EuGH-Generalanwalt empfiehlt Zulassung von „Fack Ju Göthe“ als Marke

18. September 2019
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Verstößt der Filmtitel „Fack Ju Göthe“ gegen die guten Sitten? Mit dieser Begründung hatte das Europäische Markenamt (EUIPO) sowie das EuG bisher die Eintragung des Filmtitels als Marke abgelehnt. Nun empfiehlt der EuGH-Generalanwalt Michal Bobek, dem Titel „Fack Ju Göthe“ auf europäischer Ebene Markenschutz zu gewähren. Das Recht auf freie Meinungsäußerung finde auch im Markenrecht Anwendung.

Die „Fack Ju Göthe“-Filmreihe zählt mit über 21 Millionen Zuschauern und einem Einspielergebnis von 170 Millionen Euro zu den erfolgreichsten deutschen Kinofilmen. Da sich mit dem Filmtitel nicht nur Kinotickets verkaufen lassen, wollte die Produktionsfirma Constantin Film Produktion GmbH den Filmtitel für verschiedene Merchandising-Artikel markenrechtlich schützen lassen.

EUIPO und EuG lehnen Markeneintragung bisher ab

Das Europäische Markenamt (EUIPO) wies die Anmeldung 2015 mit der Begründung zurück, die Bezeichnung „Fack Ju Göthe“ verstoße gegen die guten Sitten. Die Worte „Fack Ju“ werden genauso ausgesprochen wie der englische Ausdruck „fuck you“ und beleidigen nach Ansicht des EUIPO den deutschen Dichter Johann Wolfgang von Goethe in geschmackloser, anstößiger und vulgärer Weise.

Die gegen diese Ablehnung erhobene Klage wies das Gericht der Europäischen Union (EuG) mit Urteil vom 24. Januar 2018 zurück. Das Gericht führte in den Urteilsgründen aus, der durchschnittliche Verbraucher in den deutschsprachigen Ländern der EU werde den Titel mit dem vulgären englischen Ausdruck „fuck you“ und dem fehlerhaft geschriebenen Familiennamen Goethe gleichsetzen, woran viele Verbraucher Anstoß nehmen könnten.

EuGH-Generalanwalt empfiehlt Zulassung der Marke

Gegen dieses Urteil rief die Constantin Film Produktion GmbH den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an. In seinen Schlussanträgen schlägt der EuGH-Generalanwalt Michal Bobek den Richtern am EuGH nun vor, die Entscheidung des EUIPO zu korrigieren und dem Filmtitel Markenschutz zu gewähren. Der Generalanwalt weist darauf hin, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung auch im Markenrecht gelte.

Zudem müsse sich die Beurteilung der Sittenwidrigkeit auf einen bestimmten sozialen Kontext stützen. Die Beurteilung könne nicht allein unter Berücksichtigung des Zeichens vorgenommen werden, sondern es müsse auch dessen Wahrnehmung in der Gesellschaft berücksichtigt werden. Dazu müssten Beweise darüber erhoben werden, was in der heutigen Gesellschaft den guten Sitten entspreche.

Neue Kriterien für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit

Dabei müssen nach Ansicht des Generalanwalts verschiedene Gesichtspunkte in die Betrachtung mit einbezogen werden. Beispielsweise zeige der Erfolg des Filmes, dass er trotz des vermeintlich anstößigen Titels nicht umstritten gewesen sei und das Publikum ihn offensichtlich nicht als beleidigend empfunden habe. Außerdem erhielt der Filmtitel eine Genehmigung und der Film eine Freigabe für Jugendliche. „Fack Ju Göthe“ wurde sogar in das Lernprogramm des Goethe-Instituts aufgenommen.

Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb „Fack Ju Göthe“ gegen die guten Sitten verstoßen sollte, der Filmtitel „Die Wanderhure“ jedoch nicht. Diesen Titel hatte das EUIPO nicht beanstandet und als Unionsmarke eingetragen. So wird es nun wohl auch mit dem Filmtitel „Fack Ju Göhte“ passieren. Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für die Richter des Europäischen Gerichtshofs zwar nicht bindend, meist folgen sie ihnen aber zumindest in Teilen.

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