Kommentar

grossmarkt-dortmund.de

10. Dezember 2002
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Eigener Leitsatz

1. Die Bezeichnung „Großmarkt Dortmund“ ist unterscheidungskräftig und genießt markenrechtlichen Schutz gegenüber der Domain „grossmarkt-dortmund.de“. Der Begriff Großmarkt steht nicht nur für eine bestimmte Vertriebsform, sondern bezeichnet die zentrale Einkaufsmöglichkeit für Händler in der Stadt. Daher gibt es nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in jeder Stadt nur einen Großmarkt auf dem Lebensmittel und Frischwaren an Einzelhändler veräußert werden.

2. Ein Unterlassungsanspruch verjährt erst mit Beendigung des Störzustandes.

Das LG Bochum hat mit Urteil vom 10.12.2002, Az. 12 O 126/02, den Beklagten zur Löschung der Domain grossmarkt-dortmund.de verurteilt.

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt seit achtzig Jahren den Großmarkt in Dortmund. Dort bieten Großhändler von Frischwaren diese gegenüber Einzelhändlern an. Der Beklagte hat sich 28 Internetadressen, die auf deutsche Großmärkte hinweisen, registrieren lassen, darunter auch die Domain grossmarkt-dortmund.de. Unter der Domain betreibt dieser ein Internetportal deutscher Großmärkte. Die Klägerin hatte die Beklagte bereits 1999 wegen der Domain abmahnen lassen. In den Jahren 2000 und 2001 führten die Parteien Vergleichsgespräche über die Domain.

Urteil

Das Gericht war der Ansicht die Internetadresse grossmarkt-dortmund.de begründe eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG mit der Bezeichnung „Großmarkt Dortmund“. Der Beklagte habe daher die Domain freizugeben. Die Bezeichnung „Großmarkt Dortmund“ als Firma der Klägerin genieße markenrechtlichen Schutz gem. § 5 Abs. 2 MarkenG. Weiter führte das Gericht auf, die Bezeichnung „Großmarkt Dortmund“ weise so viel individuelle Eigenart auf, dass der Verkehr die Kennzeichnung als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehe. Der Begriff Großmarkt stehe nicht nur für eine bestimmte Vertriebsform, sondern bezeichne die zentrale Einkaufsmöglichkeit für Einzelhändler in der Stadt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch gebe es in jeder Stadt nur einen Großmarkt auf dem Lebensmittel und Frischwaren an Wiederverkäufer veräußert werden. Die erforderliche Abgrenzung zu anderen Städten werde durch die Aufnahme des Städtenamens gewährleistet.

Weiter sah das Gericht den Anspruch der Klägerin aufgrund der jahrelangen Verhandlungen weder verjährt, noch verwirkt. Die Verjährungsfrist beginne erst mit Beendigung des Störzustandes.

Kommentar

Grundsätzlich kann der Argumentation des LG Bochum gefolgt werden. Allerdings muss es nicht zwangsläufig so sein – wie das Gericht ausführt, dass es in einer Stadt nur einen Großmarkt gibt. Es ist auch durchaus möglich, dass es zusätzlich weitere Großmärkte in einer Stadt, z.B. für Blumen, Fleischwaren oder Fisch gibt. Trotzdem wird dem Gericht zuzustimmen sein, dass im allgemeinen Sprachgebrauch in der Regel nur von einem bestimmten Großmarkt ausgegangen wird. Was jedoch verwundert, ist dass das Gericht dem Löschungsantrag des Klägers stattgegeben hat. Das Markenrecht gewährt grundsätzlich nur die Unterlassung der Nutzung im geschäftlichen Verkehr. Somit hätte dem Beklagten die Möglichkeit der privaten Nutzung nach dem MarkenG verbleiben müssen. Weitergehende Ansprüche hätten daher nach dem Namensrecht (gem. § 12 BGB) oder wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB begründet werden müssen.

Anwaltskanzlei Hild & Kollegen, Rechtsanwalt Hagen Hild

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