Keine Panoramafreiheit bei Drohnenaufnahmen
Ein Streit zwischen einem Verlag und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst wurde vor dem OLG Hamm entschieden. Die Gesellschaft verlangte neben Unterlassung, auch Schadensersatz und Rückerstattung von Abmahnkosten, da der Verlag in seinem Bildband Drohnenaufnahmen verwendet, auf denen Kunstwerke zu sehen sind. Die dafür nötigen Lizenzen holte der Verlag nicht ein. Der Verlag berief sich allerdings auf die Panoramafreiheit aus § 59 UrhG, laut dem der Rechteinhaber gerade nicht gefragt werden muss und eine Lizenz nicht eingeholt werden müsse, für Bilder, die an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen gemacht worden waren.
Das erstinstanzliche LG Bochum lehnte die Anwendung des § 59 UrhG bereits ab, da die Fotos auch aus den genannten Perspektiven entstehen müssen. Bereits Fotoaufnahmen von einer Leiter aus fielen nicht in den Anwendungsbereich des § 59 UrhG, so der BGH in einem früheren Urteil. Das OLG Hamm teilt die Entscheidung des LGs und fügte an, dass es keinen Unterschied machen dürfe, ob die Luftaufnahme von einer Leiter aus oder durch eine Drohne entstanden ist. Demnach blieb das OLG Hamm bei der Meinung, dass Luftaufnahmen grundsätzlich nicht unter § 59 UrhG fallen. Den Weg der Revision an den BGH ließ das OLG dem Verlag allerdings offen, da es noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu vergleichbaren Drohnenfällen gibt.