Kurze Fristen bei Abmahnungen sind zulässig

30. Mai 2008
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Eigener Kommentar:

Auf eine von uns ausgesprochene Abmahnung, hätte der Gegner innerhalb einer Woche die Unterlassungserklärung abgeben müssen. Hierauf erklärte der Gegner, er habe gegenüber der Wettbewerbszentrale bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben. Er wolle lediglich die Unterlassungserklärung per Post an uns senden.

Wählt der Gegner die grundsätzlich zulässige Abgabe der Erklärung gegenüber einem Dritten, so muss er den Nachweis darüber innerhalb der gesetzten Frist führen. Allein die Ankündigung, die Unterlassungserklärung werde auf dem Postweg nachgereicht, reicht nicht aus, um dem Abmahner die Gewissheit zu verschaffen, dass es eines gerichtlichen Vorgehens nicht mehr bedarf.

LG Berlin

Beschluss vom 30.05.2008

Az.: 103 O 46/08

In dem Rechtsstreit

(…)
– Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hild & Kollegen,
Konrad-Adenauer-Allee 55, 86150 Augsburg,

gegen

(…)

hat die Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin durch …
beschlossen:

Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe

Mit Schriftsatz vom 15.3.2008, bei Gericht per Fax eingegangen am 17.3.2008, 8.15 Uhr, nahm der Antragsteller den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verwendung mehrerer Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Anspruch. Die einstweilige Verfügung wurde am 19.3.2008 antragsgemäß erlassen. Im Hinblick auf eine Unterlassungserklärung, die der Antragsgegner gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., dort eingegangen am 18.3.2008, abgab, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und stellen widerstreitende Kostenanträge.

Gemäß § 91 a ZPO sind nach billigem Ermessen dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Er wäre ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses, die Abgabe der Unterlassungserklärung, unterlegen gewesen, denn dem Antragsteller stand ein Unterlassungsanspruch aus
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG zu. Die vom Antragsgegner verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen waren unzulässig. Auf die Rechtsausführungen des Antragstellers in der Antragsschrift und im Schriftsatz vom 18.3.2008, denen der Antragsgegner nicht entgegen getreten ist, wird Bezug genommen.

Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO ist auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO anzuwenden. Danach wären dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner keine Veranlassung gegeben hätte, das Gericht anzurufen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Antragsteller hatte dem Antragsgegner in der Abmahnung vom 7.3.2008 eine Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung bis zum 14.3.2008, 12 Uhr, gesetzt. Innerhalb dieser Frist gab der Antragsgegner eine entsprechende Erklärung nicht ab. Er teilte lediglich per e-Mail vom 14.3.2008, 11.03 Uhr, mit, dass er eine Unterlassungserklärung gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. abgegeben habe und kündigte an, die Erklärung und das Anschreiben dazu per Post zu übersenden. Auf die Aufforderung des Antragstellers, diese Unterlagen bis 15 Uhr desselben Tages zu übersenden, reagierte der Antragsgegner zunächst nicht. Erst mit Fax vom 17.3.2008, 14.45 Uhr, übersandte der Antragsgegner die Unterlassungserklärung, jedoch ohne das Übersendungsschreiben an die Wettbewerbszentrale.

Dieses ging erst am 18.3.2008 per Fax beim Antragsteller ein. Angesichts dieses Zeitablaufs hat der Antragsgegner  Veranlassung gegeben, das Gericht anzurufen. Die bis zum 14.3.2008, 12 Uhr, gesetzte Frist war angemessen. Innerhalb dieser Frist hätte der Antragsgegner eine Unterlassungserklärung gegenüber dem Antragsteller abgeben müssen. Wählte der Antragsgegner demgegenüber die grundsätzlich zulässige Abgabe der Erklärung gegenüber einem Dritten, war er gehalten, den Nachweis darüber innerhalb der gesetzten Frist zu führen. Allein die Ankündigung, die Unterlassungserklärung werde auf dem Postweg nachgereicht, reichte nicht aus, um dem Antragsteller Gewissheit zu verschaffen, dass es eines gerichtlichen Vorgehens nicht mehr bedurfte, zumal nicht nachvollziehbar ist, warum die Unterlassungserklärung und das Anschreiben an die Wettbewerbszentrale nicht der e-Mail als Anhang beigefügt waren.

Da der Antragsgegner auch auf die bis 15 Uhr verlängerte Frist nicht reagierte und nicht einmal die Übermittlung der Schriftstücke am Morgen des 17.3.2008 vornahm, war es dem Antragsteller unbenommen, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht einzureichen. Der Antragsgegner kann die Nichteinhaltung der verlängerten Frist nicht damit entschuldigen, dass sich zum Zeitpunkt des Eingangs des Faxes, mit dem die Übersendung der Schriftstücke bis 15 Uhr verlangt wurde, sein Verfahrensbevollmächtigter nicht mehr im Büro befand. Die Übersendung hätte ohne weiteres von der Sekretärin, ggf. nach telefonischer Rücksprache mit dem Anwalt, veranlasst werden können.

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