vom 29. Juli 2011, aaO.).

bb) Zudem darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 202/07 -, Rn. 21, juris). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Beklagte macht zu Recht geltend, dass es nicht den Fall der Konto-Sperre als Verletzungshandlung bzw. als Handlung, die nur nach Anhörung und Möglichkeit der Gegenäußerung zulässig wäre, gibt. Auch der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen deutlich gemacht, dass von einer Anhörung vor Durchführung der Maßnahme in eng begrenzten, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher zu bestimmenden Ausnahmefällen abgesehen werden kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – III ZR 179/20 -, Rn. 87). Auch kann z.B. ein Wiederholungsfall vorliegen, der eine nochmalige Anhörung vor einer Sperre entbehrlich macht. Von daher ist die Verletzungshandlung, an die der geltend gemachte Unterlassungsanspruch anknüpft, nicht hinreichend bestimmt. Ließe man den Antrag zu, hätte die Beklagte keine Möglichkeit, sich umfassend und adäquat zu verteidigen.

cc) Schließlich macht die Beklagte ebenfalls zu Recht geltend, dass es sich bei dem Begehren des Klägers inhaltlich nicht um einen Unterlassungsanspruch, sondern um einen Anspruch auf zukünftiges positives Tun (Leistungsanspruch auf Information und Neubescheidung vor einer möglichen Sperre) handelt. Eine solche Klage ist nach § 259 ZPO nur zulässig, wenn ein Anspruch bereits entstanden ist (Zöller/Greger, aaO., § 259 ZPO Rn. 2). Ein Anspruch auf Information kann aber nicht vor Vornahme der entsprechenden Handlung (hier: Einstellung eines Posts, der zu einer Sperre Anlass geben könnte) entstehen.

5. Zulässig ist demgegenüber der Antrag zu Ziff. 9 („Schadensersatz“ in Höhe von 1.500,- €).

Der Kläger begründet seinen auf die Zahlung von 1.500,- € gerichteten Klageantrag mit einem Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Sperre, einem Schadensersatzanspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr und einem Anspruch auf Zahlung materiellen und immateriellen Schadensersatzes wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO. Damit leitet der Kläger sein einheitliches Klagebegehren aus zumindest zwei prozessualen Ansprüchen (Streitgegenstände – materieller und immaterieller Schaden) her, so dass – was die Beklagte geltend macht – eine alternative Klagehäufung vorliegt. Bei einer solchen muss der Kläger angeben, in welcher Reihenfolge er sein Klagebegehren im Hinblick auf die verschiedenen Streitgegenstände stützt; andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 – I ZR 108/09 -, Rn. 10, 13).

Zwar hat der Kläger vorliegend keine ausdrückliche Reihenfolge angegeben. Aus seiner Darlegung zur Schadenshöhe wird jedoch deutlich, dass es ihm in erster Linie darum geht, einem immateriellen Schaden ersetzt zu bekommen. Der Senat legt deshalb das Begehren des Klägers dahingehend aus, dass er in der Hauptsache einen immateriellen Schaden und hilfsweise einen materiellen Schaden geltend macht.

II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet.

1. Zu Recht hat das Landgericht deutsches Recht angewandt. Aufgrund der Rechtswahlklausel in Nr. 4.4 der Nutzungsbedingungen der Beklagten unterliegt der zwischen den Parteien geschlossene Nutzungsvertrag nach Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO; ABl. L 177 vom 4. Juli 2008, S. 6) dem deutschen Recht. Dessen Anwendbarkeit ergäbe sich im Übrigen auch ohne Rechtswahl der Parteien aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO, weil ein Verbrauchervertrag vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – III ZR 192/20 -, Rn. 38, juris).

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Wiederfreischaltung des am 24. November 2018 gelöschten Posts aus § 280 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB bzw. aus § 241 Abs. 1 BGB (Berufungsantrag zu Ziff. 4).

Zwischen den Parteien besteht ein Nutzungsvertrag, in dessen Rahmen sich die Beklagte gemäß Nr. 1 ihrer Nutzungsbedingungen gegenüber dem Kläger verpflichtet hat, diesem ihre Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen, um ihm die Möglichkeit zu geben, mit anderen Nutzern in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen, insbesondere Nachrichten zu senden und Daten wie Texte, Fotos und Videos zu teilen. Daraus folgt, dass die Beklagte Beiträge, die der Kläger in sein Netzwerk eingestellt hat, nicht grundlos löschen darf (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – III ZR 179/20 -, Rn. 28; Urteil vom 29. Juli 2021, III ZR 192/20 Rn. 40; Urteil vom 27. Januar 2022, III ZR 12/21, Rn. 34).

Der streitgegenständliche Post verstößt gegen die von den Parteien wirksam in den Vertrag einbezogenen Nutzungsbedingungen in Verbindung mit Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards („Hassrede“). Die Beklagte kann sich zwar hinsichtlich der Löschung nicht auf den Entfernungsvorbehalt in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen berufen, da dieser unwirksam ist. Das Recht auf Löschung folgt aber aus dem Vertrag in Verbindung mit einer ergänzenden Vertragsauslegung. Soweit die Beklagte den Kläger vor der Löschung hätte anhören und Gelegenheit zur Stellungnahme einschließlich einer nachfolgenden Neubescheidung hätte geben müssen, ist dieses Verfahren im vorliegenden Prozess nachgeholt worden.

a) Ohne Erfolg macht der Kläger mit seiner Berufung geltend, die aktualisierten Nutzungsbedingungen nebst Gemeinschaftsstandards der Beklagten in der Fassung vom 19. April 2018 seien nicht wirksam in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen worden.

Bei den Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB (BGH, III ZR 179/20, aaO., Rn. 32). Für die Frage der Einbeziehung der im April 2018 geänderten Bedingungen kommt es nicht auf die von der Berufung erörterte Frage der Wirksamkeit der Änderungsklausel in Nr. 13 der Nutzungsbedingungen in ihrer vorherigen Fassung an. Die aktualisierten Nutzungsbedingungen sind nämlich nicht aufgrund von Nr. 13 der Nutzungsbedingungen, sondern aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrags i.V.m. § 305 Abs. 2 BGB Vertragsinhalt geworden. Der Kläger hat unstreitig – wie alle Nutzer – in Form eines Pop-up-Fensters eine Mitteilung über die beabsichtigte Änderung der Nutzungsbedingungen mit der Aufforderung erhalten, die mit „Ich stimme zu“ bezeichnete Schaltfläche anzuklicken (vgl. Screenshot Anlage B38). Darin liegt ein Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Änderungsvertrags, das der Kläger angenommen hat, indem er am 20. April 2018 auf die genannte Schaltfläche geklickt hat (vgl. BGH, aaO., Rn. 33). Zudem sind die Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB erfüllt, da der Kläger im Rahmen des Pop-up-Fensters die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme der geänderten Nutzungsbedingungen einschließlich der Gemeinschaftsstandards hatte (vgl. BGH, aaO., Rn. 34 ff.). Der Wirksamkeit der Einverständniserklärung des Klägers steht auch § 308 Nr. 5 BGB nicht entgegen. Insoweit nimmt der Senat auf die dazu in der vorbenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfolgten Erwägungen Bezug und macht sie sich zu eigen. Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung sind von dem Kläger nach Erlass der Urteile des Bundesgerichtshofs nicht mehr vorgetragen worden.

b) Der Post des Klägers stellt zwar eine zulässige Meinungsäußerung dar, verstößt aber gegen die wirksamen Bestimmungen in den Gemeinschaftsstandards zur Hassrede.

aa) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei der Äußerung des Klägers um eine Meinungsäußerung handelt, die nicht als Schmähkritik anzusehen ist (S. 17 LGU). Diese Darlegungen werden von der Beklagten hingenommen, und auch der Senat folgt der Einschätzung.

bb) Mit dem Post hat der Kläger jedoch gegen Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards verstoßen.

Der Kläger hat mit seiner Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen nach Ziff. 3.2 darin zugestimmt, sich nicht an bestimmten nachfolgend beschriebenen Verhaltensweisen zu beteiligen. So darf er nach Ziff. 3.2.1 der Nutzungsbedingungen die Produkte der Beklagten nicht nutzen, wenn er dabei u.a. gegen die Gemeinschaftsstandards verstößt. Dort führt die Beklagte unter Ziff. 12 den „Grundgedanken dieser Richtlinie“ auf, wonach die Beklagte Hassrede auf Facebook grundsätzlich nicht zulässt.

(1) Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards ist wirksam.

(a) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Bestimmungen zur Hassrede genügen dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Dabei dürfen die Transparenzanforderungen nicht überspannt werden; die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen (Grüneberg/Grüneberg, 81. A., § 307 BGB Rn. 22).

Der Senat erachtet die Regelungen zur Hassrede als hinreichend transparent. Ziff. 12 knüpft an den im englischen/angloamerikanischen Sprachraum verwendeten Begriff der „Hate Speech“ – „Hassrede“ an und enthält eine ausführliche, in leicht verständlicher Sprache verfasste Definition dieses Begriffs. Hassrede wird danach als direkter Angriff auf Personen aufgrund nachfolgend angeführter Eigenschaften bzw. solcher gleichgesetzter Merkmale definiert. Diese Eigenschaften sind allgemein verständlich. Soweit der Kläger insoweit rügt, dass freie Willensentscheidungen wie etwa Migration wortbedeutungswidrig zu „Eigenschaften“ umgewandelt werden, steht dies einer Transparenz nicht entgegen, da der Einwandererstatus ausdrücklich als geschützt angeführt wird und es insofern unerheblich ist, ob es sich um eine Eigenschaft handelt oder einer solchen gleichgestellt wird.

Auch der Begriff des Angriffs ist definiert und beschrieben. Zwar fehlt es – wie der Kläger moniert – an einer Definition des Wortes „direkt“; allerdings machen bereits der Begriff „Hassrede“ als solcher und der Begriff des „Angriffs“ ohne weiteres deutlich, dass es um sprachliche oder bildliche Ausdruckweisen geht, die sich gezielt gegen Personen wenden und diese herabsetzen und verunglimpfen.

Erfasst sind dabei – wie in Ziff. 12 ausgeführt – Angriffe durch eine gewalttätige und entmenschlichende Sprache, durch Aussagen über Minderwertigkeit und durch Aufrufe, Personen auszuschließen und zu isolieren. Diese Angriffsarten werden nachfolgend in den Schweregraden 1 bis 3 durch weitere Erläuterungen und sehr konkrete Bespiele bestimmt, so dass es dem Nutzer auch erkennbar ist, dass die Hassrede auch nicht strafbewehrte und durch Art. 5 GG gedeckte Aussagen erfasst. Zwar erschließt sich möglicherweise die Sinnhaftigkeit der Einordnung in Schweregrade nicht, zumal in den Gemeinschaftsstandards keine weitere Anknüpfung daran erfolgt. Dies macht die Regelung aber nicht intransparent, da dem Nutzer zumindest beispielshaft und deutlich vor Augen geführt wird, welche Arten von Angriffen grundsätzlich unzulässig sind. Soweit der Kläger weitere Verständnisschwierigkeiten oder fehlende Transparenz moniert, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ohne Erfolg rügt der Kläger, dass auch simple Missfallensbekundungen wie „Ich mag X nicht“ als Hassrede eingestuft werde. Dieses unter Schweregrad 2 eines Angriffs angeführte Beispiel lässt sich unschwer dahingehend auslegen, dass den Nutzern von facebook untersagt werden soll, die Ablehnung von Personen mit geschützten Eigenschaften kundzutun, wenn damit zugleich zum Ausdruck gebracht wird, dass damit die betroffene Person / Personengruppe körperliche, geistige oder moralische Defizite aufweist. Dass Angriffe wegen geschützter Eigenschaften zulässig sein sollen, wenn der Betroffene ein Gewaltverbrechen begangen hat, ist eine transparente und verständliche Ausnahme. Auch die als Angriff angeführte „Verspottung des Begriffs ‚Hassverbrechen‘“ lässt sich dahin verstehen, dass eine solche nicht zulässig sein soll, wenn dies zugleich die Herabwürdigung einer geschützten Person zum Ausdruck bringt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. September 2020 – I-29 U 6/20, Anlage B120). Nach alledem wird Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB gerecht (vgl. zu alledem auch OLG Bamberg, Urteil vom 23. Juli 2020 – 5 U 337/19; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 1. September 2020 – 5 U 745/20).

(b) Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards ist auch nicht wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Insoweit bedarf es einer umfassenden Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen, bei der die mit der Abweichung vom dispositiven Recht verbundenen Nachteile für den Vertragspartner, die von einigem Gewicht sein müssen, sowie Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrages zu berücksichtigen sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, III ZR 179/20 [aaO.], Rn. 54).

(aa) Eine Unangemessenheit von Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards folgt nicht bereits daraus, dass die Beklagte daran gehindert wäre, in ihren Geschäftsbedingungen ein Verbot von „Hassrede“ vorzusehen, durch das auch nicht strafbare oder rechtsverletzende Meinungsäußerungen erfasst werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beklagte nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Vielmehr ist sie selbst Trägerin von Grundrechten, die bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen sind. Die Grundrechte zielen in zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Privaten nicht auf eine konsequente Minimierung von freiheitsbeschränkenden Eingriffen, sondern sind als Grundsatzentscheidungen im Ausgleich gleichberechtigter Freiheit zu entfalten. Die Freiheit der einen ist mit der Freiheit der anderen in Einklang zu bringen. Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BGH, aaO., Rn. 59).

Vorliegend stehen sich auf Seiten des Klägers sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG sowie der Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG (BGH, aaO., Rn. 61 ff) und auf Seiten der Beklagten die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG sowie die Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG (BGH, aaO., Rn. 69) gegenüber; zudem sind die Drittinteressen anderer Nutzer der Plattform der Beklagten sowie ihr Interesse zu berücksichtigen, nicht für ihre auf ihrer Kommunikationsplattform gespeicherten Beiträge zu haften (BGH, aaO., Rn. 75 f.). Die Abwägung dieser Grundrechte und Interessen ergibt, dass die Beklagte grundsätzlich berechtigt ist, den Nutzern ihres Netzwerks in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung bestimmter Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die strafrechtlichen Vorgaben hinausgehen. Insoweit wird auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (III ZR 179/20, III ZR 192/20 und III ZR 12/21) Bezug genommen, deren Erwägungen sich der Senat insoweit zu eigen macht. Eine strengere Ausrichtung der im Rahmen von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung ausschließlich an der Meinungsfreiheit des Klägers würde auf eine staatsgleiche Bindung der Beklagten an Art. 5 Abs. 1 GG hinauslaufen, die vorliegend nicht besteht (vgl. BGH, III ZR 179/20, aaO., Rn. 78).

(bb) Auch die Ausgestaltung von Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards im Einzelnen begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf eine mögliche Unangemessenheit der Regelung.

Durch die in den Gemeinschaftsstandards aufgestellten Verhaltensregeln, zu denen auch das Verbot von „Hassrede“ gehört, soll ein Verhaltenskodex für einen respektvollen Umgang miteinander aufgestellt werden (BGH, aaO., Rn. 73). Durch das Aufstellen von Kommunikationsregeln in ihren Gemeinschaftsstandards bringt die Beklagte zum Ausdruck, welche Formen der Meinungsäußerung sie in ihrem Netzwerk nicht duldet (BGH, aaO., Rn. 74). Dabei knüpft sie an objektive überprüfbare Tatbestände an. Verboten sind Angriffe auf Personen und Personengruppen aufgrund bestimmter, im Einzelnen aufgeführter geschützter Eigenschaften. Diese Verbote treffen alle Nutzer unterschiedslos. Zudem wird nach den ausdrücklichen Erläuterungen nicht jede sachbezogene Kritik an den Personen oder Personenkreisen untersagt; untersagt werden vielmehr nur bestimmte Formen der Auseinandersetzung wie eine gewalttätige und entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe zum Ausschluss bzw. der Isolation einer bestimmten Personengruppe. Ausdrücklich ausgenommen von dem Verbot sind beispielsweise Inhalte, um für ein bestimmtes Thema zu sensibilisieren oder Aufklärung zu leisten; auch werden Humor und Gesellschaftskritik oder auch Kritik an Einwanderungsgesetzen und Diskussionen über die Einschränkung dieser Gesetze zugelassen. Damit beschränkt sich das Verbot der Beklagten auf einen kleinen und klar definierten Ausschnitt von Inhalten (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 15.9.2020, I-29 O 6/20 Rn. 168).

(c) Das in Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards enthaltene Verbot der Hassrede ist davon unberührt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 29. Juli 2021 [aaO.] und vom 27. Januar 2022 [aaO.]) der unter Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen enthaltene Lösch- und Sperrvorbehalt unwirksam ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen – unwirksamen – Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel. Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. blue-pencil-test); ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen ist dabei unerheblich (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – III ZR 325/12 -, Rn. 14, juris).

Vorliegend knüpft zwar der Lösch- und Sperrvorbehalt der Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen u.a. an Verstöße gegen die Gemeinschaftsstandards an. Diese sind aber davon trennbar und unabhängig, und der Lösch- und Sperrvorbehalt kann gestrichen werden, ohne dass der Sinn der Gemeinschaftsstandards darunter leidet. Von daher liegen trennbare Klauseln vor, so dass die Unwirksamkeit des Lösch- und Sperrvorbehalts keine Auswirkung auf die Regelungen zur Hatespeech hat (vgl. auch Müller, AfP 2022, 104 Rn. 28).

Abweichendes vermag der Senat auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen. Zwar könnte der Umstand, dass der Bundesgerichtshof in den Verfahren III ZR 179/20, III ZR 192/20 und III ZR 12/21 selbst abschließend in der Sache entschieden hat, dafür sprechen, dass Entscheidungen zur Entfernung oder Sperre nach seiner Auffassung nur auf eine in seiner Gesamtheit (Kommunikationsstandards und Löschvorbehalt) ausgewogene vertragliche Regelung gestützt werden können (vgl. Holznagel, CR 2021, 733). Allerdings lässt sich den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen, dass er über den Entfernungs- und Sperrvorbebehalt zugleich auch die Bestimmungen zur Hassrede – mit deren genauen Inhalt der Bundesgerichtshof sich nicht befasst hat (vgl. BGH, aaO., Rn. 92) – für unwirksam erklären wollte. Zwar führt der Bundesgerichtshof an, dass die in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogenen Klauseln in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards (Anm: kursiv durch Unterzeichner) der Beklagten einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB nicht standhalten (vgl. nur BGH, III ZR 179/20, aaO. Rn. 51). In den unmittelbar nachfolgenden Sätzen hat der Bundesgerichtshof aber nur den Entfernungs- und Sperrvorbehalt an sich für unwirksam erklärt („Der Entfernungsvorbehalt in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Dasselbe gilt für den dort […] i.V.m. Nr. 1 der Nutzungsbedingungen […] bestimmten Vorbehalt betreffend die Sperrung von Nutzerkonten“, vgl. nur BGH, aaO. Rn. 51). Insoweit versteht der Senat die erfolgte Bezugnahme auf Teil III Nr. 12 („Hassrede“) der Gemeinschaftsstandards lediglich als Anknüpfungspunkt, der besondere Anforderungen an die mittels AGB erfolgte Vereinbarung eines Entfernungs- und Sperrvorbehalts bei Verstoßes gegen die Hassrede-Bestimmungen stellt, nicht aber als Hinweis darauf, dass auch die Regelungen zur Hassrede unwirksam wären. Zudem hat es der Bundesgerichtshof als zulässig erachtet, dass die Beklagte Kommunikationsstandards mit ihren Nutzern vereinbart, ohne eine solche Möglichkeit unter den Vorbehalt eines Löschvorbehalts gestellt zu haben (vgl. BGH, aaO., Rn. 78).

(2) Der streitgegenständliche Post verstößt gegen Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards.

(a) Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn vom Gericht zutreffend erfasst worden ist.

Ohne Erfolg macht der Kläger insoweit geltend, dass das Landgericht eine zu einem Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards führende Auslegungsvariante gewählt habe, ohne alle Auslegungsvarianten, die nicht gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen, sicher ausgeschlossen zu haben. Entgegen seiner Auffassung liegt keine mehrdeutige Aussage vor.

In welchem Sinne eine Äußerung zu interpretieren ist, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsempfängers (Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. A., Kap. 4 Rn. 4). Soweit der Kläger diesen Ausgangspunkt kritisiert, Juristen und insbesondere Richter nicht zum „unverbildeten“ Empfänger zählt und auf den „flüchtigen Durchschnittsleser“ abstellen will, kann offen bleiben, ob dieser Maßstab vorliegend angemessen ist (insgesamt kritisch zum „flüchtigen Durchschnittsleser BVerfG, 7. Dezember 1976 – 1 BvR 460/72). Denn auch unter Zugrundelegung eines flüchtigen Durchschnittslesers – auf den im Übrigen auch die Beklagte abstellt (vgl. Bl. 913 d.A.) – stellt sich die Äußerung wie von dem Landgericht dargelegt dar. Der Kläger reagiert auf einen Artikel über eine gewalttätige Auseinandersetzung zwischen (…) in einer Flüchtlingsunterkunft, in deren Verlauf diese untereinander Messer eingesetzt haben. Durch die Verwendung des Wortes „die“ in seinem Post („So lange die sich gegenseitig Abstechen ist das doch OK. [..]“) nimmt der Kläger auch für einen flüchtigen Durchschnittsleser gerade auf (…) in ihrer Eigenschaft als Flüchtlinge Bezug. Der Post stellt sich – auch wenn der Kläger dies so gemeint haben sollte – nicht als Ausdruck der Gleichgültigkeit gegenüber Personen dar, die sich gegeneinander angreifen und abstechen, sondern in seinem Kontext ist er bezogen auf Menschen, die mit ihrer Nationalität und ihrem Einwandererstatus konkret bezeichnet werden. Auch ein flüchtiger Leser versteht die Äußerung demnach so, dass es dem Kläger gleichgültig ist bzw. dass er es in Ordnung findet, wenn sich (…) Flüchtlinge gegenseitig abstechen. Durch die nachfolgende rhetorische Frage „Ist jemand anderer Meinung?“ verstärkt der Kläger seine Aussage, indem er an der „Richtigkeit“ seiner Meinung und seines Denkens keinen Zweifel lässt, sondern seine Aussage erneut bestätigt.

(b) Mit diesem nach den Grundsätzen der Auslegung eindeutigen Inhalt seines Posts verstößt der Kläger gegen die Bestimmungen zur Hassrede. Die Äußerung stellt einen direkten Angriff gegen Personen aufgrund ihrer Nationalität und ihres Einwandererstatus dar. Die (…) Flüchtlinge werden als minderwertig dargestellt, da es in Ordnung sei, wenn sie sich gegenseitig töten. Entgegen der Auffassung des Klägers knüpft die Aussage auch nicht an das Verhalten der genannten Personen, sondern an ihre Nationalität und ihren Flüchtlingsstatus an. Denn es geht nicht (allein) darum, dass die (…) Flüchtlinge (gegeneinander) Messer einsetzen oder sich gewalttätig verhalten, sondern der Schwerpunkt der Äußerung besteht darin, dass es in Ordnung sei, wenn die genannten Personen sich gegenseitig töten, was zugleich zum Ausdruck bringt, dass das Leben dieser Personen – die mit Nationalität und Einwandererstatus konkretisiert sind – weniger wert sei, sie minderwertig seien. Von daher scheidet auch die von dem Kläger erstinstanzlich bemühte Ausnahme aus, wonach Angriffe auf Personengruppen, die Gewaltverbrechen begangen haben, nicht untersagt sind (vgl. die Ausnahme in Schweregrad 1).

c) Die Löschung des Posts durch die Beklagte war zwar deshalb rechts- bzw. vertragswidrig, weil die Beklagte den Kläger nicht unmittelbar nach der Löschung darüber informiert, den Grund mitgeteilt und eine Möglichkeit zur Gegendarstellung mit anschließender Neubescheidung eingeräumt hat; dieser Verfahrensmangel ist aber nachträglich geheilt worden.

aa) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, nach Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards zur Löschung des Beitrags des Klägers berechtigt gewesen zu sein.

Die Beklagte kann sich deshalb nicht auf den in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen enthaltenen Entfernungs- und Sperrvorbehalt berufen, da dieser gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (III ZR 179/20, III ZR 192/20 und III ZR 12/21) ist die Beklagte zwar grundsätzlich berechtigt, den Nutzern ihres Netzwerks in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung bestimmter Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die strafrechtlichen Vorgaben hinausgehen. Sie darf sich auch das Recht vorbehalten, bei Verstößen gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die (vorübergehende) Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen (BGH, III ZR 179/20, aaO., Rn. 78). Der Bundesgerichtshof hat aber der Beklagten aufgrund der mittelbaren Grundrechtswirkung unter Abwägung der gegenläufigen Grundrechte insoweit Beschränkungen auferlegt. So muss für die Entfernung von Inhalten und die Sperrung von Nutzerkonten ein sachlicher Grund bestehen (Rn. 81), Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte müssen an objektiv überprüfbare Tatsachen anknüpfen (BGH, aaO., Rn. 83) und es müssen verfahrensrechtliche Anforderungen dahingehend eingehalten werden, dass sich die Beklagte in ihren Geschäftsbedingungen verpflichtet, den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrags und eine beabsichtigte Sperre seines Nutzerkontos umgehend zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags einhergeht (BGH, aaO., Rn. 83 ff.). Weil Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen eine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme der Nutzer nicht vorsieht, sind die darin enthaltenen Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unwirksam mit der Folge, dass die Beklagte nach dieser Vorschrift nicht zur Entfernung unrechtmäßiger Beiträge berechtigt ist.

bb) Der Bundesgerichtshof hat unter Zugrundelegung dieser Auffassung die Beklagte in dem dortigen Fall mangels eines wirksamen AGB-rechtlichen Entfernungs- und Sperrungsvorbehalts zur Wiederherstellung des streitgegenständlichen Beitrags verpflichtet. Indem er selbst entschieden hat, hat er konkludent zum Ausdruck gebracht, dass einem Anspruch des Klägers auf Wiederherstellung des Posts keine weiteren rechtlichen Erwägungen entgegenstehen. Dies führt in dem Fall dazu, dass die Beklagte auch gegen ihre zulässig vereinbarten Kommunikationsstandards verstoßende, pflichtwidrige Posts ihres Nutzers wiedergeben muss, obwohl eine Vertragsverletzung der Nutzer vorliegt.

Allerdings hat sich der Bundesgerichtshof nicht (ausdrücklich) mit der Frage befasst, ob sich die Berechtigung zum Entfernen von Inhalten unabhängig von der Wirksamkeit von Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen nicht unmittelbar aus dem Nutzungsvertrag ergibt oder zumindest aus den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung folgt. Der Senat ist der Auffassung, dass sich die Beklagte zur Vornahme einer Löschung auf den Nutzungsvertrag berufen kann und sich ergänzende Verfahrensanforderungen aus den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung ergeben, wobei das Verfahren im Rahmen eines Prozesses nachgeholt werden kann.

(1) Zwischen den Parteien besteht – wie dargelegt – ein Nutzungsvertrag, in dessen Rahmen sich die Beklagte gemäß Nr. 1 ihrer Nutzungsbedingungen gegenüber dem Kläger verpflichtet hat, diesem ihre Produkte und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, um ihm die Möglichkeit zu geben, mit anderen Nutzern in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen, insbesondere Nachrichten zu senden und Daten wie Texte, Fotos und Videos zu teilen (BGH, aaO., Rn. 28). Es handelt sich insoweit um ein Dauerschuldverhältnis im Sinne des § 314 BGB, da die Leistung der Beklagten in einem dauerhaften Verhalten -der Zurverfügungstellung der Plattform für den Nutzer – besteht. Will der Nutzer einen Post veröffentlichen, besteht sein Erfüllungsanspruch – und umgekehrt die Leistungspflicht der Beklagten – darin, dass der Post den Nutzern zugänglich gemacht und dauerhaft zum Abruf bereit gehalten wird. Der Umfang dieses Erfüllungsanspruchs richtet sich nach den Nutzungsbedingungen und den Gemeinschaftsstandards. Unter Ziff. 3.2 heißt es, dass der Nutzer zustimme, nicht die Produkte der Beklagten zu nutzen, wenn die Nutzung u.a. gegen die Nutzungsbedingungen oder Gemeinschaftsstandards verstößt. Wörtlich heißt es „Du darfst unsere Produkte nicht nutzen…“. Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards wiederum beginnt mit den Ausführungen „Wir lassen Hassrede auf Facebook grundsätzlich nicht zu“. Dies macht deutlich, dass die Bereithaltung den Gemeinschaftsstandards widersprechender Posts nicht dem Leistungsumfang des Vertrags unterfällt. Wenn die Beklagte einen Post löscht, stellt dies einen technischen Vorgang dar, mit dem sie die weitere Bereithaltung bzw. Sichtbarmachung eines zunächst veröffentlichten Posts mangels eines Erfüllungsanspruchs des Klägers verweigert. Insoweit ergibt sich das „Recht“ der Beklagten „zum Löschen“ von Posts, die sich nicht an den wirksam mit den Nutzern vereinbarten Kommunikationsstandards orientieren, aus dem Vertrag an sich. Sie kann die Leistung verweigern, weil für den konkreten Post kein Anspruch des Nutzers auf weitere Bereitstellung im Netzwerk besteht.

(2) Allerdings darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Dienste der Beklagten und die Nutzung der Dienste durch die Nutzer in einem Spannungsfeld unterschiedlicher gegenläufiger Grundrechtsgewährleistungen bewegen. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es für einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen erforderlich ist, dass sich die Beklagte in ihren Geschäftsbedingungen dazu verpflichtet, den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrags – und eine beabsichtigte Sperre seines Nutzerkontos – umgehend zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt.

Zwar sah der in den AGB der Beklagten verankerte Entfernungs- und Sperrvorbehalt solche Verfahrensrechte nicht vor, weshalb der Bundesgerichtshof sie insoweit für unwirksam erachtet hat. Dadurch ist allerdings eine Lücke entstanden, die nach Auffassung des Senats – zumindest bezogen auf den Löschvorbehalt – durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist.

Lässt sich die mit dem Wegfall einer nach § 307 BGB unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen und führt dies zu einem Ergebnis, das den beiderseitigen Interessen nicht in vertretbarer Weise Rechnung trägt, so bedient sich die Rechtsprechung der ergänzenden Vertragsauslegung; denn es wäre unbillig und widerspräche der Zielsetzung des AGB-Rechts, dem Kunden einen Vorteil zu belassen, der das Vertragsgefüge völlig einseitig zu seinen Gunsten verschiebt. An die Stelle der Klausel tritt dann die Gestaltungsmöglichkeit, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Geschäftsbedingungen bekannt gewesen wäre (BGH, Urteil vom 13. November 1997 – IX ZR 289/96 -, BGHZ 137, 153-161, Rn. 11).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Beklagte stellt dem Nutzer ihre Plattform zur Verfügung. Zwar unterwerfen sich die Nutzer bestimmten Kommunikationsstandards. Dessen ungeachtet räumt ihnen die Beklagte die Möglichkeit ein, Beiträge einzustellen, ohne diese zunächst zuvor darauf zu überprüfen, ob sie den Kommunikationsstandards genügen. Ist es der Beklagten, die sich auf die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 S. 1, 5 Abs. 1 S. 1 GG, auf Drittinteressen und auf ihr Interesse berufen kann, nicht für die auf ihrer Kommunikationsplattform gespeicherten Beiträge zu haften, allerdings verwehrt, die weitere Bereithaltung von gegen die Kommunikationsstandards verstoßenden Beiträgen ohne vorherige Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zu verweigern, entsteht eine nicht hinnehmbare Diskrepanz zwischen der Berechtigung des Nutzers, die Plattform zu nutzen, und dem anerkennenswerten Interesse der Beklagten, unkompliziert die Einhaltung ihrer Kommunikationsstandards einfordern zu können. Nutzer könnten sehenden Auges vertragswidrige Inhalte einstellen, ohne dass die Beklagte – die zunächst mit einer Zurverfügungstellung ihrer Plattform zur Veröffentlichung „in Vorleistung“ gegangen ist – sich dagegen wehren könnte. Dadurch würde das Vertragsgefüge schwerwiegend und für die Beklagte unzumutbar zu Gunsten des – zumal nicht vertragstreuen – Kunden verschoben. Von daher liegt eine Lücke vor, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch die Regelung zu füllen ist, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit des Löschvorbehalts bewusst gewesen wäre. Insofern ist davon auszugehen, dass die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, dass eine Löschung mit einem anschließenden Anhörungsverfahren – wie vom Bundesgerichtshof dargelegt – möglich ist.

Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie (RL 93/13/EWG) steht einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht entgegen. Soweit die Mitgliedstaaten danach unter anderem vorsehen, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind und dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann, werden für einen Verbrauchervertrag, wie er hier in Rede steht, zwar teilweise Zweifel an der Zulässigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung erhoben (vgl. z.B. zum Meinungsstreit H. Schmidt in: BeckOK BGB, 61. Edition, Stand: 01.02.2022, § 306 BGB Rn. 5, 8, 10 ff.). Insoweit wird der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 25. November 2020 – C-269/19, NJW 2021, 611 Rn. 29 ff.; Urteil vom 03.10.2019 – C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 48, Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts oder eine Vorschrift, die im Falle einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien des betreffenden Vertrags anwendbar wäre, beschränkt auf Fälle, in denen die Streichung der missbräuchlichen Klausel den Richter zwingen würde, den Vertrag in seiner Gesamtheit für unwirksam zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde) entnommen, dass eine ergänzende Vertragsauslegung durch das Gericht bei fehlenden gesetzlichen Vorschriften nicht zulässig sei. In der Entscheidung C-269/19 hat der Europäische Gerichtshof die Folgen einer bloßen Nichtanwendung einer missbräuchlichen Klausel und – wenn der Vertrag (wie dort) ohne diese Klausel nicht hätte fortbestehen können – eine Ersetzung durch dispositive nationale Bestimmungen allerdings ausdrücklich als nicht abschließende Möglichkeit bezeichnet (vgl. NJW 2021, 611 Rn. 39 f.). Zwar hätte die Nichtigerklärung des gesamten (Darlehens-)Vertrages in jenem Fall für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen gehabt, die es aus Sicht des Gerichtshofs gebieten, dass das nationale Gericht aus Gründen eines hohen Verbraucherschutzniveaus zur Wiederherstellung des tatsächlichen Gleichgewichts zwischen den gegenseitigen Rechten und Pflichten der Vertragspartner unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Verbraucher vor diesen Folgen zu schützen (NJW 2021, 611 Rn. 41). Jedenfalls wenn der Wegfall einer den Verbraucher unangemessen benachteiligenden Klausel – wie im Streitfall – für den Gewerbetreibenden zu einem dem ursprünglichen Regelungsplan der Parteien widersprechenden untragbaren Ergebnis führte, kommt zur Herstellung einer materiellen Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten aber (ebenfalls) eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. April 2016 – VIII ZR 79/15, NJW 2017, 320 Rn. 23). Diese darf allerdings nicht auf eine von Art. 6 Abs. 1 Klausel-RL missbilligte geltungserhaltende Reduktion hinauslaufen (vgl. NJW 2017, 32ß Rn. 23), also nicht über das hinausgehen, was unbedingt erforderlich ist, um das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien wiederherzustellen (vgl. insofern auch EuGH, NJW 2021, 611 Rn. 44; Urteil vom 31. März 2022 – C-472/20, WM 2022, 972 Rn. 59).

Soweit in der Rechtsprechung gegen eine entsprechende ergänzende Vertragsauslegung angeführt wird, dass der Nutzervertrag auch ohne die Möglichkeit einer Löschung / Sperre für die Beklagte durchführbar bleibt, die Beklagte weiterhin strafbare Beiträge löschen kann, sie den Nutzer zumindest gerichtlich auf Löschung vertragswidriger Posts in Anspruch nehmen kann und sie bei beharrlichen, schweren Verstößen das Vertragsverhältnis auch außerordentlich kündigen kann (in diesem Sinne z.B. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2021, 4 U 484/20, Bl. 1127 ff. d.A., OLG Celle, Urteil vom 20.1.2022, 13 U 84/19), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Dass die Beklagte weiterhin strafbare Beiträge löschen kann, ändert nichts an dem Umstand, dass sie wirksame Kommunikationsstandards vereinbart hat und gerade die umfangreichen Gemeinschaftsstandards von dem anerkannten Bemühen der Beklagten getragen sind, ein sicheres Umfeld für freie Meinungsäußerung zu schaffen. Dieses Bemühen würde konterkariert, wenn die Beklagte ihre Leistung in Bezug auf gegen die Standards verstoßenden Posts erbringen müsste oder die Einhaltung der Standards in jedem Einzelfall nur durch gerichtliche Inanspruchnahme eingefordert werden könnte. Auch die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung ändert nichts daran, dass die Beklagte bis zu diesem Schritt keine Möglichkeit hätte, sich gegen vertragswidrig handelnde Nutzer, die die Leistung der Beklagten ohne Vorabprüfung nutzen können, zur Wehr zu setzen.

Im Übrigen scheint auch der Kläger – bezogen auf die Möglichkeit der Verhängung einer Sperre – von einer entsprechenden ergänzenden Vertragsauslegung auszugehen. Denn im Rahmen des Unterlassungsantrags des Klägers zu Ziff. 6 geht der Kläger indirekt davon aus, dass die Beklagte eine Sperre verhängen darf, wenn sie vorab darüber informiert und die Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einräumt. Eine solche Verpflichtung könnte sich nur auf der Grundlage einer ergänzenden Vertragsauslegung ergeben.

Allerdings lässt sich auch im Zuge einer ergänzenden Vertragsauslegung nach Auffassung des Senats ein solcher Sperrvorbehalt nicht annehmen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass ohne eine Sperrmöglichkeit das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Lasten der Beklagten verschoben wäre. Eine solche Sperrbefugnis ist nach Auffassung des Senats einer eigenständigen, ausdrücklichen Regelung vorbehalten.

(3) Geht man davon aus, dass nach einer ergänzenden Vertragsauslegung die Beklagte verpflichtet ist, den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrags umgehend zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, ist allerdings festzustellen, dass die Beklagte diese Voraussetzungen zunächst nicht eingehalten hat. Ohne Erfolg macht sie geltend, sie habe den Kläger unmittelbar nach der Entfernung des Beitrags unterrichtet, er habe daraufhin Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und davon aus Gebrauch gemacht und sie, die Beklagte, habe ihm sodann mitgeteilt, dass sie an ihrer Entscheidung festhalte. Tatsächlich erhielt der Kläger folgende Meldung (vgl. Bl. 15): „Überprüfung beantragt – Du erhältst ein Update, sobald die Überprüfung durch unser Review-Team abgeschlossen ist. Während der Überprüfung deines Kommentars kann ihn niemand sonst sehen. Zudem kannst du 30 Tage lang nichts posten, kommentieren oder den Messenger verwenden“. Diese Mitteilung erfüllt nicht die Anforderungen an das vorbenannte Verfahren.

(4) Dieses ist allerdings im Rahmen des Rechtsstreits dadurch in der Sache nachgeholt worden, dass der Kläger durch die Ausführungen in der Klageerwiderung über den Grund der Entfernung des Beitrags informiert wurde, er damit Gelegenheit zur Gegenäußerung hatte und die Beklagte trotz der entsprechenden Darlegungen des Klägers zu Recht bei ihrer Auffassung geblieben ist, dass der Post des Klägers gegen die Bestimmungen zur Hassrede verstößt.

Dass bei einer Verletzung von Verfahrensvorschriften diese noch während eines gerichtlichen Verfahrens geheilt werden können, ist der Rechtsordnung nicht fremd. Zutreffend verweist die Beklagte auf § 45 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 VwVfG und § 41 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 SGB X, wonach die erforderliche Anhörung des Beteiligten zu einem Verwaltungsakt noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann. Auch die fehlende Anhörung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens kann nachgeholt werden (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 34. Juni 2020, 1 BvR 1246/20); gleiches gilt beispielsweise für eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2020 – VII ZR 360/01 -, juris).

Vorliegend vermag der Senat keinen Grund zu erkennen, warum eine Nachholung der Verfahrensanforderungen nicht möglich sein sollte. Der Senat verkennt nicht, dass das Vorhalten von Anhörungsregeln und ihre tatsächliche Einhaltung dem interessengerechten Ausgleich kollidierender Grundrechtspositionen dient und die Löschung ohne vorherige Verschriftlichung eines Anhörungs- und Bescheidungsverfahrens durch AGB und ohne Durchführung dieses Verfahrens eine Vertragspflichtverletzung der Beklagten darstellt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Anlass für das Tätigwerden der Beklagten ein vertragswidriger Post des Klägers war. Dieser Post ist und bleibt vertragswidrig, und zwar unabhängig von der Einhaltung bestimmter Verfahrenserfordernisse im Rahmen der Löschung. Wenn die Beklagte verpflichtet ist, diesen Post wieder freizuschalten, und wenn sie es zudem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu unterlassen hat, den Kläger für das Einstellen des Posts erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen (vgl. BGH, aaO., Rn. 100 ff.), dann würde das vertragswidrige Verhalten des Klägers gegebenenfalls dauerhaft perpetuiert. Dann müsste die Beklagte materielle Vertragsverletzungen ihrer Kunden dauerhaft hinnehmen, obwohl sie selbst der Sache nach lediglich keine hinreichenden verfahrensrechtlichen Anforderungen vorgesehen und eingehalten hat. Sie könnte – jedenfalls bis zu einer Anpassung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen – nicht einmal dann den streitgegenständlichen Post nach (Wieder-) Einstellung löschen, wenn sie nunmehr das Anhörungsverfahren anschließend unmittelbar ordnungsgemäß durchführen würde. Verfahrensrechte würden damit über vertragliche Abreden und Vertragsausgestaltungen gestellt, was im Ergebnis einer staatsgleichen Bindung der Beklagten an Grundrechte der Nutzer gleichkäme. Dem kann im Sinne einer praktischen Konkordanz begegnet werden, indem die im Rahmen des Prozesses erfolgte Information und Anhörung des Klägers mit anschließender Reaktion der Beklagten als Nachholung der Verfahrensanforderungen anerkannt wird. Die Beklagte hat letztlich getan, was von ihr verlangt wird, wenn auch nicht „unmittelbar“ und außergerichtlich. Dabei geht es nicht darum, die Beklagte durch die Möglichkeit der Nachholung des Anhörungsverfahrens in bzw. durch den Prozess von aus der Grundrechtsabwägung folgenden Verpflichtungen zu befreien oder sie insoweit zu entlasten. Vielmehr geht es darum, dass eine nach den Hassrede-Regelungen unzulässige Äußerung von der Beklagten nicht im sozialen Netzwerk zur Kenntnisnahme zur Verfügung gehalten werden muss. Die Einhaltung von Verfahrensregeln ist kein Selbstzweck. Ihre mangelnde Einhaltung kann nicht dazu führen, ein vertragswidriges Verhalten des Nutzers zu perpetuieren, wenn letztlich das Verfahren in der Sache nachgeholt wurde (kritisch auch Müller, aaO., Rn. 28; Heymann/Götz, GRUR 2021, 1491). Dies gilt umso mehr, als sich die Beklagte nicht nur auf ihr selbst zustehende Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG, 5 Abs. 1 S. 1 GG berufen kann, sondern durch die Einhaltung eines bestimmten Kommunikationsniveaus auch das hierauf gerichtete Interesse anderer Nutzer der Plattform der Beklagten sowie das Interesse der Beklagten geschützt ist, nicht für die auf ihrer Kommunikationsplattform gespeicherten Beiträge zu haften (BGH, aaO., Rn. 75 f.). Der Kläger wiederum ist dadurch geschützt, dass er die Möglichkeit hat, den Rechtsstreit ggfls. nach erfolgter Durchführung der Anhörung für erledigt zu erklären, wobei im Rahmen einer Kostenentscheidung zu berücksichtigen wäre, dass die Löschung zunächst unberechtigt war.

3. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung, ihn für die Einstellung des streitgegenständlichen Posts erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen (Berufungsantrag zu 5).

Bei der Verletzung von Vertragspflichten kann sich aus § 280 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch ergeben. Zwar sind Einzelheiten diesbezüglich umstritten. Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Unterlassungsanspruch jedoch in der besonderen Konstellation bejaht, in der die Beklagte bereits einmal ihre Pflichten aus dem – fortbestehenden – Vertragsverhältnis verletzt hat und die Vertragsverletzung – in der Gestalt der Entfernung des Beitrags des Klägers – teilweise noch andauert (BGH, aaO., Rn. 102). Diese Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Zwar hat die Beklagte zunächst ihre Vertragspflichten verletzt, indem sie ohne Einhaltung der Verfahrensvorschriften den Post des Klägers löschte und das Konto sperrte. Die Vertragsverletzung dauert jedoch nicht an, da die Kontosperrung bereits abgelaufen und die Rechtswidrigkeit der Löschung des Posts geheilt ist. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat einen Unterlassungsanspruch nicht zu erkennen.

4. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Auskunft darüber, ob die gegen ihn verhängte Sperre durch ein beauftragtes Unternehmen und gegebenenfalls durch welches erfolgt ist, als nicht gegeben angesehen (Berufungsantrag zu 7).

a) Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrag i.V.m. den Nutzungsbedingungen der Beklagten lässt sich ein derartiger Auskunftsanspruch nicht ableiten.

b) Ein Auskunftsanspruch unter den Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) besteht ebenfalls nicht, weil der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihm Ansprüche gegen etwaige Dritte zustehen, die von der Beklagten mit der Vornahme der Sperrungen beauftragt worden waren.

aa) Ansprüche aus dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrag können dem Kläger mangels einer schuldrechtlichen Sonderverbindung gegen diesen Dritten ausschließlich gegen die Beklagte zustehen. Dritte haften dem Kläger wegen des relativen Charakters des Schuldverhältnisses weder auf Erfüllung noch auf Schadensersatz. Die Beklagte müsste sich vielmehr ein etwaiges Verschulden der von ihr mit der Vornahme der Sperrung beauftragten Personen nach § 278 BGB zurechnen lassen, weil diese in Bezug auf die ihr obliegende Pflicht, Rücksicht auf die Rechte und Interessen des Klägers zu nehmen, ihre Erfüllungsgehilfen sind.

bb) Ansprüche aus § 826 BGB gegen den Dritten scheiden ebenfalls aus. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, worauf der Kläger den zu benennenden Dritten überhaupt in Anspruch nehmen möchte, setzt der Anspruch nach § 826 BGB jedenfalls ein Verhalten voraus, dass objektiv sittenwidrig und von einer besonders verwerflichen Gesinnung getragen wird. Hierunter fällt nach allgemeiner Auffassung nur ein Verhalten, das nach Inhalt und Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Werten der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. statt aller Grüneberg/Sprau, aaO., § 826 Rn. 4). Dass mit einem Verhalten gegen eine Vertragspflicht verstoßen wird, genügt hierfür nicht. Erst recht ist ein solcher Vorwurf gegenüber demjenigen nicht gerechtfertigt, der von einem sozialen Netzwerk als Dienstleister eingesetzt und damit lediglich Verrichtungsgehilfe i.S. des § 831 BGB ist, ohne eigene Interessen mit der Löschung oder Sperrung von Teilnehmern zu verfolgen. Anders wäre dies allenfalls dann, wenn der Beklagten vorgeworfen werden könnte, unter Missbrauch ihrer formalen Rechtstellung systematisch einzelne Nutzer zu diskriminieren mit dem Ziel, diese letztlich aus ihrem Netzwerk auszuschließen. Hierfür lässt sich dem Vorbringen des Klägers jedoch nichts entnehmen.

cc) In einer im Auftrag der Beklagten vorgenommenen Sperrung seines Nutzerkontos durch Dritte kann auch keine Verletzung von absoluten Rechten des Klägers i.S. von § 823 Abs. 1 BGB, etwa seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder seines Grundrechts auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), gesehen werden. Der Kläger verkennt, dass ihm die Möglichkeit, seine Meinung auf der von der Beklagten betriebenen Plattform zu äußern und zu verbreiten, nicht per se, sondern nur aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrags eröffnet ist. Die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, auf die sich der Kläger beruft, prägt das zwischen den Parteien als rechtliche Sonderverbindung bestehende Schuldverhältnis („obligatio est vinculum inter personas“), verwandelt die vertraglichen Ansprüche des Klägers auf Nutzung der von der Beklagten bereitgestellten Leistungen aber nicht in absolut geschützte Rechte, die von jedermann zu respektieren sind und deren Verletzung deliktische Schadensersatzansprüche auslösen kann.

Insoweit streitet auch nicht die von dem Kläger in der Klageschrift zitierte BGH-Entscheidung (Urteil vom 1. Dezember 1999 – I ZR 49/97) zu seinen Gunsten. Denn diese führt explizit aus, dass der unselbständige Auskunftsanspruch neben dem Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger und schuldhafter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dazu dient, dass der Geschädigte die für ihn günstigste Art der Schadensberechnung wählen und den Schaden berechnen kann (Rn. 79). Hieraus folgt zugleich, dass der unselbständige Auskunftsanspruch nicht dazu dienen soll, weitere Gläubiger in Anspruch nehmen zu können oder Klagen außerhalb der Zivilgerichtsbarkeit zu führen.

(4) Im Übrigen konnte sich der Kläger die begehrte Kenntnis selbst verschaffen. Er hat einen Artikel der WELT vom 15. Februar 2016 (Anlage K 11) vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die Fa. Arvato von der Beklagten mit der Prüfung und Löschung von Inhalten beauftragt ist. Dies wird – gerichtsbekannt – bestätigt von den im Internet für jedermann einsehbaren NetzDG-Transparenzberichten der Beklagten von Juli 2018 und Januar 2019.

5. Das Landgericht hat ebenfalls zutreffend auch einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte dahingehend verneint, ob sie Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonstige Vorschläge der Bundesregierung oder nachgeordneter Dienststellen in Bezug auf die Löschung von Beiträgen oder die Sperrung von Nutzern erhalten hat (Berufungsantrag zu Ziff. 8).

Eine Anspruchsgrundlage für dieses Auskunftsbegehren ist nicht ersichtlich. Einem Anspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) steht ungeachtet aller übrigen Voraussetzungen bereits der Umstand entgegen, dass Ansprüche des Klägers gegen die Bundesregierung und dieser nachgeordnete Stellen im Zusammenhang mit der Löschung von Beiträgen und der Sperrung seines Profils, deren Vorbereitung die verlangte Auskunft dienen könnte, aus Rechtsgründen von vornherein ausgeschlossen sind. Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der Löschung des Posts und der Sperrung seines Nutzerkontos wegen des von ihm auf Facebook eingestellten Beitrages haben ihre Rechtsgrundlage ausschließlich in dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis und richten sich deshalb gegen die Beklagte als seine Vertragspartnerin. Selbst wenn die Beklagte mit der streitgegenständlichen Löschung und Sperrung rechtswidrigen Weisungen der Bundesregierung nachgekommen wäre, würde dies nichts daran ändern, dass für diese Maßnahmen und deren Folgen dem Kläger gegenüber die Beklagte verantwortlich wäre. Dies gilt erst recht, wenn die Beklagte unverbindlichen Hinweisen, Ratschlägen oder sonstigen Vorschlägen nachgekommen sein sollte.

Für einen allein in Betracht kommenden etwaigen Staatshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit politischen Forderungen, gegen „Hasskommentare“ auf Facebook vorzugehen, hat der Kläger keinerlei belastbare Tatsachen oder Anhaltspunkte vorgetragen. Dem von ihm auf S. 12 – 15 der Klageschrift vorgetragenen „politische Kontext“ mit Äußerungen unter anderem von Mitgliedern der Bundesregierung, die schließlich in der Verabschiedung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes mündeten, vermag der Senat auch im Ansatz kein rechtswidriges Staatshandeln zu entnehmen.

6. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.500,- € (Berufungsantrag zu Ziff. 9).

Der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz oder Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 1.500,- € für die zunächst vertragswidrige Löschung seines Beitrages und die (Teil-)Sperrung seines Profils steht dem Kläger unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zu.

a) Wie oben unter I.5 dargelegt, geht der Senat davon aus, dass der Kläger in erster Linie einen immateriellen Schaden geltend macht. Ein solcher ist dem Kläger jedoch nicht entstanden.

aa) Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) aufgrund der zunächst unberechtigten Löschung und der zeitweiligen Sperre des Nutzerkontos des Klägers (Nur-Lesemodus) liegen nicht vor.

Ein aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete Anspruch auf eine immaterielle Geldentschädigung ist nicht bei jeder schuldhaften Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben. Er setzt vielmehr voraus, dass ihm ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zugrunde liegt und die hiervon ausgehende Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung und Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessenschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. zB BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20 Rn. 44 -, juris – Traumfrau gesucht).

Im vorliegenden Fall vermag der Senat bereits nicht zu erkennen, dass die Beklagte durch die (zunächst) unberechtigte Löschung des Beitrages des Klägers und die hiermit einhergehende vorübergehende Sperrung seines Nutzerkontos (Versetzung in den Read-only-Modus) ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt hat. Zwar ergibt sich aus der durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit gegenüber dem Staat ein Abwehrrecht des Einzelnen gegen ungerechtfertigte und insbesondere unverhältnismäßige Verbote jeder Art. Dies ist Ausdruck der rechtsstaatlichen Asymmetrie, nach der Bürger(innen) prinzipiell frei sind, der Staat ihnen gegenüber bei Eingriffen in ihre Freiheit jedoch gebunden und damit rechenschaftspflichtig ist. Der grundrechtlichen Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit, die unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze steht, lässt sich aber nicht mit derselben Allgemeinheit eine Wertentscheidung der Verfassung entnehmen, nach der in jedem Privatrechtsstreit die unbenannte Freiheit zu jedwedem selbstbestimmten Handeln die Auslegung des Privatrechts im Wege der mittelbaren Drittwirkung anleiten müsste. Die Freiheit, nach subjektivem Belieben ein bestimmtes Verhalten zu verwirklichen, kann privatrechtlichen Veranstaltern oder Providern wie der Beklagten nicht unter Berufung auf die allgemeine Handlungsfreiheit schon grundsätzlich zur Einschränkung ihrer Eigentümerbefugnisse entgegengehalten werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 2018 – 1 BvR 3080/09). Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis über § 241 Abs. 2 BGB durch die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte der Parteien geprägt wird, verletzt daher eine pflichtwidrige Einschränkung von Kommunikationsmöglichkeiten, die dem Kläger ohnehin nur aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrags zur Verfügung stehen, ihn nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (vgl. OLG München, Urteil vom 28. Februar 2020 – 18 U 3465/19 Rn. 71).

Selbst wenn man durch die vorübergehende Löschung des Kommentars des Klägers sowie die zeitweise Sperrung von Nutzungsmöglichkeiten auf der Internetplattform der Beklagten gleichwohl eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers als gegeben ansieht, läge jedenfalls keine so schwerwiegende Rechtsverletzung vor, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung geboten wäre. Die zeitweilige Sperrung des Profils des Klägers war nicht mit einer umfassenden Einschränkung seiner personalen Entfaltung im vorgenannten Sinne verbunden. Während der Zeit der befristeten Funktionseinschränkung war die Nutzung seines Facebook-Kontos nicht völlig aufgehoben, er konnte weiterhin Nachrichten empfangen und auf seine „höchstpersönlichen Inhalte“ zugreifen und uneingeschränkt fremde Inhalte auf dem Facebook-Dienst zur Kenntnis nehmen. Er war lediglich darin gehindert, Beiträge auf Facebook zu veröffentlichen, nicht aber, seine Meinung auf andere Weise kundzutun. Insoweit verfängt auch nicht der Hinweis des Klägers, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die von den Nutzern sozialer Netzwerke wie Facebook geschaffenen Inhalte persönlichkeitsrechtsrelevant seien. Denn damit ist keine Aussage verbunden, ob eine Sperre des Nutzerkontos die für eine Geldentschädigung geforderte Schwere einer (unterstellten) Persönlichkeitsrechtsverletzung aufweist.

Da die Sperrung nicht öffentlich mitgeteilt wurde und zudem nicht von einer staatlichen Stelle, sondern lediglich von einem Rechtssubjekt des Privatrechts ausgesprochen wurde, ist ernsthaft auch keine Prangerwirkung zu befürchten.

bb) Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für einen immateriellen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO vor.

Nach Art. 82 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen.

(1) In der etwaigen Weiternutzung der bei der Beklagten vorhandenen Daten des Klägers während der teilweisen Sperre seines Kontos liegt kein Verstoß gegen zwingende Vorgaben der DSGVO. Diese beruhte nämlich – wie weiter unten (b cc) ausgeführt – auf der vom Kläger vorab erteilten Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen der Beklagten (Art. 6 Abs. 1 lit a DSGVO), welche nicht daran geknüpft ist, dass auch die Beklagte ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommt, und daher auch Zeiträume umfasst, in denen das klägerische Konto gesperrt ist.

(2) Die zeitweise Teilsperrung des Nutzerkontos des Klägers stellt bereits keine Verarbeitung von dessen Daten i.S. von Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar. Aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, dass die teilweise Sperrung der Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes gegen Vorschriften der DSGVO verstoßen hat. Allenfalls hat es sich um eine Einschränkung der Verarbeitung i.S. von Art. 4 Ziffer 3 DSGVO gehandelt, weil hierdurch die Erhebung und weitere Verarbeitung der klägerischen Daten verhindert wird. Aus der DSGVO ergibt sich jedoch kein Anspruch des Klägers, dass seine als Posts (Mitteilungen/Kommentare) eingegebenen Daten von der Beklagten weiterverarbeitet und für andere Nutzer zugänglich gemacht werden. Ein solcher Anspruch ergibt sich allein auf vertraglicher Grundlage. Auch sonst ist nicht ersichtlich, gegen welche Vorschrift der DSGVO die Beklagte durch die teilweise Sperrung des Nutzerkontos verstoßen haben sollte.

(3) Durch die Löschung des Beitrags vom 24. November 2018 ist dem Kläger kein immaterieller Schaden i.S. des Art. 82 DSGVO entstanden, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob die Löschung eines Textbeitrages überhaupt als eine Datenverarbeitung i.S. von Art. 4 DSGVO zu qualifizieren ist.

Art. 82 DSGVO kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er einen Schadensersatzanspruch bereits bei jeder individuell empfundenen Unannehmlichkeit oder bei Bagatellverstößen ohne ernsthafte Beeinträchtigung für das Selbstbild oder Ansehen einer Person begründet (Becker in Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 82 DSGVO Rn. 4c). Auch wenn in der Literatur unter Bezug auf Erwägungsgrund 146 der DSGVO vereinzelt die Auffassung vertreten wird, eine wirksame Durchsetzung europäischer Datenschutzrechte erfordere einen Abschreckungseffekt und den Verzicht auf die nach bisherigem Recht (vgl. hierzu BGH Urteil vom 29. November 2016 – VI ZR 530/15) geltende Erheblichkeitsschwelle (Gola/Piltz, a.a.O., Art. 82 Rn. 13 mwN), rechtfertigt dies keinen Ausgleich immaterieller Bagatellschäden. Das Datenschutzrecht schützt zwar per se ein subjektives Recht, das einen starken Bezug zum persönlichen Empfinden des Einzelnen hat. Dennoch ist Art. 82 DSGVO nicht so auszulegen, dass er einen Schadensersatzanspruch bereits bei jeder individuell empfundenen Unannehmlichkeit oder bei Bagatellverstößen ohne ernsthafte Beeinträchtigung für das Selbstbild oder Ansehen einer Person begründet (Becker aaO.). Insbesondere kann der Hinweis auf einen „vollständigen und wirksamen Schadensersatz“ in Erwägungsgrund 146 der DSGVO nicht in diesem Sinne verstanden werden. Die Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG und des Schutzes personenbezogener Daten nach Art. 8 GRCh gebieten einen solchen Ausgleich regelmäßig nicht. Anders mag dies in den Fällen sein, in denen der datenschutzrechtliche Verstoß eine Vielzahl von Personen in gleicher Weise betrifft und Ausdruck einer bewussten, rechtswidrigen und im großen Stil betriebenen Kommerzialisierung ist (Becker aaO., Art. 82 DSGVO Rn. 4d). So liegen die Dinge hier indes nicht. Demnach muss es um eine objektiv nachvollziehbare Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen, die zwar jetzt nicht mehr „besonders schwerwiegend“ sein, aber trotzdem für den Betroffenen ein gewisses Gewicht haben muss (Becker aaO.). Gegen eine weitere Ausdehnung des immateriellen Schadensersatzes auf Bagatellschäden spricht auch das erhebliche Missbrauchsrisiko, das mit der Schaffung eines auf Rechtsfolgenseite nahezu voraussetzungslosen Geldentschädigungsanspruchs gerade im Bereich des Datenschutzrechts einherginge. Angesichts dessen sowie der damit verbundenen vollständigen Abkehr von der bisher geltenden Rechtslage wäre zu erwarten gewesen, dass eine solche Änderung im Verordnungstext oder in den Erwägungsgründen einen deutlichen Ausdruck gefunden hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Der Kläger hat eine Beeinträchtigung von ausreichendem Gewicht nicht vorgetragen. Die behauptete Hemmung in der Persönlichkeitsentfaltung durch die Unterdrückung eines einzelnen Posts hat allenfalls Bagatellcharakter, was die Zuerkennung eines immateriellen Schadensersatzes nicht rechtfertigt. Dabei ist der Beweggrund der Beklagten bei Vornahme einer Löschung zu berücksichtigen. Diese erfolgt seitens der Beklagten zur Beseitigung von angenommener „Hassrede“ mit der Intention, das Persönlichkeitsrecht anderer Nutzer zu schützen. Bejahte man bereits in solchen Fällen einen Schadensersatzanspruch, entstünde ein unangemessenes Spannungsverhältnis zwischen der Löschungspflicht des Portalbetreibers bei Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten einerseits und dem hiermit verbundenen unverhältnismäßigen Schadensersatzrisiko andererseits (vgl. dazu jetzt BGH, Urteil vom 29.7.2021 – III ZR 179/20, Rz. 77). Die Beklagte wäre bereits dann Schadensersatzansprüchen ausgesetzt, wenn sie eine unzutreffende Interessenabwägung im Rahmen ihrer Löschungspflicht vorgenommen hätte.

b) Auch materielle Schadensersatzansprüche scheiden aus.

aa) Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Befreiung von einer Leistungspflicht („Unmöglichkeit“) aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB besteht nicht.

(1) Zwar bildet die Ermöglichung der (vollen) Nutzung der Facebook-Dienste eine Hauptleistungspflicht der Beklagten, welche dem Kläger für den Zeitraum der Sperrung – mit Ausnahme des weiterhin bereitgestellten Read-only-Modus – vorenthalten worden war. Diese Leistung war mit Ablauf der Sperrfrist infolge Zeitablaufs objektiv unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB), so dass der Erfüllungsanspruch ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen war. Denn die während der Sperrzeit ausgefallene aktive Nutzung der von der Beklagten bereitgestellten Kommunikationsplattform, insbesondere das aktuelle und zeitbezogene Einstellen und Kommentieren von Beiträgen, war für den Kläger nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachholbar. Damit stand ihm für die Dauer der – unterstellt – unberechtigten Sperre grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu, ohne dass es einer Fristsetzung bedurfte.

(2) Allerdings fehlt es an einem beim Kläger eingetretenen Vermögensschaden, der bei vertraglichen Ansprüchen hier mangels ausdrücklicher Anordnung allein ersatzfähig ist (§ 253 Abs. 1 BGB).

Ihm konkret entstandene Schadenspositionen wie etwa Aufwendungen zur anderweiten Beschaffung der von der Beklagten geschuldeten Leistung oder entgangenen Gewinn hat der Kläger nicht dargetan, sondern er berechnet seinen Schaden fiktiv.

Allein der zeitweise Verlust der Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der Facebook-Dienste stellt sich unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht als wirtschaftlicher Schaden dar, sondern als individuelle Genussschmälerung und damit als nicht vermögensrechtlicher Schaden. Dasselbe gilt für die Löschung seines Posts. Bei der Prüfung, ob nach der Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Gegenstands als wirtschaftlicher Schaden gewertet werden kann, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das verlangt die in § 253 BGB getroffene gesetzgeberische Entscheidung, wonach immaterieller Schaden nur ausnahmsweise, nämlich in den gesetzlich geregelten Fällen zu ersetzen ist (BGH Urteil vom 10. Juni 2008 – VI ZR 248/07 – Rn. 9). Zwar ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Nutzbarkeit des Internets als ein Wirtschaftsgut anzusehen, dessen ständige Verfügbarkeit nach der Verkehrsanschauung für die Lebensgestaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist und bei dem sich eine Funktionsstörung als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt; die Möglichkeit zum weltweiten Austausch zwischen seinen Nutzern etwa über soziale Netzwerke stellt aber lediglich einen einzelnen Teilbereich dar, den der Bundesgerichtshof für die Gesamtbedeutung eines Internetzugangs aufgeführt hat (vgl. Urteil vom 24. Januar 2013 – III ZR 98/13 – Rn. 17). Allein die Nutzbarkeit der über den Read-only-Modus hinausgehenden, von der Beklagten vertragsgemäß zur Verfügung zu stellenden Leistungen, die sozialen Netzwerken immanente Möglichkeit des Kommentierens, Postens, Teilens und des Nachrichtenaustauschs, ist nach dem gebotenen strengen Maßstab kein Wirtschaftsgut in dem vorstehend dargelegten Sinne.

bb) Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Herausgabe des Werts der erlangten Gegenleistung nach §§ 346 Abs. 2 Nr. 1, 326 Abs. 1 und 4 BGB in Höhe von 1.500,- € zu.

Wie vorstehend dargelegt, hat die Beklagte während der Sperrung des Nutzerkontos des Klägers die von ihr vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht erbracht. Zwar war der Kläger weiterhin in der Lage, Beiträge zu lesen; wie die Beklagte in ihren Nutzungsbedingungen aber selbst ausführt, ist Kern ihres Angebots die Möglichkeit, „sich auszudrücken und Inhalte zu teilen“, welche durch die Verhängung der Sperre wegfiel. Da es sich bei dem Nutzungsvertrag zwischen den Parteien um ein Dauerschuldverhältnis handelt, ist durch die Nichtleistung der Beklagten Teilunmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB eingetreten.

Nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfällt bei Leistungsbefreiung des Schuldners wegen Unmöglichkeit der Anspruch auf die Gegenleistung und bei einer Teilleistung findet § 441 BGB entsprechende Anwendung. Allerdings ist im vorliegenden Fall nicht feststellbar, dass der Kläger eine anteilige nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt hat, die die Beklagte nach § 326 Abs. 4 BGB zurückzuerstatten verpflichtet wäre.

Hierbei geht der Senat von folgenden Überlegungen aus:

Die bei der Nutzung automatisch anfallenden Daten und die Einräumung deren Nutzungsmöglichkeit zu bestimmten Werbezwecken durch die Beklagte (vgl. Ziffern 2. und 3.3. der Nutzungsbedingungen i.V.m. der Datenrichtlinie) ist die Gegenleistung für die gegenwärtige Nutzung des sozialen Netzwerks selbst. Berücksichtigungsfähig ist daher ist ausschließlich der Wert der während des Sperrzeitraums von dem Kläger zur Verfügung gestellten Datennutzungsrechte. Die vom Kläger ab Beginn des zwischen den Parteien bestehenden Dauerschuldverhältnisses angefallenen Daten, die durch die Beklagte im Rahmen des ihr eingeräumten Nutzungsrechts und der vom Kläger erteilten Einwilligung verarbeitet werden durften, sind durch die damit jeweils korrespondierende Möglichkeit zur Nutzung des sozialen Netzwerks bereits abgegolten.

In Ansehung des Rechtsgedankens des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien die Leistung, hier also die Gesamtheit der beklagtenseits vertragsgemäß zur Verfügung zu stellenden Leistungen im Zusammenhang mit dem sozialen Netzwerk, und die Gegenleistung, nämlich die Einräumung von Nutzungsrechten des Klägers an seinen bei der Nutzung des sozialen Netzwerks anfallenden Daten, welche der Beklagten wiederum abhängig von dessen Einstellungen die Aufspielung zielgerichteter Werbung, mithin also deren Verkauf ermöglicht, auch für die Dauer des Dauerschuldverhältnisses als gleichbleibend äquivalent ansehen. Denn in welchem Umfang das soziale Netzwerk der Beklagten genutzt und im Gegenzug Nutzungsrechte an Nutzungsdaten des Klägers eingeräumt werden, bleibt nach der Eigenart des Dauerschuldverhältnisses offen. Umfang und Wert von Leistung und Gegenleistung hängen vielmehr vom Nutzungsverhalten des Klägers ab. Verhält er sich in dem sozialen Netzwerk besonders aktiv und nimmt dabei die Infrastruktur der Beklagten, z.B. Serverkapazitäten, stark in Anspruch, wächst seine Gegenleistung durch den größeren Anfall an Nutzungsdaten, an denen er der Beklagten vorab Nutzungsrechte eingeräumt hat, entsprechend.

Mangels entgegenstehender Darlegung der Parteien sind die jeweils vom Kläger zur Verfügung gestellten Daten demnach nur Gegenleistung für die zeitgleiche Inanspruchnahme der Nutzung des sozialen Netzwerks. Anderenfalls würde die gleichbleibende Leistung der Beklagten für den Kläger mit der Dauer des Vertragsverhältnisses teurer, weil immer mehr Daten anfallen, an denen der Beklagten Nutzungsrechte eingeräumt werden. Für eine solche Auslegung bestehen keine Anhaltspunkte im Vertragsverhältnis. Die bei der Nutzung automatisch anfallenden Daten und deren Nutzungsmöglichkeit durch die Beklagte sind demnach die Gegenleistung für die gegenwärtige Nutzung des sozialen Netzwerks selbst.

Mit dem während der Sperrzeit allein verfügbaren Read-only-Modus jedoch war nicht nur ein Weniger an Leistungen der Beklagten verbunden. Umgekehrt ersparte sich der Kläger auch denjenigen Teil der Gegenleistung, der dem nicht erbrachten Teil der geschuldeten Leistung entspricht. Denn in der Zeit, in der er sich weitgehend passiv verhalten musste und keinen Gebrauch von den Möglichkeiten des Postens, Teilens, Kommentierens und Nachrichtenaustauschs machen konnte, fielen auch entsprechend weniger Nutzungsdaten des Klägers an. Deren Wert war insoweit relativiert, weil er nicht durch eigenes Verhalten Aufschluss über sein Kommunikations- und Konsumverhalten lieferte (vgl. ähnlich OLG Nürnberg Urteil vom 4. August 2020 – 3 U 3641/19 – Rn. 200; LG Mannheim Urteil vom 13. Mai 2020 – 14 O 32/19 – Rn. 186). Lediglich soweit der Kläger die Funktionen des Read-Only-Modus nutzte, fielen auch Daten an, die er zur Verfügung stellte – nicht anders als bei sonstigen Onlineformaten, bei denen Nutzer kostenfrei Inhalte konsumieren, etwa Nachrichtenangeboten. Diese Leistungen des Klägers sind dann aber, soweit die Daten nicht schon ohnehin für die Vertragsdurchführung selbst erforderlich sind, die – ebenso reduzierte – Gegenleistung für die – reduzierten – Leistungen der Beklagten.

cc) Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch für die unberechtigte Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB (Eingriffskondiktion), welche der Rechtsfolge nach auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr gerichtet wäre, steht dem Kläger schon dem Grunde nach nicht zu.

Selbst wenn nämlich die Beklagte während des Zeitraums der unberechtigten Sperrung seine persönlichen Daten zu Werbezwecken weitergenutzt und dadurch Einnahmen erzielt haben sollte, erfolgte dies nicht ohne Rechtsgrund. Die Beklagte verfügte auch während der Sperrzeit über ein Nutzungsrecht an den klägerseits zur Verfügung gestellten Daten und geposteten Inhalten (z.B. Lichtbild-, Text- und gegebenenfalls anderen Werken) und über eine datenschutzrechtliche Einwilligung in die Datenverarbeitung. Denn mit Abschluss des Nutzungsvertrags hat der Kläger der Beklagten seine Einwilligung zu der in den Nutzungsbedingungen geregelten Befugnis erteilt, „alle Beiträge und erhaltenen Daten dauerhaft zu speichern und zu nutzen“ und zugleich datenschutzrechtlich wirksam in die Verarbeitung der bei der Nutzung anfallenden Daten eingewilligt. Einen Vorbehalt für den Zeitraum etwaiger (unberechtigter) Sperrungen der Möglichkeit, aktiv Beiträge einzustellen, hatte er nicht erklärt.

Entgegen der Ansicht des Klägers erloschen dieses der Beklagten vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht und seine datenschutzrechtliche Einwilligung während der Dauer einer rechtswidrigen Sperrung nicht ipso iure, weil sie unter der Bedingung standen, dass die Beklagte ihrerseits ihre Pflichten erfüllte. Eine vertragswidrige teilweise Nichterfüllung seitens der Beklagten lässt die Wirksamkeit der Einräumung von Nutzungsrechten und der datenschutzrechtlichen Einwilligung unberührt. Ebenso wenig kann der Kläger sich für das Fehlen eines Rechtsgrunds auf eine etwaige Einrede nach § 320 bzw. § 273 BGB berufen. Nach dem dispositiven Vertragsrecht für gegenseitige Verträge erlischt im Fall einer Vertragsverletzung des anderen Teils die eigene Vertragsverpflichtung nur ausnahmsweise automatisch. Die Vorschrift des § 320 BGB, auf die der Kläger selbst hinweist, zeigt hier, dass auch bei einer Nichterfüllung der einen Seite dem anderen nur ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Die Weiternutzung der Werberechte durch die Beklagte erfolgte deshalb mit Rechtsgrund. § 812 BGB lässt die Kondiktion nur zu, wenn der rechtliche Grund gänzlich fehlt, nicht jedoch bei dilatorischen Einreden. Für einen Anspruch nach § 813 BGB fehlt es an einer dauernden Einrede. Nur aufschiebende Einreden, wie die aus §§ 320, 273 BGB, genügen nicht (MünchKomm-BGB/ Schwab, 8. Aufl., § 813 Rn. 6).

dd) Dem Kläger ist auch kein nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu ersetzender materieller Schaden entstanden.

Als materieller Schaden i.S. dieser Vorschrift ist der beim Betroffenen eingetretene materielle Schaden i.S. §§ 249 ff BGB zu ersetzen (Quaas, in BeckOK DatenschutzR, 34. Ed., Stand 1.11.2020, Art. 82 DSGVO Rn. 28). Ein materieller Schaden besteht aus der Differenz zwischen zwei Vermögenslagen des Geschädigten: Der tatsächlich durch das Schadensereignis geschaffenen und der unter Ausschaltung dieses Ereignisses gedachten (Grüneberg/Grüneberg, a.a.O., Vor § 249 Rn. 10). Allein das Vorliegen einer unzulässigen Verarbeitung genügt nicht (Gola/Piltz, a.a.O., Art. 82 Rn. 11).

Dass der Kläger durch die Entfernung seines Posts vom 20. November 2018 eine Vermögensminderung erfahren hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der zeitweiligen Einschränkung der privaten Kommunikationsmöglichkeit auf Facebook kommt für sich genommenen kein Vermögenswert zu; sie stellt daher keinen Schaden in diesem Sinne dar (Wybitul/Haß/Albrecht NJW 2018, 113 (114); OLG München Urt. v. 18.2.2020 – 18 U 3465/19 – Rz. 108). Das bloße Affektionsinteresse ist gemäß den bürgerlich rechtlichen Schadensersatzvorschriften nicht ersetzbar. Im Übrigen wird auf die Ausführungen oben unter b aa) verwiesen.

6. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch darauf, ihn von Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 597,74 € an die Kanzlei A freizustellen.

Zwar hatte der Kläger, als sich sein Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 28. November 2018 wegen der Sperre des Kontos und der Löschung des Posts an die Beklagte wandte (Bl. 78 f. d.A.), einen Erfüllungsanspruch auf Aufhebung der Sperre und – mangels Einhaltung der Verfahrenserfordernisse – auf Wiedereinstellung des Posts. Freistellung von den Anwaltskosten kann der Kläger aber nur unter dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB), nicht aber als Schadensersatzanspruch beanspruchen.

Zum Zeitpunkt der Entstehung der Anwaltskosten (Geschäftsgebühr) war jedoch ein Verzug der Beklagten mit der Wiederfreischaltung des Posts und der Beendigung der Sperre nicht gegeben.

a) Wie sich aus der Klageschrift ergibt, hat der Kläger wegen der Sperre vom 24. November 2018 unmittelbar seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die Beklagte beauftragt, welcher sich nach Einholung einer Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit an die Beklagte unter anderem mit der Aufforderung wandte, die Sperre aufzuheben und den gelöschten Beitrag wieder freizuschalten. Die Beklagte befand sich somit erst mit Ablauf der in diesem Schreiben gesetzten Frist in Verzug. Die durch die bereits zuvor erfolgte Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten stellen daher keinen erstattungsfähigen Verzugsschaden dar.

Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg.

C.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.

Die Revision war hinsichtlich der Berufungsanträge zu Ziff. 4 und 5 zuzulassen, weil der Senat insoweit von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht. Die Zulassung betreffend den Berufungsantrag zu Ziff. 9 ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage geboten, ob die Löschung eines Posts oder die zeitweise Verhängung einer Sperre zu einem Schadensersatzanspruch des Nutzers führt.

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