Batman-Logo wird weiterhin als Marke geschützt

13. Juni 2023
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Aktendeckel mit Schild, auf dem "Markenrecht" steht

Das für den Superhelden Batman typische Fledermaus-Symbol kennen nicht nur dessen Fans. Mittlerweile hat es schon einen ikonischen Status, weshalb auch Nicht-Fans die Fledermaus mit dem bekannten Superhelden des DC Universums assoziieren. Nun kam es nach Klage eines italienischen Textilhändlers vor dem EuG zum Streit, wobei das EuG das Symbol der Fledermaus als geschützte Marke einstufte.

Textilhändler sieht in Batman-Logo keine Unterscheidungskraft

 

Man könnte meinen, jeder assoziiert das Fledermaus-Symbol mit dem Helden aus Gotham City. Dies sieht ein italienischer Textilhändler jedoch anders. Dieser erklärte nun vor dem EuG, dass dem Symbol keine Unterscheidungskraft zukomme. Als Folge dessen klagte er gegen dessen Eintragung als Marke. Auf der Beklagtenseite fand sich der amerikanische Comic-Verlag DC Comics, welcher neben Marvel Comics zu einem der größten amerikanischen Comic-Verlage gehört. Das Unternehmen hatte das Fledermaus-Symbol, welches ihrem Helden Batman zugehörig ist, schon 1996 in der EU als Handelsmarke angemeldet. 1998 wurde diese vom europäischen Markenamt (EUIPO) eingetragen.

 

Die Folge: Wollen Dritte T-Shirts mit genanntem Logo verkaufen, brauche sie die Erlaubnis des Comic-Giganten. Ansonsten darf nur DC Comics selbst etwaige Kleidung herstellen und verkaufen. Der italienische Textilhändler wollte dies mithilfe seiner Klage verhindern. Jedoch ohne Erfolg. Das EuG gab DC Comics recht. Dem Fledermaus-Logo kommt sehr wohl Unterscheidungskraft zu, weshalb auch die Eintragung als Marke gerechtfertigt ist.

 

Fledermaus wird automatisch mit Comic-Held assoziiert

 

Sowohl das europäischen Markenamt (EUIPO) als auch das EuG sind sich in diesem Fall einig. Beide schreiben dem Symbol eine Unterscheidungskraft zu. Die für diesen Fall relevanten Verbraucher würden das Fledermaus-Symbol stets mit dem Comic-Verlag und dessen Helden in Verbindung setzen. Waren mit diesem Symbol grenzen sich somit von Waren anderer Unternehmen ab. Um eine Chance auf Gewinn des Verfahrens zu haben, müsste der Kläger nachgewiesen haben, dass die eingetragene Marke von DC Comics keine hinreichende Unterscheidungskraft aufweist. Dies gelang ihm nicht.

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