Der Kampf von Renate Künast gegen die Online-Hetze eines AfD-Mitarbeiters

17. Februar 2020
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Schriftzug "Hate Speech" in einem Verbotsschild

Bei politischen Debatten geht es häufig hart zu Sache. Deshalb müssen sich Politikerinnen und Politiker, die in der Öffentlichkeit stehen, verbal mehr gefallen lassen als Privatpersonen. Rechtlich ist bislang jedoch nicht geklärt, wo genau die Grenze zwischen Meinungsfreiheit und strafbaren Posts verläuft. Diese Unsicherheit wird durch unterschiedliche Rechtsauffassungen der Gerichte befeuert. Im Streit der Grünen-Bundestagsabgeordneten Renate Künast mit einem AfD-Mitarbeiter, hat die Politikerin kürzlich einen Teilerfolg gegen Hetz-Posts und Desinformation errungen.

Der AfD-Mitarbeiter hatte in einem Tweet geschrieben: „Renate Künast 1986 zum Thema Sex mit Kindern: ´Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist.´“ Vor Gericht verteidigte der ehemalige Journalist der Wochenzeitung Junge Freiheit seinen Post. Er habe den Artikel der Wochenzeitung Die Welt verlinkt. Dadurch hätte der Leser die Möglichkeit gehabt, den Kontext zur Aussage zu erfassen. Darüber hinaus sei es ihm aufgrund der Zeichenbeschränkung auf Twitter nicht möglich gewesen, die Stellungnahme von Renate Künast in den Post mit einzubeziehen. Den Vorwurf des bewussten Weglassens weißt er mit der Verlinkung auf den Gesamtkontext ausdrücklich zurück.

 

Die Richter des zuständigen Gerichts folgten der Argumentation des AfD-Mitarbeiters nicht. Sie halten den Tweet für unzulässig und bewerten ihn rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung. Ihrer Ansicht nach, sei die Aussage von Renate Künast zwar korrekt zitiert worden, allerdings sei sie aus dem Kontext gerissen und „bewusst unvollständig“ dargestellt worden. Die Urteilsbegründung stützt sich auf frühere Rechtsprechungen, in denen Aussagen als rechtswidrig verurteilt wurden, weil wichtige Informationen verschwiegen worden sind und sich dadurch für den Leser ein verzerrtes Gesamtbild ergeben habe.

Es ist nicht Künasts erste juristische Verhandlung wegen eines Hetz-Posts. Im vergangenen September erging ein allseits umstrittenes Urteil des Landgericht Berlin. Demnach müsse die Grünen-Politikerin Beschimpfungen, wie „Schlampe“, „Stück Scheiße“ oder andere frauenfeindliche und sexistische Aussagen, hinnehmen. Einige Juristen warnten vor der Signalwirkung des Urteils, welches zur Verharmlosung von Hate-Speech und in der langfristigen Folge zu einer geringeren Hemmschwelle bei tätlichen Angriffen führen könnte. Das Urteil wurde inzwischen weitgehend revidiert.

Für Renate Künast jedoch geht der juristische Kampf gegen Online-Hetze weiter. Dabei wird sie finanziell von der Organisation Hate Aid unterstützt. Doch durch das Urteil des Landgericht Frankfurt a. M. kann die Politikerin einen (kleinen) Erfolg verbuchen. Für ihren Anwalt, Severin Riemenschneider, ist es ein gutes Signal, dass das Gericht nicht allein den Text des Tweets, sondern den Gesamtkontext gewürdigt hat. Nur dadurch könne die Mechanik der Desinformation aufgebrochen werden.

Hate-Speech und Online-Hetze ist ein Thema, welches die Justiz und die Ermittlungsbehörden an ihre Grenzen bringt, da die Ermittlungen sehr aufwendig, jedoch nur in wenigen Fällen erfolgreich sind. Deshalb bilden sich immer mehr spezielle Ermittlungseinheiten und Staatsanwaltschaften, die klären sollen, wo die Grenze zwischen Meinungsfreiheit und strafbaren Aussagen verläuft.

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