Handy-Werbung mit „0 € Zuzahlung“ kann irreführend sein

26. September 2016
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Hand hält Smartphone, auf dem ein €-Zeichen abgebildet ist Urteil des LG Düsseldorf vom 11.03.2016, Az.: 38 O 66/15

Wird mit der Aussage „0 € Zuzahlung“ für einen Mobilfunktarif mit Mobiltelefon geworben, so ist diese Aussage irreführend, wenn zunächst eine Zuzahlung für das Mobiltelefon notwendig ist. Dies gilt selbst dann, wenn diese einmalige Zuzahlung später wieder vollständig zurückerstattet wird.

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 11.03.2016

Az.: 38 O 66/15

 

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren jeweiligen Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Mobilfunktarife zusammen mit Mobiltelefonen mit „0 € Zuzahlung“ zu bewerben, obwohl für den Verbraucher zusätzlich zu den monatlichen Kosten eine einmalige Zuzahlung anfällt, wenn das geschieht wie nachfolgend wiedergegeben und aus Anlage KR 1 und/oder KR 3 ersichtlich:

„Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden“

und/oder

„Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden“

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 246,10 € nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Die Beklagte vermittelt über eine Internetplattform den Abschluss von Verträgen zwischen Verbrauchern und Mobilfunkdienstleistungsunternehmen.

Sie hat für den Abschluss von Verträgen der Anbieter Q und F, die jeweils neben Mobilfunkdienstleistungen die Übereignung von Smartphone beinhalten, mit dem Hinweis „0 € Zuzahlung“ geworben. Wegen der Einzelheiten der Gestaltung wird auf die Anlagen KR 1 und KR 3 verwiesen.

Bei Abschluss entsprechender Verträge muss der Verbraucher 33,99 € (Q) oder 1,00 € (F) einmalig zahlen, erhält diese Beträge jedoch nach Darstellung der Beklagten anschließend unaufgefordert innerhalb von 6 Wochen erstattet. Hierauf wird in Fußnoten und im Rahmen eines Bestellvorganges hingewiesen.

Die Klägerin sieht in der blickfangmäßigen Werbung „0 € Zuzahlung“ eine Irreführung, die nach § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nr. 21 des Anhangs zu § 3 UWG und § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG unzulässig sei.

Neben der Unterlassung verlangte sie die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten.

Die Klägerin beantragt,              wie erkannt,             hilfsweise zu

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Mobilfunktarife zusammen mit Mobiltelefonen mit „0 € Zuzahlung“ zu bewerben, obwohl für den Verbraucher zusätzlich zu den monatlichen Kosten eine einmalige Zuzahlung anfällt, wenn das geschieht wie nachfolgend wiedergegeben und aus Anlage KR 1 und/oder KR 3 ersichtlich: „Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden“ auch wenn beim Anklicken dieser Werbung die nachfolgende und aus Anlage KR 2 ersichtliche Kostenaufstellung erscheint: „Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden“ und die Werbung im weiteren Verlauf als Fußnotentext zu hochgestellten „10“ neben den monatlichen Kosten von  „51,99 €10“ den aus Anlage KR 2 ersichtlichen Text enthält, der bezüglich der Vertragskosten wie folgt lautet: „Das Angebot gilt bei Abschluss eines Q Mobilfunkvertrages zusammen mit einem B mit 16 GB internen Speicher (einmalige Gerätekosten: 29,00 €) in Verbindung mit dem Tarif Q inkl. Smartphone: Der Vertrag mit Ihrem Vertragspartner U, G-Ring, in N hat eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten. Monatlicher Paketpreis 51,99 € (ab dem 13. Monat 54,99 €), nur bei Abschluss über Q. Standardgespräche im dt. 02 Mobilfunknetz enthalten, Standardgespräche in alle dt. Netze enthalten (Sonderrufnummern/Rufumleitungen ausgenommen). Mobiles Internet: Surfen mit max. 21.1 Mbit/s bis 1000 MB/Abrechnungsmonat inkl. Datenautomatik; gilt nur für paketvermittelte nationale Datenverbindungen, keine Sprach- (Voice over IP), Videotelefonie (Video oder IP) und Peer-to-Peer-Dienste. Nationale Standard SMS enthalten. Versandkosten 4,99 €. 02 stellt Ihnen für Versand und Gerät insgesamt 5,99 € in Rechnung, die Ihnen von Q innerhalb von ca. 6 Wochen nach Vertragsbeginn automatisch auf Ihr Bankkonto rückerstattet werden…“und/oder „Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden“

auch wenn beim Anklicken dieser Werbung die nachfolgende und aus Anlage KR 4 ersichtliche Kostenaufstellung erscheint:

„Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden“

und die Werbung im weiteren Verlauf als Fußnotentext zur hochgestellten „1“ neben den monatlichen Kosten von „E 44,90“ den aus Anlage KR 4 ersichtlichen Text enthält, der bezüglich der Vertragskosten wie folgt lautet: „Das Angebot gilt bei Abschluss ihres T Mobilfunkvertrages zusammen mit einem B mit 16 GB internen Speicher (einmalige Gerätekosten 1,00 €) in Verbindung mit dem Tarif T Flat : Der Vertrag mit Ihrem Vertragspartner T c/o F., F2-Allee  in Q2, hat eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten. Monatlicher Paketpreis 44,90 € nur bei Abschluss über Q. Standardgespräche im dt. T Mobilfunknetz enthalten, Standardgespräche in alle dt. Netze enthalten (Sonderrufnummern/Rufumleitungen ausgenommen). Mobiles Internet: Surfen mit max. 42,2 Mbit/s bis 2000 MB/Abrechnungsmonat, danach kostenfrei weitersurfen mit max. 56,00 kbit/s; gilt nur für paketvermittelte nationale Datenverbindungen, keine Sprach- (Voice over IP), Videotelefonie (Video oder IP) und Peer-to-Peer-Dienste. Nationale Standard SMS enthalten. Streichpreise und Rabatte beziehen sich auf ein vergleichbares Angebot bei T vom 04.03.2015. Die Surfgeschwindigkeit (auf bis zu 42,2 mbit/s LTE im Downloads und 5,7 Mbit/s im Upload) gilt nur bis 00.00.0000.Ab dem 00.00.0000 gilt wieder die Surfgeschwindigkeit von 7,2 Mbit/s. Die promotional nur bis zum 00.00.0000 buchbare Zusatzdienstleistung (Option) Upgrade Internet-Flat 2 GB für zusätzlich 5 €/Monat stellt ein Upgrade der im Tarif bereits inkludierten Internet-Flat (500 MB) um weitere 1500 MB unter gleichen Bedingungen dar. Hiermit steht bis zu einem Datenvolumen von 2 GB im jeweiligen Kalendermonat eine maximale Geschwindigkeit von bis zu 7,2 Mbit/s zur Verfügung, danach bis zu GPRS-Geschwindigkeit (max. 56 Kbit/s). Kunden erhalten bei 80 % und bei 100 % des erreichten Datenvolumens eine kostenlose Benachrichtigungs-SMS. Die Laufzeit der Option beträgt 24 Monate, wenn sie mit Abschluss des Mobilfunkvertrages im Tarif „T Flat“ gebucht wird, sie läuft jedoch mindestens für die Restlaufzeit des Mobilfunkvertrages zum Zeitpunkt der Buchung. Die Option kann mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt werden, ansonsten verlängert sich die Optionslaufzeit um weitere 12 Monate. Angebot gilt nur Q. Die Kündigung muss erfolgen an F, F2Allee in Q2 oder per Fax an: 0000/0000 0000 oder über das F Kontaktformular unter … … … …

Soweit keine Kündigung erfolgt, verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um 12 Monate. T stellt Ihnen als Gerätezuzahlung eine Rechnung in Höhe von €1, die Ihnen von Q innerhalb von ca. 6 Wochen nach Vertragsbeginn automatisch auf Ihr Bankkonto rückerstattet werden … “

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält die Klage für unzulässig und unbegründet.

Dem Unterlassungsantrag fehle die notwendige Bezugnahme auf die konkrete Gestaltung im Einzelfall. Tatsächlich habe der Verbraucher keine zusätzlichen Kosten zu tragen. Die Anlockwirkung sei berechtigt. Eine relevante, spürbare Beeinträchtigung liege nicht vor. Ein Vermögensnachteil trete nicht ein. Im Übrigen werde vor Vertragsabschluss sowohl in Fußnoten wie im Bestellablauf auf die Erstattungen hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Der auf Unterlassung gerichtete Antrag entspricht den Anforderungen an die Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Die Klägerin hat in einer für die Beklagte und ein ggfs. mit der Vollstreckung befasstes Gericht in ausreichender Weise zum Ausdruck gebracht, welches Verhalten untersagt werden soll. Soweit die Beklagte eine inhaltlich zu weitgehende Formulierung beanstandet, steht alleine die materielle Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs, nicht jedoch die Zulässigkeit des Antrags in Rede.

Die Klage ist auch begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung des im Klageantrag zu I. beschriebenen Verhaltens gemäß den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG.

Nach diesen Vorschriften kann ein Verband, zur Förderung gewerblicher Interessen die Unterlassung einer unzulässigen geschäftlichen Handlung verlangen, die darin besteht, dass irreführende, nämlich zur Täuschung geeignete, Angaben über den Preis von Waren oder Dienstleistungen gemacht werden.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte hat den Abschluss von Mobilfunkverträgen, die auch die Lieferung eines Smartphones umfassten, mit der Angabe „0 € Zuzahlung“ beworben. Diese Preisangabe ist unzutreffend. Unstreitig waren neben den ausgewiesenen monatlichen Entgelten einmalige Zuzahlungen in Höhe von 33,99 € und 1,00 € zu leisten.

Die damit objektiv falschen Preisangaben werden nicht dadurch richtig, dass die Beklagte die Zusatzentgelte nachträglich erstattet. Insoweit handelt es sich um eine eigene Leistung der Beklagten, die im Übrigen lediglich als Vermittlerin auftritt. Ob ein Verbraucher bei der Prüfung von Waren- und Dienstleistungsangeboten Leistungen Dritter einbezieht, kann und darf ihm selbst zur Entscheidung überlassen werden. Bei Mobilfunkverträgen, die die Überlassung eines Smartphones beinhalten, ist der Verkehr gewohnt, Angaben zu möglichen Zuzahlungen in gleicher Weise blickfangmäßig zu erfassen wie den monatlichen Entgeltbetrag. Damit liegt nahe, dass die Angabe „O € Zuzahlung“ für die Auswahl und Bewertung eines konkreten Angebotes im Vergleich zu solchen mit ausgewiesener Zuzahlung erhebliche Bedeutung zukommt. Ein mit dieser Aussage auf ein bestimmtes Angebot angelockter Verbraucher mag sich nach sachlicher Aufklärung und wegen der nur geringfügigen wirtschaftlichen Nachteile trotzdem für die angebotenen Waren- und Dienstleistungskombinationen entscheiden. Voraussetzung ist aber, dass er sich mit den Vertragseinzelheiten weiter befasst. Hierzu besteht angesichts der eindeutigen Preis- und Leistungsangaben in den konkreten Internetdarstellungen allerdings zunächst kein Anlass. Eine nicht als vernachlässigenswert gering anzusehende Gruppe von Verbrauchern wird die Einzelheiten der vertraglichen Situation und das Verhältnis von Kunde, Vermittler und Diensteanbieter nicht durchschauen, jedenfalls im Zweifelsfalle es aber bevorzugen, nur einen Vertragspartner zu haben, mit dem alle vertraglichen Einzelheiten abgewickelt werden. Dies gilt auch, wenn im Verlauf des Bestellvorganges die Einzelheiten erläutert werden. Zu diesem Zeitpunkt hat der Verbraucher keinen Anlass, die eindeutige Angabe „0 € Zuzahlung“ zu hinterfragen. Die Anlockwirkung ist bereits eingetreten. Gerade mit diesem Angebot befasst sich der Verbraucher intensiver als er es getan hätte, wenn seinem Auswahlkriterium „0 €“ beispielsweise auch in Suchmaschinen ausreichend Rechnung getragen worden wäre.

Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass in Fußnoten auf die Einzelheiten der Zuzahlung und seine Erstattung hingewiesen wird. Zum einen ist bei dem auf Anlage KR 1 wiedergegebenen Internetausdruck überhaupt kein Hinweis auf eine Fußnote im Bereich „Zuzahlung“ vorhanden. Zum anderen bezieht sich die auf dem in Anlage KR 3 abgebildeten Angebot vorhandene Fußnote schon optisch auf die Angabe „8 % Rabatt“.

Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Verbraucher bei Erläuterungen in Fußnoten Einzelheiten der Blickfangwerbung erwartet, nicht jedoch eine Rücknahme der im Blickfang stehenden Behauptung.

Der Angabe „0 € Zuzahlung“ fehlt auch vor dem Hintergrund einer Erstattung nicht die Relevanz im Sinne einer Eignung, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Wie bereits ausgeführt, stellt das Merkmal einmaliger Zuzahlungen ein wesentliches Kriterium für die Auswahl der in Frage kommenden Angebote dar. Die Entscheidungsrelevanz zeigt sich schon daran, dass die Zuzahlung prominent herausgestellt wird, so dass ein potentieller Kunde auf den ersten Blick sein weiteres geschäftliches Vorgehen hiervon abhängig machen kann. Wer eine Option „0 € Zuzahlung“ wählt, will nicht mit diesem Preisbestandteil sich weiter befassen. Eine entsprechende Erwartung wird enttäuscht, weil insoweit doch eine Leistung fällig wird, deren Erstattung für einen ungewissen Zeitraum mindestens erwartet und ggfs. geprüft werden muss.

Da die einen Unterlassungsanspruch rechtfertigenden Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG erfüllt sind, bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne von Nummer 21 des Anhangs zu § 3 UWG vorliegt.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch nicht inhaltlich zu weit gefasst.

Es ist nicht erkennbar, dass erlaubte Verhaltensweisen dem angestrebten Verbot unterfallen könnten. Es ist selbstverständlich und aus dem Text des Klageantrags ersichtlich, dass nicht jede Werbung „0 € Zuzahlung“ verboten werden soll, sondern nur diejenige, bei der tatsächlich eine solche Zahlung vom Anbieter verlangt wird. Die Konkretisierung auf die Abbildungen der Internetseiten muss auch nicht die zusätzlich in den Anlagen KR 2 und KR 4 abgebildeten – weiteren – Besonderheiten enthalten. Die konkrete Verletzungsform geben die Anlagen K 1 und K 3 wieder. Die Anlagen KR 2 und KR 4 sind nach den obigen Ausführungen für die Beurteilung der Unlauterkeit der geschäftlichen Handlungen in den Anlagen KR 1 und KR 3 ohne maßgebliche Bedeutung.

Neben der Unterlassung schuldet die Beklagte gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG die Erstattung der in ihrer Höhe nicht streitigen Abmahnkosten. Der Betrag von 246,10 € ist antragsgemäß wegen Verzuges ab dem 23. September 2009 zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 22.000,00 € festgesetzt.

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