BGH: Verbraucherschützer könnten ohne Beauftragung vor Gericht ziehen
Zuvor hatte der EuGH darüber zu entscheiden, ob eine Klagebefugnis seitens der Verbraucherschutzverbände gegen die europäische Datenschutzverordnung verstoße. Wenn die Verbände nach nationalem Recht berechtigt sind können sie, auch ohne konkrete Beauftragung durch Betroffene, vor Gericht ziehen. Nach dieser Entscheidung des EuGH wurde das Anliegen nun an den BGH weitergegeben.
Facebook leitet Daten ungewollt weiter
Auslöser dieser Debatte war eine Auseinandersetzung mit dem Internet-Riesen Facebook. Dieser hatte in seinem „App-Zentrum“ kostenlose Spiele von Drittanbietern präsentiert. Indem die Nutzer dieser Plattform „Sofort spielen“ auswählten, stimmten sie automatisch der Übermittlung verschiedener Daten an den Spielbetreiber zu. Den Nutzern war dies nicht bekannt.
Facebook hat dieses Vorgehen inzwischen geändert. Das Unternehmen gibt an, auch in Zukunft darauf zu verzichten. Trotz allem hat das vorherige Handeln des Internet-Giganten eine große Debatte über das Klagerecht von Verbraucherschutzverbänden ausgelöst.
Vorgehen ist an Bedingungen geknüpft
Auch wenn noch keine endgültige Entscheidung in diesem Anliegen gefallen ist liegt es doch sehr nahe, dass der BGH den Verbraucherschutzverbänden grünes Licht nur unter bestimmten Voraussetzungen gibt. So müssten mutmaßlich geschädigte Verbraucher z.B. auch identifizierbar sein, um eine Klageberechtigung der Verbraucherschutzverbände ohne vorherige Beauftragung zu bejahen.