Hilft ein neues Gesetz gegen lästige Werbeanrufe?

19. Mai 2009
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Besonders vermeintlich günstige Telefonverträge, Internetzugänge und Mobilfunkanschlüsse werden im Wege von so genannten Cold Calls vermittelt, ohne dass die Angerufenen dies eigentlich wollen. Die Tricks der Anrufer sind raffiniert und oftmals ist der angegebene Anrufsgrund nur vorgetäuscht. In Kürze soll nun ein neues Gesetz in Kraft treten, welches den Verbraucher vor solch unliebsamen Anrufen schützen soll.

Bereits im letzten Herbst haben wir Sie auf ein Gesetzgebungsvorhaben der Bundesregierung aufmerksam gemacht, das sich mit dem Thema der unliebsamen Werbeanrufe auseinandersetzt. Gerade in den letzten Monaten häuften sich Beschwerden vor allem von unbedarften oder älteren Verbrauchern, dass die Zahl der so genannten Cold Calls massiv zugenommen habe.

Besonders vermeintlich günstige Telefonverträge, Internetzugänge und Mobilfunkanschlüsse werden auf diesem Wege vermittelt, ohne dass die Angerufenen dies eigentlich wollen. Die Tricks der Anrufer sind raffiniert – oft wird vorgetäuscht, im Namen der Telefongesellschaft einen „Datenabgleich“ oder eine statistische Umfrage durchführen zu wollen. In Extremfällen wurde sogar Angerufenen ohne Computer ein Internetzugang mit zwei Jahren Vertragslaufzeit untergeschoben. Zwar kann auch dies im Einzelfall schon gegen das Wettbewerbsrecht nach UWG verstoßen oder zivilrechtlich angreifbar sein, in der Realität scheitert dies jedoch oftmals an der Nachweisbarkeit, sodass ein Handeln des Gesetzgebers dringend geboten war.

Das „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“, wie die Neuregelung offiziell heißt, ändert oder ergänzt die bisherigen Regelungen in den folgenden Gesetzen:

· Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
· Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
· Telekommunikationsgesetz (TK)
· BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV)

Die Änderungen im Einzelnen

Stärkung der Verbraucherrechte im BGB

Der Kreis der widerrufbaren Verträge wurde um Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte erweitert, sofern die Abonnements telefonisch zustande kommen (§ 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB). Ebenso gilt ein Widerrufsrecht fortan für Wett- und Lotteriedienstleistungen, die fernmündlich geschlossen werden (§ 312d Abs. 4 Nr. 4 BGB). Ähnliches gilt nach der neu eingefügten § 312d Abs. 4 Nr. 7 BGB auch für Finanzdienstleistungen.

Allerdings gilt neu jetzt auch eine Einschränkung: Werden per Telefon oder Fax Dienstleistungen in einem Mal erbracht (z.B. so genannte „Mehrwertdienste“), und führen nicht zu längerfristigen Verträgen, so gilt aus praktischen Gründen kein Widerrufsrecht, da dies die Erbringung der Dienstleistung unverhältnismäßig erschweren würde. Im Alltag unterfallen beispielsweise Hotlines dieser Regelung.

Die Änderung von Dauerschuldverhältnissen und langfristigen Verträgen, beispielsweise die Umstellung eines Tarifs für den Telefonanschluss oder der Wechsel des Strom- oder Gasanbieters, wird künftig im neu gefassten § 312f BGB geregelt. Wird ein solcher Wechsel durchgeführt, und kündigt der Kunde nicht selbst beim bisherigen Anbieter, sondern lässt dies den neuen Versorger in seinem Namen durchführen, ist nunmehr auch die Textform erforderlich. Unwillentlich untergeschobenen Verträgen soll damit künftig ein Riegel vorgeschoben werden. Der bisherige Inhalt des Paragraphen (das Verbot abweichender Vereinbarungen) wurde übrigens unverändert in § 312g BGB übernommen.

Engerer Maßstab im UWG

Die neu gefasste § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG stellt nochmals eindeutig klar, dass der Kunde nicht nur mutmaßlich, sondern ausdrücklich in den Erhalt von Werbeanrufen einwilligen muss, sofern er Verbraucher ist. Bei anderen Marktteilnehmern, namentlich also Unternehmern, genügt hingegen nach wie vor die mutmaßliche Einwilligung.

Handelt ein Unternehmer im Wettbewerb den Vorschriften zuwider, sei es vorsätzlich oder fahrlässig, so kann nach dem neu gefassten § 20 UWG ein Bußgeld bis zu 50.000 € verhängt werden.

Identifizierung des Anrufers

Auch bislang gab es Möglichkeiten, gegen unliebsame Anrufer vorzugehen. Leider war in den meisten Fällen die Identifizierung unmöglich, da die Callcenter nur mit unterdrückter Rufnummer angerufen haben, und die Schwelle für einen Auskunfsanspruch sehr hoch war. Durch eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes möchte der Gesetzgeber diese Lücke jetzt schließen. Die neu eingefügten § 102 Abs. 2, 3 TKG verbieten Werbeanrufern die Unterdrückung ihrer Rufnummer. Durch die hinzugekommene § 149 Abs. 1 Nr. 17 c TKG wird eine Zuwiderhandlung hiergegen mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 € belegt.

Fazit

Die neuen Regelung treten mit der in Kürze erwarteten Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zu hoffen bleibt, dass die Initiative des Gesetzgebers die gewünschte Wirkung zeigt. Problematisch ist weiterhin, dass insbesondere im EU-Ausland die Regelungen nicht immer so verbraucherfreundlich sind wie in Deutschland, und viele Callcenter von dort agieren. Dennoch ist die Neuregelung das richtige Signal in Richtung der Telefonwerber, die mehr und mehr ausufernden Belästigungen zu stoppen, allein schon im Interesse der eigenen Seriosität.

Vorschlägen von Verbraucherschützern, dass telefonisch geschlossene Verträge grundsätzlich der schriftlichen Bestätigung bedürfen und bis dahin in einer Art schwebender Unwirksamkeit verweilen, hat der Gesetzgeber indes eine Absage erteilt.

Inwieweit die Neuregelungen dem Verbraucher wirklich helfen, bleibt abzuwarten.

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