HRS akzeptiert Beschluss über Best-Preis-Klauseln

03. März 2015
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
1117 mal gelesen
0 Shares
Booking Seite auf dem IPad geöffnet mit Brille und Pflanze im Hintergrund.

Das Hotelbuchungsportal Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH („HRS“) wird den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 09.01.2015 in Bezug auf die sog. „Bestpreisklausel“ nicht mittels Rechtsbeschwerde durch den BGH überprüfen lassen. Zwar bleibt das Unternehmen bei seiner Auffassung in keinster Weise kartellrechtswidrig gehandelt zu haben, jedoch überwiege das Interesse nicht in einen jahrelangen Rechtsstreit verwickelt zu sein.

Das Bundeskartellamt hatte HRS in einem Beschluss vom 30.12.2013 die Nutzung von Best-Preis-Klauseln in den AGB untersagt, da durch diese Klauseln die Hotels gegenüber HRS zur Einräumung des günstigsten Zimmerpreises verpflichtet und somit der Wettbewerb zwischen den bestehenden Portalen eingeschränkt werde. Diese Ansicht hatte das OLG Düsseldorf im Januar 2015 bestätigt.

Darüber hinaus rügt HRS jedoch das einseitige Vorgehen der Behörden, da HRS als einziges Unternehmen im Bereich der Hotelbuchung die Verwendung von Best-Preis-Klauseln untersagt wurde. Gegen die direkten Konkurrenten Expedia und Booking wird bereits seit 2013 ohne Ergebnis ermittelt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a