Neues Verpackungsgesetz löst Verpackungsverordnung ab – Registrierungspflicht für Inverkehrbringer von Verkaufsverpackungen

18. September 2018
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Neues Verpackungsgesetz, gültig ab dem 01.01.2019

Das neue Verpackungsgesetz tritt am 01. Januar 2019 in Kraft und ersetzt die bisherige Verpackungsverordnung. Die Zielsetzung bleibt im Wesentlichen gleich: Wer Verpackungen in Umlauf bringt, hat für eine ordnungemäße Verwertung Sorge zu tragen. Das neue Gesetz hält jedoch einige Instrumente bereit, durch die Unternehmer, die ihre Produktverantwortlichkeit bisher eher als Vorschlag, denn als Pflicht sahen, dieser nun eher nachkommen sollen. Neben der Einführung zusätzlicher Meldepflichten und einer Positivliste im Internet können auch Bußgelder bis EUR 200.000.- verhängt werden. Höhere Recyclingquoten sollen der Umwelt zugute kommen.

Beteiligung an dualem System

Das in Deutschland geltende Prinzip der Produktverantwortung sieht vor, dass insbesondere Inverkehrbringer von Verpackungen dafür Sorge zu tragen haben, dass die Rücknahme, bzw. Entsorgung ebendieser flächendeckend gewährleistet ist. Zu diesem Zweck ist die sog. Beteiligung an einem dualen System, wie etwa Landbell, Pflicht. Über die Erhebung eines Entgelts, finanzieren die dualen Systeme Sammlung, Sortierung und Verwertung der Verkaufsverpackungen. Das Entgelt richtet sich in der Regel nach dem Material und dem Gewicht der Verpackung. Beteiligungspflichtig sind Erstinverkehrbringer, d.h. Händler, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim Endverbraucher anfallen, erstmals in Verkehr bringen. Unerheblich ist die Größe des Unternehmens, bzw. der Umfang der anfallenden Verpackungen: Das Gesetz gilt für den großen Elektronikmarkt, ebenso wie den kleinen Online-Händler, der ausschließlich über Amazon oder eBay verkauft. Die Beteiligung wird dringend empfohlen, Verstöße können mit einem Bußgeld bis EUR 200.000.- geahndet werden.

Nicht lizenzierungsbedürftige Verpackungen und „vorlizenzierte“ Verpackungen

Es gibt jedoch Verpackungen, die nach § 12 VerpackG von der Lizenzierungspflicht ausgenommen sind:

  1. Mehrwegverpackungen, die bestimmungsgemäß zum gleichen Zweck verwendet werden sollen,
  2. Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der Pfandpflicht unterliegen,
  3. systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die jedoch nachweislich in Deutschland an den Endverbraucher abgegeben werden,
  4. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.

Auch Verpackungen, die ausschließlich im privaten Bereich genutzt werden, müssen nicht lizenziert werden.

Im Verpackungsgesetz ist der Kauf vorlizenzierter Verpackungen nicht vorgesehen. Insbesondere eine Delegierung auf den Großhändler, bei dem die Verpackungen gekauft werden, ist logischerweise nicht möglich, da der Großhändler die Verpackungen nicht mit Ware befüllt liefert und somit kein Erstinverkehrbringer im Sinne des VerpackG ist. Eine Ausnahme bildet die „Serviceverpackung“ (Brötchentüten, Coffee-2-Go-Becher, Alufolie, etc.), bei der die Lizenzierung auf den Vorvertreiber vorverlagert werden kann. Es besteht jedoch die Möglichkeit des Recyclings vor dem Recycling: Händler können gebrauchte und bereits lizenzierte Verpackungen ohne erneute Lizenzierung nutzen. Voraussetzung ist, dass die Verpackung und alle Verpackungsmaterialien tatsächlich lizenziert sind und die Verpackung nicht schon offiziell als entsorgt gilt. Die dahingehende Beweispflicht liegt beim Verwender bereits lizenzierter Verpackungen, weshalb eine schriftliche Bestätigung des Vornutzers empfehlenswert ist. Die bloße Weitersendung bereits verpackter Waren vom Großhändler stellt ein erstmaliges Inverkehrbringen dar und bedarf damit keiner Lizenzierung.

Zentrale Stelle, Verpackungsregister und Erweiterung der Meldepflichten

Im Zuge des Gesetzes wurde die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister eingerichtet, die das Verpackungsregister LUCID betreut. Inverkehrbringer beteiligungspflichtiger Verpackungen müssen sich dort unter Angabe von Art und Menge, der an einem dualen System beteiligten Verpackungen, registrieren lassen. Eine Registrierung ist ab sofort online möglich und Voraussetzung, um nach dem 01.01.2019 noch systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr zu bringen. Eine Positivliste im Internet, soll den Druck auf die Händler erhöhen, indem die Konkurrenz frei einsehen kann, wer seinen Pflichten nachkommt und wer nicht. Die Abgabe einer aus der Verpackungsverordnung bekannten Vollständigkeitserklärung ist weiterhin erforderlich.

Daneben besteht dann auch eine Datenmeldepflicht. In § 10 VerpackG sind die mindestens erforderlichen Angaben wie die Registrierungsnummer, die Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen, der Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde und der Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde, aufgelistet.

Verpackungsmüll soll vermieden werden bevor er entsteht

Die Zentrale Stelle und LUCID zielen darauf ab, dass die Kosten künftig fair auf alle Verursacher verteilt werden. Durch das Register und die Pflicht zur genauen Mengenangabe verspricht sich Bundesumweltministerin Svenja Schulze, dass intelligenter und umweltschonender verpackt wird: „Manche Produzenten, die sich bisher vor ihrer Verantwortung gedrückt haben, werden sich dann womöglich zum ersten Mal Gedanken machen müssen, wie sie sparsamer und ökologischer verpacken können.“ Was nicht vermieden werden kann, solle mehr als bisher recycelt werden, diesen Zweck verfolgen auch höhere Recycling-Quoten. Insbesondere Plastikmüll wird in Deutschland zu viel produziert, diesen gilt es zu vermeiden oder zumindest verantwortungsvoll zu verwerten.

1 Kommentar

  1. Antoniofhm, 18. April 2023

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