Informationen über Altölannahmestelle auch im Internethandel nötig

26. Februar 2021
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
716 mal gelesen
0 Shares
Wordcloud bestehend aus Begriffen, die etwas mit Wettbewerb und Konkurrenten zu tun haben Beschluss des OLG Frankfurt vom 21.09.2020, Az.: 6 W 99/20

§ 8 AltölV ist eine Marktverhaltensregel und auch auf den Internethandel anwendbar. Bei einem Verkauf ist die Adresse einer Altölannahmestelle anzugeben, Öffnungszeiten sind jedoch nicht erforderlich. Außerdem stellte das Gericht fest, dass weder Preisvorteile beworben werden dürfen, die tatsächlich nicht erreicht werden können noch widersprüchliche Angaben zum Versand gemacht werden dürfen. Letzteres geschah vorliegend durch die Aussage "24 Stunden Versand" und der Angabe einer Lieferzeit von über vier Tagen.

Oberlandesgericht Frankfurt

Beschluss vom 21.09.2020

Az.: 6 W 99/20

 

Tenor

Der Beschluss wird abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben,

es unter Androhung einer Ordnungsstrafe von bis zu 250.000,- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer,

zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Fernabsatzhandel eine Internetpräsenz zu unterhalten und / oder Schmierstoffe (insbesondere Motoröl) zu verkaufen und / oder verkaufen zu lassen und / oder zu vertreiben und / oder vertreiben zu lassen und / oder zu bewerben und / oder bewerben zu lassen und dabei

1. unter die Altölverordnung fallende Artikel zu bewerben und / oder zu vertreiben, ohne einen Hinweis auf eine Altölannahmestelle mit geographischer Anschrift zu geben und / oder einen solchen Hinweis nicht derart präsent einzublenden, dass ein Endverbraucher diesen nicht zwingend im Rahmen eines Bestellvorgangs zur Kenntnis genommen haben muss, wie in Anlage K2 und K3 ersichtlich geschehen;

und / oder

2. einen Preisvorteil zu bewerben, welcher ohne Bezugsgröße angegeben wird und / oder einen Preisvorteil zu bewerben, welcher tatsächlich in Bezug auf relevante Wettbewerber nicht erreicht wird, durch die Angabe „bis zu 60 % Ersparnis durch unsere Großhändlerkonditionen“; wie in Anlage K2 ersichtlich geschehen;

und / oder

3. widersprüchliche Angaben zur Versandzeit zu machen durch die gleichzeitigen Angaben „24 STUNDEN VERSAND“ sowie „24H VERSAND Nachdem wir Ihre Bestellung überprüft haben, wird diese sofort per Paketdienst versendet. Werktags i.d.R. in weniger als 24 Stunden.“ und der Angabe einer tatsächlichen Lieferzeit von mehr als vier Tagen; wie in Anlagen K2 und K9 ersichtlich geschehen;

und / oder

4. einen Artikel mit einer Selbstverständlichkeit herausragend zu bewerben und / oder zu vertreiben durch die Angabe „Original“ für Markenware und / oder Waren eines bekannten Herstellers; wie in Anlage K2 ersichtlich geschehen;

und / oder

5. die zur Firma zugehörige Registernummer und / oder das Handelsregister nicht ständig leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar verfügbar zu halten, dadurch, dass sich die vorgenannten Angaben lediglich bei eBay-Angeboten in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und nicht in den Verkäuferinformationen befinden; wie in Anlage K 2 ersichtlich geschehen;

und / oder

6. unterschiedliche Angaben bezüglich der Fristen zum Widerrufsrecht und / oder des Rückgaberechts zu machen, wenn eine Frist sowohl mit „30 Tagen“ als auch „1 Monat“ angegeben wird; wie in Anlage K2 ersichtlich geschehen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz hat die Antraggegnerin zu tragen; von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien je ½.

Der Beschwerdewert wird auf 13.066,– € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung mehrerer wettbewerbsrechtlicher Verstöße im Internet in Anspruch.

Die Antragstellerin ist Online-Händlerin für Schmierstoffe aller Art und verkauft diese über die Verkaufsplattform eBay. Die Antragsgegnerin ist ebenfalls als gewerbliche Verkäuferin bei eBay registriert.

Die Antragstellerin greift das Angebot der Antragsgegnerin betreffend ein X-Motoröl auf der Handelsplattform „eBay“ gemäß der Anl. K 2 unter einer Vielzahl von wettbewerbsrechtlichen Aspekten an.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 6.8.2020 die beantragte einstweilige Verfügung teilweise erlassen, den Antrag auf ihren Erlass jedoch hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren noch anhängigen Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Antrag sei zu weit gefasst, da die Antragstellerin von der Antragsgegnerin die Unterlassung begehre, eine Internetpräsenz zu unterhalten. Es sei jedoch nur ein Verstoß auf der Plattform eBay vorgetragen, nicht hingegen auf einer Website oder auf der Plattform Amazon. Daher sei der Antrag auf Verbote auf der Verkaufsplattform eBay zu beschränken. Im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen § 8 der Altöl-Verordnung (AltölV) verlange diese nicht die Angabe der Öffnungszeiten einer Altölannahmestelle. Schließlich sei der Antrag auch unbegründet, soweit die Antragstellerin die Angabe „Wir liefern sicher“ angreife, da der Verkehr dies nur als pauschale Anpreisung wahrnehme und nicht als Werbung mit Selbstverständlichkeiten im Sinne einer Übernahme des Transportrisikos beim Verbrauchsgüterkauf.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

Das Landgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 14.9.2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat teilweise Erfolg.

1. Das Landgericht hat zu Unrecht den Verfügungsantrag zurückgewiesen, soweit sich das begehrte Verbot über die Plattform eBay hinaus allgemein auf „Internetpräsenzen“ beziehen sollte.

Die von einer konkreten Verletzungshandlung ausgehende Wiederholungsgefahr besteht nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern auch für alle „im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen“ (ständige Rspr. – vgl. BGH GRUR 2010, 749 Rn 42 – Erinnerungswerbung im Internet). In diesem Umfang gilt auch ein gerichtliches Verbot, auch wenn es auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist (BGH GRUR 2010, 749 Rn 42, 45 – Erinnerungswerbung im Internet). Allerdings kann sich der Antrag auch auf im Kern gleichartige Verletzungshandlungen beziehen. Dementsprechend sind bei der Formulierung des Antrags gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern darin das Charakteristische (der „Kern“) der konkreten Verletzungsform aus der begangenen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (ständige Rspr. – vgl. BGH GRUR 2008, 702 Rn 55 – Internetversteigerung III; BGH GRUR 2010, 253 Rn 30 – Fischdosendeckel; BGH GRUR 2010, 454 Rn 12 – Klassenlotterie; BGH GRUR 2011, 433 Rn 26 – Verbotsantrag bei Telefonwerbung).

Das von der Antragstellerin begehrte Verbot verlässt diesen Rahmen der zulässigen Verallgemeinerung nicht. Das Typische der angegriffenen Verletzung ist durch die Ausgestaltung des Angebots von Motorölen auf Internet-Plattformen geprägt. Es ist weder von der Antragsgegnerin vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum insoweit Besonderheiten bei anderen Internet-Verkaufsplattformen existieren sollen, die dem begehrten verallgemeinerten Unterlassungstenor das „Typische“ der Verletzungshandlung nehmen sollte. Die Bezugnahme auf die Anlagen K 2 und K 3 ändert hieran nichts. Sie verdeutlicht beispielhaft das Charakteristische der Verletzungshandlung, kann aber nicht dazu führen, dass Antrag und Tenor des Beschlusses sich auf Verletzungen auf eBay beschränken. Jedenfalls hat die Antragstellerin mehrfach – nicht zuletzt durch die beispielhafte Aufzählung anderer Plattformen sowie in der Beschwerde – hinreichend deutlich gemacht, dass ihr Rechtsschutzziel dahingehend auszulegen ist, einen verallgemeinerten Unterlassungstitel zu erwirken, der sich nicht auf die Plattform eBay beschränkt. Etwaige Widersprüche in der Formulierung durch den Verweis auf die Anlage K 2 sind vor dem Hintergrund des eindeutigen Rechtsschutzziels nach § 938 ZPO durch eine entsprechende Formulierung des Tenors zu beseitigen.

Inhaltlich stellt sich das Verhalten der Antragsgegnerin – was diese auch nicht in Abrede stellt – nach § 3a UWG i.V.m. § 8 AltölV, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG sowie § 3a UWG i.V.m. § 5 Nr. 4 TMG als unlauter dar, weswegen der Antragstellerin als Wettbewerberin ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG zusteht.

2. Das Landgericht hat jedoch zu Recht den Verfügungsantrag abgelehnt, soweit die Antragstellerin begehrt hat, im Rahmen der Verpflichtung nach § 8 AltölV der Antragsgegnerin auch die Angabe der Öffnungszeiten der Altölannahmestelle aufzugeben.

a) Bei § 8 AltölV handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 479 – Altölrücknahme im Versandhandel; OLG Bamberg, MMR 2012, 112 – jeweils für § 8 Abs. 1 Satz 2 AltölV; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 38. Aufl., § 3a Rn 1.215). § 8 Abs. 1a Satz 1 AltölV dient neben Umweltschutzbelangen dem Schutz des Verbrauchers, denn die Regelung ermöglicht ihm die kostenlose Rückgabe der gebrauchten Motoren- oder Getriebeöle.

b) Die Vorschrift des § 8 AltölV gilt auch für den Internethandel mit Motorenöl (OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 479 – Altölrücknahme im Versandhandel; OLG Celle, GRUR-RR 2017, 144; OLG Bamberg, MMR 2012, 112). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 AltölV, in dem es heißt: „Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, hat vor einer Abgabe eine Annahmestelle nach Abs. 1a für solche gebrauchten Öle einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen.“

Damit ist der Pflichtige im Sinne der Altölverordnung konkret beschrieben. In den vergleichbaren Vorschriften des § 9 BattG und § 17 ElektroG ist als Pflichtiger der Vertreiber genannt. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Art des Verkaufs findet nicht statt. So ist Vertreiber nach § 2 Abs. 14 BattG, wer Batterien gewerblich für Endnutzer anbietet. Nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 11 ElektroG ist Vertreiber, derjenige der Elektro- oder Elektronikgeräte anbietet (§ 3 Nr. 6 ElektroG) oder auf dem Markt bereitstellt (§ 3 Nr. 7 ElektroG). Die in § 8 Abs. 1 Satz 2 AltölV verwandten Begriffe „Schrifttafeln am Ort des Verkaufs“ bzw. in § 8 Abs. 2 AltölV „am Verkaufsort“ lassen sich auf den Vertrieb von Motorenölen im Internethandel ohne Weiteres übertragen (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 479 – Altölrücknahme im Versandhandel).

c) Die Verpflichtung nach § 8 AltölV erfasst entgegen der Auffassung der Antragstellerin jedoch nicht die Angabe der Öffnungszeiten für die Ölannahmestelle im Internethandel.

Nach § 8 AltölV muss bei Abgabe an private Endverbraucher „durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs“ auf die Ölannahmestelle hinweisen. Aus dem Wortlaut der Norm lässt sich eine Pflicht der Angabe der Öffnungszeiten nicht entnehmen, was nicht verwundert: Der Verordnungsgeber ist bei Erlass der Altölverordnung von einem stationären Handel mit Motorenölen ausgegangen; ein Internet- oder anderweitiger Versandhandel von Ölen war zu dem damaligen Zeitpunkt noch nicht absehbar.

Soweit der Antragstellerin im Wege der Auslegung eine Pflicht zur Angabe der Öffnungszeiten begründen will, überzeugt dies nicht. Für den Senat ist nicht erkennbar, warum insoweit für den Internethandel die Angabe von Öffnungszeiten relevanter sein sollte als für den stationären Handel. Im Gegenteil: Der Internet-Käufer wird von seinem Recht auf Rückgabe von Altöl in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle auf dieselbe Weise Gebrauch machen, wie er auch den Kauf getätigt hat, nämlich durch Versand der leeren Ölbehälter. Hierfür sind überhaupt keine Öffnungszeiten notwendig. Soweit überhaupt vorstellbar ist, dass der Online-Käufer sich zur der stationäre Rückgabestelle des Verkäufers tatsächlich körperlich begibt, wird dies nur bei der ganz geringen Zahl von Kunden in Betracht kommen, die in unmittelbarer Nähe wohnen und somit die Rückgabestation schnell erreichen können. Da der angesprochene Verkehr naheliegender Weise annehmen kann, dass – im Gegensatz zum online möglichen 24/7-Kauf – die stationären Geschäftszeiten beschränkt sind, kommt die von der Antragstellerin skizzierte Situation, in der ein Online-Käufer aufgrund der Unkenntnis über die Öffnungszeiten von einer Rückgabe abgehalten wird, so selten in Betracht, dass jedenfalls auszuschließen ist, dass der Verstoß nach § 3a UWG geeignet wäre, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern auch tatsächlich spürbar zu beeinflussen. Es ist fernliegend, dass diese Beeinträchtigung der durch § 3a UWG geschützten Interessen nicht nur theoretisch, sondern auch tatsächlich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten kann. Spürbarkeit in diesem Sinne ist zu bejahen, wenn die geschäftliche Handlung geeignet ist, eine solche Beeinträchtigung nicht nur theoretisch, sondern auch tatsächlich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit herbeizuführen (Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, UWG, 38. Aufl., § 3 Rn 1.99).

3. Im Hinblick auf die werbende Angabe „Wir liefern sicher, günstig, schnell“ ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten und damit eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG vorliegt. Der Verkehr wird der Formulierung „Wir liefern sicher, günstig, schnell“ schon nicht die Aussage entnehmen, die Antragsgegnerin trage das Versandrisiko.

So ist schon zweifelhaft, ob der Verkehr dieser üblichen Werbefloskel überhaupt eine konkrete Aussage entnehmen wird. Nichtssagende Anpreisungen, Floskeln und Übertreibungen enthalten keine „Angabe“ im Sinne von § 5 UWG. Dem Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass die reklamehafte Anpreisung in der Natur der Werbung liegt. Ein durchschnittlich aufmerksamer, verständiger und informierter Verbraucher wird sich Werbung daher kritisch nähern und nichtssagende Anpreisungen, Floskeln und Übertreibungen nicht wörtlich nehmen (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Dreyer, 4. Aufl. 2016, UWG § 5, Rn 62 f.). Übersteigerte Äußerungen werden vom Verkehr zwar häufig jedenfalls in einem entsprechend reduzierten Umfang als Tatsachenbehauptung aufgefasst, z.B. eine „radikale“ Preissenkung als ungewöhnliche, ein gewisses Mindestmaß übersteigende Preissenkung. Hier ist jedoch fernliegend, dass der Verkehr der Angabe „sicher“ die Übernahme des Versandrisikos entnehmen wird. Vielmehr wird der Verkehr durch den Kontext „günstig“ und „schnell“ die Formulierung „sicher“ dahingehend verstehen, dass die tatsächliche Art des Versandes und nicht die rechtliche Folge des Versandes angesprochen wird. Der Verkehr wird daher einen „sicheren“ Versand dahingehend verstehen, dass die Ware nicht beschädigt bei ihm ankommt. Dabei wird er nicht die rechtlichen Folgen einer möglichen Beschädigung, sondern vielmehr die tatsächlichen Folgen – wie etwa den Reklamationsaufwand und die Verunreinigungen – im Blick haben und den „sicheren“ Versand – so er der Werbeaussage überhaupt einen Tatsachenkern entnehmen sollte – nicht als Werbung mit einer Selbstverständlichkeit auffassen.

4. Soweit die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Dringlichkeit eine Selbstwiderlegung der Antragstellerin behauptet, dringt sie hiermit nicht durch. Dem Gericht die Beschränkung der Anträge im Wege des § 938 ZPO anheimzustellen, widerspricht nicht grundlegend einer Beschleunigung des Verfahrens, sondern sorgt im Gegenteil dafür, den begehrten Unterlassungstitel schneller zu erlangen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 ZPO und folgt den Angaben der Antragstellerin und der Aufteilung der Teilstreitwerte, die das Landgericht zu Recht hinsichtlich der einzelnen Anträge vorgenommen hat. In erster Instanz ist das Teilunterliegen der Antragstellerin nach § 92 Abs. 2 ZPO zu behandeln. In zweiter Instanz hat die Antragstellerin lediglich mit einem Teil der Beschwerde Erfolg, den der Senat mit der Hälfte bemisst.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a