„Glen“ und „Scotch Whisky“ – verbotene Anspielung oder nicht?

22. März 2018
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zwei Whiskeygläser mit Eis stehen auf einem Holztisch mit Fass im Hintergrund

Eine Organisation zur Förderung der Interessen der schottischen Whiskyindustrie forderte gegenüber einem deutschen Hersteller des sog. „Glen Buchenbach“ die Unterlassung dieser Bezeichnung, da die Bezeichnung „Glen“ die eingetragenen geografische Angabe „Scotch Whisky“ beeinträchtigen würde. Nun legte das LG Hamburg dem EuGH Vorlagefragen, zur Auslegung, des für die Entscheidung dieses Streits wichtigen Art. 16 der Verordnung Nr. 110/2008.

Das Landgericht Hamburg fragt hierzu an, ob der Begriff „indirekte … Verwendung“ im Sinne von Art. 16 Buchst. a der Verordnung eine identische oder klangliche und/oder visuelle Ähnlichkeit erforderlich ist oder ob es genügt, dass die Bezeichnung bei dem Verkehr irgendeine Assoziation mit der geschützten geographischen Angabe geweckt wird.

Sofern eine Assoziation ausreichen sollte, wird weiter angefragt, ob dann auch der Kontext, in dem die Bezeichnung eingebettet ist, sowie die Angabe der wahren Herkunft auf dem Etikett, berücksichtigt werden muss.

Daneben wird angefragt, ob der Begriff „Anspielung“ in Art. 16 Buchst. b der Verordnung voraussetzt, dass die Bezeichnung zu der geschützten geographischen Angabe eine klangliche und/oder visuelle Ähnlichkeit aufweist oder ob es ausreichend ist, dass bei dem Verkehr irgendeine Assoziation mit der geschützten geographischen Angabe geweckt wird und wenn ja, ob dann wiederum der Kontext, in dem die Bezeichnung verwendet wird, zu berücksichtigen ist.

Zudem fragt das Landgericht an, ob im Rahmen von Art. 16 Buchst. c der Begriff „sonstigen falschen oder irreführenden Angaben“ auch der Kontext, in dem die betreffende Bezeichnung steht, berücksichtigt werden muss.

Der Generalanwalt schlägt dem Gericht vor, die erste Frage dahingehend zu beantworten, dass die nach Art. 16 Buchst. a der Verordnung die untersagte indirekte Verwendung voraussetzt, dass die verwendete Bezeichnung mit der eingetragenen geografischen Angabe identisch oder eine klangliche und/oder visuelle Ähnlichkeit aufweist.

Weiter sei Art. 16 Buchst. b der Verordnung dahingehend auszulegen, dass für eine „Anspielung“ im Sinne der Vorschrift entweder eine klangliche und/oder visuelle Ähnlichkeit erforderlich oder sofern eine solche nicht vorhanden ist, ist die inhaltliche Nähe zu der geographischen Angabe zu berücksichtigen, sofern der Verkehr die Bezeichnung gedanklich mit der Ware, die die geographische Angabe trägt.

Im Übrigen sind weitere zusätzliche Informationen, die sich in der Bezeichnung, der Etikettierung oder der Aufmachung der Ware neben der geographischen Angabe befinden, vor allem solche, die die wahre Herkunft der Ware betreffen, nicht zu berücksichtigen. Art. 16 Buchst. c sei ebenfalls so auszulegen, dass zur Feststellung von „falschen oder irreführenden Angaben“, zusätzliche Informationen, die sich in der Bezeichnung, der Etikettierung oder der Aufmachung der Ware neben der geographischen Angabe befinden, vor allem solche, die die wahre Herkunft der Ware betreffen, nicht zu berücksichtigen sind.

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